Handyführerschein startet zum Schulbeginn in die zweite Runde

Österreichs Jugend bewegt sich verantwortungsbewusst im digitalen Raum - Schon über 1.000 Zertifikate ausgestellt

Mit dem Start ins neue Schuljahr 2025/26 geht der FMK (Forum Mobilkommunikation)-Handyführerschein für Kinder und Jugendliche in die zweite Runde. Österreichs Jugendliche gehen mit Daten sensibler um, als allgemein angenommen.

Die ersten Auswertungen zum FMK-Handyführerschein Ende des letzten Semesters haben bereits gezeigt, dass Jugendliche vorsichtiger mit persönlichen Daten umgehen als allgemein angenommen und an praxisnahen Informationen zum sicheren Umgang mit Smartphones und Tablets interessiert sind. Das Projekt stärkt nicht nur digitale Kompetenzen, sondern trägt auch dazu bei, das Bewusstsein für Datenschutz und reflektierte Mediennutzung frühzeitig zu schärfen.

Die Prüfung zum FMK-Handyführerschein ist als Online-Quiz mit 25 Fragen konzipiert, die den reflektierten Umgang mit mobilen Endgeräten und deren Möglichkeiten im Fokus haben. Wer mindestens 22 der 25 Fragen korrekt beantwortet, erhält den offiziellen FMK-Handyführerschein in Form einer personalisierten Urkunde. Seit der Einführung Ende des letzten Semesters wurden bereits über 1.000 Zertifikate ausgestellt.

Die Basis für die Prüfung bildet der interaktive Tablet-Kurs „Mobile Generation“, der für die 6. bis 8. Schulstufe entwickelt wurde. Begleitendes Lehrmaterial steht kostenfrei und ohne Registrierung online zur Verfügung. Ziel ist, niederschwellig Jugendlichen praxisnahes Wissen zu vermitteln und sie für Themen wie Datenschutz, digitale Sicherheit und die reflektierte Nutzung der Sozialen Medien zu sensibilisieren.

Erklärvideo zum FMK-Handyführerschein

Zur Veranschaulichung des Prüfungsablaufs hat das FMK ein kurzes Erklärvideo auf seinem YouTube-Kanal veröffentlicht:

Die Prüfungen und Lernmaterialien sind online verfügbar und können jederzeit kostenfrei abgerufen werden: www.lehrer.at/handy

Das Angebot unterstützt Lehrerinnen und Lehrer dabei, die Medienkompetenz und das Verantwortungsbewusstsein im digitalen Raum von Schülerinnen und Schülern zu fördern.

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Anglerkurs


Fischereiverein Dürnkrut veranstaltet Anglerkurs

Das nächste Frühjahr kommt bestimmt, auch wenn es momentan nicht danach aussieht. Und
damit sind wir schon beim Thema. Angeln erfreut sich immer mehr als Freizeitbeschäftigung
bei  Jung  und  Alt.   Es bietet Entspannung pur inmitten der Natur,  egal ob es sich dabei um
gemütliches Karpfen angeln oder um die körperlich anstrengende Königsdisziplin des Fliegen-
fischens handelt.
 
Impressionen vom Fischwasser
 
Nun muss man aber beim Angeln gewisse Grundvoraussetzungen haben, die in Kursen gelehrt
werden.   Denn  der  Gesetzgeber  sieht  nämlich  eine  Prüfung zur  Erlangung  der amtlichen
Fischerkarte vor.
 
Der  niederösterreichische  Fischereiverein  Dürnkrut  veranstaltet am 16.03.2013,  in der Zeit
von 14:30 bis 19:00 Uhr,  einen Kurs zu Erlangung der amtlichen Fischerkarte für Niederöster-
reich.   Anmeldeschluss  ist  der 26.01.2013.  Die  Örtlichkeit  der  Veranstaltung,  die mit ab-
schließender Prüfung endet,  ist die Bernsteinhalle in 2263 Dürnkrut, Paul Ferstel Straße.
 
Kontaktdaten für die Anmeldung:
 
Obmann Harrer Helmut 0680/215 15 71 oder
per Mail an harrer@fischereiverein-duernkrut.at
 
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2013-01-17
 

Der Anglerführerschein

 

Kein rechtsfreier Raum

Die Ausübung der Fischerei ist in Österreich an gesetzliche Bestimmungen gebunden. Die
Gesetzgebung ist Landessache und daher können Gesetze innerhalb der Bundesrepublik
von einander abweichen.

NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001)

§ 9
Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen
(1) Wer fischt, muss eine gültige Fischerkarte (§ 14) oder
eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen
Lichtbildausweis mit sich führen.

So besagt es das niederösterreichische Fischereigesetz. Zur Erlangung einer gültigen Fischer

-karte für das Bundesland Niederösterreich, muss ein Kurs mit abschließenden positiven
Prüfungsergebnis absolviert werden.

Sinn und Zweck

Eine Art Führerschein für Angler. Das ist auch gut so, den die angehenden Petrijünger
sollen außer den Schonzeiten, Mindestmaßen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
auch lernen, wie die einzelnen Fische überhaupt aussehen.

Was nützt es jemanden wenn er die Schonzeit und das Mindestmaß eines Zanders
auswendig lernt und  keine Ahnung davon hat, wie dieser Fisch eigentlich aussieht.
All dies wird in diesen Fischereikursen gelehrt.

Tourismus

Der Gesetzgeber hat unter Bedachtnahme der Fremdenverkehrswirtschaft eine Aus-
nahme bezüglich der  Fischergastkarte gemacht. Grund dafür war, dass es aus organi
-satorischen Gründen nicht machbar und einem Urlauber auch nicht zumutbar ist,
 diesen in einen Kurs zu schicken, wenn er in Niederösterreich angeln will.

§ 16
Fischergastkarten
(1) Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten für ein

Kalenderjahr an Fischereiausübungsberechtigte aus. Zuständig für die Aus-
stellung ist jeder Fischereirevierverband.

(6) Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit
 einer Fischergastkarte ist höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr zulässig.

Die Hintertür

Das sind die zwei wichtigsten Punkte aus dem § 16, welche die Ausnahme regeln, denn
mit einer Fischergastkarte braucht man weder Kurs, noch Prüfung.
Das rief natürlich etliche „Schlaue“ auf den Plan, die sich durch diese Regelung den
Fischereikurs ersparten.

Sie brauchten sich nur immer wieder eine Gastkarte lösen und taten damit dem Gesetz

genüge. Auch die Karten ausgebenden Fischereivereine dachten sich nichts dabei, denn
nach dem Gesetzestext war es legal.

Gleichheit vor dem Gesetz?

Eine solche Handhabung kann nicht im Sinne des Erfinders gewesen sein und wider-
sprach auch dem Gleichheitsgrundsatz. Beim Lösen einer Jahreskarte benötigte man
eine positiv absolvierte Prüfung und wer sich halt die Fischerkarte auf „Raten“ nahm,
ersparte sich dies.

Weil es in etlichen Fischereiverbänden, bzw. Vereinen so gehandhabt wird und wir dies

erstaunlich fanden, setzten wir uns mit der zuständigen Stelle, dem NÖ Landesfischerei-
verband in Verbindung.

Klärung auf höchster Ebene

Unser Gesprächspartner war Herr Dr. Anton Öckher, Landesfischermeister des NÖ LFV.
Der kompetente Jurist, der an der Konstruktion dieses Gesetzes mitbeteiligt war, wusste
von diesem Problem und setzte uns davon in Kenntnis, dass es aus diesem Grund auch
im heurigen Jahr eine Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 gegeben hatte.

Der besagte Absatz in der Bestimmung über Fischergastkarten wurde wie folgt
geändert:  
   
Im § 16 Abs.6 wir die Wortfolge „höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr“ durch die
Wortfolge „pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen gerechnet
ab dem Tag der Ausfolgung,“ ersetzt.

Diese Aussage ist glasklar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der „Fehler“ lag auf
unserer Seite, da wir das neue Gesetz noch nicht kannten. Aus diesem Grund wollten
wir eigentlich gar keinen Beitrag mehr darüber verfassen.

Auch so manche Fischereiverbände oder Vereine,  sind von der Gesetzesänderung nicht

in Kenntnis und daher verfahren diese noch immer nach der „alten Methode“.
Aus diesem Grund hat uns Herr Dr. Anton Öckher ersucht, trotzdem einen Beitrag über
das Thema zu veröffentlichen. Diesem Ersuchen sind wir auch gerne nachgekommen.

Stauni

   
2009-09-07
  

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