Zechprellerei wird weit härter bestraft als Kinderpornographie


6 Wochen U-Haft und 6 Monate bedingt für Zechprellerei

Bei  so manchen Gerichturteilen kann man sich nur mehr auf den Kopf greifen.  Wir wollen
im heutigen Beitrag zwei Urteile gegenüber stellen, die bei Menschen mit normalen Rechts-
empfinden lediglich Kopfschütteln auslösen können.
 
Ein  mehr  oder  weniger  mittelloser Student aus Italien wollte einmal einfach den Flair der
großen Welt genießen. Er stieg im Nobelhotel Imperial ab und wollte seine Rechnung  – von
rund 2.000,- Euro –  mit einer ungedeckten Scheckkarte begleichen.
 
Das  Ergebnis waren 6 Wochen Untersuchungshaft und eine gestrige Verurteilung im Straf-
landesgericht Wien zu 6 Monaten bedingter Haft. Den Schaden hat der Student mittlerweile
beglichen.
 
Wir fassen zusammen: Der junge Student (26) verursachte einen Schaden von rund 2.000,-
Euro. Diesen hat er mittlerweile beglichen.  Für seine Zechprellerei fasste er sechs Wochen
U-Haft und eine bedingte Haftstrafe von 6 Monaten aus.
 
Für uns stellt sich die Frage, ob er diese nicht unbedingt geringe Strafe dafür bekam, weil
er ein Zechpreller – ein Italiener – oder ein italienischer Zechpreller ist?    Jedenfalls kann
sich der junge Mann mit seiner Vorstrafe,  in Österreich nicht einmal mehr einen Würstel-
stand eröffnen.
 

5 Monate bedingt für Kinderpornographie

Ein  Salzburger  Jugendrichter  hortete massenhaft  kinderpornografisches  Material  auf
seinem  PC.   Wir berichteten im Beitrag  „Kavaliersdelikt Kinderpornographie“  darüber.
Für seine Tat,  die er nicht wieder gut machte  – denn der angerichtete Schaden an den
Kindern  ist  nicht  wieder  gut zu machen –  erhielt er  lächerliche  5 Monate Haftstrafe
bedingt  und  2.250,- Euro Geldstrafe.
 
Da  stellt  sich für uns die Frage,  ob er diese lächerlich anmutende Strafe dafür bekam,
weil er ein virtueller Kinderschänder – ein Richter – oder ein virtuell kinderschändender
Richter ist?  Aber der Hammer kommt noch.  Während der Student mit seiner Vorstrafe
nicht einmal eine Imbissbude eröffnen darf, sitzt „Euer Ehren“ nach wie vor in Amt und
Würden  –  und darf weiterhin Urteile im Namen der Republik sprechen.
 
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2012-07-10