Tschuschen Transporte

Wer da wohl transportiert wird?

Nachfolgendes Foto stellt unter Beweis, dass ein Transportunternehmer offenbar
keinen Zweifel darüber offen lassen will, was bzw. wen er mit seinem Fahrzeug
transportiert.
 
Foto: © erstaunlich.at
 
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2011-11-05

 

Falschparken doch nicht gratis TEIL2


Unser Beitrag sorgte für Aufregung

Offenbar haben wir mit  unserem gestrigen Beitrag  „Falschparken doch nicht gratis“  für
Aufregung gesorgt.  Das wird  zumindest in  der heutigen  Online-Ausgabe  der Kronen-
Zeitung bestätigt. Wir haben als einziges Medium darauf hingewiesen, dass der Beitrag
der auflagenstärksten  Tageszeitung Österreichs  nicht ganz der Realität entspricht und
haben dies in einem „Offenen Brief an die Kronen-Zeitung“ publiziert.


Screen: krone.at

Strafzettel landen doch nicht im Mistkübel

Auf Grund  des gestern veröffentlichten  Krone-Beitrags werden sicherlich nicht Zigtaus-
ende Strafzettel im Mistkübel landen. Zu dieser Meinung kam unser Gastautor, Günther
Richter, der sich die Mühe machte und zu diesem Thema etliche  juristische Entscheid-
ungen aus diversen Rechtssprechungen suchte, welche im gestrigen  ERSTAUNLICH-
Beitrag verlinkt wurden.

Bereits in der heutigen  Online-Ausgabe relativiert  die Kronen-Zeitung ihren gestrigen

Beitrag und schreibt nun folgendes.


Screen: krone.at

UVS-Urteil ist nicht bindend

So ist in  dem Krone-Beitrag zu lesen,  dass der  Linzer Polizeijurist Christoph Burger fol-
gendes zu diesem UVS-Erkenntnis  festhält:  „Es wird interessant,  weil es der bisherigen
Rechtsauslegung widerspricht“  oder:  „Es muss  nun ausjudiziert  werden,  ob das UVS-
Erkenntnis auch in anderen Fällen hält,  da es ein Einzelfall ist und somit nicht von vorn-
herein bindend ist“.

Genau diese  Meinung des  Linzer Polizeijuristen  war Tenor unseres gestrigen Beitrags
„Falschparken doch nicht gratis“.  Wir sind der Meinung,  dass es sich beim gegenständ-
lichen Fall  um  einen  Einzelfall handelt.  Offenbar hatte  der  betroffene  Parksünder ein
„Hintertürl“  im Gesetz  endeckt und dieses  für sich ausgenützt. Zusätzlich dürfte er auf

einen milden Senats-Vorsitzenden gestossen sein.

Dass dies natürlich nicht für alle Parksünder gelten wird ergibt sich schon daraus,  dass

der Staat mit absoluter  Sicherheit nicht auf die Bußgelder aus Verkehrsdelikten verzich-
ten wird.

Wir finden es von der Kronen-Zeitung anständig, dass diese ihren Artikel umgehend re-
lativiert  haben,  um  nicht  Parksünder  dazu verleiten  ihre Strafmandate  wegzuwerfen

und damit einen größeren finanziellen Schaden zu erleiden.

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2011-04-03
 

Falschparken doch nicht gratis


GASTAUTOREN-BEITRAG

Offener Brief an die Kronen Zeitung

Sehr geehrte Redaktion!
 
Der Artikel ihres Redakteurs Markus Schütz mit dem Titel: Strafzettel für „Parksünder gegen

Menschenrechte“ mag zwar reißerisch  sein und dem Wunschdenken von Parksündern ent-
sprechen,  er ist inhaltlich  aber völlig  falsch und auf fahrlässige Weise geeignet, Personen
in die Irre zu führen und Ihnen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.


Screen: krone.at

Ich darf mir  erlauben Ihnen zur  Kenntnis zu bringen,  dass in Österreich  gemäß Art 7 B-VG
noch immer der Rechtsgrundsatz herrscht: „Niemand kann sich in seinem Rechtsfall darauf
berufen,  wie die Behörde  gegen eine andere Person vorgegangen ist. Fehlverhalten einer
Behörde in anderen  Fällen begründet keinen  Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten im
eigenen Fall.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Zudem hat die strapazierte – rechtswidrige – Entscheidung des UVS noch nicht den Verwalt-
ungsgerichtshof  überstanden,  und entwickelt  daher  keinerlei  Bindungswirkung für  einen
anderen Prozeß.  In diesem Zusammenhang darf ich mir erlauben, sie auf die Entscheidung
des VwGH zur Gz.:  97/17/0334 zu verweisen, wo der VwGH in einem ähnlichen Fall bereits
festgestellt hat,  dass  die  erteilte Lenkerauskunft im  Verwaltungsverfahren auch  verwertet
werden darf und NICHT dem Art. 6 EMRK widerspricht: Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Der obzitierten Enscheidung ist auch zu entnehmen, dass der § 103 KFG (Pflicht zur Len-
kerauskunft)  seit 1986  im Verfassungsrang  steht und:  „Ob sich  Österreich durch die er-

wähnte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 kon-
ventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes
und des  Verfassungsgerichtshofes  (vgl. wiederum  das hg. Erkenntnis  vom 27. Oktober
1997,  Zl. 96/17/0425, mwN),  könnte vom  Beschwerdeführer  also nur  mit Individualbe-
schwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht wer-
den.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Selbst der EGMR hat sich hienach bereits mehrfach mit dieser Problematik beschäftigt

und ist  in mehreren Entscheidungen  zur Erkenntnis gelangt,  dass KEINE  Verletzung
von Art 6 MRK vorliegt:

WEH gegen Österreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/04_2/04_2_10
 
Silvia Fischbach-Mavromatis gegen Österreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/05_3/05_3_04
 
O’Halloran und Francis gg. das Vereinigte Königreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/07_3/07_3_15

Lückhof und Spanner gg. Österreich:
„Der  GH verweist  auf den  Fall O’Halloran und  Francis/GB,  wo er feststellte,  dass die
bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbe-
zichtigung darstellte.“  „In diesem  Zusammenhang wiederholt  der GH,  dass er  im Fall
Weh/A  bereits festgestellt hat,  dass das  Erfordernis,  eine einfache  Tatsache bekannt
zu geben,  nämlich wer  der Fahrer des Fahrzeugs war, nicht als solche belastend sei.“
Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Krumpholz gg. Österreich:
„In den Fällen  O’Halloran und Francis/GB und  Lückhoff und Spanner/A stellte der GH fest,
dass die Pflicht des Fahrzeughalters, zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begeh-

ung eines  Verkehrsdelikts gelenkt hatte,  nicht gegen  das Recht  verstieß,  zu schweigen
und sich nicht selbst belasten zu müssen.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Unter Berücksichtigung  der journalistischen Sorgfaltspflicht  würde ich es  jedenfalls für

angebracht empfinden, ihre Leserschaft über die oben ersichtliche tatsächliche Rechts-
lage zu  informieren um  diese zumindest  vor weiteren witschaftlichen  Schäden zu be-
wahren.

Mit besten Grüßen
Günther Richter

2011-04-02
 

Ende des Haider-Kults?


Kein Papstmobil

Große Ernüchterung bei den Jörg Haider Fans. Hatten diese doch tatsächlich geglaubt,
dass der selige Landeshauptmann von Kärnten mindestens mit dem noch unter den
Lebenden verweilenden, Papst Benedikt konkurrieren könnte.
Während der Uralt-Golf von Herrn Ratzinger, alias „der heilige Vater“ , bei einer Versteig-
erung im Jahre 2005 in Deutschland einen Traumpreis von 190.000,- Euro einfuhr, flopte
die Versteigerung des Porsches von Jörg Haider.
Das elfeinhalb Jahre alte „911er-Cabrio“ des tödlich verunglückten Landeshauptmanns,
hat einen Schätzwert von ungefähr 40.000,- Euro. Jörg Haider hatte sich den Boliden im
Jahre 2002 angeschafft.

Unökonomischer Kauf

Wir fanden es ohnehin erstaunlich, dass in Zeiten wo Autos die über 10 Liter auf 100 Kilo-
meter verbrauchen fast unverkäuflich sind und weit unter dem Schätz- oder Zeitwert an-
geboten werden, ein derartiger Run auf dieses Fahrzeug eingesetzt haben soll.

Permanent Jubelmeldungen

Denn immer wieder erschienen Zeitungsmeldungen in denen berichtet wurde,  dass „zig-
tausende“ Bieter den Preis bereits auf „soundsoviel“ Euros hinaufgetrieben haben.
Der jetzige Besitzer Mario Kimmer, rieb sich vermutlich schon die Hände als am Sonntag-
abend die Online-Versteigerung zu Ende war und ein Bestbieterangebot von 90.250,-
Euro vorlag.

Bestbieter hatte keine Ahnung

Der Bestbieter, ein Mann aus Vorarlberg wusste aber gar nichts davon, dass er an der On-
line-Auktion teilgenommen hatte. Laut seiner Aussage, soll ihm sein Code für die Internet-
plattform „eBay“ gestohlen worden sein.

Auch Zweitbieter denkt nach

Da nun auch der Zweitbieter, der nur 50,- Euro unter dem angeblichen Spaßbieter lag, sich
seiner Sache auch nicht mehr so sicher ist, ob er das Auto haben will, greift man zu recht-
lichen Maßnahmen.

Anzeige

Der Vorarlberger, der gar nicht mitgeboten haben will, soll nun angezeigt werden. Auf den
Ausgang des Verfahrens sind wir schon jetzt gespannt. Wäre doch gelacht, wenn man ein
derartiges Kultobjekt nicht an den Mann bzw. Frau bringt.

Verhandlung außerhalb Kärntens

Wir meinen, dass die Verhandlung aus Objektivitätsgründen nicht in Kärnten stattfinden
sollte. Eine Frage tut sich jedoch für uns auf. Wenn der Porsche, nur auf Grund das Haider
der Vorbesitzer war, nicht um einen weit überteuerten Preis über die Bühne geht, könnte
das vielleicht das nahende Ende des Haiderkults bedeuten?
Stauni
  
2009-11-24
  

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