Finde den Fehler!

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2016-11-12
Fällt der Verzehr von Eiernockerln unter Wiederbetätigung?
Woran erkennt man einen Nazi bzw. was macht diesen aus? Bis dato dachten wir, dass
es einschlägige Grußformeln oder Tätowierungen sind. Weit gefehlt, denn die Online-
Plattform „Stoppt die Rechten“ (MedieninhaberIn und HerausgeberIn: Grüne Bildungs-
werkstatt) hat uns eines Besseren belehrt.
Einen Nazi erkennt man laut „Stoppt die Rechten“ am Verzehr einer speziellen Speise,
nämlich an Eiernockerln mit Salat. Und wer es uns nicht glauben mag, nachfolgend
ein Screenshot (Textauszug) von besagter Webseite als Beweis.
Da stellen wir uns die Frage, ob die Ankündigung, die Bestellung und der Verzehr
von Eiernockerln mit Salat unter Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz fällt?
Sollte dem so sein, sollten Wirte diese „Nazi-Speise“ schnellstens von ihrer Speise-
karte streichen. Auch würden wir in diesem Fall von der Bestellung oder dem
Verzehr der besagten Speise abraten.
Aber einmal Sarkasmus beiseite. Eine derart paranoide Idee kann wohl nur von der
Grünen Bildungswerkstatt .kommen und diese haben dies auch mit ihrem Artikel
eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
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2015-05-23
McDonald´s zog die Reißleine
Durch unseren Beitrag. „Das neue Werbegesicht bei McDonald´s Österreich“ .haben wir
den Fastfood-Riesen darauf aufmerksam gemacht, welcher Person er eine Werbeplatt-
form bieten wollte. Nämlich einem jungen Mann, der auf Facebook unter anderem
folgendes öffentlich postete:
Screen: facebook.com
Die Aussagen 1 und 2 beziehen sich auf das weibliche Geschlecht und können nicht miss-
verstanden werden. Wir müssen McDonald´s Respekt zollen, denn dort zog man die Reiß-
leine und reagierte sehr schnell. Halid Arsajev wurde aus dem Rennen genommen. Die
komplette Werbekampagne wurde umgestaltet und der Namen von Arsajev ziert auch
nicht mehr den Burger. Davon haben uns heute überzeugt und sandten einen Testesser
aus.
Dass diese Burgerkreation den Internet-Wettbewerb gewann dürfte nur daran liegen, dass
die zahlenmäßig starke Facebook-Community von Arsajev, für ihn votete. Unser Testesser
berichtet, dass ihn der Burger „Big Boss“ nicht überzeugen konnte. Er meint, dass dieser
vom Geschmack her, von einem normalen Cheeseburger locker in den Schatten gestellt
wird.
An dieser Stelle möchten wir anmerken, dass dies die subjektive Meinung unseres Test-
essers widerspiegelt. Allerdings ist es Tatsache, dass der Burger „Big Boss“ auf der
Speisekarte doch etwas anders aussieht, als in der Realität. Als Beweis braucht nur
obige Abbildung mit nachfolgendem Foto verglichen werden.
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2014-10-14
Bestehen Sie auf Ihr Recht
Wer von uns hat folgende Situation noch nicht erlebt. Sie erspähen in einem Geschäft ein
günstiges Schnäppchen und schlagen darauf zu. Bei der Kassa stellt sich jedoch heraus,
dass es sich angeblich um eine falsche Auspreisung gehandelt hat.
Nun haben Sie zwei Möglichkeiten. Den Schmäh der Kassakraft zu glauben und Ihr beinahe
erworbenes Schnäppchen frustriert am Ladentisch zurück lassen, oder sich auf die Beine
zu stellen und geltendes Recht in Anspruch zu nehmen.
Dieses besagt nämlich, dass Waren zum angebotenen Preis auch abgegeben werden müssen.
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist, dass Firmen nicht mit unrealistischen Lock-
angeboten agieren können um Kunden anzulocken.
Lockangebote
Es wäre nichts leichter als z.B. einen Computer um 50,- Euro anzubieten, den es um diesen
Preis gar nicht gibt. Entweder ist er schon ausverkauft, oder man hat sich eben in der Aus-
preisung geirrt. Das wäre unlauterer Wettbewerb.
Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für das Dienstleistungsgewerbe und für den
Versandhandel. Der oft in Anboten vorhandene Schlusssatz „Irrtümer vorbehalten“ hat
auf die Preisauszeichnungspflicht keine Rechtswirksamkeit.
Preisliche Überraschungen
Dies ist auch logisch nachvollziehbar. Stellen Sie sich vor, dass Sie in einem Restaurant
speisen und beim Bezahlen würde eine anderer Betrag gefordert werden, als er in der
Speisekarte angegeben ist, weil man sich eben geirrt hat.
Preisdumping
Unser o.a. fiktives Computerbeispiel hat vorgestern den Weg in die Realität gefunden.
Der Versandhändler „Otto“ hatte folgendes Angebot gemacht. Er bot Laptops vom
Typ Apple MacBook Air um 49,95 Euro an. Dieses Gerät kostet regulär immerhin zirka
1.700,- Euro.
(Fotoquelle: www.computerbild.de)
Der dümmste Verkäufer verwechselt keinen Betrag von 1.700,- mit 50,- Euro
Alles ein Irrtum
Binnen weniger Stunden wurden rund 2.700 Bestellungen getätigt. Plötzlich hieß es von
seitens der Firma „Otto“, dass ganze sei ein Fehler, weil sich ein Verkäufer bei der Aus-
preisung geirrt hatte.
Da stellen wir uns die gerechtfertigte Frage, mit welch qualifizierten Personal betreibt dieser
Händler seinen „Online-Shop“. Wir glauben das Märchen vom „dummen“ Verkäufer nicht
und vermuten hinter der ganzen Angelegenheit eine gezielte Werbestrategie.
Gezielte Werbung ?
Der nächste Schritt von „Otto“ lässt uns nämlich zu dieser Annahme kommen. Der Versand-
händler entschuldigt sich bei den Bestellkunden und lässt jedem als „Trostpflaster“ einen
Gutschein von 100,- Euro zukommen.
Auf einmal haben 2.700 Leute einen 100,- Euro Gutschein des Versandhändlers. Und was tut
man mit einem Solchen, man wird ihn zum Einkaufen verwenden. Das heißt im Klartext, dass
Leute die sonst keine Kaufabsicht gehegt haben dazu verleitet sind, diesmal bei „Otto“ ein-
zukaufen. Und der „Trostpflastergutschein“ soll die notwendige Inspiration dazu sein.
Abgesehen davon, war man durch diese Aktion in aller Munde und Negativwerbung ist ja
bekanntlich auch Werbung.
Kaufvertrag ungültig
Der Versandhändler „Otto“ vertritt allerdings eine erstaunliche Rechtsmeinung und zwar
meint das Unternehmen, dass die Besteller ohnehin keinen Anspruch auf die Lieferung
dieses Laptops gehabt hätten, den der Kaufvertrag würde erst beim Zugang der Ware
beim Kunden wirksam werden.
Kostenlose Stornos ?
Das würde im Klartext heißen, man könnte sich bei „Otto“ Waren bestellen und so lange
diese nicht eintreffen, hat der Kaufvertrag keine Rechtsgültigkeit. Man könnte auch bestellte
Waren stornieren, weil man sie zum Beispiel woanders billiger gesehen hat.
Onlinehändler „Otto“ würde das dann ohne Stornogebühren akzeptieren, da der Kauf-
vertrag ja noch keine Gültigkeit hat, weil die Ware noch nicht beim Kunden eingetroffen ist.
Hallo Firma „Otto“ für wie blöd haltet Ihr die Leute eigentlich? Man kann nur hoffen, dass
zahlreiche Kunden von ihrem Recht Gebrauch machen und Ihr die Laptops um diesen ange-
botenen Preis abgeben müsst.
Stauni
2009-07-31