Falschparken doch nicht gratis


GASTAUTOREN-BEITRAG

Offener Brief an die Kronen Zeitung

Sehr geehrte Redaktion!
 
Der Artikel ihres Redakteurs Markus Schütz mit dem Titel: Strafzettel für „Parksünder gegen

Menschenrechte“ mag zwar reißerisch  sein und dem Wunschdenken von Parksündern ent-
sprechen,  er ist inhaltlich  aber völlig  falsch und auf fahrlässige Weise geeignet, Personen
in die Irre zu führen und Ihnen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.


Screen: krone.at

Ich darf mir  erlauben Ihnen zur  Kenntnis zu bringen,  dass in Österreich  gemäß Art 7 B-VG
noch immer der Rechtsgrundsatz herrscht: „Niemand kann sich in seinem Rechtsfall darauf
berufen,  wie die Behörde  gegen eine andere Person vorgegangen ist. Fehlverhalten einer
Behörde in anderen  Fällen begründet keinen  Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten im
eigenen Fall.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Zudem hat die strapazierte – rechtswidrige – Entscheidung des UVS noch nicht den Verwalt-
ungsgerichtshof  überstanden,  und entwickelt  daher  keinerlei  Bindungswirkung für  einen
anderen Prozeß.  In diesem Zusammenhang darf ich mir erlauben, sie auf die Entscheidung
des VwGH zur Gz.:  97/17/0334 zu verweisen, wo der VwGH in einem ähnlichen Fall bereits
festgestellt hat,  dass  die  erteilte Lenkerauskunft im  Verwaltungsverfahren auch  verwertet
werden darf und NICHT dem Art. 6 EMRK widerspricht: Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Der obzitierten Enscheidung ist auch zu entnehmen, dass der § 103 KFG (Pflicht zur Len-
kerauskunft)  seit 1986  im Verfassungsrang  steht und:  „Ob sich  Österreich durch die er-

wähnte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 kon-
ventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes
und des  Verfassungsgerichtshofes  (vgl. wiederum  das hg. Erkenntnis  vom 27. Oktober
1997,  Zl. 96/17/0425, mwN),  könnte vom  Beschwerdeführer  also nur  mit Individualbe-
schwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht wer-
den.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Selbst der EGMR hat sich hienach bereits mehrfach mit dieser Problematik beschäftigt

und ist  in mehreren Entscheidungen  zur Erkenntnis gelangt,  dass KEINE  Verletzung
von Art 6 MRK vorliegt:

WEH gegen Österreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/04_2/04_2_10
 
Silvia Fischbach-Mavromatis gegen Österreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/05_3/05_3_04
 
O’Halloran und Francis gg. das Vereinigte Königreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/07_3/07_3_15

Lückhof und Spanner gg. Österreich:
„Der  GH verweist  auf den  Fall O’Halloran und  Francis/GB,  wo er feststellte,  dass die
bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbe-
zichtigung darstellte.“  „In diesem  Zusammenhang wiederholt  der GH,  dass er  im Fall
Weh/A  bereits festgestellt hat,  dass das  Erfordernis,  eine einfache  Tatsache bekannt
zu geben,  nämlich wer  der Fahrer des Fahrzeugs war, nicht als solche belastend sei.“
Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Krumpholz gg. Österreich:
„In den Fällen  O’Halloran und Francis/GB und  Lückhoff und Spanner/A stellte der GH fest,
dass die Pflicht des Fahrzeughalters, zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begeh-

ung eines  Verkehrsdelikts gelenkt hatte,  nicht gegen  das Recht  verstieß,  zu schweigen
und sich nicht selbst belasten zu müssen.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Unter Berücksichtigung  der journalistischen Sorgfaltspflicht  würde ich es  jedenfalls für

angebracht empfinden, ihre Leserschaft über die oben ersichtliche tatsächliche Rechts-
lage zu  informieren um  diese zumindest  vor weiteren witschaftlichen  Schäden zu be-
wahren.

Mit besten Grüßen
Günther Richter

2011-04-02