Lokalbetreiber sollen als Steuereintreiber fungieren
„Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen war es in Österreich über Jahre hinweg üblich, dass
in manchen Bundesländern von SexarbeiterInnen durch BetreiberInnen monatlich Beträge ein-
behalten worden sind um diese dem Finanzamt zu überweisen“, so steht es auf dem Internet-
portal sexworker.at zu lesen.
Möglicherweise waren die betroffenen Finanzämter über diese Inkassotätigkeit gar nicht so
unglücklich, denn damit blieb es ihnen erspart, bei den Damen selbst abzukassieren. Denn
so problemlos ist das nicht, immerhin gibt es den Paragraphen 216 StGB. Im Absatz 1 steht:
„Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Ein-
nahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.“ Wobei das Wort „ausnützt“ nicht klar definiert ist und ganz nach Belieben
interpretiert werden kann.
Im vorigen Jahr fällte der VwGG nun ein Urteil, in dem eine derartige Vorgehensweise als
rechtswidrig festgehalten wurde. Es ist daher ungesetzlich von Prostituierten irgendwelche
Steuern zu kassieren, um sie ans Finanzamt weiterzuleiten. Da im Urteil auch vermerkt wurde,
dass es aus der Sichtweise der Finanz kein Problem darstellt „unselbstständige Sexarbeiter-
innen“ als Beschäftigte im Wirtschaftsbetrieb einzugliedern, macht es sich diese sehr einfach.
Erstaunlich wird es bei der Klassifizierung durch die Finanz. Wir können beim besten Willen
nicht nachvollziehen, wie der Unterschied zwischen Unselbständigkeit und Selbständigkeit
eruiert wurde. Die Damen machen alle den gleichen Job, sie gehen nämlich der Prostitution
nach. Dabei ist es egal, ob es sich beispielsweise um ein Laufhaus, Bordell oder Massage-
studio handelt.
Uns kommt es so vor als wenn sich die Finanz dachte*: „Besser den Spatz in der Hand, als
die Taube am Dach“ und daher die Auswahl völlig willkürlich traf. Den Grund dafür ver-
muten wir in der nicht sehr hohen Steuermoral der Sexarbeiterinnen. Viele sind nur für
wenige Monate in Österreich und wandern dann weiter. Bevor der Finanz überhaupt auf-
fällt, dass diese Damen ihre Steuern nicht entrichtet haben, sind diese schon in irgend-
einer anderen europäischen Stadt.
Da ist es doch wesentlich einfacher den Betreiber eines Etablissement in die Verantwortung
zu nehmen. Dieser ist nämlich verpflichtet, außer seinen eigenen Abgaben auch die seiner
Dienstnehmer abzuführen. Und da kommt das im oberen Absatz zitierte Sprichwort* zum
Tragen, denn ein Betreiber ist sehr leicht in die Verantwortung zu nehmen.
Eine Prostituierte als Dienstnehmerin ist nicht möglich. Dafür gibt es einen guten Grund: Da
wäre nämlich die Weisungspflicht, der jeder Dienstnehmer im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit unterliegt. Nicht jede Sexarbeiterin erfüllt (aus welchem Grund auch immer) jeden
sexuellen Wunsch eines Freiers. Wenn ein Betreiber diesbezüglich eine Weisung erteilen
würde, macht er sich des § 216 StGB schuldig.
Aber augenscheinlich ist das der Finanz egal, solange sie zu ihrem Geld kommt. Eines dürfte
jedenfalls feststehen: Viel nachgedacht wurde diesbezüglich nicht. Aber vielleicht liegt es
daran, dass bei der Finanz keine Expert(innen) für das horizontale Gewerbe tätig sind.
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2014-02-25
Je mehr Beitragszahlungen, desto weniger Service
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bietet ihren zwangs-
versicherten Mitgliedern die Option der Online-Vergütung an. Damit ersparen sich diese
zumindest mit Arztrechnungen zur Post oder zur SVA zu pilgern, um ohnehin nur einen
Bruchteil der von ihnen bezahlten Summe rückerstattet zu bekommen.
Screen: esv-sva.sozvers.at
In Österreich gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl von Selbständigen, deren Geschäfte
das Leben nicht tragen. Diese haben dann nebenbei noch eine unselbständige Erwerbs-
tätigkeit. Dieser Personenkreis ist dann zwangsweise mehrfach versichert. Abgesehen davon,
dass diese Menschen durch ihren erhöhten Arbeitsaufwand noch weniger Zeit haben und
auch mehr an Sozialversicherungsbeiträgen leisten, werden diese von der SVA diskriminiert.
Denn auf dem Hinweis der SVA zur Online-Vergütung, ist uns folgender Passus aufgefallen:
Screen: esv-sva.sozvers.at
Wir sahen in diesem Passus keinen Sinn und riefen daher bei der SVA an und wollten
wissen, warum bei einer mehrfachen Krankenversicherung (z.B.: Krankenversicherung als
Selbständiger und als Dienstnehmer) es nicht möglich ist, Rechnungen online einzureichen.
Eine Dame am Telefon erklärte ernsthaft, dass für die Versicherten in diesem Fall die Mög-
lichkeit bestünde, eine Arztrechnung bei beiden Krankenversicherungsanstalten einzureichen
und daher die Rückvergütung doppelt zu kassieren. Da wäre eine gesetzwidrige Handlung.
Abgesehen davon, dass schon eine mehrfache Kranken-Zwangsversicherung eine bodenlose
Unverschämtheit ist (man kann im Krankheitsfall ohnehin nur einmal erkranken), müssen sich
mehrfach Versicherte als mögliche Betrüger hinstellen lassen. Mit der Antwort der Dame von
der SVA bekommt nun der Passus im 2. Screenshot einen Sinn. Und damit kann das
diskriminierende Verhalten wohl kaum in Abrede gestellt werden.
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2014-02-03
Wie pünktlich ist man bei der AK?
Wenn Sie während der Amtsstunden bei der Arbeiterkammer anrufen und niemand hebt ab,
wundern Sie sich nicht. Vielleicht ist der oder die Mitarbeiter(in) der AK noch gar nicht
am Arbeitsplatz, sondern schlummert noch sanft im Bett.
Der Arbeiterkammerpräsident Siegfried Pichler nimmt Pünklichkeit offenbar nicht so genau,
wie es aus einer Aussendung der AK ersichtlich ist. Er bezeichnet es nämlich als illegalen
Arbeitsvertrag, wenn Firmen ihre Mitarbeiter vertraglich zur Pünktlichkeit verpflichten.
Unternehmer sanktioniert Unpünktlichkeit
Konkreter Anlassfall ist ein Salzburger Callcenter. In dessen Arbeitsverträgen wird nämlich
festgehalten, dass für eine zehnminütige Verspätung eine halbe Stunde nachgearbeitet wer-
den muß. Ab 20 Minuten beträgt die Ersatzarbeitszeit eine Stunde.
Nun, diese Maßnahme mag durchaus unpopulär erscheinen. Aber vermutlich hat diese Firma
einschlägige Erfahrungen mit der Unpünklichtkeit ihrer Mitarbeiter(innen). Was der AK-Mann
Pichler an dieser Maßnahme als „illegale Passage“ im Dienstvertrag ortet ist für uns erstaun-
lich.
Ist Reinheit sittenwidrig?
Auch findet er es sittenwidrig, wenn der Dienstgeber seine Dienstnehmer(innen) zur Sauber-
haltung Ihrer Arbeitsplätze verpflichtet. Die betroffene Firma stellt nämlich ihren Mitarbeiter-
(innen) eine Kündigung in Aussicht, wenn diese ihren Arbeitsplatz (z.B. Kaffeeflecken am
Boden) nicht sauber halten.
Naja, da tut sich die Arbeiterkammer schon leichter. Diese hat sicherlich auf Kosten ihrer
Zwangsmitglieder ausreichendes Putzpersonal zur Verfügung, welches die Arbeitsplätze
des AK-Personals sauber hält.
Vermutlich waren Gründe vorhanden
Wir wissen zwar nicht was diese Firma zu diesen Schritten veranlasst hat, da Pünktlichkeit
und Sauberkeit eigentlich selbstverständlich sein sollte. Offensichtlich hat es bei dem Unter-
nehmen einschlägige Vorfälle gegeben, welche dieses dazu veranlasst hat, pünktliches Er-
scheinen und ein gewisses Maß an Sauberkeit in den Dienstvertrag aufzunehmen.
Betrachten Sie es umgekehrt
Drehen wir den Spieß einmal um. Was würde ein Dienstnehmer wohl dazu sagen, wenn er zu
Arbeitsbeginn vor verschlossenen Firmenpforten steht. Sollte dann irgendwann endlich geöff-
net werden, müßte er sich seinen Weg zu seinem Arbeitsplatz durch einen verdreckten Raum
erkämpfen.
Wäre Schadensersatz besser?
Durch unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz entsteht einem Unternehmen wirtschaftlicher
Schaden. Vielleicht wäre es den AK-Verantwortlichen lieber, wenn sich die Firma am Verur-
sacher finanziell schadlos halten würde, anstatt Unpünktlichkeit mit Ersatzarbeitszeit zu sank-
tionieren.
Das Thema Sauberkeit am Arbeitsplatz möchten wir eigentlich nicht weiter kommentieren, da
es für uns eine Selbstverständlichkeit ist, seinen Arbeitsplatz sauber zu halten. Eines würde
uns aber trotzdem interessieren. Wie sieht es eigentlich in den vier Wänden, bzw. am Arbeits-
platz des AK-Präsident Siegfried Pichler mit der Sauberkeit aus?
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2010-01-02