Männliche Hausdame gesucht


Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes
Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut   obigem Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner  inserieren.   In  umgekehrter  Folge  natürlich  auch.   Sucht ein Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, so muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir   haben  schon einige Beiträge über den Sinn bzw.  Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst.  Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
unrühmlichen  „Binnen – I“.
Das verhindert aber nicht,  dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden,  rasch  und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden.   Geschlechts-
neutrale  Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings  darf  der  wirkliche  Grund  einer Absage nicht mitgeteilt werden.    Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie  sich  eine  geschlechtsneutrale  Stellenausschreibung  selbst  ad absurdum führt,
beweist nachfolgendes Inserat in der heutigen Kronen Zeitung.
Es   wird wohl kein vernünftiger Mensch annehmen,  dass es eine männliche Haus-
dame gibt.   Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wird Genüge getan.
*****
2015-02-04

Männliche Stubenmädchen gesucht


Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes
Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut  obigem  Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner  inserieren.   In  umgekehrter  Folge  natürlich  auch.   Sucht ein Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir   haben schon einige Beiträge über den Sinn bzw.  Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst. Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
berühmten „Binnen – I“.
Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden,  rasch  und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden.   Geschlechts-
neutrale  Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings  darf  der  wirkliche Grund  einer  Absage nicht mitgeteilt werden.   Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie sich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung selbst ad absurdum führt,
beweisen nachfolgende Inserate in der gestrigen Kronen Zeitung.

Screen: Kronen Zeitung (Printausgabe 11.08.13)
Es  wird  wohl  kein vernünftiger Mensch annehmen,  dass es ein männliches Stuben-
mädchen gibt. Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wurde Genüge getan.
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2013-08-12

Männliches Mädchen gesucht


Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
                               I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9.  Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß  den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969,  oder  eine  mit  der  Arbeitsvermittlung betraute
juristische  Person  öffentlichen  Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur  für  Männer  oder  nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte   ausschreiben  lassen,  es  sei  denn,  ein  bestimmtes
Geschlecht  ist  unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen  Anmerkungen  enthalten,  die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut  obigem  Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner  inserieren.   In umgekehrter  Folge  natürlich  auch.  Sucht  ein  Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir  haben  schon einige Beiträge über den Sinn bzw.  Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst.  Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
berühmten „Binnen – I“.

Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden,  rasch und gezielt geeignetes  Personal für ihre Betriebe zu finden.  Geschlechts-
neutrale Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben,  die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings  darf  der  wirkliche  Grund  einer Absage nicht mitgeteilt werden.   Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie  sich  eine  geschlechtsneutrale  Stellenausschreibung  selbst  ad absurdum  führt,
beweist nachfolgendes Inserat in der heutigen Kronen Zeitung.
Es  wird  wohl  kein  vernünftiger  Mensch annehmen,  dass  es  ein männliches Kinder-
mädchen gibt.   Aber  Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wurde Genüge getan.
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2013-04-20
 

Swingerclubverbot für Schwule?


Änderung der Klassenkampfziele

War es in Zeiten des Klassenkampfes vorrangiges Ziel der Sozialisten und Kommunisten,
Grund-, Hausbesitzer und Fabrikanten ihrer Besitztümer zu enteignen, haben sich im 21.
Jahrhundert die Ziele etwas geändert.

Da die ehemaligen Klassenkampf-Kämpfer von damals, heute selbst Besitzer von Betriebs-
stätten und Wohnhäuser (Gemeindebauten in Wien) sind, würde den Klassenkampfschmäh

niemand mehr glauben.

Meinungsenteignung und Genderwahn

Also haben sich die Genossen auf die Enteignung der  Meinungen und Standpunkte von
Andersdenkenden spezialisiert. Unter dem neuen Modewort „Diskriminierung“ wird ver-
sucht, alles und jeden der z.B. traditionsgemäß anderer Meinung ist, mittels Strafandroh-
ung zu disziplinieren.

Arbeitsstellen müssen „geschlechtsneutral“ ausgeschrieben werden, als wenn es einen

Sinn machen würde, wenn eine Baufirma einen Eisenbieger, ein Discobetreiber einen Tür-
steher sucht und dies nicht im Stelleninserat verlautbaren darf.

Natürlich auch umgekehrt hat der Genderwahn seine Blüten getrieben. Die direkte Stellen-
ausschreibung einer Kellnerin, Zimmermädchen oder Damenschneiderin sind ebenfalls

verboten und strafbar.

Andere Meinung gleicht bereits Diskriminierung

Auch die Homosexualität wurde k(r)ampfartig salonfähig gemacht. Heteros dürfen nur mehr
hinter vorgehaltener Hand, ihre Meinung über das evolutionsbedingte anormale Sexualver-
halten von Homos kundtun, um nicht als Diskriminierer zu gelten.

Eine typische Vertreterin solcher Meinungsenteigner ist die Frauenministerin Gabriele
Heinisch-Hosek. Wie erst kürzlich in diversen Presseaussendungen zu lesen war, sollen
laut ihr,  oben angeführte und die nachfolgenden  „Diskriminierungen“ strenger verfolgt

werden.

Wohnungen für Jeder(frau)mann

In Zukunft sollen auch bei der Vergabe von Wohnraum oder bei Lokalbesuchen strengere
Maßstäbe angelegt werden. Wenn z.B. ein Hausherr die Wohnungsvergabe an einen Zigeu-
nerclan verweigert weil er befürchtet, dass diese auf Grund ihrer ethnischen Herkunft even-
tuell nicht sorgsam mit den vermieteten Wohnräumen umgehen, wäre das der klassische
Fall einer Diskriminierung.

Männerclubs ade

Auch die Verweigerung des Zutrittes in ein Lokal auf Grund des Geschlechts oder der
sexueller Orientierung, ist ein schwerer Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
Vorbei sind jene Zeiten, wo in domänen Männerclubs das starke Geschlecht unter sich
weilte, denn wer einer Frau den Zutritt in diesen auf Grund ihres Geschlechts ver-
wehrt wird, macht sich der Diskriminierung strafbar.

Schwule im Swingerclub

Das „Zuckerl“ an fehlinterpretierter Diskriminierung haben wir uns für den Schluss auf-
gehoben. Die Besitzer von sogenannten Swingerclubs sind am ärmsten dran. Stellen
Sie sich folgendes Szenario vor, wenn zwei Schwule einen Swingerclub betreten wollen.

Das erste Problem würde sich bereits beim Bezahlen des Eintrittsgeldes, falls es über-
haupt so weit kommt, ergeben. In diesen Clubs haben Damen in der Regel freien Ein-
tritt. Welcher der beiden Schwulen würde nun als Dame gelten, um in den Genuss des
Gratiseintritts zu gelangen?

Männerfranzösisch

Vermutlich würde der Betreiber die Beiden ohnehin abweisen, da sie ihm einen finanziellen
Schaden zufügen würden. Bei den Heteroswingers würde es aus evolutionsbedingten Grün-
den, mit absoluter Sicherheit nicht gut ankommen, wenn plötzlich zwei Männer gegenseitig
an ihrem Penis saugen, oder andere homosexuelle Praktiken vollziehen.

War Nestroy ein Hellseher?

Das die Heteros die Lokalität verlassen würden, kann sich der Clubbetreiber schon im
Vorfeld ausrechnen und er wird daher die beiden Schwulen, auf Grund ihrer sexueller
Orientierung abweisen. Damit macht er sich der Diskriminierung schuldig und könnte
bestraft werden.

Wie sang schon der Schustergeselle Knieriem in Nestroys Lumpazivagabundus: „Die

Welt steht nimmer lang..“

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2010-02-07
  

Inhalts-Ende

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