Produktrückruf: GOOD Choice Wrap Thai Couscous, 170 g


HOFER und sein Lieferant Wojnar´s Wiener Leckerb. GmbH rufen den

Artikel „GOOD Choice Wrap Thai Couscous“ mit MHD 04.11.2020 zurück


Der Artikel GOOD Choice Wrap Thai Couscous von Wojnar‘s Wiener Leckerb. GmbH, mit Mindesthaltbarkeitsdatum 04.11.2020 wird aus Gründen des vorsorglichen Verbraucherschutzes durch Wojnar‘s Wiener Leckerb. GmbH und die HOFER KG zurückgerufen.


In einer Probe des genannten Artikels wurden Listerien nachgewiesen. Listerien können Magen/Darmerkrankungen und grippeähnliche Symptome auslösen. Insbesondere bei Schwangeren, Kleinkindern sowie Personen mit geschwächtem Immunsystem können in Folge des Verzehrs schwerwiegende Erkrankungen auftreten.


Das Produkt war in Österreich in allen Filialen der HOFER KG erhältlich. Der Verkauf des Produktes wurde sofort gestoppt. Das Produkt darf nicht verzehrt werden und kann in allen HOFER Filialen zurückgegeben werden. Den Kaufpreis bekommen Kundinnen und Kunden selbstverständlich auch ohne Kaufbeleg rückerstattet. Diese Warnung besagt nicht, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller oder Vertreiber verursacht worden ist.


Für Rückfragen ist das HOFER Kundenservicecenter telefonisch unter (+43) 5 70 30 355 00 erreichbar (Mo-Fr 07:15-20:00 Uhr und Sa 07:15-18:00 Uhr).


*****


02.11.2020


Hilferuf aus Voitsberg


LESERBRIEF

 
Habe  eine  aktuelle  Geschichte die gerade in Voitsberg und Wagna abgeht.  Die Geburten-
station  des  LKH Wagna (Leibnitz)  wurde  bereits  geschlossen und nun ist auch Voitsberg
dran.  Aber  wenn  ihr  euch  mal  das  interne  Memo durchlest kann man sehen,  was ein
Menschenleben Wert ist – leider nicht viel. Würde mich freuen wenn ihr das publik machen
könntet  –  da ich Voitsbergbelastet bin wäre vielleicht eine  „Übersetzung“ ins Wienerische
notwendig 😉
 
Aber zur Geschichte:
 
Ich  lebe  im  Bezirk  Voitsberg  und  bin  auch in unserem LKH auf die Welt gekommen, ge-
nauso mein Sohn.   Doch heuer kamen Gerüchte auf dass unsere Geburtenstation aufgelöst
werden soll und daher alle Voitsberger das LKH Deutschlandsberg anfahren müssen. Leider
waren  dies  keine Gerüchte und schon bald war klar dass die Geburtenstation geschlossen
wird.
 
Es  bildete sich rasch eine Bürgerinitiative quer durch alle Gemeinden und eine Unterschrif-
tenaktion  wurde ins Leben gerufen.  Mindestens 10.000 Unterschriften wurden benötigt  –
im Endeffekt wurden es 13.510.  Im letzten Jahr wurden im LKH Voitsberg über 400 Kinder
geboren (siehe MEMO1) – die Geburtenstation wurde vor ca. 10 Jahren modernisiert.
 
Nun  aber  wurde  ermittelt dass ca. 60% der Gebärenden nicht wie von der LR geplant ins
LKH  Deutschlandsberg  fahren  sondern  nach Graz!  Dort ist die Geburtenabteilung bereits
völlig  überlastet  und durch den  „vermehrten“  Zulauf müsste man hier die Station wieder
ausbauen! (Siehe MEMO2)
 
Somit stelle ich die berechtigte Frage ob man da  „oben“ nicht rechnen kann oder einfach in-
kompetent ist! Da unser Bezirk ein großes Gebiet umfasst müsste eine schwangere Frau aus
Salla  oder  Edelschrott über  1,5 Stunden anreisen! Anbei noch ein internes Memo dass den
Umgang mit „Patienten“ regelt – eine Schande! (Siehe MEMO3)
 
Somit  ist  es nur noch eine Frage der Zeit bis etwas Schlimmes passiert oder durch Kompli-
kationen  Frau  und  Kind sterben  – dann hat unsere Landesregierung –  insbesondere Frau
Mag. Kristina Edlinger-Ploder – zumindest eine moralische Mitschuld – aber anscheinend ist
ein gutes Gewissen ein seltenes Gut geworden.
 
Liebe Grüße
Berndl

2012-11-28
 

Staatlich genehmigter Kindermord


Abtreibung in Österreich

In Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlaubt.
Diese gesetzliche Bestimmung gibt es seit 1975 und ist  im § 97 des Strafgesetzbuches
niedergeschrieben.
In dem besagten Paragrafen wird die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches geregelt.
Wir haben uns diesen Paragrafen einmal genauer angesehen und entdeckten eine erstaun-
liche Tatsache der wohl traurigsten Art.
Der 1. Absatz Punkt 2 dieses Paragrafen hat es in sich. Wir wollen Ihnen den Gesetzestext,
nachfolgend wiedergeben:
§ 97 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1)Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren
ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seel-
ische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass
das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur
Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von
einem Arzt vorgenommen wird;

Dieser Paragraf ist unglaublich

Es ist kaum zu glauben was da geschrieben steht. Das Gesetz erlaubt es, ein Kind bis unmit-
telbar vor der Geburt zu ermorden, wenn unter anderem eine ernste Gefahr besteht, dass
dieses geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde.
Im Gesetzestext ist nicht einmal festgehalten, dass das Kind schwer geschädigt sein muss.
Das heißt der bloße Verdacht einer derartigen schweren Schädigung erlaubt es, dieses Kind
zu töten, solange es sich noch im Mutterleib befindet.

So etwas gab es im Dritten Reich

Ein solches Gesetz ist vielleicht von 1939 – 1945 möglich gewesen. Im Dritten Reich wurde
nämlich entschieden, was lebenswert ist oder nicht.  Nach diesem Gesetz gibt es also Kinder
die es wert sind geboren zu werden und solche die es nicht wert sind.

Allein der Verdacht genügt

Nur auf Grund einer Behinderung, ja sogar nur auf den Verdacht einer solchen, besteht
die gesetzliche Möglichkeit, dieses Kind zu töten und zu entsorgen. Wir können es uns
auch bildlich vorstellen, wie ein Arzt eine Frau die vor der Niederkunft steht mit der
Frage: „Das Kind ist behindert, wollen Sie es wirklich lebend zur Welt bringen“
konfrontiert.
Die Gebärende die sich knapp vor der Geburt in einem Ausnahmezustand befindet, wird
diese Frage mit Sicherheit nicht objektiv beantworten können. Aber das ist noch nicht alles,
denn das Erstaunlichste kommt noch.

Kindstötung bei seelischer Gefahr

Das Kind kann auch getötet werden, wenn für die Schwangere eine ernste Gefahr für ihren
seelischen Zustand besteht. Es ist schon durchaus möglich, dass Mütter nach der Geburt
einen seelischen Schock erleiden und das Kind ablehnen.
 Anstatt das Kind zur Adoption freizugeben, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer
Tötung dieses Kindes vor. Da stellt sich für uns die berechtigte Frage, in welchem Land
leben wir eigentlich.

Flittchen entscheiden über Tod oder Leben

Auch kann jede Frau, oder besser gesagt Mädchen darüber verfügen ihr Kind töten zu lassen,
sofern sie bei der Schwängerung noch unmündig gewesen ist. Diesen Satz muss man sich auf
der Zunge zergehen lassen.
Jedes Flittchen die es nach Lust und Laune treibt und dabei vor ihrem vollendeten 14.Lebens-
jahr schwanger wird, kann bis unmittelbar vor der Geburt über Tod oder Leben ihres Kindes
entscheiden. Auch hier ist niemanden die Idee der Adoption eingefallen.

Eugenische Indikation

Maßgebend für die Ermordung des Kindes ist, dass es noch im Mutterleib geschehen muss
und sei es eine Minute vor der Geburt. Dieser Kindermord nennt sich dann „Eugenische
Indikation“.
Laut Aussage des freiheitlichen Behindertensprecher NAbg. Ing. Norbert Hofer, werden in
Wien pro Jahr, Dutzende Kinder außerhalb der Fristenlösung getötet, weil sie nach der
Geburt möglicherweise behindert sein könnten.

Herzstich

Die Tötung des noch im Mutterleib befindlichen Kindes, auch unmittelbar vor der Geburt,
erfolgt durch einen Herzstich. Ist ja möglicherweise auch einfacher, bevor man einem be-
hinderten Kind  die möglichst beste medizinische Betreuung angedeihen lässt.
Für uns sind die in unserem Beitrag aufgezählten Möglichkeiten des § 97 Strafgesetzbuch,
welche die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb der Fristenlösung regeln,
ausgenommen wenn absolute Lebensgefahr für die Gebärende bestünde und es keine an-
dere Alternative (z.B. Kaiserschnitt) gäbe, staatlich genehmigter Kindermord und eines
Rechtsstaates wie Österreich nicht würdig.

*****
2010-02-03
  

Inhalts-Ende

Es existieren keine weiteren Seiten