Was im Krankenstand erlaubt ist

Meldepflicht, Kündigung & Co

Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber: Viele Menschen fallen aktuell krankheitsbedingt aus. Und damit tauchen einige arbeitsrechtliche Fragen auf. Die Arbeiterkammer OÖ geht auf die wichtigsten Regelungen ein, damit Arbeitnehmer gut informiert sind.

Wer krank im Bett liegt, denkt oft nicht nur an die Genesung, sondern auch an arbeitsrechtliche Fragen: Wann muss der Arbeitgeber informiert werden? Welche Pflichten gibt es bei der Krankmeldung? Und darf man im Krankenstand eigentlich gekündigt werden? Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat Antworten auf diese und viele weitere Fragen.

Im Krankheitsfall, sofort den Arbeitgeber informieren
Bei einer Erkrankung besteht die Verpflichtung, den Arbeitgeber sofort über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Diese Meldung muss spätestens zu Arbeitsbeginn (oder noch davor) erfolgen, idealerweise schriftlich. Ein Versäumnis dieser Pflicht kann dazu führen, dass für die versäumte Zeit kein Entgelt gezahlt wird. Daher ist es entscheidend, diese Meldepflicht ernst zu nehmen.

Krankenstands-Bestätigung: Was darf der Arbeitgeber verlangen?
Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, auch für einen einzelnen Tag. Daher ist es ratsam, schnellstmöglich eine ärztliche Bestätigung einzuholen. Diese muss den Beginn der Krankheit, die voraussichtliche Dauer oder den nächsten Kontrolltermin und die Ursache (ob Unfall oder Krankheit) der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Eine genaue Diagnose ist nicht erforderlich. Bei Versäumnissen der Melde- oder Nachweispflicht kann der Arbeitgeber das Gehalt für diesen Zeitraum verweigern. Der Anspruch auf Entgelt entfällt für die Dauer der Verspätung. Eine fristlose Entlassung aufgrund dieser Pflichtverletzung ist jedoch nicht zulässig. Achtung: Eine Kündigung während des Krankenstands ist möglich, es müssen aber die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Wenn eine Kündigung im aufrechten Krankenstand ausgesprochen wird und der Krankenstand über das Ende der Kündigungsfrist hinaus (durchgehend) weiter besteht, so ist die Entgeltfortzahlung trotz des arbeitsrechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses hinaus im gesetzlichen Ausmaß weiter zu bezahlen. Gleiches würde auch für eine einvernehmliche Auflösung während eines aufrechten Krankenstandes gelten.

Verhalten im Krankenstand
Der Arbeitgeber darf weder verlangen, dass während des Krankenstands gearbeitet wird, noch dass andere dienstliche Aufgaben erfüllt werden. Im Krankenstand dürfen Sie nichts tun, was die Genesung verzögert. Bei Grippe bedeutet das, Aufenthalte im Freien auf das Notwendigste zu beschränken, während Spaziergänge bei Depressionen Teil der Therapie sein können. Im Zweifel entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Wichtig: Während eines Krankenstandes muss man sich an der gemeldeten Wohnadresse aufhalten. Eine Änderung des Wohnsitzes bzw. ein vorübergehender Aufenthalt an einer anderen Adresse ist dem Krankenversicherungsträger umgehend mitzuteilen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Im Krankheitsfall besteht in der Regel weiterhin ein Anspruch auf jenes Entgelt, welches der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn die Erkrankung nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip). Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden darf. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweils für das Arbeitsverhältnis gültigen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Regelungen. Anfangs wird das volle Entgelt gezahlt, später reduziert sich das Entgelt. Während dieser Phase der reduzierten Entgeltfortzahlung wird zusätzlich Krankengeld vom jeweiligen Krankenversicherungsträger bezahlt. Nach Ende dieser Phase steigt das Krankengeld auf den vollen Satz. Grundsätzlich ist das Krankengeld beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, wofür ein ärztliches Zeugnis sowie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers erforderlich sind. Bei längerem Krankenstand oder Wiedererkrankung ist immer eine individuelle Beratung durch die AK ratsam.

Krankheit während des Urlaubs
Bei einer Erkrankung im Urlaub bleiben die Urlaubstage unter bestimmten Bedingungen erhalten. Der Urlaub wird unterbrochen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt wird. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub jedoch nicht. Bei einer Erkrankung im Ausland ist zusätzlich eine behördliche Bestätigung erforderlich, es sei denn, die Behandlung erfolgte in einem Krankenhaus.


„Falls Sie Fragen zum Thema Krankenstand haben, wenden sie sich an die Arbeiterkammer Oberösterreich“, rät AK-Präsident Andreas Stangl. Für telefonische Beratung steht die AK-Rechtsschutz-Hotline von Montag bis Donnerstag zwischen 07:30 und 16:00 Uhr sowie am Freitag von 07:30 bis 13:30 Uhr unter der Nummer +43 50 6906 1 zur Verfügung.

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Keine Bezahlung mehr für den 1. Krankenstandstag


Entgeltfortzahlung einstellen

„Die Entgeltfortzahlung im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall eines
Arbeitsnehmers  stellt  für viele  Klein- und Mittelbetriebe eine enorme finanzielle Belastung
dar“, betont der Obmann der Bundessparte Gewerbe und Handwerk Konrad Steindl.

Laut  WIFO-Fehlzeitenreport  belaufen sich die Kosten für Krankenstände auf 17,6 Milliarden
Euro pro Jahr.  Statistisch erwiesen ist auch, dass die Zahl der Kurzkrankenstände kontinuier-
lich steigt. „Daher ist die Forderung des Wirtschaftsbundes, dass der erste Krankenstandstag
vom Arbeitnehmer übernommen werden soll, ein richtiger Ansatz, der zu mehr Gerechtigkeit
führt“, unterstützt Steindl den Vorstoß des Wirtschaftsbundes im heutigen „Kurier“.
 
Eine  entsprechende Änderung des Österreichischen Entgeltfortzahlungsrechts ein fortschritt-
licher Schritt und ein wichtiger Beitrag der Arbeitnehmer für mehr Gerechtigkeit wäre. „Denn
wie gerecht ist es, wenn die Unternehmer das Entgelt für bis zu 60 Tage Krankenstand ihrer
Arbeitnehmer  pro  Jahr zahlen müssen und meist nicht über die personellen Ressourcen ver-
fügen, um die Fehlzeiten kranker Arbeitnehmer auszugleichen?  Wir brauchen mehr Fairness“
Die  dadurch  eingesparten Mittel könnten in die betriebliche Gesundheitsförderung und Prä-
vention investiert werden.“, stellt Steindl mit Nachdruck klar.
 

Weltmeisterschaft im Schröpfen der Bürger(innen)

Mit  seinen Aussagen unterrichtet  K. Steindl  nun auch die Arbeitnehmer,  was Selbständige
schon längst wissen:  Nämlich dass der Zwangsverein  WKO in etwa so notwendig ist wie ein
Loch im Kopf.  Mit einer Abschaffung der  Zwangsmitgliedschaft würden nämlich ebenfalls er-
hebliche  Mittel  eingespart  werden,  die  den  Unternehmern  in der Kasse bleiben würden.
Diese Gelder würden sich wesentlich vernünftiger einsetzen lassen, als die WKO künstlich am
Leben zu erhalten.
 
Abgesehen  davon  ist  es  eine  besonders  geschmacklose Initiative,  den ersten Tag jedes
Kranken standes nicht mehr bezahlen zu wollen. Damit zeigt sich einmal mehr, wem die ÖVP
das  Geld  wegnehmen will,  um es bedingungslos an Pleitestaaten wie Griechenland oder an
ein  antidemokratisches  Finanzkonstrukt  namens ESM zu überweisen.  Offenbar will die sich
im politisch freien Fall befindliche ÖVP,  der SPÖ Konkurrenz im Schröpfen der Bürger(innen)
machen.
 
Besonders  oft  von  eintägigen  Krankenständen betroffen  sind chronisch kranke Menschen,
die  sich  regelmäßigen  Kontrolluntersuchungen unterziehen müssen.   Sie wären die Haupt-
opfer dieser unsozialen Politik und würden dadurch gänzlich aus dem Arbeitsprozess gedrängt.
 
Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es sicher einige Zeitgenossen gibt, die hin und
wieder „blau machen“, aber einen indirekten Generalverdacht auszusprechen wie dies aus der
heutigen  Presseaussendung  der  Wirtschaftskammer herauszulesen ist, ist wohl im höchsten
Maße erstaunlich und kann nur so einer Organisation einfallen.
 
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2012-04-07
 

Schweinemäßiger Ratschlag


AK meldet sich zum Wort

Es wäre doch ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, hätte sich die Arbeiterkammer nicht
zur „Causa Schweinegrippe“ zu Wort gemeldet. Schließlich muss man ja für die ein-
gehobenen Zwangbeiträge eine Serviceleistung erbringen.

Profilierungssucht?

Der Leiter  des AK-Beratungsbereichs, Hans Trenner fühlt sich in einer Presseaussendung
bemüßigt, Arbeitnehmer(innen) folgenden „guten Rat“ zu erteilen. Kinderbetreuung
wegen Schulschließung gilt als Dienstverhinderung.
Es wird zwar in dieser Aussendung unter Berufung auf den § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz
lapidar darauf hingewiesen, alles Zumutbare zu unternehmen um die Arbeit anzutreten,
aber in einem Atemzug der Anspruch auf Entgeltfortzahlung genannt.

Freibrief?

Wir lesen diese Aussendung der AK eher als Freibrief und Aufforderung eine Dienstver-
hinderung geltend zu machen. Der Dienstnehmer  müsse zwar den Arbeitgeber rechtzeitig
verständigen, um keine Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens zu riskieren, so
der O-Ton des Herrn Trenner von der AK.
Der AK-Mann, der wahrscheinlich auf einem sicheren Arbeitsplatz sitzt versichert auch, dass
bei einer Dienstverhinderung keine Urlaubstage verbraucht werden.

Keine Bemühungen der AK

Anstatt Versuche zu unternehmen, ihren Zwangsmitgliedern unter die Arme zu greifen und
Bemühungen anzustellen, Kinderbetreuungen zu organisieren falls wirklich der „Worst
Case“ eintrifft, erteilt die AK lieber den kostenlosen Ratschlag eine Dienstverhinderung in
Anspruch zu nehmen.

Großunternehmen werden den Ausfall eines Mitarbeiters vermutlich verkraften können,
ohne dabei in Schwierigkeiten zu geraten. Bei kleinen Firmen sieht es da schon ganz anders
aus.

Arbeitsplatz gefährdet

Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten, kann ein unplanmäßiges Fernbleiben eines
Dienstnehmers in einem Kleinbetrieb erhebliche Probleme verursachen. Da der Kragen be-
kanntlich näher als das Hemd ist, kann es durchaus möglich sein, dass der Unternehmer
den Mitarbeiter ersetzt.
Wir finden daher eine derartige Empfehlung der Arbeiterkammer an ihre Zwangsmitglieder,
gerade in Zeiten wie diesen, im höchsten Grade verantwortungslos.
Stauni
  
2009-11-10
  

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