Wildes Asyllager vor der Votivkirche beenden
Innenministerium sieht dem Treiben von Chaoten tatenlos zu
Da von den rund 70 Personen, die sich derzeit vor der Votivkirche im Sigmund-Freud-Park
aufhalten lediglich neun Personen Asylstatus haben, muss die Frage nach dem Status der
übrigen rund 61 Personen laut gestellt werden.
Zumal sich auch stadtbekannte Politaktivisten in der – zahlenmäßig viel größeren – begleit-
enden Personengruppe befanden, dürfte es sich einmal mehr um eine rechtzeitig vor Weih-
nachten inszenierte und politisch motivierte „Show von Gutmenschen und Gutmenschinnen“
für die mediale Öffentlichkeit handeln, die mit Ende der Woche wohl vorbei sein wird.
Der eigentliche Skandal aber ist, dass die Stadt Wien und das Innenministerium dem illegalen
Treiben österreichischer und deutscher Chaoten und Berufsdemonstranten tatenlos zusehen.
Immerhin verstößt die Demo gegen geltendes Recht, denn laut Versammlungsgesetz dürfen
Ausländer weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Ver-
handlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten.
Einer der Organisatoren ist aber Deutscher. Außerdem dürfen Asylwerber laut Asylgesetz für
die Dauer des Verfahrens den Bezirk, wo sie den Antrag gestellt haben, nicht verlassen. Das
illegale Camp wäre daher umgehend zu räumen.
***** 2012-11-28
Erstaunliches zum Schmunzeln
Entscheidungen von Höchstgerichten
Zum Jahresausklang wollen wir Sie ein wenig zum Schmunzeln bringen. Nachstehende
Entscheidungen wurden von österreichischen Höchstgerichten getroffen. Bitte verrenken
Sie sich beim Kopfschütteln nicht Ihr Genick.
VwGH, Zl. 96/20/0793
Der Ausdruck „Soziale Gruppe“ wurde als Auffangtatbestand in die Flüchtlingskonventioneingefügt und als solcher in den § 1 Z 1 AsylG übernommen. Die Gruppe aller Ehebrecher
ist nicht eine solche „Soziale Gruppe“ im Sinne des Asylgesetzes.
§ 11 Abs 2 Bienenseuchengesetz
Die Einfuhr von Bienenköniginnen ist mit höchstens 15 Begleitbienen zulässig und bedarfder Bewilligung des Bundeskanzlers.
OGH, 8 Ob A 206
Die Beleidigung eines Lehrer-Kollegen mit den Worten „Schleich dich, du Trottel“ ist dem
Ansehen des Dienstes abträglich und kann auch nicht mit der angespannten Situationeiner Sondererziehungsschule entschuldigt werden.
VwGH, 91/17/0064
Als Getränke sind solche Flüssigkeiten anzusehen, die verkehrsüblicherweise „zum Trinken“– d.h. zum Stillen des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses
verwendet werden. Heißwasser wird auch in Tirol nicht üblicherweise zum Trinken verwendet.
Auch in der Alpin-, Brauchtums- und Kochbuchliteratur findet sich kein entsprechender
Hinweis. Heißwasser ist daher kein Getränk, sondern ein flüssiger Grundstoff.
OLG Wien, 14 R 12
Das Abdrehen eines Radios, das von der Ehegattin nur für den Hund angedreht wurde, durchden Ehemann, der keine Musikberieselung will, ist keine schwere Eheverfehlung.
VwGH, 89/13/0259
Der Betriebsinhaber, der in den Betriebsräumen das WC benützt, tätigt dadurch keine(steuerlich abzugsfähige) Privatentnahme.
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2009-12-31