Bundespräsidentwahl muss wiederholt werden


Der Verfassungsgerichtshof hat heute entschieden

Scheinbar  waren  die Ungereimtheiten bei der Stichwahl für das Amt des Bundespräsidenten,
selbst  der  rot  eingefärbten  Justiz  zu viel.   Denn heute gegen  Mittag entschied der Verfass-
ungsgerichtshof, dass die Bundespräsidenten-Stichwahl in ganz Österreich wiederholt werden
muss.
Daher wird der unabhängigste aller unabhängigen Kandidaten,  der ehemalige Grünen- Chef
Alexander Van der Bellen,  am 8. Juli  nicht  als  Präsident angelobt.   Dieser „gewann“  (nach-
dem er im Rückstand war)  ja bekanntlich nach  Auszählung der Wahlkarten,  hauchdünn vor
dem FPÖ-Kandidaten Norbert Hofer.

Bis  zur  Neuwahl  und Angelobung des neuen Bundespräsidenten,  wird das Nationalrats-
präsidium  ab  dem  8.Juli 2016,  die  Funktionen  des  Staatsoberhaupts interimistisch als
Kollegium ausüben.
Auf eines sind wir allerdings schon sehr gespannt.   Welche  „Adelsprädikate“  die Linken,
den Höchstrichtern zuteil kommen lassen werden.
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2016-07-01

Prostitution ist nicht mehr sittenwidrig


Prostituierte können nun klagen

Bis dato war die Prostitution sittenwidrig.  Aus diesem Grund konnten Prostituierte keine
Verträge abschließen,  welche die Ausübung ihrer Tätigkeit betraf. Auch konnten sie den
Lohn für ihre sexuelle Dienstleistung nicht einklagen.  Dies hat sich nun grundlegend ge-
ändert.
Eine  Sexarbeiterin  klagte einen Freier,  der zwar Sex konsumierte aber nicht dafür be-
zahlte.   Die Causa landete schlussendlich beim OGH.  Die Höchstrichter (3 Ob 45/12g)
trafen folgende Entscheidung: „Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbar-
tes Entgelt vorgenommen oder geduldet,  so begründet diese Vereinbarung eine klag-
bare Entgeltforderung.“
Für uns eine völlig weltfremde Entscheidung, denn normalerweise wird im Bordell ohne-
hin vorher bezahlt.  Durch den Fall der Sittenwidrigkeit ergibt sich nun, dass es sich bei
der  Vereinbarung  zwischen  dem Freier und der Prostituierten nun rechtlich um einen
Werkvertrag handelt.
 
Das bedeutet wiederum, dass auch der Freier klagen können muss, wenn er schon be-
zahlt  hat  und keine ordentliche Leistung erhalten hat.   Man darf schon gespannt sein,
wie eine eventueller Prozess eines Freiers ausgehen wird,  der auf Grund einer nicht zu-
friedenstellenden Leistung sein bereits bezahltes Geld einklagt.

Woher kommt die Lebenserfahrung der OGH-Richter

Interessant  in  der  OGH- Entscheidung ist die Ausführung: „…. der Beklagte sei sowohl
am 5. Februar 2008 als auch am 17. Februar 2008 jeweils fünf Stunden mit einem Mäd-
chen im Zimmer gewesen, als der Lebenserfahrung widersprechend.“
Von welcher Lebenserfahrung ist hier die Rede ?  Der eigenen Lebenserfahrung der OGH-
Richter?   Woher haben diese Herrschaften diese  Lebenserfahrung?   Sind die honorigen
Höchstrichter gar Bordellbesucher? Diese Frage tut sich für uns auf, da offensichtlich kein
Sachverständiger beigezogen wurde.
Auf Grund der Vertragfähigkeit, welche nun durch die Klagfähigkeit gegeben ist, müssten
jetzt eigentlich auch im Strafrecht Änderungen vorgenommen werden,  wie z.B. Begünst-
igung der Prostitution, deren Zuführung oder Gelder für Beschützerdienste.

Vom Freier zum Manager

Jedenfalls  hat  auf  diese neue Situation bereits ein Mann in Wien reagiert.   Vermutlich war
er früher ein ganz normaler Freier,  der für Sex im Bordell bezahlte. Die OGH- Entscheidung
ermöglicht ihm nun,  mit Sexarbeiterinnen ein Vertragsverhältnis abzuschließen,  ohne sich
dabei  strafrechtlich schuldig zu machen.   Er läuft von Bordell zu Bordell und verteilt nach-
folgenden Zettel an die Schönen der Nacht.
 
Zur Vergrößerung Screen mit rechter Maustaste  anklicken und Grafik anzeigen bestätigen.
Unter der großmundigen Bezeichnung „Call Girl Service Manager“ bietet er den Sexarbeiter-
innen  kleinere  Waren- und  Dienstleistungen  an.   Als Gegenleistung fordert er Sex in allen
möglichen  Variationen.   Liest  man  sich  das Angebot des „Managers“ aufmerksam durch,
kann  nur  ein Schluss daraus gefolgert werden:  Jede Prostituierte die von diesem erstaun-
lichen Service Gebrauch macht gehört in der Sekunde besachwaltet.
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2012-06-04
 

Die Unschuldsvermutung gilt nicht


Erstaunliches Erkenntnis des OGH

Der OGH ist zu einem erstaunlichen  Erkenntnis gekommen.  Wenn in einem Beitrag auf
die Unschuldsvermutung von jemanden hingewiesen wird,  ist nicht selten das Gegenteil
gemeint. Dieser Satz werde von den  Medien gerne verwendet, um nicht selbst mit dem
Gesetz in Konflikt zu geraten.

Also was soll man in Zukunft tun?  Den Verweis auf die Unschuldsvermutung weglassen,
um sich eventuell eine Klage einzuhandeln. Mit einer derartigen Rechtsmeinung, würden
sich die meisten Berichterstattungen ad absurdum führen.

Kampf um jeden Leser

Auslöser für dieses erstaunliche OGH-Erkenntnis, war ein Rechtsstreit zwischen der Tages-
zeitung  „Österreich“  und dessen  Herausgeber  Wolfgang Fellner  mit der  Gratis-Zeitung
„Heute“.

„Österreich“  das ist jene  Zeitung  die glaubte,  vom  Online-Magazin  ERSTAUNLICH,
Fotos zum Nulltarif entnehmen zu dürfen. Vor Gericht wurde die Tageszeitung dann eines
Besseren belehrt.
Aber zurück zum Thema. „Österreich“ stritt mit „Heute“ wegen angeblich nicht, oder doch
bezahlter Autobahnvignetten. Nichts besonderes, aber wenn sich zwei nicht leiden können
und um  die Gunst  eines jeden  Lesers buhlen,  ist dies Grund  genug für  eine gerichtliche
Auseinandersetzung. Denn viele Leser bedeuten viele bezahlte Werbeeinschaltungen.

Unschuldsvermutung ist Schuldvermutung

Dieser Rechtsstreit ist auch nicht Thematik dieses Beitrags, sondern dass sich das Höchst-
gericht an der im „Heute-Beitrag“  schriftlich festgehaltenen  Unschuldsvermutung von
Wolfgang Fellner stieß.  Nebenbei  bemerkt war diese überflüssig,  da Schulden ohnehin
keinen strafrechtlichen Tatbestand bilden.
Zu der in der Tageszeitung „Heute“  zitierten Unschuldsvermutung von Fellner, meinte der
OGH wörtlich:  „ Weshalb der durchschnittliche  Leser aus diesen eindeutigen Formulierun-
gen ableiten soll, dass nicht der Kläger persönlich, sondern eine (nicht einmal von ihm ver-
tretene) Gesellschaft geklagt wurde, ist nicht erkennbar.

Vielmehr zielt der  Artikel durch den  ohne jede Grundlage  erfolgenden  Hinweis auf die Un-
schuldsvermutung in subtiler Weise darauf ab, den Kläger in einen strafrechtlichen Zusam-
menhang zu stellen.“

Aus dem  Zitat des  OGH könnte durchaus abgeleitet werden,  dass  die  Höchstrichter den
österreichischen Durchschnittsleser für einen Vollidioten halten.  Allerdings auch kein  Wun-
der, will uns doch die  Pisa-Studie Glauben machen,  dass die meisten ohnehin nicht sinner-
fassend lesen können.

Lukratives Geschäft für Medienanwälte

Jedenfalls  werden sich KHG  und seine Freunde über eine  derartige Rechtsmeinung des
OGH freuen. Schließlich fetten gewonnene Medienverfahren die Haushaltskassa  dement-
sprechend auf. Wenn diese Meinung richtungsweisend ist,  werden Medienanwälte in Zu-
kunft sehr viel zu tun bekommen.

Denn auch jeder  Ostblockräuber wird sagen,  dass ihm  mit der  Unschuldsvermutung in
einem Zeitungsartikel, ein vorsätzlich schuldhaftes Verhalten unterstellt wurde. Wir fragen
uns manchmal was sich  Höchstrichter eigentlich denken,  wenn sie derartiges der Öffent-
lichkeit kundtun.

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2010-12-20
 

Die unendliche Geschichte


Erbarmen oder Korrektur

Ist es Erbarmen oder nur der bescheidene Versuch eine optische Schieflage zu korrigieren,
dass  der  OGH  (Oberste Gerichtshof)  nun den  Höchstrichter,  Senatspräsident  Thomas
Philipp, als Vorsitzenden in der Causa (Berufungsverfahren am 23.12.10) Elsner abberuft?

Lebenslange Untersuchungshaft?

Wie bereits allgemein  hinlänglich bekannt ist,  verdonnerte die damalige Richterin,  Claudia
Bandion-Ortner,  den  Ex-Bawag-Boss  am  21. Mai 2008,  wegen  Veruntreuung  zu 2 ½
Jahren  (rechtskräftig)  und  am  4. Juli 2008,  wegen  Untreue und  Betrugs  (noch nicht
rechtskräftig), zu 9 ½ Jahren Haft. Elsner berief gegen letzteres  Urteil und seitdem hat es
den Anschein, dass er sich in einer lebenslangen U-Haft befindet.

Nach  der  Urteilverkündigung  erlebte Bandion-Ortner  einen beruflichen  Höhenflug  und
avancierte zur Justizministerin.  Der im Bawag-Prozess tätige Staatsanwalt  Georg Krakow
stieg ebenfalls ganz zufälligerweise zum persönlichen Sekretär der frischgebackenen Minis-
terin auf.

Keine Chance für Elsner

Der mittlerweile schwer erkrankte Elsner (75) versuchte bereits unzählige Male vergeblich,
aus der Untersuchungshaft  freizukommen.  Nicht einmal die Tatsache,  dass die General-
prokuratur als  oberste Anklagevertretung feststellte,  dass  etliche Angeklagte im Bawag-
Prozess freizusprechen gewesen wären und Urteilsbegründungen mangelhaft ausgeführt
wurden, konnte die Lage des Ex-Bankers verbessern.

Elsner als Karriere-Leiter?

Der Höchstrichter, Senatspräsident Thomas Philipp, hätte am 23.12.2010 den  Vorsitz in
der Berufungsverhandlung gegen Helmut Elsner führen sollen. Da diese Causa vor lauter
Karriere-Zufälle (Richterin wird Justizministerin und Staatsanwalt der persönliche Sekretär)
nur so gespickt ist, erscheint es gar nicht erstaunlich, dass es auch dem Berufungsrichter
zufälliger Weise nach höheren Ehren dürstet.
Nun bewirbt sich just jener Richter, welcher das Urteil von Bandion-Ortner zu überprüfen
hat, um den Posten des OGH-Vizepräsidenten. Und ganz zufälligerweise, ist diese Bewerb-
ung  bei der  Justizministerin abzugeben.  Diese war  wiederum  erstinstanzlichen  Bawag-
Richterin  und  entscheidet nun  unter mehreren  Bewerbern.  Ihre Entscheidung  teilt sie
dann in  Form  eines Vorschlags  dem  Bundespräsidenten mit,  welcher  das  letzte Wort
spricht.

Was zuviel ist, ist zuviel

Diese Konstellation war selbst dem  Obersten Gerichtshof  zuviel und dieser entschied des-
halb,  bei  T. Philipp  einen  Ausschließungsgrund  für  das  Bawag-Verfahren zu sehen.  Es
könnte zumindest den Anschein einer Abhängigkeit des Richters von der Ministerin geben,
heißt es sinngemäß seitens des OGH.
Den neuen Vorsitz  wird der bisherige  Stellvertreter von  Thomas Philipp übernehmen. Na
hoffentlich tut das dem guten Verhältnis zwischen  Bandion-Ortner  und Philipp keinen Ab-
bruch. Wer kann schon wissen, wie der neue Mann entscheiden wird.

Alzheimer wäre die beste Krankheit

Allerdings glauben  wir nicht,  dass sich die Situation  für Elsner durch  diese Rochade  ge-
bessert hat. Der Mann weiß einfach zuviel und seine Feinde  (die damaligen Mitnutznießer)
fürchten, dass er auf Rache aus sein könnte.
Sie werden alles daran setzen, dass Elsner im Gefängnis verreckt.  Einzige Chance für den
Ex-Banker wäre,  wenn er an Alzheimer  erkrankt und alles vergessen würde.  Ansonsten
wird es für den ehemaligen  Bawag-Boss nur einen Weg aus der Haftanstalt geben.  Und
zwar mit den Füßen voraus in einem Sarg.

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2010-12-06
 

Keine Abschiebung für Drogendealer

 

Der VwGH-Spezialist

Ein einschlägig vorbestrafter und heroinsüchtiger serbischer Drogendealer, ist mittlerweile
Spezialist für die Bekämpfung gegen Abschiebungsbescheide. Bereits 2008 hatte er erfolg-
reich einen negativen Bescheid aus dem Jahre 2006 beim VwGH bekämpft.
 
In diesem war es um die Frage gegangen, inwieweit der Aufenthalt des Mannes die öffent-
liche Ordnung oder Sicherheit in Österreich gefährden würde.

Neuer Bescheid

Der Ersatzbescheid des Innenministeriums erfolgte 2009, in dem wiederum gegen den
Serben entschieden wurde. In diesem wurde festgehalten, dass der heroinsüchtige Mann
wegen Erwerbs, Besitzes, Weitergabe und Konsums diverser Drogen zu mehreren Frei-
heitsstrafen rechtskräftig verurteilt wurde.

Auch habe er sich anderer Delikte wie gefährliche Drohung, Körperverletzung und schweren

Raub schuldig gemacht. Selbst mehrfache Haftstrafen konnten den Serben nicht von seinen
Straftaten abhalten.

Keine Prognosebeurteilung ?

Zuletzt wurde er 2006 zu einer 18-monatigen Haftstrafe verurteilt worden und habe bewiesen,
dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung und Gesetze zu
halten.
Das berührte den Mann nicht sonderlich und er beschritt erneut den Weg zum Verwaltungs
gerichtshof.

Dieser hob den Abschiebungsbescheid mit folgend erstaunlicher Begründung wiederum auf

(2009/22/0107). Zur Klärung müsse eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende
Prognosebeurteilung abgegeben werden, mahnte der VwGH. Die Behörde habe aber eine
solche Prognose nicht erstellt, sondern sich nur mit kursorischen Feststellungen anhand des
Strafregisters begnügt.

Die belangte Behörde habe sich auch in diesem Ersatzbescheid lediglich mit der Anführung

einzelner Delikte begnügt. Es würden jedoch konkrete Feststellungen über das Fehlverhalten
fehlen, welche der letzten Verurteilung zugrunde lagen.

Ein wenig mehr Realitätssinn

Es ist gut das eine Institution wie den Verwaltungsgerichtshof gibt, um gegen behördlichen
Entscheidungen eine noch „hoffentlich objektive“ Rechtsinstanz ansprechen zu können.
Allerdings sollten auch Höchstrichter den Bezug zur Realität nicht aus den Augen verlieren.

Quer durchs StGB

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen kriminellen Ausländer, dessen Straftaten sich
quer durchs Strafgesetzbuch ziehen und wegen deren er auch rechtskräftig abgeurteilt wurde.
Alle diese Fakten waren im Bescheid enthalten und der VwGH war auch in deren Kenntnis.

Es ist daher erstaunlich was dieser dieser Mann noch anstellen muss, um endlich abgeschoben
werden zu können. Das Fehlen einer Prognosebeurteilung kann bei diesem kriminellen Aus-
länder wohl nicht als Grund gelten, ihn in Österreich zu belassen.

Stauni

  
2009-08-31
  

 

Inhalts-Ende

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