Qualifikationsfrage einer Beamtin


Unternehmen meldete Gewerbebetrieb ruhend

Haben wir gestern über einen fachkundigen und kompetenten Beamten berichtet, so dürfen
wir Ihnen heute das Gegenteil vorstellen. Vorerst wollen wir Sie über die Fakten informieren.
Eine GmbH mit Firmensitz im 10. Wiener Gemeindebezirk war im Besitz einer Gewerbe-
berechtigung für ein Kaffeehaus und übte dieses Gewerbe auch aus. Dazu war eine eigene
gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt, sowie es die Gewerbeordnung vorsieht.
Im Jänner 2007 trennte sich das Unternehmen von dem Gastronomiebetrieb und meldete die
Gewerbeberechtigung ruhend. Logische Folge der Ruhendmeldung war, das Ausscheiden der
gewerberechtlichen Geschäftführerin.

MBA 10 wurde von allen Vorgängen verständigt

Von all diesen Vorgängen wurde das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk in Kennt-
nis gesetzt. Mit einer Rückmeldung von diesem Amt wurde diese Tatsache auch bestätigt.
Verständigung an das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk.
Rückmeldung des betreffenden Amtes
Für die Geschäftsleitung der GmbH war der Vorgang als erledigt betrachtet, zumal alles
korrekt durchgeführt wurde. Das besagte Unternehmen hat auch keine weiteren Betriebe,
welche der Gewerbeordnung unterliegen.

Erstaunlicher Rsb-Brief

Vor zirka zwei Monaten fand im betreffenden Unternehmen eine Umstrukturierung der
Geschäftsleitung statt. Der bisherige handelrechtliche Geschäftsführer schied aus und
ein neuer wurde bestellt.
Als nachfolgendes Schreiben des  magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk per
Rsb-Brief eintraf, war die Verwunderung im Unternehmen groß.
In diesem wird doch tatsächlich die Nennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer
gefordert, obwohl die GmbH ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet hatte und auch
sonst keine Tätigkeiten ausübt, welche unter die Gewerbeordnung fallen.

Interessante Erklärungsversuche

Man hatte lediglich einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt und versuchte
dies der zuständigen Referentin am Amt, Frau P. zu erklären. Die Aussagen dieser Beamtin
waren in der Tat erstaunlich.
Auf die Frage ob sie nicht in Kenntnis der Ruhemeldung sei, antwortete diese: „Nein darüber
wurden wir nicht verständigt.“ Erstaunlich, scheint doch am Postverteiler der Wirtschafts-
kammer Wien, das MBA 10 als Empfänger auf.
Auf diesen Umstand angesprochen meinte Frau P., dass dieses Schreiben wahrscheinlich
im Amt nicht  ordnungsgemäß abgelegt wurde. Schön, dass Bürger für amtliche Schlamper-
eien zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Aber der Reigen der Erstaunlichkeiten dreht sich munter weiter. Die Beamtin bestand weiter
auf die Bekanntgabe des handelsrechtlichen Geschäftsführer. Ihr Begehr begründete sie
wörtlich: „Der handelrechtliche Geschäftsführer müsse von ihr auf  Gewerbeausschließungs-
gründe überprüft werden.“

Von der Materie offensichtlich keine Ahnung

Diese Aussage ist mehr als erstaunlich, denn der handelsrechtliche Geschäftsführer ist
nicht für die Gewerbeausübung zuständig. Das ergibt sich schon aus seiner Bezeichnung.
Kuriosum am Rande ist, dass die Daten des Geschäftsführer der Beamtin ohnehin bekannt
sind, da sie diese vom Handelsgericht übermittelt bekam.
Auch dass das Unternehmen gar keine Tätigkeit mehr ausübt, welche der Gewerbeordnung
unterliegt, beeindruckte die Beamtin nicht und sie meinte: „Das mache ich schon 17 Jahre
so.“  Die Beamtin ist wohl  im Irrglauben, dass der von ihr angegebene Zeitraum die Richtig-
keit ihrer Handlungsweise bestätigt.
Wir haben dem amtlichen Schreiben der Frau P. entnommen, dass sie sich auf den § 338
der GewO beruft, in dem sie die Daten eines gewerberechtlichen Geschäftsführer anfordert,
obwohl es gar keinen Gewerbebetrieb nach der GewO gibt.
Wir haben uns den besagten „§ 338 GewO 1994“ angesehen und festgestellt, dass dieser
nicht im Entferntesten  mit der Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, ge-
schweige denn mit dem Handelsrecht zu tun hat.

Zusammenfassung

Wir fassen zusammen. Die Beamtin kennt offensichtlich den Unterschied zwischen Handels-
und Gewerberecht nicht. In ihrer Ablage dürfte ein derartiges Durcheinander herrschen, so-
dass sie wichtige Dokumente nicht mehr auffindet. Sie verlangt Daten vom handelsrecht-
lichen Geschäftsführer, um diesen auf  Gewerbeausschließungsgründe überprüfen zu können,
obwohl es gar keinen aktiven Gewerbebetrieb gibt.
Weiters besteht sie auf die Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, obwohl
kein Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung ausgeübt wird.  Dabei beruft sie sich auf den
§ 338 GewO 1994, der eine völlig andere Thematik beinhaltet.
Zu guter Letzt droht sie in ihrem amtlichen Schreiben mit verwaltungsstrafrechtlichen Maß-
nahmen, obwohl das Unternehmen korrekt und dem Gesetz entsprechend gehandelt hat.
Da stellt sich die berechtigte Frage, mit welcher Qualifikation sitzt Frau P. bereits 17 Jahre
an dieser amtlichen Stelle?

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2010-05-26
  

Sozialdemokratische Doppelmoral


Skandal in SPÖ-naher Druckerei?

Wie einer heutigen APA-OTS Aussendung zu entnehmen ist, soll es in einer SPÖ-nahen
Kärntner Druckerei zu einem ungeheuerlichen  Skandal gekommen sein. Laut Aussage
des Kärntner Landeshauptmanns Dörfler besteht der Verdacht, dass in diesem Betrieb
geringfügig beschäftigte Mitarbeiter nicht die ihnen zustehenden Lohnzahlungen erhalten
haben, sondern mit Gutscheinen anstelle von Löhnen bezahlt wurden bzw. Mehrleistungen
nicht honoriert worden sind.
Weiteres will der Landeshauptmann geklärt wissen, inwieweit Lohnsteuerabgaben an das
Finanzamt und Abgaben an die Gebietskrankenkasse geleistet worden sind, sowie welche
weiteren Verfehlungen in dieser SPÖ-nahen Causa liefen.

Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus

Er erwarte sich eine lückenlose und schonungslose Überprüfung dieses Falles, bzgl. der
Vorwürfe welche Seitens der Belegschaft aufgezeigt wurden. Einer Mitarbeiterin die sich
an die Arbeiterkammer wandte und sich dort rechtliche Hilfe erhoffte, sei angeblich von
einer AK-Beraterin folgendes mitgeteilt worden: ,Ein roter Betrieb hackt dem anderen
roten kein Auge aus.“
Dieses Zitat einer Arbeiterin soll in einem Brief an den Landeshauptmann festgehalten sein.
Wenn diese Aussage tatsächlich der Wahrheit entspricht, hat die Arbeiterkammer großen
Erklärungsbedarf.
Der Brief an den Landeshauptmann. Quelle: APA-OTS

Dementi der AK

Die AK dementierte umgehend die erhobenen Anschuldigungen via Presseaussendung.
Der zuständige AK-Direktor Dr. Winfried Haider wies die Anschuldigungen aufs Schärfste
zurück.
„Es ist ein Zeichen von schlechtem Stil und Rufschädigung, wenn Kärntens Landeshaupt-
mann via Aussendung anonym erhobene Vorwürfe gegen eine Mitarbeiterin der AK und
somit gegen die gesamte Institution, ohne vorherige Überprüfung, medial verbreitet“, so
der  AK-Direktor.

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steine werfen

Das gerade die AK die Schiene der vorigen Nichtüberprüfung fährt ist erstaunlich. Ist sie
jedoch jene Institution, welche ohne Überprüfungen „Drohbriefe“ an Unternehmer ver-
sendet, die nur auf den Angaben eines beschwerdeführenden Arbeitnehmer basieren.
Uns liegt zahlreich derartiger Schriftverkehr vor, wo sich alle Vorwürfe in Luft auflösten,
nachdem die Unternehmer Fakten auf den Tisch legten. Allerdings gehörten die Betrie-
be, welche diese „Drohbriefe“ erhielten,  zu keinem Dunstkreis einer politischen Partei.

Telefongespräch mit AK-Direktor

Dr. Haider garantiert für die AK, dass sich diese ohne Rücksicht auf den jeweiligen Eigen-
tümer des Unternehmens, für die Interessen der Arbeitnehmer einsetze und diese
vertrete. Jene Betroffenen die mit arbeitsrechtlichen Problemen in dem besagten Brief
angeführten Betrieb zu kämpfen haben, mögen sich an die AK-Rechtsberatung wenden.
Ob die Betroffenen im aktuellen Fall von diesem Angebot noch Gebrauch machen werden
ist allerdings fraglich. Eine derartig  negative Propaganda schmälert mit Sicherheit das Ver-
trauen in die AK.
In einem heute geführten Telefongespräch mit Dr. Haider versicherte dieser der Redaktion,
dass an den gesamten Vorwürfen nichts dran sei. Seiner Meinung nach ginge es lediglich
darum, einen SPÖ-nahen Betrieb und die Arbeiterkammer „anzupatzen“.

Es fehlt die Motivation

Nun es wird die nahe Zukunft zeigen, was an diesen Vorwürfen wirklich dran ist. Uns er-
scheint es allerdings ein wenig unrealistisch, wenn der Kärntner Landeshauptmann die
Staatsanwaltschaft, das Finanzamt und die Krankenkasse einschaltet, nur um ein politisches
Strohfeuer zu entfachen.
Das Dörfler den Brief so blauäugig in Empfang genommen hat und sich dadurch in Gefahr
begibt ins offene Messer zu laufen, glauben wir nicht. Uns fehlt auch die Motivation für
das „Anpatzen“, denn es gibt keine unmittelbar bevorstehenden Wahlen in Kärnten.

Doppelmoral öffentlich zur Schau gestellt

Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, ist dies ein neuerlicher Beweis dafür welche Dop-
pelmoral bei den Sozialdemokraten ganz ungeniert und öffentlich zur Schau getragen wird.
Über zwei klassische Beispiele haben wir bereits in den Beiträgen „Morddrohung gegen H.C.
Strache“ und „Zutritt für Männer verboten“ berichtet.
 
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2010-02-18
  

Männliches Stubenmädchen gesucht


Ein sonderbares Gesetz

Wir haben im März dieses Jahres den Beitrag „Geschlechtsneutral“ verfasst. In diesem geht
es um das erstaunliche Gesetz der geschlechtsneutrale Stellenausschreibung. Mit diesem
Gesetz werden Unternehmer daran gehindert, rasch und zielgerecht geeignetes Personal
für ihre Betriebe zu suchen.

Da die Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und ohne spezielle Anforderungen, wie
Höchst- oder Mindestalter oder eventuelle körperliche Voraussetzungen udgl. mehr ausge-

schrieben werden müssen, erschwert dieses Gesetz auch den Arbeitssuchenden die Suche
nach einer geeigneten Stelle und erweckt vielleicht Hoffnungen, die dann nicht erfüllt werden
können.

Verwarnung für Schneidermeister

Welche seltsame Blüten dieses Gesetz nun hervorgebracht hat, war gestern auf „salzburg.orf.
at“ zu lesen. Ein Schneidermeister aus Salzburg suchte per Inserat eine Damenschneiderin
für seine Maßschneiderei.

Das bescherte ihm eine Verwarnung der Gleichbehandlungsanwältin Monika Groser, da der

Unternehmer die Stelle auch männlichen Bewerbern anbieten hätte müssen. Der Schneider-
meister wollte aber keinen Mann für die Damenabteilung seiner Maßschneiderei.

Weibliche Kundschaft will weibliche Bedienung

Als Begründung führte er an, dass seine weibliche Kundschaft keinen Wert darauf lege, wenn
ein Mann im Damenschritt Maß nehme. Eine völlig einleuchtende Begründung finden wir. Als
Kunde muß es wohl jedem Einzelnen überlassen sein, von wem er bedient werden will.

Unterschied zwischen Frauenarzt und Schneiderei

Die Frauenanwältin Monika Groser sah dies jedoch anders und begründete ihre Verwarnung
damit, dass auch 80 Prozent der Gynäkologen Männer sind. Aus diesem Satz schliessen wir,
dass Frau Groser entweder noch nie beim Frauenarzt oder nie in einer Maßschneiderei war,
denn sonst würde sie den Unterschied kennen.

Gesetzestreues Inserat

Für diese Dame haben wir heute in der Kronen Zeitung, auf Seite 36 unter der Rubrik Touristik-
Hotellerie/Gastgwerbe folgendes Inserat gefunden, welches wir wörtlich wiedergeben.

SUCHEN Stubenmädchen (m/w) für 3*** Hotel in Wien, Montag bis Freitag, geringfügig. Tel:
0650/……

Mit diesem Text hat der Hotelunternehmer dem Gesetz der geschlechtsneutralen Stellenaus-

schreibung voll genüge getan. Da wird sich auch eine Frau Groser die Zähne daran ausbeißen,
wenn sie hier eine Verwaltungsstrafe verhängen oder eine Verwarnung aussprechen will.

Lügen oder sich zum Affen machen

Allerdings hat sich dieser Unternehmer aus der Not heraus zum Affen gemacht. Denn ein männ-
liches Stubenmädchen gibt es nicht. Das ergibt sich schon allein aus dem femininen Wort „Stu-
benmädchen“.

Dieses erstaunliche Gesetz, dass völlig praxisfremd und unlogisch ist, zwingt Unternehmer zum
Lügen oder sich als Trottel darzustellen.

Nachdenken wäre erwünscht

Vielleicht sollte Frau Groser in einer besinnlichen Stunde in sich gehen und darüber nachdenken.
Laut ihrer eigenen Aussage ist jedes vierte Inserat nicht geschlechtsneutral und das werte Frau
Gleichbehandlungsanwältin hat auch seinen guten Grund.

Wenn Frau Groser einmal nach Wien kommt, sollte sie unbedingt die nach einer Oper benannten
Konditoreikette besuchen. Obwohl diese Firma ihre Stellenausschreibungen gemäß dem Gesetz

geschlechtsneutral verfasst, haben wir noch in keiner einzigen Filiale eine männliche Bedienung
gesehen.

Bauer sucht…..

Aber wir können Frau Groser noch einen Tip geben. Die im „ATV“ laufende Sendung „Bauer
sucht Frau“, wäre eigentlich auch nicht gesetzeskonform. Zum Ersten weil die Suche nicht
geschlechtsneutral ausgeschrieben ist und zum Zweiten weil dadurch Schwule diskriminiert
werden.
 
Also folgt man den Buchstaben des Gesetzes, müsste es heißen „Bauer sucht Frau oder
Mann“.

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2009-12-29
  

Inhalts-Ende

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