Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung § 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Laut obigem Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden. Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen Kellner inserieren. In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter einen Eisenbieger, muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein. Wir haben schon einige Beiträge über den Sinn bzw. Unsinn der geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen verfasst. Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem berühmten „Binnen – I“. Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert werden, rasch und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden. Geschlechts- neutrale Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber- (innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen. Allerdings darf der wirkliche Grund einer Absage nicht mitgeteilt werden. Die meisten Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits vergeben ist. Wie sich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung selbst ad absurdum führt, beweisen nachfolgende Inserate in der gestrigen Kronen Zeitung.Screen: Kronen Zeitung (Printausgabe 11.08.13) Es wird wohl kein vernünftiger Mensch annehmen, dass es ein männliches Stuben- mädchen gibt. Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wurde Genüge getan. ***** 2013-08-12