Neue Bestimmungen für Trendsportgeräte
Für E-Scooter werden künftig österreichweit die gleichen Regelungen gelten wie für Fahrräder. Das heißt, dass Radwege benutzt werden müssen und Gehsteige und Gehwege in der Regel tabu sind. Der Nationalrat billigte gestern einen entsprechenden Gesetzentwurf von Verkehrsminister Norbert Hofer. Der Beschluss des Nationalrats fiel mehrheitlich.
Um österreichweit einheitliche Regeln für E-Scooter sicherzustellen, wird mit der 31. StVO-Novelle ein neuer §88b „Rollerfahren“ in der Straßenverkehrsordnung eingefügt. Er enthält nicht nur ein grundsätzliches Verbot, Gehsteige, Gehwege und Schutzwege mit einem elektrisch betriebenen Klein- oder Miniroller zu benutzen, sondern verpflichtet E-Scooter-Lenker auch dazu, alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
Darunter fällt etwa das Verbot, ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren, oder das Alkohollimit von 0,8 Promille. Überdies müssen E-Scooter mit einer wirksamen Bremsvorrichtung und Rückstrahlern bzw. Rückstrahlfolien ausgestattet sein. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht sind auch Vorder- und Rücklicht verpflichtend. Allerdings können einzelne Gehsteige für Klein- und Miniroller mit maximal 600 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h per Verordnung freigegeben werden. In diesem Fall gilt Schrittgeschwindigkeit.
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2019-04-27