Kein rechtsfreier Raum
Die Ausübung der Fischerei ist in Österreich an gesetzliche Bestimmungen gebunden. Die
Gesetzgebung ist Landessache und daher können Gesetze innerhalb der Bundesrepublik
von einander abweichen.
NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001)
§ 9Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen
(1) Wer fischt, muss eine gültige Fischerkarte (§ 14) oder
eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen. So besagt es das niederösterreichische Fischereigesetz. Zur Erlangung einer gültigen Fischer -karte für das Bundesland Niederösterreich, muss ein Kurs mit abschließenden positiven Prüfungsergebnis absolviert werden.
Sinn und Zweck
Eine Art Führerschein für Angler. Das ist auch gut so, den die angehenden Petrijünger
sollen außer den Schonzeiten, Mindestmaßen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
auch lernen, wie die einzelnen Fische überhaupt aussehen.
Was nützt es jemanden wenn er die Schonzeit und das Mindestmaß eines Zanders
auswendig lernt und keine Ahnung davon hat, wie dieser Fisch eigentlich aussieht.
All dies wird in diesen Fischereikursen gelehrt.
Tourismus
Der Gesetzgeber hat unter Bedachtnahme der Fremdenverkehrswirtschaft eine Aus-
nahme bezüglich der Fischergastkarte gemacht. Grund dafür war, dass es aus organi-satorischen Gründen nicht machbar und einem Urlauber auch nicht zumutbar ist,
diesen in einen Kurs zu schicken, wenn er in Niederösterreich angeln will.
§ 16
Fischergastkarten
(1) Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten für ein
(6) Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit
einer Fischergastkarte ist höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr zulässig.
Die Hintertür
Das sind die zwei wichtigsten Punkte aus dem § 16, welche die Ausnahme regeln, denn
mit einer Fischergastkarte braucht man weder Kurs, noch Prüfung.Das rief natürlich etliche „Schlaue“ auf den Plan, die sich durch diese Regelung den Fischereikurs ersparten.
Sie brauchten sich nur immer wieder eine Gastkarte lösen und taten damit dem Gesetz
genüge. Auch die Karten ausgebenden Fischereivereine dachten sich nichts dabei, denn nach dem Gesetzestext war es legal.Gleichheit vor dem Gesetz?
Eine solche Handhabung kann nicht im Sinne des Erfinders gewesen sein und wider-sprach auch dem Gleichheitsgrundsatz. Beim Lösen einer Jahreskarte benötigte man
eine positiv absolvierte Prüfung und wer sich halt die Fischerkarte auf „Raten“ nahm, ersparte sich dies.
Weil es in etlichen Fischereiverbänden, bzw. Vereinen so gehandhabt wird und wir dies
erstaunlich fanden, setzten wir uns mit der zuständigen Stelle, dem NÖ Landesfischerei- verband in Verbindung.Klärung auf höchster Ebene
Unser Gesprächspartner war Herr Dr. Anton Öckher, Landesfischermeister des NÖ LFV.Der kompetente Jurist, der an der Konstruktion dieses Gesetzes mitbeteiligt war, wusste von diesem Problem und setzte uns davon in Kenntnis, dass es aus diesem Grund auch im heurigen Jahr eine Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 gegeben hatte. Der besagte Absatz in der Bestimmung über Fischergastkarten wurde wie folgt geändert:
Im § 16 Abs.6 wir die Wortfolge „höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung,“ ersetzt.
Diese Aussage ist glasklar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der „Fehler“ lag auf
unserer Seite, da wir das neue Gesetz noch nicht kannten. Aus diesem Grund wollten
wir eigentlich gar keinen Beitrag mehr darüber verfassen.
Auch so manche Fischereiverbände oder Vereine, sind von der Gesetzesänderung nicht
in Kenntnis und daher verfahren diese noch immer nach der „alten Methode“.Aus diesem Grund hat uns Herr Dr. Anton Öckher ersucht, trotzdem einen Beitrag über
das Thema zu veröffentlichen. Diesem Ersuchen sind wir auch gerne nachgekommen.
Stauni
2009-09-07