Lokalbetreiber sollen als Steuereintreiber fungieren
„Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen war es in Österreich über Jahre hinweg üblich, dass in manchen Bundesländern von SexarbeiterInnen durch BetreiberInnen monatlich Beträge ein- behalten worden sind um diese dem Finanzamt zu überweisen“, so steht es auf dem Internet- portal sexworker.at zu lesen. Möglicherweise waren die betroffenen Finanzämter über diese Inkassotätigkeit gar nicht so unglücklich, denn damit blieb es ihnen erspart, bei den Damen selbst abzukassieren. Denn so problemlos ist das nicht, immerhin gibt es den Paragraphen 216 StGB. Im Absatz 1 steht: „Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Ein- nahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“ Wobei das Wort „ausnützt“ nicht klar definiert ist und ganz nach Belieben interpretiert werden kann. Im vorigen Jahr fällte der VwGG nun ein Urteil, in dem eine derartige Vorgehensweise als rechtswidrig festgehalten wurde. Es ist daher ungesetzlich von Prostituierten irgendwelche Steuern zu kassieren, um sie ans Finanzamt weiterzuleiten. Da im Urteil auch vermerkt wurde, dass es aus der Sichtweise der Finanz kein Problem darstellt „unselbstständige Sexarbeiter- innen“ als Beschäftigte im Wirtschaftsbetrieb einzugliedern, macht es sich diese sehr einfach.
Erstaunlich wird es bei der Klassifizierung durch die Finanz. Wir können beim besten Willen
nicht nachvollziehen, wie der Unterschied zwischen Unselbständigkeit und Selbständigkeit
eruiert wurde. Die Damen machen alle den gleichen Job, sie gehen nämlich der Prostitution
nach. Dabei ist es egal, ob es sich beispielsweise um ein Laufhaus, Bordell oder Massage-
studio handelt.
Uns kommt es so vor als wenn sich die Finanz dachte*: „Besser den Spatz in der Hand, als
die Taube am Dach“ und daher die Auswahl völlig willkürlich traf. Den Grund dafür ver-
muten wir in der nicht sehr hohen Steuermoral der Sexarbeiterinnen. Viele sind nur für
wenige Monate in Österreich und wandern dann weiter. Bevor der Finanz überhaupt auf-
fällt, dass diese Damen ihre Steuern nicht entrichtet haben, sind diese schon in irgend-
einer anderen europäischen Stadt.
Da ist es doch wesentlich einfacher den Betreiber eines Etablissement in die Verantwortung
zu nehmen. Dieser ist nämlich verpflichtet, außer seinen eigenen Abgaben auch die seiner
Dienstnehmer abzuführen. Und da kommt das im oberen Absatz zitierte Sprichwort* zum
Tragen, denn ein Betreiber ist sehr leicht in die Verantwortung zu nehmen.
Eine Prostituierte als Dienstnehmerin ist nicht möglich. Dafür gibt es einen guten Grund: Da
wäre nämlich die Weisungspflicht, der jeder Dienstnehmer im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit unterliegt. Nicht jede Sexarbeiterin erfüllt (aus welchem Grund auch immer) jeden
sexuellen Wunsch eines Freiers. Wenn ein Betreiber diesbezüglich eine Weisung erteilen
würde, macht er sich des § 216 StGB schuldig.
Aber augenscheinlich ist das der Finanz egal, solange sie zu ihrem Geld kommt. Eines dürfte
jedenfalls feststehen: Viel nachgedacht wurde diesbezüglich nicht. Aber vielleicht liegt es
daran, dass bei der Finanz keine Expert(innen) für das horizontale Gewerbe tätig sind.
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2014-02-25