Fischereiverein Dürnkrut veranstaltet Anglerkurs
Das nächste Frühjahr kommt bestimmt, auch wenn es momentan nicht danach aussieht. Und
damit sind wir schon beim Thema. Angeln erfreut sich immer mehr als Freizeitbeschäftigung
bei Jung und Alt. Es bietet Entspannung pur inmitten der Natur, egal ob es sich dabei um
gemütliches Karpfen angeln oder um die körperlich anstrengende Königsdisziplin des Fliegen-
fischens handelt.
Impressionen vom Fischwasser
Nun muss man aber beim Angeln gewisse Grundvoraussetzungen haben, die in Kursen gelehrt
werden. Denn der Gesetzgeber sieht nämlich eine Prüfung zur Erlangung der amtlichen
Fischerkarte vor.
Der niederösterreichische Fischereiverein Dürnkrut veranstaltet am 16.03.2013, in der Zeit
von 14:30 bis 19:00 Uhr, einen Kurs zu Erlangung der amtlichen Fischerkarte für Niederöster-
reich. Anmeldeschluss ist der 26.01.2013. Die Örtlichkeit der Veranstaltung, die mit ab-
schließender Prüfung endet, ist die Bernsteinhalle in 2263 Dürnkrut, Paul Ferstel Straße.
Kontaktdaten für die Anmeldung:
Obmann Harrer Helmut 0680/215 15 71 oder
per Mail an harrer@fischereiverein-duernkrut.at
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2013-01-17
Kein rechtsfreier Raum
Die Ausübung der Fischerei ist in Österreich an gesetzliche Bestimmungen gebunden. Die
Gesetzgebung ist Landessache und daher können Gesetze innerhalb der Bundesrepublik
von einander abweichen.
NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001)
§ 9
Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen
(1) Wer fischt, muss eine gültige Fischerkarte (§ 14) oder
eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen
Lichtbildausweis mit sich führen.
So besagt es das niederösterreichische Fischereigesetz. Zur Erlangung einer gültigen Fischer
-karte für das Bundesland Niederösterreich, muss ein Kurs mit abschließenden positiven
Prüfungsergebnis absolviert werden.
Sinn und Zweck
Eine Art Führerschein für Angler. Das ist auch gut so, den die angehenden Petrijünger
sollen außer den Schonzeiten, Mindestmaßen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
auch lernen, wie die einzelnen Fische überhaupt aussehen.
Was nützt es jemanden wenn er die Schonzeit und das Mindestmaß eines Zanders
auswendig lernt und keine Ahnung davon hat, wie dieser Fisch eigentlich aussieht.
All dies wird in diesen Fischereikursen gelehrt.
Tourismus
Der Gesetzgeber hat unter Bedachtnahme der Fremdenverkehrswirtschaft eine Aus-
nahme bezüglich der Fischergastkarte gemacht. Grund dafür war, dass es aus organi
-satorischen Gründen nicht machbar und einem Urlauber auch nicht zumutbar ist,
diesen in einen Kurs zu schicken, wenn er in Niederösterreich angeln will.
§ 16
Fischergastkarten
(1) Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten für ein
Kalenderjahr an Fischereiausübungsberechtigte aus. Zuständig für die Aus-
stellung ist jeder Fischereirevierverband.
(6) Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit
einer Fischergastkarte ist höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr zulässig.
Die Hintertür
Das sind die zwei wichtigsten Punkte aus dem § 16, welche die Ausnahme regeln, denn
mit einer Fischergastkarte braucht man weder Kurs, noch Prüfung.
Das rief natürlich etliche „Schlaue“ auf den Plan, die sich durch diese Regelung den
Fischereikurs ersparten.
Sie brauchten sich nur immer wieder eine Gastkarte lösen und taten damit dem Gesetz
genüge. Auch die Karten ausgebenden Fischereivereine dachten sich nichts dabei, denn
nach dem Gesetzestext war es legal.
Gleichheit vor dem Gesetz?
Eine solche Handhabung kann nicht im Sinne des Erfinders gewesen sein und wider-
sprach auch dem Gleichheitsgrundsatz. Beim Lösen einer Jahreskarte benötigte man
eine positiv absolvierte Prüfung und wer sich halt die Fischerkarte auf „Raten“ nahm,
ersparte sich dies.
Weil es in etlichen Fischereiverbänden, bzw. Vereinen so gehandhabt wird und wir dies
erstaunlich fanden, setzten wir uns mit der zuständigen Stelle, dem NÖ Landesfischerei-
verband in Verbindung.
Klärung auf höchster Ebene
Unser Gesprächspartner war Herr Dr. Anton Öckher, Landesfischermeister des NÖ LFV.
Der kompetente Jurist, der an der Konstruktion dieses Gesetzes mitbeteiligt war, wusste
von diesem Problem und setzte uns davon in Kenntnis, dass es aus diesem Grund auch
im heurigen Jahr eine Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 gegeben hatte.
Der besagte Absatz in der Bestimmung über Fischergastkarten wurde wie folgt
geändert:
Im § 16 Abs.6 wir die Wortfolge „höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr“ durch die
Wortfolge „pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen gerechnet
ab dem Tag der Ausfolgung,“ ersetzt.
Diese Aussage ist glasklar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der „Fehler“ lag auf
unserer Seite, da wir das neue Gesetz noch nicht kannten. Aus diesem Grund wollten
wir eigentlich gar keinen Beitrag mehr darüber verfassen.
Auch so manche Fischereiverbände oder Vereine, sind von der Gesetzesänderung nicht
in Kenntnis und daher verfahren diese noch immer nach der „alten Methode“.
Aus diesem Grund hat uns Herr Dr. Anton Öckher ersucht, trotzdem einen Beitrag über
das Thema zu veröffentlichen. Diesem Ersuchen sind wir auch gerne nachgekommen.
Stauni
2009-09-07