Unser Beitrag sorgte für Aufregung
Offenbar haben wir mit unserem gestrigen Beitrag „Falschparken doch nicht gratis“ für
Aufregung gesorgt. Das wird zumindest in der heutigen Online-Ausgabe der Kronen-
Zeitung bestätigt. Wir haben als einziges Medium darauf hingewiesen, dass der Beitrag
der auflagenstärksten Tageszeitung Österreichs nicht ganz der Realität entspricht und
haben dies in einem „Offenen Brief an die Kronen-Zeitung“ publiziert.

Screen: krone.at
Strafzettel landen doch nicht im Mistkübel
Auf Grund des gestern veröffentlichten Krone-Beitrags werden sicherlich nicht Zigtaus-
ende Strafzettel im Mistkübel landen. Zu dieser Meinung kam unser Gastautor, Günther
Richter, der sich die Mühe machte und zu diesem Thema etliche juristische Entscheid-
ungen aus diversen Rechtssprechungen suchte, welche im gestrigen ERSTAUNLICH-
Beitrag verlinkt wurden.
Bereits in der heutigen Online-Ausgabe relativiert die Kronen-Zeitung ihren gestrigen
Beitrag und schreibt nun folgendes.

Screen: krone.at
UVS-Urteil ist nicht bindend
So ist in dem Krone-Beitrag zu lesen, dass der Linzer Polizeijurist Christoph Burger fol-
gendes zu diesem UVS-Erkenntnis festhält: „Es wird interessant, weil es der bisherigen
Rechtsauslegung widerspricht“ oder: „Es muss nun ausjudiziert werden, ob das UVS-
Erkenntnis auch in anderen Fällen hält, da es ein Einzelfall ist und somit nicht von vorn-
herein bindend ist“.
Genau diese Meinung des Linzer Polizeijuristen war Tenor unseres gestrigen Beitrags
„Falschparken doch nicht gratis“. Wir sind der Meinung, dass es sich beim gegenständ-
lichen Fall um einen Einzelfall handelt. Offenbar hatte der betroffene Parksünder ein
„Hintertürl“ im Gesetz endeckt und dieses für sich ausgenützt. Zusätzlich dürfte er auf
einen milden Senats-Vorsitzenden gestossen sein.
Dass dies natürlich nicht für alle Parksünder gelten wird ergibt sich schon daraus, dass
der Staat mit absoluter Sicherheit nicht auf die Bußgelder aus Verkehrsdelikten verzich-
ten wird.
Wir finden es von der Kronen-Zeitung anständig, dass diese ihren Artikel umgehend re-
lativiert haben, um nicht Parksünder dazu verleiten ihre Strafmandate wegzuwerfen
und damit einen größeren finanziellen Schaden zu erleiden.
*****
2011-04-03
GASTAUTOREN-BEITRAG
Offener Brief an die Kronen Zeitung
Sehr geehrte Redaktion!
Der Artikel ihres Redakteurs Markus Schütz mit dem Titel: Strafzettel für „Parksünder gegen
Menschenrechte“ mag zwar reißerisch sein und dem Wunschdenken von Parksündern ent-
sprechen, er ist inhaltlich aber völlig falsch und auf fahrlässige Weise geeignet, Personen
in die Irre zu führen und Ihnen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Screen: krone.at
Ich darf mir erlauben Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass in Österreich gemäß Art 7 B-VG
noch immer der Rechtsgrundsatz herrscht: „Niemand kann sich in seinem Rechtsfall darauf
berufen, wie die Behörde gegen eine andere Person vorgegangen ist. Fehlverhalten einer
Behörde in anderen Fällen begründet keinen Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten im
eigenen Fall.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.
Zudem hat die strapazierte – rechtswidrige – Entscheidung des UVS noch nicht den Verwalt-
ungsgerichtshof überstanden, und entwickelt daher keinerlei Bindungswirkung für einen
anderen Prozeß. In diesem Zusammenhang darf ich mir erlauben, sie auf die Entscheidung
des VwGH zur Gz.: 97/17/0334 zu verweisen, wo der VwGH in einem ähnlichen Fall bereits
festgestellt hat, dass die erteilte Lenkerauskunft im Verwaltungsverfahren auch verwertet
werden darf und NICHT dem Art. 6 EMRK widerspricht: Nachzulesen unter diesem „LINK“.
Der obzitierten Enscheidung ist auch zu entnehmen, dass der § 103 KFG (Pflicht zur Len-
kerauskunft) seit 1986 im Verfassungsrang steht und: „Ob sich Österreich durch die er-
wähnte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 kon-
ventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes
und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober
1997, Zl. 96/17/0425, mwN), könnte vom Beschwerdeführer also nur mit Individualbe-
schwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht wer-
den.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.
Selbst der EGMR hat sich hienach bereits mehrfach mit dieser Problematik beschäftigt
und ist in mehreren Entscheidungen zur Erkenntnis gelangt, dass KEINE Verletzung
von Art 6 MRK vorliegt:
WEH gegen Österreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/04_2/04_2_10
Silvia Fischbach-Mavromatis gegen Österreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/05_3/05_3_04
O’Halloran und Francis gg. das Vereinigte Königreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/07_3/07_3_15
Lückhof und Spanner gg. Österreich:
„Der GH verweist auf den Fall O’Halloran und Francis/GB, wo er feststellte, dass die
bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbe-
zichtigung darstellte.“ „In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass er im Fall
Weh/A bereits festgestellt hat, dass das Erfordernis, eine einfache Tatsache bekannt
zu geben, nämlich wer der Fahrer des Fahrzeugs war, nicht als solche belastend sei.“
Nachzulesen unter diesem „LINK“.
Krumpholz gg. Österreich:
„In den Fällen O’Halloran und Francis/GB und Lückhoff und Spanner/A stellte der GH fest,
dass die Pflicht des Fahrzeughalters, zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begeh-
ung eines Verkehrsdelikts gelenkt hatte, nicht gegen das Recht verstieß, zu schweigen
und sich nicht selbst belasten zu müssen.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.
Unter Berücksichtigung der journalistischen Sorgfaltspflicht würde ich es jedenfalls für
angebracht empfinden, ihre Leserschaft über die oben ersichtliche tatsächliche Rechts-
lage zu informieren um diese zumindest vor weiteren witschaftlichen Schäden zu be-
wahren.
Mit besten Grüßen
Günther Richter
2011-04-02
Neugeborenes getötet
Im August dieses Jahres gebar eine 22-jährige Grazerin, einen gesunden und lebensfähigen
Knaben. Die Studentin brachte ihr Kind heimlich im Wohnhaus ihrer Eltern zur Welt. Von der,
seit 2001 bestehenden Möglichkeit einer anonymen Geburt, bzw. der Inanspruchnahme einer
Babyklappe machte sie keinen Gebrauch, sondern erstickte das Neugeborene gleich nach der
Geburt.
Spitalspersonal verständigte Polizei
Das Ganze kam ans Tageslicht, weil die 22-Jährige einige Stunden nach der Geburt starke
Blutungen bekam und ins LKH Graz eingeliefert wurde. Dort stellte man sofort fest, dass die
junge Frau entbunden haben mußte. Weil aber vom Säugling jegliche Spur fehlte, wurde
die Polizei informiert.
Staatsanwaltschaft ermittelte
Bei der Suche nach dem Neugeborenen traf die Polizei die Eltern der Studentin an, wie
diese gerade massiv vorhandene Blutspuren wegwischten. Laut Polizei ist nicht bekannt
ob die Eltern von der Geburt wußten, aber ein „psychischen Ausnahmezustand“ der 22-
Jährigen, wurde seitens der Sicherheitsbehörde bestätigt. Der Fall wurde der Staatan-
waltschaft Graz übergeben.
Was sagt das Gesetz
Das Gesetz schlägt bei einer solchen Kindstötung zwar nicht mit voller Härte zu, jedoch ist
die Rechtslage in Österreich eindeutig geregelt.
§79 StGB: Tötung eines Kindes bei der Geburt: Eine Mutter, die das Kind während der Geburt
oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges steht, tötet, ist mit Frei-
heitsstrafe von einem bis fünf Jahren zu bestrafen.
Anklage zurückgelegt
Da ist doch erstaunlich, dass die Grazer Staatsanwaltschaft heute die Anklage gegen die
junge Frau zurücklegte. Diese präsentierte nämlich ein Gutachten, dass sie zum Tatzeit-
punkt wegen hohen Blutverlustes nicht zurechnungsfähig gewesen sei.
Auch die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher stand nicht zur De-
batte, da die Studentin jetzt wieder im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte ist. Für die Staats-
anwaltschaft Graz hat sich der Fall damit erledigt.
Sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich?
In unserer Naivität glauben wir immer wieder, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
Für diese Irrmeinung werden wir aber immer wieder mit der harten Realität bestraft.
Eine 17-Jährige, die sicherlich nicht den Reifegrad einer 22-jährigen Studentin aufweist und
sich psychisch ebenfalls in einer Ausnahmesitation befunden haben muss, wurde heuer in
Niederösterreich genau für das gleiche Delikt, „strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.“
*****
2009-12-30