Prostituierte können nun klagen
Bis dato war die Prostitution sittenwidrig. Aus diesem Grund konnten Prostituierte keine
Verträge abschließen, welche die Ausübung ihrer Tätigkeit betraf. Auch konnten sie den
Lohn für ihre sexuelle Dienstleistung nicht einklagen. Dies hat sich nun grundlegend ge-
ändert.
Eine Sexarbeiterin klagte einen Freier, der zwar Sex konsumierte aber nicht dafür be-
zahlte. Die Causa landete schlussendlich beim OGH. Die Höchstrichter (3 Ob 45/12g)
trafen folgende Entscheidung: „Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbar-
tes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klag-
bare Entgeltforderung.“
Für uns eine völlig weltfremde Entscheidung, denn normalerweise wird im Bordell ohne-
hin vorher bezahlt. Durch den Fall der Sittenwidrigkeit ergibt sich nun, dass es sich bei
der Vereinbarung zwischen dem Freier und der Prostituierten nun rechtlich um einen
Werkvertrag handelt.
Das bedeutet wiederum, dass auch der Freier klagen können muss, wenn er schon be- zahlt hat und keine ordentliche Leistung erhalten hat. Man darf schon gespannt sein, wie eine eventueller Prozess eines Freiers ausgehen wird, der auf Grund einer nicht zu- friedenstellenden Leistung sein bereits bezahltes Geld einklagt.
Woher kommt die Lebenserfahrung der OGH-Richter
Interessant in der OGH- Entscheidung ist die Ausführung: „…. der Beklagte sei sowohl
am 5. Februar 2008 als auch am 17. Februar 2008 jeweils fünf Stunden mit einem Mäd-
chen im Zimmer gewesen, als der Lebenserfahrung widersprechend.“
Von welcher Lebenserfahrung ist hier die Rede ? Der eigenen Lebenserfahrung der OGH-
Richter? Woher haben diese Herrschaften diese Lebenserfahrung? Sind die honorigen
Höchstrichter gar Bordellbesucher? Diese Frage tut sich für uns auf, da offensichtlich kein
Sachverständiger beigezogen wurde.
Auf Grund der Vertragfähigkeit, welche nun durch die Klagfähigkeit gegeben ist, müssten
jetzt eigentlich auch im Strafrecht Änderungen vorgenommen werden, wie z.B. Begünst-
igung der Prostitution, deren Zuführung oder Gelder für Beschützerdienste.
Vom Freier zum Manager
Jedenfalls hat auf diese neue Situation bereits ein Mann in Wien reagiert. Vermutlich war
er früher ein ganz normaler Freier, der für Sex im Bordell bezahlte. Die OGH- Entscheidung
ermöglicht ihm nun, mit Sexarbeiterinnen ein Vertragsverhältnis abzuschließen, ohne sich
dabei strafrechtlich schuldig zu machen. Er läuft von Bordell zu Bordell und verteilt nach-
folgenden Zettel an die Schönen der Nacht.
Zur Vergrößerung Screen mit rechter Maustaste anklicken und Grafik anzeigen bestätigen.Unter der großmundigen Bezeichnung „Call Girl Service Manager“ bietet er den Sexarbeiter- innen kleinere Waren- und Dienstleistungen an. Als Gegenleistung fordert er Sex in allen möglichen Variationen. Liest man sich das Angebot des „Managers“ aufmerksam durch, kann nur ein Schluss daraus gefolgert werden: Jede Prostituierte die von diesem erstaun- lichen Service Gebrauch macht gehört in der Sekunde besachwaltet. *****
2012-06-04