Erstaunliches zum Schmunzeln


Entscheidungen von Höchstgerichten

Zum Jahresausklang wollen wir Sie ein wenig zum Schmunzeln bringen. Nachstehende
Entscheidungen wurden von österreichischen Höchstgerichten getroffen. Bitte verrenken
Sie sich beim Kopfschütteln nicht Ihr Genick.

VwGH, Zl. 96/20/0793

Der Ausdruck „Soziale Gruppe“ wurde als Auffangtatbestand in die Flüchtlingskonvention
eingefügt und als solcher in den § 1 Z 1 AsylG übernommen. Die Gruppe aller Ehebrecher
ist nicht eine solche „Soziale Gruppe“ im Sinne des Asylgesetzes.

§ 11 Abs 2 Bienenseuchengesetz

Die Einfuhr von Bienenköniginnen ist mit höchstens 15 Begleitbienen zulässig und bedarf
der Bewilligung des Bundeskanzlers.

OGH, 8 Ob A 206

Die Beleidigung eines Lehrer-Kollegen mit den Worten „Schleich dich, du Trottel“ ist dem
Ansehen des Dienstes abträglich und kann auch nicht mit der angespannten Situation
einer Sondererziehungsschule entschuldigt werden.

VwGH, 91/17/0064

Als Getränke sind solche Flüssigkeiten anzusehen, die verkehrsüblicherweise „zum Trinken“
– d.h. zum Stillen des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses
verwendet werden. Heißwasser wird auch in Tirol nicht üblicherweise zum Trinken verwendet.
Auch in der Alpin-, Brauchtums- und Kochbuchliteratur findet sich kein entsprechender
Hinweis.  Heißwasser ist daher kein Getränk, sondern ein flüssiger Grundstoff.

OLG Wien, 14 R 12

Das Abdrehen eines Radios, das von der Ehegattin nur für den Hund angedreht wurde, durch
den Ehemann, der keine Musikberieselung will, ist keine schwere Eheverfehlung.

VwGH, 89/13/0259

Der Betriebsinhaber, der in den Betriebsräumen das WC benützt, tätigt dadurch keine
(steuerlich abzugsfähige) Privatentnahme.

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2009-12-31