Der Verfassungsgerichtshof hat heute entschieden
Scheinbar waren die Ungereimtheiten bei der Stichwahl für das Amt des Bundespräsidenten,
selbst der rot eingefärbten Justiz zu viel. Denn heute gegen Mittag entschied der Verfass-
ungsgerichtshof, dass die Bundespräsidenten-Stichwahl in ganz Österreich wiederholt werden
muss.
Daher wird der unabhängigste aller unabhängigen Kandidaten, der ehemalige Grünen- Chef
Alexander Van der Bellen, am 8. Juli nicht als Präsident angelobt. Dieser „gewann“ (nach-
dem er im Rückstand war) ja bekanntlich nach Auszählung der Wahlkarten, hauchdünn vor
dem FPÖ-Kandidaten Norbert Hofer.
Bis zur Neuwahl und Angelobung des neuen Bundespräsidenten, wird das Nationalrats-
präsidium ab dem 8.Juli 2016, die Funktionen des Staatsoberhaupts interimistisch als
Kollegium ausüben.
Auf eines sind wir allerdings schon sehr gespannt. Welche „Adelsprädikate“ die Linken,
den Höchstrichtern zuteil kommen lassen werden.
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2016-07-01
Prostituierte können nun klagen
Bis dato war die Prostitution sittenwidrig. Aus diesem Grund konnten Prostituierte keine
Verträge abschließen, welche die Ausübung ihrer Tätigkeit betraf. Auch konnten sie den
Lohn für ihre sexuelle Dienstleistung nicht einklagen. Dies hat sich nun grundlegend ge-
ändert.
Eine Sexarbeiterin klagte einen Freier, der zwar Sex konsumierte aber nicht dafür be-
zahlte. Die Causa landete schlussendlich beim OGH. Die Höchstrichter (3 Ob 45/12g)
trafen folgende Entscheidung: „Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbar-
tes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klag-
bare Entgeltforderung.“
Für uns eine völlig weltfremde Entscheidung, denn normalerweise wird im Bordell ohne-
hin vorher bezahlt. Durch den Fall der Sittenwidrigkeit ergibt sich nun, dass es sich bei
der Vereinbarung zwischen dem Freier und der Prostituierten nun rechtlich um einen
Werkvertrag handelt.
Das bedeutet wiederum, dass auch der Freier klagen können muss, wenn er schon be-
zahlt hat und keine ordentliche Leistung erhalten hat. Man darf schon gespannt sein,
wie eine eventueller Prozess eines Freiers ausgehen wird, der auf Grund einer nicht zu-
friedenstellenden Leistung sein bereits bezahltes Geld einklagt.
Woher kommt die Lebenserfahrung der OGH-Richter
Interessant in der OGH- Entscheidung ist die Ausführung: „…. der Beklagte sei sowohl
am 5. Februar 2008 als auch am 17. Februar 2008 jeweils fünf Stunden mit einem Mäd-
chen im Zimmer gewesen, als der Lebenserfahrung widersprechend.“
Von welcher Lebenserfahrung ist hier die Rede ? Der eigenen Lebenserfahrung der OGH-
Richter? Woher haben diese Herrschaften diese Lebenserfahrung? Sind die honorigen
Höchstrichter gar Bordellbesucher? Diese Frage tut sich für uns auf, da offensichtlich kein
Sachverständiger beigezogen wurde.
Auf Grund der Vertragfähigkeit, welche nun durch die Klagfähigkeit gegeben ist, müssten
jetzt eigentlich auch im Strafrecht Änderungen vorgenommen werden, wie z.B. Begünst-
igung der Prostitution, deren Zuführung oder Gelder für Beschützerdienste.
Vom Freier zum Manager
Jedenfalls hat auf diese neue Situation bereits ein Mann in Wien reagiert. Vermutlich war
er früher ein ganz normaler Freier, der für Sex im Bordell bezahlte. Die OGH- Entscheidung
ermöglicht ihm nun, mit Sexarbeiterinnen ein Vertragsverhältnis abzuschließen, ohne sich
dabei strafrechtlich schuldig zu machen. Er läuft von Bordell zu Bordell und verteilt nach-
folgenden Zettel an die Schönen der Nacht.
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Unter der großmundigen Bezeichnung „Call Girl Service Manager“ bietet er den Sexarbeiter-
innen kleinere Waren- und Dienstleistungen an. Als Gegenleistung fordert er Sex in allen
möglichen Variationen. Liest man sich das Angebot des „Managers“ aufmerksam durch,
kann nur ein Schluss daraus gefolgert werden: Jede Prostituierte die von diesem erstaun-
lichen Service Gebrauch macht gehört in der Sekunde besachwaltet.
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2012-06-04
Erstaunliches Erkenntnis des OGH
Der OGH ist zu einem erstaunlichen Erkenntnis gekommen. Wenn in einem Beitrag auf
die Unschuldsvermutung von jemanden hingewiesen wird, ist nicht selten das Gegenteil
gemeint. Dieser Satz werde von den Medien gerne verwendet, um nicht selbst mit dem
Gesetz in Konflikt zu geraten.
Also was soll man in Zukunft tun? Den Verweis auf die Unschuldsvermutung weglassen,
um sich eventuell eine Klage einzuhandeln. Mit einer derartigen Rechtsmeinung, würden
sich die meisten Berichterstattungen ad absurdum führen.
Kampf um jeden Leser
Auslöser für dieses erstaunliche OGH-Erkenntnis, war ein Rechtsstreit zwischen der Tages-
zeitung „Österreich“ und dessen Herausgeber Wolfgang Fellner mit der Gratis-Zeitung
„Heute“.
„Österreich“ das ist jene Zeitung die glaubte, vom Online-Magazin ERSTAUNLICH,
Fotos zum Nulltarif entnehmen zu dürfen. Vor Gericht wurde die Tageszeitung dann eines
Besseren belehrt.
Aber zurück zum Thema. „Österreich“ stritt mit „Heute“ wegen angeblich nicht, oder doch
bezahlter Autobahnvignetten. Nichts besonderes, aber wenn sich zwei nicht leiden können
und um die Gunst eines jeden Lesers buhlen, ist dies Grund genug für eine gerichtliche
Auseinandersetzung. Denn viele Leser bedeuten viele bezahlte Werbeeinschaltungen.
Unschuldsvermutung ist Schuldvermutung
Dieser Rechtsstreit ist auch nicht Thematik dieses Beitrags, sondern dass sich das Höchst-
gericht an der im „Heute-Beitrag“ schriftlich festgehaltenen Unschuldsvermutung von
Wolfgang Fellner stieß. Nebenbei bemerkt war diese überflüssig, da Schulden ohnehin
keinen strafrechtlichen Tatbestand bilden.
Zu der in der Tageszeitung „Heute“ zitierten Unschuldsvermutung von Fellner, meinte der
OGH wörtlich: „ Weshalb der durchschnittliche Leser aus diesen eindeutigen Formulierun-
gen ableiten soll, dass nicht der Kläger persönlich, sondern eine (nicht einmal von ihm ver-
tretene) Gesellschaft geklagt wurde, ist nicht erkennbar.
Vielmehr zielt der Artikel durch den ohne jede Grundlage erfolgenden Hinweis auf die Un-
schuldsvermutung in subtiler Weise darauf ab, den Kläger in einen strafrechtlichen Zusam-
menhang zu stellen.“
Aus dem Zitat des OGH könnte durchaus abgeleitet werden, dass die Höchstrichter den
österreichischen Durchschnittsleser für einen Vollidioten halten. Allerdings auch kein Wun-
der, will uns doch die Pisa-Studie Glauben machen, dass die meisten ohnehin nicht sinner-
fassend lesen können.
Lukratives Geschäft für Medienanwälte
Jedenfalls werden sich KHG und seine Freunde über eine derartige Rechtsmeinung des
OGH freuen. Schließlich fetten gewonnene Medienverfahren die Haushaltskassa dement-
sprechend auf. Wenn diese Meinung richtungsweisend ist, werden Medienanwälte in Zu-
kunft sehr viel zu tun bekommen.
Denn auch jeder Ostblockräuber wird sagen, dass ihm mit der Unschuldsvermutung in
einem Zeitungsartikel, ein vorsätzlich schuldhaftes Verhalten unterstellt wurde. Wir fragen
uns manchmal was sich Höchstrichter eigentlich denken, wenn sie derartiges der Öffent-
lichkeit kundtun.
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2010-12-20
Erbarmen oder Korrektur
Ist es Erbarmen oder nur der bescheidene Versuch eine optische Schieflage zu korrigieren,
dass der OGH (Oberste Gerichtshof) nun den Höchstrichter, Senatspräsident Thomas
Philipp, als Vorsitzenden in der Causa (Berufungsverfahren am 23.12.10) Elsner abberuft?
Lebenslange Untersuchungshaft?
Wie bereits allgemein hinlänglich bekannt ist, verdonnerte die damalige Richterin, Claudia
Bandion-Ortner, den Ex-Bawag-Boss am 21. Mai 2008, wegen Veruntreuung zu 2 ½
Jahren (rechtskräftig) und am 4. Juli 2008, wegen Untreue und Betrugs (noch nicht
rechtskräftig), zu 9 ½ Jahren Haft. Elsner berief gegen letzteres Urteil und seitdem hat es
den Anschein, dass er sich in einer lebenslangen U-Haft befindet.
Nach der Urteilverkündigung erlebte Bandion-Ortner einen beruflichen Höhenflug und
avancierte zur Justizministerin. Der im Bawag-Prozess tätige Staatsanwalt Georg Krakow
stieg ebenfalls ganz zufälligerweise zum persönlichen Sekretär der frischgebackenen Minis-
terin auf.
Keine Chance für Elsner
Der mittlerweile schwer erkrankte Elsner (75) versuchte bereits unzählige Male vergeblich,
aus der Untersuchungshaft freizukommen. Nicht einmal die Tatsache, dass die General-
prokuratur als oberste Anklagevertretung feststellte, dass etliche Angeklagte im Bawag-
Prozess freizusprechen gewesen wären und Urteilsbegründungen mangelhaft ausgeführt
wurden, konnte die Lage des Ex-Bankers verbessern.
Elsner als Karriere-Leiter?
Der Höchstrichter, Senatspräsident Thomas Philipp, hätte am 23.12.2010 den Vorsitz in
der Berufungsverhandlung gegen Helmut Elsner führen sollen. Da diese Causa vor lauter
Karriere-Zufälle (Richterin wird Justizministerin und Staatsanwalt der persönliche Sekretär)
nur so gespickt ist, erscheint es gar nicht erstaunlich, dass es auch dem Berufungsrichter
zufälliger Weise nach höheren Ehren dürstet.
Nun bewirbt sich just jener Richter, welcher das Urteil von Bandion-Ortner zu überprüfen
hat, um den Posten des OGH-Vizepräsidenten. Und ganz zufälligerweise, ist diese Bewerb-
ung bei der Justizministerin abzugeben. Diese war wiederum erstinstanzlichen Bawag-
Richterin und entscheidet nun unter mehreren Bewerbern. Ihre Entscheidung teilt sie
dann in Form eines Vorschlags dem Bundespräsidenten mit, welcher das letzte Wort
spricht.
Was zuviel ist, ist zuviel
Diese Konstellation war selbst dem Obersten Gerichtshof zuviel und dieser entschied des-
halb, bei T. Philipp einen Ausschließungsgrund für das Bawag-Verfahren zu sehen. Es
könnte zumindest den Anschein einer Abhängigkeit des Richters von der Ministerin geben,
heißt es sinngemäß seitens des OGH.
Den neuen Vorsitz wird der bisherige Stellvertreter von Thomas Philipp übernehmen. Na
hoffentlich tut das dem guten Verhältnis zwischen Bandion-Ortner und Philipp keinen Ab-
bruch. Wer kann schon wissen, wie der neue Mann entscheiden wird.
Alzheimer wäre die beste Krankheit
Allerdings glauben wir nicht, dass sich die Situation für Elsner durch diese Rochade ge-
bessert hat. Der Mann weiß einfach zuviel und seine Feinde (die damaligen Mitnutznießer)
fürchten, dass er auf Rache aus sein könnte.
Sie werden alles daran setzen, dass Elsner im Gefängnis verreckt. Einzige Chance für den
Ex-Banker wäre, wenn er an Alzheimer erkrankt und alles vergessen würde. Ansonsten
wird es für den ehemaligen Bawag-Boss nur einen Weg aus der Haftanstalt geben. Und
zwar mit den Füßen voraus in einem Sarg.
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2010-12-06
Der VwGH-Spezialist
Ein einschlägig vorbestrafter und heroinsüchtiger serbischer Drogendealer, ist mittlerweile
Spezialist für die Bekämpfung gegen Abschiebungsbescheide. Bereits 2008 hatte er erfolg-
reich einen negativen Bescheid aus dem Jahre 2006 beim VwGH bekämpft.
In diesem war es um die Frage gegangen, inwieweit der Aufenthalt des Mannes die öffent-
liche Ordnung oder Sicherheit in Österreich gefährden würde.
Neuer Bescheid
Der Ersatzbescheid des Innenministeriums erfolgte 2009, in dem wiederum gegen den
Serben entschieden wurde. In diesem wurde festgehalten, dass der heroinsüchtige Mann
wegen Erwerbs, Besitzes, Weitergabe und Konsums diverser Drogen zu mehreren Frei-
heitsstrafen rechtskräftig verurteilt wurde.
Auch habe er sich anderer Delikte wie gefährliche Drohung, Körperverletzung und schweren
Raub schuldig gemacht. Selbst mehrfache Haftstrafen konnten den Serben nicht von seinen
Straftaten abhalten.
Keine Prognosebeurteilung ?
Zuletzt wurde er 2006 zu einer 18-monatigen Haftstrafe verurteilt worden und habe bewiesen,
dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung und Gesetze zu
halten.
Das berührte den Mann nicht sonderlich und er beschritt erneut den Weg zum Verwaltungs
gerichtshof.
Dieser hob den Abschiebungsbescheid mit folgend erstaunlicher Begründung wiederum auf
(2009/22/0107). Zur Klärung müsse eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende
Prognosebeurteilung abgegeben werden, mahnte der VwGH. Die Behörde habe aber eine
solche Prognose nicht erstellt, sondern sich nur mit kursorischen Feststellungen anhand des
Strafregisters begnügt.
Die belangte Behörde habe sich auch in diesem Ersatzbescheid lediglich mit der Anführung
einzelner Delikte begnügt. Es würden jedoch konkrete Feststellungen über das Fehlverhalten
fehlen, welche der letzten Verurteilung zugrunde lagen.
Ein wenig mehr Realitätssinn
Es ist gut das eine Institution wie den Verwaltungsgerichtshof gibt, um gegen behördlichen
Entscheidungen eine noch „hoffentlich objektive“ Rechtsinstanz ansprechen zu können.
Allerdings sollten auch Höchstrichter den Bezug zur Realität nicht aus den Augen verlieren.
Quer durchs StGB
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen kriminellen Ausländer, dessen Straftaten sich
quer durchs Strafgesetzbuch ziehen und wegen deren er auch rechtskräftig abgeurteilt wurde.
Alle diese Fakten waren im Bescheid enthalten und der VwGH war auch in deren Kenntnis.
Es ist daher erstaunlich was dieser dieser Mann noch anstellen muss, um endlich abgeschoben
werden zu können. Das Fehlen einer Prognosebeurteilung kann bei diesem kriminellen Aus-
länder wohl nicht als Grund gelten, ihn in Österreich zu belassen.
Stauni
2009-08-31