AK meldet sich zum Wort
Es wäre doch ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, hätte sich die Arbeiterkammer nicht
zur „Causa Schweinegrippe“ zu Wort gemeldet. Schließlich muss man ja für die ein-
gehobenen Zwangbeiträge eine Serviceleistung erbringen.
Profilierungssucht?
Der Leiter des AK-Beratungsbereichs, Hans Trenner fühlt sich in einer Presseaussendung
bemüßigt, Arbeitnehmer(innen) folgenden „guten Rat“ zu erteilen. Kinderbetreuung
wegen Schulschließung gilt als Dienstverhinderung.
Es wird zwar in dieser Aussendung unter Berufung auf den § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz
lapidar darauf hingewiesen, alles Zumutbare zu unternehmen um die Arbeit anzutreten,
aber in einem Atemzug der Anspruch auf Entgeltfortzahlung genannt.
Freibrief?
Wir lesen diese Aussendung der AK eher als Freibrief und Aufforderung eine Dienstver-
hinderung geltend zu machen. Der Dienstnehmer müsse zwar den Arbeitgeber rechtzeitig
verständigen, um keine Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens zu riskieren, so
der O-Ton des Herrn Trenner von der AK.
Der AK-Mann, der wahrscheinlich auf einem sicheren Arbeitsplatz sitzt versichert auch, dass
bei einer Dienstverhinderung keine Urlaubstage verbraucht werden.
Keine Bemühungen der AK
Anstatt Versuche zu unternehmen, ihren Zwangsmitgliedern unter die Arme zu greifen und
Bemühungen anzustellen, Kinderbetreuungen zu organisieren falls wirklich der „Worst
Case“ eintrifft, erteilt die AK lieber den kostenlosen Ratschlag eine Dienstverhinderung in
Anspruch zu nehmen.
Großunternehmen werden den Ausfall eines Mitarbeiters vermutlich verkraften können, ohne dabei in Schwierigkeiten zu geraten. Bei kleinen Firmen sieht es da schon ganz anders aus.