Wiener Netze entschuldigten sich


Rechnung wurde storniert

Seitens  der  Wiener  Netze  erfolgte  auf  unseren  Beitrag. „Techniker der …..“ .eine sehr
rasche Reaktion.   Man entschuldigte sich beim Kunden und stornierte die Rechnung der
Wegzeitkosten.
Zudem  sicherte  man dem  Kunden  telefonisch  zu,  dass  der besagte Stromzähler am
4. Februar 2015  (also  nächste  Woche)  ohne  Notwendigkeit  seiner  Anwesenheit  ge-
wechselt wird.
Fehler  können  eben  passieren  und  die  Reaktion der Wiener Netze war in diesem Fall
jedenfalls  vorbildhaft.
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2015-01-29

Die kranke Krankenkasse TEIL2


Bußgeld und Datenschutz

Im Beitrag „Die kranke Krankenkasse“ haben wir berichtet, wie die WGKK einen Unter-
nehmer mit einem Bußgeld abzocken will, für eine Tat die er gar nicht begangen hatte.
Angeblich wurde die Beitragsmeldung für Oktober zu spät übermittelt, obwohl die WGKK
den Wahrheitsbeweis wegen „Datenschutz“ schuldig blieb und die Beitragszahlung nach-
weislich bereits vor dem Abgabetermin erhalten hatte.

Kundendesorientiert

Wie die WGKK mit ihren „Kunden“ umgeht beweist nachfolgendes Beispiel, welches uns
der Leser Herr Johann M.  mitteilte. Dieser besitzt einen Gastgewerbebetrieb in Wien und
beschäftigt vier Arbeitnehmerinnen.

Neues erstaunliches Gesetz

Seit 1. Jänner 2009 besteht die gesetzliche Verpflichtung, Arbeitnehmer(innen) bereits vor
ihrem Dienstantritt bei der WGKK zu melden. In unseren Augen ein schwachsinniges Gesetz,
den durch „Nichtantritte“ werden Stornos verursacht, die unnötigerweise die Arbeitszeit
des Unternehmers und die der WGKK in Anspruch nehmen.

Mitarbeiterin kam nicht

Aber sei wie es sei, Herr Johann M. ist ein gesetztreuer Bürger und handelt auch dement-
sprechend. Am 24.März 2009 hätte die vom AMS gesendete Ilona S. ihren Dienst im Lokal
des Herrn M. antreten sollen.
Der Gastronom meldete die Kellnerin in spe ordnungsgemäß vor ihrem ersten Arbeitstag
an. Frau Ilona S. zog es jedoch vor nicht zu erscheinen. Vielleicht hatte sie woanders ein
besseres Angebot bekommen oder blieb in der „Arbeitlosen“.

Stornomeldung ignoriert

Johann M. schickte eine Stornomeldung an die WGKK und dachte sich der Fall sei erledigt.
Mitnichten, denn die Krankenkasse dachte gar nicht daran Ilona S. zu stornieren und ver-
rechnete diese im Beitragsmonat März.
Gibt’s doch nicht, dachte sich M. und urgierte bei der WGKK. Reaktion „Null“ seitens der
Krankenkasse und das Monat für Monat, obwohl der Unternehmer monatlich reklamierte.
Frau Ilona S. blieb seitens der WGKK, weiterhin Beschäftige des Johann M. und der zahlte
fleißig die Beiträge ein um nicht exekutiert zu werden.

Erst mit Rechtsbeistand Erfolg

Erst als der Unternehmer im Vormonat seinen Rechtsbeistand einschaltete, bequemte man
sich bei der WGKK Frau Ilona S. per 31.10.2009 zu stornieren. Jetzt wartet er auf die Refund-
ierung der einbezahlten Beiträge für eine Dienstnehmerin die er gar nicht hatte.

Warum kein Strafgeld für die WGKK?

Was wir mit diesem Beispiel aufzeigen wollen ist, dass die Voll- oder Halbbeamten in der
Tintenburg der WGKK von den Unternehmern Genauigkeit verlangen, diese aber selbst nicht
an den Tag legen.
Auch mit der Verhängung von Bußgeldern ist man bei der Krankenkasse sehr schnell, sollte
einem Beitragspflichtigen einmal ein Fehler unterlaufen. Wenn dieses Strafgeldprinzip auch
für die Mitarbeiter(innen) der WGKK gelten würde, müssten so manche  Krankenkassen-
Angestellten am Monatsende dazubezahlen, dass sie dort arbeiten dürfen.
 
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2009-12-14
  

Der Schmäh mit dem Preis

 

Bestehen Sie auf Ihr Recht

Wer von uns hat folgende Situation noch nicht erlebt. Sie erspähen in einem Geschäft ein
günstiges Schnäppchen und schlagen darauf zu. Bei der Kassa stellt sich jedoch heraus,
dass es sich angeblich um eine falsche Auspreisung gehandelt hat.
Nun haben Sie zwei Möglichkeiten. Den Schmäh der Kassakraft zu glauben und Ihr beinahe
erworbenes Schnäppchen  frustriert am Ladentisch zurück lassen, oder sich auf die Beine
zu stellen und geltendes Recht in Anspruch zu nehmen.
Dieses besagt nämlich, dass Waren zum angebotenen Preis auch abgegeben werden müssen.
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist, dass Firmen nicht mit unrealistischen Lock-
angeboten agieren können um Kunden anzulocken.

Lockangebote

Es wäre nichts leichter als z.B. einen Computer um 50,- Euro anzubieten, den es um diesen
Preis gar nicht gibt. Entweder ist er schon ausverkauft, oder man hat sich eben in der Aus-
preisung geirrt. Das wäre unlauterer Wettbewerb.
Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für das Dienstleistungsgewerbe und für den
Versandhandel. Der oft in Anboten vorhandene Schlusssatz  „Irrtümer vorbehalten“ hat
auf die Preisauszeichnungspflicht keine Rechtswirksamkeit.

Preisliche Überraschungen

Dies ist auch logisch nachvollziehbar. Stellen Sie sich vor, dass Sie in einem Restaurant
speisen und beim Bezahlen würde eine anderer Betrag gefordert werden, als er in der
Speisekarte angegeben ist, weil man sich eben geirrt hat.

Preisdumping

Unser o.a. fiktives Computerbeispiel hat vorgestern den Weg in die Realität gefunden.
Der Versandhändler „Otto“  hatte folgendes Angebot gemacht. Er bot Laptops vom
Typ Apple MacBook Air um 49,95 Euro an. Dieses Gerät kostet regulär immerhin zirka
1.700,- Euro.
(Fotoquelle: www.computerbild.de)
Der dümmste Verkäufer verwechselt keinen Betrag von 1.700,- mit 50,- Euro
  

Alles ein Irrtum

Binnen weniger Stunden wurden rund 2.700 Bestellungen getätigt. Plötzlich hieß es von
seitens der Firma „Otto“, dass ganze sei ein Fehler, weil sich ein Verkäufer bei der Aus-
preisung geirrt hatte.
Da stellen wir uns die gerechtfertigte Frage, mit welch qualifizierten Personal betreibt dieser
Händler seinen „Online-Shop“. Wir glauben das Märchen vom „dummen“ Verkäufer nicht
und vermuten hinter der ganzen Angelegenheit eine gezielte Werbestrategie.

Gezielte Werbung ?

Der nächste Schritt von „Otto“ lässt uns nämlich zu dieser Annahme kommen. Der Versand-
händler entschuldigt sich bei den Bestellkunden und lässt jedem als „Trostpflaster“ einen
Gutschein von 100,- Euro zukommen.
Auf einmal haben 2.700 Leute einen 100,- Euro Gutschein des Versandhändlers. Und was tut
man mit einem Solchen, man wird ihn zum Einkaufen verwenden. Das heißt im Klartext, dass
Leute die sonst keine Kaufabsicht gehegt haben dazu verleitet sind, diesmal bei „Otto“ ein-
zukaufen. Und der „Trostpflastergutschein“ soll die notwendige Inspiration dazu sein.
Abgesehen davon, war man durch diese Aktion in aller Munde und Negativwerbung ist ja
bekanntlich auch Werbung.

Kaufvertrag ungültig

Der Versandhändler „Otto“ vertritt allerdings eine erstaunliche  Rechtsmeinung und zwar
meint das Unternehmen, dass die Besteller ohnehin keinen Anspruch auf die Lieferung
dieses Laptops gehabt hätten, den der Kaufvertrag würde erst beim Zugang der Ware
beim Kunden wirksam werden.

Kostenlose Stornos ?

Das würde im Klartext heißen, man könnte sich bei „Otto“ Waren bestellen und so lange
diese nicht eintreffen, hat der Kaufvertrag keine Rechtsgültigkeit. Man könnte auch bestellte
Waren stornieren, weil man sie zum Beispiel woanders billiger gesehen hat.
Onlinehändler „Otto“ würde das dann ohne Stornogebühren akzeptieren, da der Kauf-
vertrag ja noch keine Gültigkeit hat, weil die Ware noch nicht beim Kunden eingetroffen ist.
Hallo Firma „Otto“ für wie blöd haltet Ihr die Leute eigentlich? Man kann nur hoffen, dass
zahlreiche Kunden von ihrem Recht Gebrauch machen und Ihr die Laptops um diesen ange-
botenen Preis abgeben müsst.
Stauni
  
2009-07-31
  

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