War die kurze Vorlaufzeit beabsichtigt,
um kräftig abkassieren zu können?
Im Sommer dieses Jahres wurden Österreichs Unternehmer(innen) quasi unter den
Generalverdacht gestellt, Steuerbetrüger(innen) zu sein. Unter dem Titel „Betrugs-
bekämpfung“ wurde die Registrierkassenpflicht eingeführt, mit der an die 1,9 Mrd €
„verdient“ werden soll.
Die Registrierkassenpflicht trifft alle Unternehmen, die mehr als € 7.500,– Barumsätze
(inkl. Bankomat- oder Kreditkartenzahlung) tätigen. Ausnahme ist die Kalte-Hände-
Regelung. Darunter versteht man Umsätze im Freien, die eine Jahresumsatzgrenze
von € 30.000,– nicht überschreiten.
Der Beginn der Registrierkassenpflicht ist der 1. Jänner 2016 – und damit beginnt das
Dilemma. Bei den von der Finanz geforderten Registrierkassen handelt es sich nämlich
nicht um jene Kassen im herkömmlichen Sinn. Denn ab 1. Jänner 2017 sind Registrier-
kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen und dass, obwohl
derzeit (Stand 1. Oktober 2015) noch keine gesicherten Informationen, wie die diese
Sicherungseinrichtung aussehen soll, vorhanden sind.
Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder empfehlen ihren Klienten, sich bei Anschaff-
ung einer Registrierkasse eine Händlerbestätigung ausstellen zu lassen, in der bestätigt
wird, dass die Kasse auch den Anforderungen ab dem 1. Jänner 2017 entspricht.
Aber sei wie es sei, wir haben uns auf die Suche nach Registrierkassen gemacht, welche
die gesetzlichen Anforderungen der Finanz, im Hinblick auf den 1. Jänner 2017 erfüllen.
Zwar finden sich auf der Webseite der WKO zahlreiche Angebote für Registrierkassen,
jedoch handelt es sich teilweise um völlig unbekannte oder Hinterhof-Firmen, die in
irgendwelchen Wohnblocks logieren. Diese Firma wollen (oder können) auch keine
Händlerbestätigungen ausstellen.
Die WKO teilte uns gegenüber mit, dass es sich bei den Einträgen auf ihrer Webseite
um keine Empfehlungen handelt und auch keine Gewährleistung auf Richtigkeit ge-
geben werden kann, da sich diese Firmen selbst eintragen. Bekanntere Unternehmen
bieten großteils reine Softwarelösungen (Einträge via App, Tablet etc.) an. Von einer
derartigen Lösung wurde uns aber von Spezialisten abgeraten, da einerseits die Hand-
habung umständlich ist und andererseits die Daten in irgendwelchen Clouds lagern
und daher ein unberechtigter Zugriff nicht ausgeschlossen werden kann.
Trotz umfangreicher Recherchen gelang es uns nur einen (!1) namhaften Anbieter in
Wien ausfindig zu machen, der eine physische Registrierkasse anbietet und auch eine
Garantie (Händlerbestätigung) abgibt, dass diese den Anforderungen der Finanz ab
dem 01. Jänner 2017 entspricht. Allerdings kündigt dieser schon massive Liefereng-
pässe an.
Mit diesen Tatsachen konfrontierten wir einen Pressesprecher des Bundesministeriums
für Finanzen. Dem waren die Probleme natürlich gar nicht bekannt und verwies auf
die (Anm. d. Red. „unsichere“) Verwendung einer App. Wie wenig man im BMF in-
formiert ist beweist auch die Tatsache, dass man dort die Kosten für die Anschaffung
bzw. Umrüstung einer „einfachen“ Registrierkasse mit entsprechendem Sicherheits-
system mit 400,- bis 1.000,- Euro offeriert. Wir haben recherchiert, dass eine solche
„einfache“ (gesetzeskonforme) Kasse – ohne Umrüstung – erst bei 1.200,- Euro be-
ginnt. Nach oben sind natürlich (fast) keine Grenzen gesetzt.
Auf die Frage warum es seitens der Finanz keine Liste gäbe, in der rechtskonforme
Registrierkassen angeführt werden, erhielten wir die Antwort, dass das Finanzminis-
terium keine Reklame machen wolle. Das erstaunt uns, da es beispielsweise für die
steuerliche Abschreibung von Klein-Lkw sehr wohl eine Liste der Finanz gibt, in der
Marken und Typen angeführt werden.
Jedenfalls erscheint es uns, als ob hier seitens der Finanz Nägel ohne Köpfe gemacht
wurden. Denn einem derartiges Monsterprojekt (es müssen tausende Betriebe mit
Registrierkassen nachrüsten) lediglich eine Vorlaufzeit von einem halben Jahr zu geben,
ist in der Tat erstaunlich. Es werden unzählige Unternehmen (auf Grund von Liefereng-
pässen) gar nicht in der Lage sein, ab 1. Jänner 2016 den gesetzlichen Bestimmungen
der Finanz nachzukommen.
Wir schließen es auch nicht aus, dass diese extrem kurze Vorlaufzeit beabsichtigt war,
um kräftig abkassieren zu können. Dies folgern wir aus folgenden Zeilen auf der Web-
seite des BMF:
*****
2015-11-09
Wofür sollten 100.000,- Euro aufgetrieben werden?
Scheinbar ist im Hause „Heimat ohne Hass“. – bzw. was davon noch übrig ist – dicke Luft.
Nach Sailers Aussage (obiger Screenshot), wurde bereits Anzeige erstattet. Während
Otto Normalbürger bei einer Anzeige zur Behörde zu pilgern hat, scheint Sailer privilegiert
zu sein. Er lässt sich – laut eigener Aussage – die Anzeige zukommen. Wir werden nach-
fragen, ob eine derartige Vorgangsweise rechtens ist.
Aber zurück zum Thema. Im ersten Teil unseres Beitrags „Hinter den ….“ .haben wir
versprochen, im Folgebeitrag recht interessante Postings zwischen dem „Zwangsbe-
glückten“ und dem Domain-Inhaber der Webseite „Heimat ohne Hass“ zu veröffent-
lichen. Diesem Versprechen kommen wir nun nach. Alle Screenshots stammen von
„facebook.com“.
Zur Erklärung: Uwe Sailer schreibt in den nachfolgenden Postings unter dem Namen
„Werner Holweg“. Der „Zwangsbeglückte“ nennt sich „Hanibal ******“. Die Identiät
von Hanibal ist uns zwischenzeitlich bekannt. Er arbeitet in der IT – Branche bei einem
bekannten österreichischen Provider. Dies könnte auch sein nachfolgendes Posting (!)
erklären:
Aber Uwe Sailer lässt nicht locker und antwortet auf die Feststellung, dass Hanibal nicht
HoH alleine sei, wie folgt:
Die Unterhaltung zwischen Hanibal und Uwe Sailer gestaltet sich recht interessant:
Auch eine Unterstützerin von Hanibal wird kurzerhand abgefertigt:
Auch andere HoH-Mitglieder versuchen helfend für Hanibal einzugreifen:
Sehr aufschlussreich finden wir nachfolgende Unterhaltung zwischen HoH-Mitgliedern,
denn immerhin steht hier eine kolportierte Summe von 100.000,- Euro im Raum
Nun könnten wir hier noch über zig Seiten Screenshots von Kommentaren in der Causa
„Heimat ohne Hass“ veröffentlichen. Da diese aber fast alle den selben Tenor haben, ver-
zichten wir darauf. Ein abschließendes Posting (nachfolgender Screenshot) möchten wir
aber unserer Leserschaft nicht vorenthalten:
Manfred Walter, ehemaliger Pressesprecher bei HoH und Betriebsrat der „Alternative und
Grüne GewerkschafterInnen“ an der Uni Linz, hatte sich scheinbar rechtzeitig bei „Heimat
ohne Hass“ abgesetzt. Auch scheint zwischen ihm und Sailer ein angespanntes Verhältnis
zu herrschen.
Allerdings hat es den Anschein, als ob er der linksextremen Gruppierung noch einen letzten
Gefallen erweisen will. Ob sich allerdings ein Grünabgeordneter als Schirmherr finden wird,
wagen wir fast zu bezweifeln. Verfolgt man die Geschehnisse bei „Heimat ohne Hass“,
dürfte es nicht unbedingt ratsam sein, für diese Initiative die Verantwortung zu über-
nehmen.
Im nächsten Beitrag berichten wir darüber, mit welchen Methoden Uwe Sailer seine ab-
trünnigen Schäfchen wieder auf Schiene bringen will bzw. wollte.
*****
2015-10-30
Spendengelder, Sparbuch, Paypal-Konto, Vereinbarungen!
Wer hält das alles im Hintergrund? Wer ist der wirkliche Boss?
Seit Jahren trieb die anonyme linksextreme Internet-Initiative „Heimat ohne Hass“ ihr
Unwesen. Diese gab vor, die FPÖ vor dem rechten Rand beschützen zu wollen. Aller-
dings war dies nur ein Vorwand, um vorwiegend im Internet gegen die FPÖ hetzen zu
können und wiederholt Beiträge mit unwahren Inhalten zu publizieren.
Für ihre Hass- und Hetztiraden bediente sich die Gruppierung einer Webseite mit dem
Namen „Heimat ohne Hass“ und eines gleichnamigen Facebook-Accounts. Betreffend
der Webseite scheinen bei „nic.at“ über “heimatohnehass“ folgende Daten auf:
Domaininhaber:
Organisationsname: Sailer und Partner GesbR
Personenname: Uwe Sailer
Strasse: Roemerstrasse 70
PLZ: 4020
Stadt: Linz
Land: AT
Personen Handle: SUPG9274701-NICAT
Daher wurde immer wieder vermutet, dass der zur Genüge bekannte Kriminalbeamte
Uwe Sailer die Graue Eminenz bei „Heimat ohne Hass“ sei. Sogar in der NZZ wurde er
als „Mastermind hinter Heimat ohne Hass“ tituliert. Sailer protestierte immer lautstark,
wenn er als Verantwortlicher für „Heimat ohne Hass“ genannt wurde und deponierte
stets, dass er nur die Domain zur Verfügung stelle.
Es ist erstaunlich, dass Sailer als Domain-Inhaber und Berater der Schreiber stets darauf
bedacht war, keine Verantwortung zu übernehmen und diese stets von sich wies. Aber
dazu kommen wir noch im Laufe des Beitrags.
Jedenfalls kam es innerhalb der linksextremen Internet-Initiative „Heimat ohne Hass“
zu schweren Differenzen, welche die Auflösung der Gruppierung zur Folge haben dürfte.
Uns wurde zahlreiches Material, mit dem Ersuchen zur Veröffentlichung zugespielt. Wir
haben bereits auf Facebook angekündigt, dass wir über die Causa „Heimat ohne Hass“
einen Beitrag verfassen werden. Uwe Sailer, der unserer Meinung nach darauf höchst
nervös wurde, kommentierte dies unter anderem wie folgt:
Was meint Uwe Sailer damit, wenn er schreibt, dass nicht wenige von HoH auf der Strecke
bleiben werden? Was er von der Initiative „Heimat ohne Hass“ hält, lässt er im folgenden
Posting wissen:
Diese Äußerung ist höchst interessant. „Heimat ohne Hass“ gibt es also juristisch gar nicht.
Das bringt uns zu folgenden Fragen: „Wer hat dann die Spenden vereinnahmt und ver-
waltet, die an HoH erfolgt sind?“ „Wofür wurden diese Spenden verwendet?“
Waren die vereinnahmten Spenden zu versteuern und wenn ja, wurden diese auch
versteuert? Dies wird beispielsweise in der Bundesabgabenordnung geregelt. Da
hier möglicherweise auch ein Interesse der Finanz bestehen könnte – diese liest
bei uns auch mit (wir sehen das in unserer Statistikauswertung) – ist es nicht auszu-
schließen, dass es diesbezüglich noch einige Fragen zu beantworten geben wird.
Nun, wer ist der „Glückliche“, der gegebenenfalls der Finanz Rede und Antwort stehen
darf? Es wird – unseren Unterlagen nach – ein Zwangsbeglückter sein, der keinesfalls
die alleinige Verantwortung in Sachen „Heimat ohne Hass“ übernehmen will. In diesem
Zusammenhang erscheint uns nachfolgendes Posting von Sailer höchst interessant:
Sparbuch, Paypal-Konto? Mit wem hat wer Vereinbarungen getroffen und was bein-
halten diese? Und wer hält das alles im Interesse von HoH im Hintergrund? Wir gehen
einmal davon aus, dass der „Zwangsbeglückte“ im Bedarsfall diese Fragen beantworten
wird. Denn über seine Situation bei HoH dürfte er nicht sehr glücklich sein und postete
unter anderem:
Im nächsten Teil des Beitrags „Hinter den Kulissen von …..“ veröffentlichen wir recht
interessante Postings zwischen dem „ Zwangsbeglückten“ und dem Domain-Inhaber
der Webseite „Heimat ohne Hass“. Diese dokumentieren eindrucksvoll, wie es in der
linksextreme Initiative wirklich zugeht, wenn es um Macht und Abschiebung der Ver-
antwortung geht.
*****
2015-10-25
Lokalbetreiber sollen als Steuereintreiber fungieren
„Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen war es in Österreich über Jahre hinweg üblich, dass
in manchen Bundesländern von SexarbeiterInnen durch BetreiberInnen monatlich Beträge ein-
behalten worden sind um diese dem Finanzamt zu überweisen“, so steht es auf dem Internet-
portal sexworker.at zu lesen.
Möglicherweise waren die betroffenen Finanzämter über diese Inkassotätigkeit gar nicht so
unglücklich, denn damit blieb es ihnen erspart, bei den Damen selbst abzukassieren. Denn
so problemlos ist das nicht, immerhin gibt es den Paragraphen 216 StGB. Im Absatz 1 steht:
„Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Ein-
nahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.“ Wobei das Wort „ausnützt“ nicht klar definiert ist und ganz nach Belieben
interpretiert werden kann.
Im vorigen Jahr fällte der VwGG nun ein Urteil, in dem eine derartige Vorgehensweise als
rechtswidrig festgehalten wurde. Es ist daher ungesetzlich von Prostituierten irgendwelche
Steuern zu kassieren, um sie ans Finanzamt weiterzuleiten. Da im Urteil auch vermerkt wurde,
dass es aus der Sichtweise der Finanz kein Problem darstellt „unselbstständige Sexarbeiter-
innen“ als Beschäftigte im Wirtschaftsbetrieb einzugliedern, macht es sich diese sehr einfach.
Erstaunlich wird es bei der Klassifizierung durch die Finanz. Wir können beim besten Willen
nicht nachvollziehen, wie der Unterschied zwischen Unselbständigkeit und Selbständigkeit
eruiert wurde. Die Damen machen alle den gleichen Job, sie gehen nämlich der Prostitution
nach. Dabei ist es egal, ob es sich beispielsweise um ein Laufhaus, Bordell oder Massage-
studio handelt.
Uns kommt es so vor als wenn sich die Finanz dachte*: „Besser den Spatz in der Hand, als
die Taube am Dach“ und daher die Auswahl völlig willkürlich traf. Den Grund dafür ver-
muten wir in der nicht sehr hohen Steuermoral der Sexarbeiterinnen. Viele sind nur für
wenige Monate in Österreich und wandern dann weiter. Bevor der Finanz überhaupt auf-
fällt, dass diese Damen ihre Steuern nicht entrichtet haben, sind diese schon in irgend-
einer anderen europäischen Stadt.
Da ist es doch wesentlich einfacher den Betreiber eines Etablissement in die Verantwortung
zu nehmen. Dieser ist nämlich verpflichtet, außer seinen eigenen Abgaben auch die seiner
Dienstnehmer abzuführen. Und da kommt das im oberen Absatz zitierte Sprichwort* zum
Tragen, denn ein Betreiber ist sehr leicht in die Verantwortung zu nehmen.
Eine Prostituierte als Dienstnehmerin ist nicht möglich. Dafür gibt es einen guten Grund: Da
wäre nämlich die Weisungspflicht, der jeder Dienstnehmer im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit unterliegt. Nicht jede Sexarbeiterin erfüllt (aus welchem Grund auch immer) jeden
sexuellen Wunsch eines Freiers. Wenn ein Betreiber diesbezüglich eine Weisung erteilen
würde, macht er sich des § 216 StGB schuldig.
Aber augenscheinlich ist das der Finanz egal, solange sie zu ihrem Geld kommt. Eines dürfte
jedenfalls feststehen: Viel nachgedacht wurde diesbezüglich nicht. Aber vielleicht liegt es
daran, dass bei der Finanz keine Expert(innen) für das horizontale Gewerbe tätig sind.
*****
2014-02-25
Wurde Schutz der Bevölkerung parteipolitischen Interessen geopfert?
„Inzwischen gibt es Hinweise darauf, dass die SPÖ aus rein parteipolitischen Gründen Hoch-
wasserhilfe durch das Bundesheer verhindern wollte“, so der freiheitliche NAbg. Elmar
Podgorschek unter Hinweis auf einen Brief eines Bürgermeisters aus Oberösterreich.
Ein Auszug aus dem Brief vom 18. Juni spreche eine deutliche Sprache:
„Ich bringe Ihnen hiermit, als amtierender Bürgermeister, einen skandalösen Sachverhalt zu
Ihrer geschätzten Kenntnis. Als vom Hochwasser im Juni 2013 betroffene Gemeinde be-
kamen wir, wenige Stunden nachdem die ersten Keller in Wassernähe vom eintretenden
Wasser erfasst wurden, Anweisung „von der SPÖ-Parteispitze“ unter keinen Umständen das
Bundesheer für Hilfeleistungen anzufordern. Das Bundesheer dürfe keine Hilfestellung
leisten! So die unglaubliche Anweisung. Als mein Gemeindesekretär mich am Handy von
diesem Anruf informierte, hielt ich dies für einen schlechten Scherz. Auf Nachfrage in Wien
ergab sich leider die Richtigkeit: kein Bundesheer … von ganz Oben!“
(Auszug aus dem erwähnten Brief vom 18. 06. 2013)
Sollte sich das bewahrheiten, so ist das ein riesiger Skandal, der vollständig aufgeklärt werden
muss. Augenscheinlich hat die SPÖ ihre Niederlage beim Volksbegehren über die Wehrpflicht
noch immer nicht verdaut. Wenn man aber zu derartigen Mitteln greifen würde und die Sicher-
heit der Bevölkerung aus parteipolitischen Motiven aufs Spiel setzt (es gilt die Unschuldsver-
mutung), dann hätte die SPÖ aus unserer Sicht jeden Anspruch verloren, eine staatstragende
Partei zu sein.
Sehr erstaunlich ist die Stellungsnahme des SPÖ-Abgeordneten Dietmar Keck in dieser Causa.
Er wies in seiner Rede heute im Nationalrat die Anschuldigungen von FPÖ-Mandatar Elmar
Podgorschek, wonach die SPÖ aus parteipolitischen Gründen Hochwasserhilfe durch das
Bundesheer verhindern wollte, auf das Schärfste zurück.
Keck: „ Ein anonymes Schreiben ist für mich nur ein Ablenken von der Wahrheit, denn ano-
nyme Schreiben kann man jederzeit vorlegen. Erst wenn der Namen des Absenders auf dem
Tisch liege, könne man dem Ganzen nachgehen. Nur Behauptungen in den Raum zu stellen,
ist zu wenig.“
Da staunen wir aber, wenn Keck dieser Angelegenheit erst nachgehen will, wenn der Namen
des Absenders auf dem Tisch liegt. Da mutet es doch seltsam an, dass jede Strafverfolgungs-
behörde (von der Verwaltung über die Polizei bis hin zur Finanz) anonymen Schreiben nach-
geht. Warum also will der SPÖ-Abgeordnete den Namen des Briefverfassers wissen? Sollte
dieser – wenn seine Behauptungen stimmen – gar mundtot gemacht werden?
Auch sind anonyme Schreiben kein Ablenken von der Wahrheit, sondern können durchaus
wertvolle Hinweise sein, wie es sich in der Praxis immer wieder herausstellt. Es ist anzu-
nehmen, dass der Absender des Briefes nicht riskieren will, dass er sanktioniert wird. Die
erstaunliche Stellungsnahme von Keck macht uns jedenfalls (und wahrscheinlich nicht nur
uns) sehr stutzig.
*****
2013-07-03
Finanz hebt Steuer auf Schmiergelder ein
Seit gut 2 Jahren unterhält Österreich eine Anti-Korruptions-Akademie im niederösterreich-
ischen Ort Laxenburg. Dass diese bis dato offenbar rein gar nichts bewirkte, beweisen die
zahlreichen Korruptionsfälle der letzten Zeit.
Ein alter Spruch in Österreich lautet: „Der Balkan beginnt am Ballhausplatz“. Diesen müssen
wir bezüglich der Örtlichkeit korrigieren. Wir meinen, dass es korrekterweise „Hintere Zoll-
amtsstraße“ lauten sollte. Denn im Finanzministerium ist man ganz augenscheinlich der
Meinung, dass Korruption ein alltägliches Geschäft und eine daraus resultierende Einnahme-
quelle ist.
Wie wir darauf kommen? Nun, im „Steuerbuch 2013“, auf Seite 98 ist folgendes zu
lesen:
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen, obwohl nur inländische Einkünfte bezogen werden?
Neben der Einlösung von Bonusmeilen für private Zwecke, die im Rahmen von beruflichen
Dienstreisen erworben wurden oder pauschale Reisekostenersätze, die von internationalen
Organisationen direkt an die Sitzungsteilnehmer ausbezahlt wurden, ist dieses Formular –
auch bei Erhalt bestimmter Provisionen (z.B. Incentives oder Schmiergelder) von dritter
Seite – auszufüllen.
Da staunen wir aber, dass die Finanz Steuern aus dem Erlös einer kriminellen Handlung
einhebt. Denn sollte es sich noch nicht bis ins Büro der Finanzministerin herumgesprochen
haben, Korruption ist ein strafbarer Tatbestand. Aber vielleicht sieht man das aber bei der
ÖVP nicht so eng. Seitens des Finanzministeriums verteidigt man diese Vorgehensweise
mit dem Hinweis eines „berechtigten Interesse des Staates“.
Nun, wenn dies so ist, ist es möglicherweise nur mehr eine Frage der Zeit, bis es eigene
Formulare und Steuersätze für den Erlös krimineller Handlungen – beginnend vom Fahr-
raddiebstahl bis hingehend zum Auftragsmord – geben wird. Natürlich nur im „berechtigten
Interesse des Staates“.
Die Angelegenheit ist für uns deswegen so erstaunlich, werden doch normalerweise erwirt-
schaftete Gelder aus kriminellen Handlungen beschlagnahmt. Mit der Vorgehensweise der
Finanz werden allerdings ehrliche Steuerzahler mit Kriminellen auf eine Stufe gesetzt.
*****
2013-02-10
LESERINNEN – BEITRAG
Google in Österreich per Bescheid als Glücksspiel eingestuft!
Die Kreativität zur Geldbeschaffung von Seiten der Finanz ist scheinbar grenzenlos. Wie die
APA berichtet, hat die Bundespolizeidirektion Salzburg, nach einer Kontrolle der Finanzpolizei,
Google per Bescheid als Glücksspiel eingestuft.
Screen: google.at
Der Bescheid im Wortlaut:
Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen Spielen somit vorwiegend oder aus-
schließlich vom Zufall ab und lag somit hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes der hinreichend
begründete Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes
vor.
Die Behörde begründet den Verdacht des fortgesetzten Verstoßes auf die eigene, dienstliche
Wahrnehmung der eingesetzten Organe der öffentlichen Aufsicht Unter Würdigung dieser
Tatsachen und den Schlussfolgerungen des gesamten vorliegenden Tatsachensubstrates
kommt die erkennende Behörde zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen für eine
behördliche Beschlagnahme vorliegen.
Um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gegen eine Bestimm-
ung des § 52 Absatz 1 des Glücksspielgesetzes nicht wiederholt werden, wird die behörd-
liche Beschlagnahme daher angeordnet. In Anwendung dieser gefestigten Rechtsansicht
des Verwaltungsgerichtshofes war auch im gegenständlichen Fall die Beschlagnahme anzu-
ordnen.
Das zufällige Suchen einer Suchmaschine verstößt offenbar gegen das Österreichische
Glücksspielmonopol.
So gesehen wird es in österreichischen Kinderzimmern nun vielleicht des Öfteren zu
Razzien kommen. Wenn klein Peter und seine Schwester künftig Würfelspiele, wie „Mensch
ärgere Dich nicht“, oder „Monopoly“, um den Einsatz von Süßigkeiten spielen verstößt das
dann, ob der Zufälligkeit des Spielausganges, wohl auch gegen das Gesetz, es sei denn sie
entrichten ordnungsgemäß die Glücksspielabgabe von ihrem Taschengeld.
Der Bescheid erklärt nicht was eigentlich beim Googeln ausgespielt wird. Da es sich hier
beim Zugewinn ausschließlich um Information handelt, unterliegt diese nun offenbar auch
der Steuerpflicht, wenn sie über eine Suchmaschine gewonnen wird.
Wie denn nun die Glücksspielabgabe eingehoben werden wird, darauf dürfen wir gespannt
sein. Da Google diese Verwaltungsübertretung gem. §52 Absatz 1 des Glücksspielgesetzes
ganz bestimmt mehrere tausend Mal pro Minute wiederholt, freuen wir uns auf die
Exekution dieses Bescheides. Es wird sicher spannend wie die Beschlagnahme von Google
Österreich von statten gehen wird.
L.Gabriel
Anmerkung der Redaktion
Erstmals ein Dankeschön der ERSTAUNLICH-Stammleserin L. Gabriel für diesen wirklich
erstaunlichen Beitrag. Wir haben in dieser Angelegenheit auch ein wenig nachrecherchiert
und sind zu folgendem erstaunlichen Ergebnis gelangt: Beim beschlagnahmten „Glückspiel-
automaten“ handelte es sich um einen Computer-Bildschirm „Full HD PC“. Über diesen
wurden folgende „Spiele“ zur „verbotenen Ausspielung“ angeboten:
„Hotel Reservation Service, Chrono24, Uhrenbörse, Mobile.de, Auto(Gebrauchtwagen)-
Börse, Tageszeitungen, Sport Info und Google.“
Für uns stellt sich die Frage, ob in Salzburg wirklich derart viel Steuergeld verspekuliert
wurde, um mit solchen erstaunlichen Amtshandlungen zu versuchen, wieder Geld von den
Steuerzahler(innen) einzutreiben. Es ist wirklich erstaunlich, welche wirren Gedanken-
gänge in den Köpfen so mancher Beamten vorgehen.
*****
2013-02-06
Heiterkeit auf der Tribüne
Wer jetzt noch dem Finanzminister oder honorigen Beamten im Finanzministerium Humor-
losigkeit unterstellt, ist nun eindeutig der Lüge gestraft. Gestern haben diese nämlich mit
einem Faschingsscherz , der allerdings schwarzen Humor voraussetzte, für Heiterkeit ge-
sorgt.
Sollte doch die bestehende Aufzeichnungspflicht beim Getränkeeinkauf für 100 Liter Bier,
60 Liter Wein, 15 Liter Schnaps oder 120 Liter bei alkoholfreien Getränken, drastisch her-
abgesetzt werden.
Es wurde eine neue Regelung erlassen, bei der Kunden sich ausweisen müssten, wenn
sie 20 Liter Bier, 10 Liter Wein, 2 Liter Schnaps oder 30 Liter alkoholfreie Getränke im
Supermarkt gekauf t hätten. Die Kassakraft wäre in diesem Fall verpflichtet gewesen,
sich vom Käufer einen Ausweis vorlegen zu lassen und die persönlichen Daten zwecks
Registrierung des Verkaufs zu notieren.
Diese Idee hatten nicht einmal Diktatoren
Die Bevölkerung in Österreich ist ja in letzter Zeit schon einiges gewöhnt, was den Verlust
ihrer Privatsphäre betrifft. Beispielsweise muss bei jedem Bankbesuch ein Lichtbildausweis
vorgelegt werden und sei es nur zur Einzahlung eines Erlagscheines. Einen derartigen Zu-
stand kannte man nur von den ehemaligen Ostblockstaaten während der kommunis-
tischen Zwangsherrschaft.
Aber selbst in diesen Diktaturen ist niemand auf die Idee verfallen, den Bürger zum Identi-
tätsnachweis zu verpflichten, wenn er im Supermarkt Getränke einkauft. Offenbar hatten
jene Damen und Herren, welche auf diese Idee kamen, diese Mengen an Alkohol intus,
denn die Begründung war mehr als erstaunlich. Die Finanz wollte nämlich Wirten auf die
Schliche kommen, die sich in den Märkten mit Getränken eindecken und diese dann
„schwarz“ verkaufen.
Die Finanz soll ihren Job selbst erledigen
Zum Ersten ist nicht einzusehen, warum Otto Normalbürger sich beim Getränkeeinkauf
ausweisen soll, nur weil es in der Gastronomie einige schwarze Schafe gibt. Zum Zweiten
ist nicht einzusehen, warum Supermarktbetreiber den Job der Finanz erledigen sollen.
Wenn begründeter Verdacht besteht, sollen die Finanzämter doch Kontrolleure aus-
senden, die auf den Supermarktparkplätzen „Stricherl-Listen“ führen und gegebenen-
falls Verdächtige kontrollieren.
Ablenkungsmanöver?
Möglicherweise war das Ganze auch ein Ablenkungsmanöver um die Bevölkerung ver-
gessen zu lassen, dass Karl Heinz Grasser, während seiner aktiven Amtszeit als Finanz-
minister doch tatsächlich vergessen hatte, seine Steuern aus Kapitalerträgen zu be-
zahlen. Vielleicht wäre es für die Finanz höchst an der Zeit, Kontrollen in ihren eigenen
Reihen durchzuführen.
Schlussendlich ruderte das Finanzministerium noch gestern am frühen Nachmittag zu-
rück, nachdem seitens der Wirtschaft der Druck zu groß wurde. Ab sofort gilt wieder
die alte festgelegte Aufzeichnungspflicht, bezüglich der Mengengrenzen beim Einkauf
von Getränken.
*****
2011-02-03
Der Rest vom Schützenfest
Im Zuge der Recherchen zu unserem Beitrag „Meinungslose Beamte erwünscht“, sind wir
auch zu neuen Erkenntnissen gelangt. Von den ursprünglich 100 Bundesheer-Mitarbeitern,
welche seit Ende 2004 der Justizwache dienstzugeteilt wurden, sind bis zum heutigen Tage
keine 10 Mann mehr im Justizdienst.
Fehlende Qualifikation
Obwohl die Justizwache nach wie vor unter akuten Personalmangel leidet, wurde der Großteil
der Bundesheer-Bediensteten wieder zurückgeschickt. Der verbliebene Rest von nicht einmal
10 Mann, wurde in die Justizwache übernommen. Das bedeutet wohl, dass es den Berufssol-
daten an Qualifikation für diesen Job gefehlt haben muß.
Diese Annahme wird auch durch die Aussage des Vorsitzenden der Justizwachegewerkschaft,
Karl Aichinger bestätigt. Dieser teilte gegenüber dem „Standard“ mit, dass die Bundesheer-
bediensteten den Aufnahmetest nicht bestanden haben. „Konkret sei der Wechsel vieler Mili-
tärs zur Justizwache an mangelnden Rechtschreibkenntnissen sowie am Psychotest geschei-
tert“, so Aichinger.
Kein Einstein erforderlich
Der Job eines Justizwachebeamten ist sicher nicht ungefährlich. Auch benötigt der Beamte im
Umgang mit den Strafgefangenen, ein gewissen Maß an psychologischen Einfühlungsvermö-
gen. Allerdings wäre es übertrieben zu behaupten, dass die Tätigkeit als Gefängnisaufseher
besondere Intelligenz voraussetzt oder erhöhte geistige Ansprüche erfordert.
Damit kommen wir zu dem Schluss, das jene Bundesheer-Bediensteten welche der Justiz-
wache dienstzugeteilt wurden, offenbar nicht die geistige Elite unseres Landes waren. Ander-
erseits ist es klar, dass das Heer nicht ihre Topbeamten wegschickt, sondern jene die sie aus
welchen Gründen auch immer, ohnehin loswerden wollten.
Soldat(innen) sollen zur Finanz
Nun ist es wieder soweit. Das Bundesheer will bis zu 400 Soldat(innen) aus ihren Reihen
loswerden. Wir nehmen an, dass sich das Verteidigungsministerium sicherlich wieder nicht
von ihren Topbeamten trennt und es daher jene Personen betreffen wird, welche man ohne-
hin loswerden will. Offiziell handelt es sich dabei um sogenannte Bedienstete „über Stand“,
die infolge der Bundesheerreform derzeit keinen Arbeitsplatz haben.
Nachdem die Justizwache offenbar keine Militärs mehr haben will, wurde ein anderes Opfer
gefunden. Der Verteidigungsminister Norbert Darabos teilte heute per Presseaussendung mit,
dass bis zu 400 Mitarbeiter des Bundesheeres, ab November in die Finanzverwaltung des BMF
übernommen werden.
Militärausbildner als Steuerfahnder
Das Aufgabengebiet der Soldat(innen) wird die Unterstützung und Verstärkung bei der Betrugs-
bekämpfung sein. In den Bereichen Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und die Kon-
trolle nach dem Glückspielgesetz, Finanz- und Zollkriminalität, sollen sich die arbeitslosen Mili-
tärs in Zukunft profilieren.
Nun hat die Zuteilung zur Finanz einen entscheidenden Vorteil gegenüber der Justiz. Im Auf-
nahmetest wird vermutlich mehr auf die Rechenkünste, als auf die Rechtschreibung Wert
gelegt werden. Allerdings gilt das nur solange, als keine Einsprüche oder Berufungen von
Beschuldigten beantwortet werden müssen.
Soldat(innen) bringen schon Qualifikation mit
Die besondere Qualifikation der Soldat(innen) sieht der ehemalige Zivildiener Darabos darin,
dass die Dienstzugeteilten über eine besondere Eignung im Bereich der Menschenführung
verfügen, da diese Kommandanten und Ausbildner sind. Daher werden diese Beamtinnen und
Beamten sehr schnell einsetzbar sein, so die Meinung der Verteidigungsministers.
Damit stellt Darabos wieder einmal unter Beweis, wie wenig Ahnung er vom Militärdienst hat.
Allerdings von wo sollte er diese haben, hat er doch keinen einzigen Tag mit der Waffe gedient.
Jedoch sollte einem der gesunde Menschenverstand sagen, dass ein Drillsergant und ein
Finanzfahnder beruflich keine Gemeinsamkeiten haben.
Wer klärt Darabos auf?
Wie wenig Ahnung er vom Finanzressort hat, stellt Darabos mit seiner nächsten Aussage unter
Beweis. Er meint, dass die Soldat(innen) über eine eine fundierte Ausbildung im IT-Bereich
und in den grundsätzlichen Gesetzen und Verordnungen verfügen. Vielleicht sollte dem Ver-
teidigungsminister einmal wer mitteilen, dass das Verteidigungs- und das Finanzressort keine
gemeinsamen Gesetze und Verordnungen haben.
Es ist schon erstaunlich, dass für eine Tätigkeit die eine mehrjährige Ausbildung und dem-
entsprechende Schulungenen erfordert, arbeitslose Soldat(innen) eingesetzt werden sollen,
die man in einem 15-monatigen Crashkurs samt Praxis, zu Finanzfahndern ausgebilden will.
Aus gehabten Schaden nichts gelernt
Dieser Feldversuch wird genauso enden, wie jener in der Justiz. Nur wird der adminstrative
Aufwand in diesem Fall explodieren, denn im Gegenteil zu Strafgefangenen setzen sich Be-
schuldigte in Finanzstrafverfahren mit Rechtsmitteln zur Wehr.
Wenn dann die gleiche geistige Elite an Soldat(innen) bei der Finanz tätig sind, wie diese in
der Justiz zu finden waren, was auch stark anzunehmen ist, werden Institutionen wie UVS,
Finanzsenat, VwGH udgl. massive Personalprobleme bekommen. Aber möglicherweise kann
dieser Zustand ja dann wieder mit arbeitslosen Soldat(innen) ausgeglichen werden.
*****
2010-07-24
Millionenvilla zu verlosen
(Kärnten) Frau Traude Daniel will ihre Villa, samt Grundstück verkaufen. Wie sie selbst
gegenüber der Presse angibt, ist die Erzielung ihres Verkaufspreises zur Zeit wegen der
angespannten Wirtschaftlage nicht möglich.Also kommt man auf die Idee, die millionen-
schwere Villa per Los zu verkaufen.
Zu Ihrer Sicherheit:
Es werden insgesamt 9.999 Lose zu je 99 € verkauft, die in Reihenfolge des Zahlungsein-
gangs bei der Bank zur Verlosung verwendet werden. (Verlosungsbedingungen)
Aus diesem Satz entnehmen wir, daß die Verlosung nur dann stattfindet, wenn alle 9.999
Lose an den Mann/Frau gebracht worden sind.
Frage:
19. Was passiert mit meinem Geld, wenn zu wenig Teilnehmer mitspielen?
Antwort:
Geld retour…abzgl. 19,- Euro
Veranstalter kann absagen, Teilnehmer muß zahlen
Das heißt wenn die Verlosung seitens des Veranstalters abgesagt wird, muß jeder Teil-
nehmer noch Euro 19,- für das Spektakel berappen.
Auch nicht schlecht, denn wenn nicht alle Lose verkauft werden, hat sich die Verlosung
erledigt. Nehmen wir an das Ganze stoppt bei 8.000 Losen, dann hätte Frau Traude Daniel
Euro 152.000,- vereinnahmt. Wenn man dann noch die angelaufenen Spesen abzieht, wird
noch ein satter Gewinn übrigbleiben. Diese Frau sollte man eigentlich zur Finanzminis-
terin machen.
Auszug aus dem Glückspielgesetz, bzgl. der Ausnahmen
Glücksspielmonopol
§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unter-
liegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50
Euro nicht übersteigt.
(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspiel-
monopol, wenn
1.die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50
Euro nicht übersteigt und
2.der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.
(3) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücks-
spielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von
1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”,
„Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”
, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkessel-
spiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung
liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Ver-
sicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem
Glücksspielmonopol.
(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol
, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters
4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche
Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
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Nummernlotterien
§ 12. Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Num-
mern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.
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Sonstige Ausspielungen
Sonstige Nummernlotterien
§ 32. (1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose)
durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielantei-
len erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
(2) Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
2. Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
3. gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen
bestehen.
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Übertragung des Rechts zur Durchführung sonstiger Ausspielungen
§ 36. (1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen
Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspielen (§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen (§ 35)
durch Bewilligung an andere Personen übertragen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig:
1. zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital bis
einschließlich 15 000 Euro an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben, wenn mit der
Veranstaltung nicht Erwerbszwecke verfolgt werden;
2. zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit höherem Spielkapital so-
wie von sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben und
auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen,
wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder
gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.
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Erstaunlicher Rechtsstandpunkt der Finanz
Rein rechtlich spricht punkto Glücksspielgesetz nichts gegen diesen Verkauf. Laut den
geltenden Bestimmungen gebe es keinerlei Hindernisse, sagt Harald Waiglein, Sprecher
des Finanzministeriums, auf APA-Anfrage.
Dieses Glücksspiel zielt nicht auf eine gewerbsmäßige Tätigkeit ab. Bei der Verlosung des
Kärntner Anwesens handle es sich um eine einmalige Lotterie und die sei unproblematisch.
Wir haben uns das oben angeführte Gesetz sehr genau durchgelesen und können beim
besten Willen nicht erkennen, wo hier eine Ausnahme für Frau Daniel, beziehungsweise für
derartige Verkäufe bestehen soll. Was uns ebenfalls nicht klar ist, welche Bemessungs-
grundlage wird hier für die Grunderwerbssteuer herangezogen ?
Wenn diese Aktion rechtlich einwandfrei in Ordnung sein sollte, kann man nur jedem Gewerbe-
treibenden anraten, seinen Gewerbeschein zurück zu legen und als Privatmann(frau) seine
Waren mittels Verlosung an den Mann/Frau zu bringen.
Die andere Möglichkeit wäre noch, „einmalige private Verlosungen“ über eine Internetplatt-
form zu organisieren, wo der Plattformbetreiber offiziell mit den „Privaten“ ja nichts zu tun hat.
Stauni
Bürge wider Willen
Stellen Sie sich vor, der von Ihnen getrennt lebende Expartner(in) nimmt von einer Bank
einen Kredit für sich auf. Daraufhin werden Sie von dem Geldinstitut verständigt, daß Sie
den Kredit zurück zu zahlen haben, sollte der Kreditnehmer dies nicht tun. Sie wußten weder
von der Kreditaufnahme etwas, noch haben Sie als Bürge unterschrieben. Sie sind also Bürge
wider Willen und ohne Ihr Einverständnis.
Ein Ding der Unmöglichkeit werden Sie sagen. Nicht so beim Finanzamt, den da hat man
auf Grund einer „gesetzlichen Regelung“ eine eigene Ansicht darüber, denn folgender
Fall hatte sich ereignet.
Erstaunliche Post von der Finanz
Herr H. aus Niederösterreich erhält eines Tages Post vom Finanzamt, in dem ihn kurz
und prägnant mitgeteilt wird, daß für sein Kind ein Zuschuss zum Kindergeld ausbe-
zahlt wurde. Bei diesem Zuschuss handelt es sich um eine Art Darlehen, daß wieder
zurück zu zahlen ist, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird.
Nun Herr H. ist Vater einer Tochter, lebt aber mit der Mutter seines Kindes nicht mehr
zusammen. Er bezahlt monatlich Alimente für sein Kind an seine Ex-Lebensgefährtin.
Das diese einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragt hatte wußte er gar nicht.
Auch hat er diesen Zuschuss weder angefordert noch etwas unterschrieben. Umso ver-
wunderlicher ist nun das Schreiben des Finanzamtes.
Bei der Finanz sieht man die Sache natürlich ganz anders
Dort ist man auf Grund einer „gesetzlichen Regelung“ der Ansicht, daß ein gemeinsames
Kind die Elternteile verbindet. Auch wenn ein Elternteil keinen rechtlich relevanten Ein-
fluss auf die Entscheidung zum Bezug des Zuschusses des Kindergeldes durch den an-
deren Elternteil gehabt haben sollte, kann im Wohle des Kindes ein Anknüpfungspunkt
für die Rückzahlungsverpflichtung des eines Elternteiles gesehen werden.
Schönes Amtsdeutsch, aber wo hier das Wohl des Kindes sein soll, können wir nicht
erkennen. Das einzige Wohl das hier besteht, ist wohl das der Finanz.
Hoffentlich kommt man bei der Finanz nicht noch auf die Idee, daß man für eventuelle
Steuerschulden des Großvaters haftet, weil ja man immerhin blutsverwandt ist und dies
im Wohle der Familie geschehe.
Stauni