Qualifikationsfrage einer Beamtin


Unternehmen meldete Gewerbebetrieb ruhend

Haben wir gestern über einen fachkundigen und kompetenten Beamten berichtet, so dürfen
wir Ihnen heute das Gegenteil vorstellen. Vorerst wollen wir Sie über die Fakten informieren.
Eine GmbH mit Firmensitz im 10. Wiener Gemeindebezirk war im Besitz einer Gewerbe-
berechtigung für ein Kaffeehaus und übte dieses Gewerbe auch aus. Dazu war eine eigene
gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt, sowie es die Gewerbeordnung vorsieht.
Im Jänner 2007 trennte sich das Unternehmen von dem Gastronomiebetrieb und meldete die
Gewerbeberechtigung ruhend. Logische Folge der Ruhendmeldung war, das Ausscheiden der
gewerberechtlichen Geschäftführerin.

MBA 10 wurde von allen Vorgängen verständigt

Von all diesen Vorgängen wurde das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk in Kennt-
nis gesetzt. Mit einer Rückmeldung von diesem Amt wurde diese Tatsache auch bestätigt.
Verständigung an das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk.
Rückmeldung des betreffenden Amtes
Für die Geschäftsleitung der GmbH war der Vorgang als erledigt betrachtet, zumal alles
korrekt durchgeführt wurde. Das besagte Unternehmen hat auch keine weiteren Betriebe,
welche der Gewerbeordnung unterliegen.

Erstaunlicher Rsb-Brief

Vor zirka zwei Monaten fand im betreffenden Unternehmen eine Umstrukturierung der
Geschäftsleitung statt. Der bisherige handelrechtliche Geschäftsführer schied aus und
ein neuer wurde bestellt.
Als nachfolgendes Schreiben des  magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk per
Rsb-Brief eintraf, war die Verwunderung im Unternehmen groß.
In diesem wird doch tatsächlich die Nennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer
gefordert, obwohl die GmbH ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet hatte und auch
sonst keine Tätigkeiten ausübt, welche unter die Gewerbeordnung fallen.

Interessante Erklärungsversuche

Man hatte lediglich einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt und versuchte
dies der zuständigen Referentin am Amt, Frau P. zu erklären. Die Aussagen dieser Beamtin
waren in der Tat erstaunlich.
Auf die Frage ob sie nicht in Kenntnis der Ruhemeldung sei, antwortete diese: „Nein darüber
wurden wir nicht verständigt.“ Erstaunlich, scheint doch am Postverteiler der Wirtschafts-
kammer Wien, das MBA 10 als Empfänger auf.
Auf diesen Umstand angesprochen meinte Frau P., dass dieses Schreiben wahrscheinlich
im Amt nicht  ordnungsgemäß abgelegt wurde. Schön, dass Bürger für amtliche Schlamper-
eien zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Aber der Reigen der Erstaunlichkeiten dreht sich munter weiter. Die Beamtin bestand weiter
auf die Bekanntgabe des handelsrechtlichen Geschäftsführer. Ihr Begehr begründete sie
wörtlich: „Der handelrechtliche Geschäftsführer müsse von ihr auf  Gewerbeausschließungs-
gründe überprüft werden.“

Von der Materie offensichtlich keine Ahnung

Diese Aussage ist mehr als erstaunlich, denn der handelsrechtliche Geschäftsführer ist
nicht für die Gewerbeausübung zuständig. Das ergibt sich schon aus seiner Bezeichnung.
Kuriosum am Rande ist, dass die Daten des Geschäftsführer der Beamtin ohnehin bekannt
sind, da sie diese vom Handelsgericht übermittelt bekam.
Auch dass das Unternehmen gar keine Tätigkeit mehr ausübt, welche der Gewerbeordnung
unterliegt, beeindruckte die Beamtin nicht und sie meinte: „Das mache ich schon 17 Jahre
so.“  Die Beamtin ist wohl  im Irrglauben, dass der von ihr angegebene Zeitraum die Richtig-
keit ihrer Handlungsweise bestätigt.
Wir haben dem amtlichen Schreiben der Frau P. entnommen, dass sie sich auf den § 338
der GewO beruft, in dem sie die Daten eines gewerberechtlichen Geschäftsführer anfordert,
obwohl es gar keinen Gewerbebetrieb nach der GewO gibt.
Wir haben uns den besagten „§ 338 GewO 1994“ angesehen und festgestellt, dass dieser
nicht im Entferntesten  mit der Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, ge-
schweige denn mit dem Handelsrecht zu tun hat.

Zusammenfassung

Wir fassen zusammen. Die Beamtin kennt offensichtlich den Unterschied zwischen Handels-
und Gewerberecht nicht. In ihrer Ablage dürfte ein derartiges Durcheinander herrschen, so-
dass sie wichtige Dokumente nicht mehr auffindet. Sie verlangt Daten vom handelsrecht-
lichen Geschäftsführer, um diesen auf  Gewerbeausschließungsgründe überprüfen zu können,
obwohl es gar keinen aktiven Gewerbebetrieb gibt.
Weiters besteht sie auf die Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, obwohl
kein Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung ausgeübt wird.  Dabei beruft sie sich auf den
§ 338 GewO 1994, der eine völlig andere Thematik beinhaltet.
Zu guter Letzt droht sie in ihrem amtlichen Schreiben mit verwaltungsstrafrechtlichen Maß-
nahmen, obwohl das Unternehmen korrekt und dem Gesetz entsprechend gehandelt hat.
Da stellt sich die berechtigte Frage, mit welcher Qualifikation sitzt Frau P. bereits 17 Jahre
an dieser amtlichen Stelle?

*****

2010-05-26
  

Identitätsverlust

 

Die verlorene Identität

Herr N. Mayer der ein treuer ERSTAUNLICH-Leser ist und zufällig im selben Haus wohnt in
dem auch unsere Redaktion untergebracht ist, kam heute mit einem sehr erstaunlichen
Problem zu uns.
Er hatte seinen Reisepass verloren und wollte aus diesem Grund beim MBA 10., einen
Neuen beantragen. Also pilgerte er mit Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde
und Meldezettel zum o.a. Amt in der Laxenburgerstrasse.
  
Begleitet wurde er von seiner Ehefrau die bestätigen sollte, dass er auch wirklich er ist,
da N. Mayer ja keinen Ausweis mehr hatte.

Fünf Beamtinnen für 300 Antragsteller

Am „Glücksautomaten „  im dortigen Warteraum, zog er die Nummer 213. Nach zirka
3 Stunden Wartezeit rief die Chefin seiner Gattin an und beorderte diese in die Arbeit.
Nach zirka 4 Stunden war dann N. Mayer endlich an der Reihe. Er legte seine Dokumente
vor und wollte den Reisepassantrag abgeben.

Kein Zeuge, kein Pass

„Wo ist Ihr Identitätszeuge?“ wurde er von der dortigen Beamtin in „Zimmer 1, Tisch 5“
gefragt.  „Diese habe zur Arbeit müssen um ihren Job nicht zu verlieren“, erklärte Mayer.
„Dann können Sie keinen Antrag auf Reisepassausstellung abgeben“, erklärte die Beamtin
knapp und komplimentierte ihn aus der Amtsstube.
N. Mayer hatte mit dem Verlust seines Reisepasses, offensichtlich auch seine Identität ver-
loren.

Es geht auch anders

Wir setzten uns mit dem Amt in Verbindung, um zu erfahren warum N. Mayer keinen
Antrag abgeben konnte.
Wir bekamen zum Glück eine ganz nette Beamtin namens Sabine Ganzwohl an den Hörer,
die uns aber auf die Durchführungsverordnung des Passgesetztes § 1 Abs.2 verwies.
 
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§ 1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten
wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten
Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis,
der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher
Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild
muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitäts-
nachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der
Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben
zur Person des Passwerbers bestätigen.
(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines
Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde auf-
liegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden
kann.
(4) Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) muss
die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festge-
stellt werden.
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Der Absatz in dieser Verordnung besagt, wenn ein Passwerber keinen amtlichen Lichtbildaus-
weis besitzt muss er seine Identität mittels eines Zeugen nachweisen.
Das heißt auf Deutsch, wenn einer keinen Ausweis hat, bekommt er auch keinen und das in
einem Land wo Ausweispflicht besteht. Also eine Katze die sich selbst in den Schwanz beisst.

Was ist ein Identitätsnachweis ?

Unsererseits wurde eingeworfen, dass Mayer alle persönlichen Dokumente vorgelegt hat und
damit seine Identität wohl nachzuvollziehen sei und verwiesen auf den Absatz 3.
Laut Amt genüge dies aber nicht um eine Identität nachzuweisen. Da fragen wir uns aber
schon, was der Absatz 3 dann überhaupt bedeuten soll.
Aber wie bereits gesagt, wir hatten eine ganz nette Beamtin erwischt die uns vorschlug, dass
sich jemand aus der Redaktion als Identitätszeuge zur Verfügung stellen soll.
Der Herausgeber dieses Magazins fuhr mit N. Mayer zum Amt und in 20 Minuten war alles
über die Bühne gebracht.

Was macht ein Single ?

Allerdings ändert das nichts an dieser erstaunlichen Verordnung.  Folgt man der Argumenta-
tion des Amtes, ist folgende Situation gegeben.
   
Wenn jemand einen Reisepass einreicht der noch nie einen gehabt hat, oder wie im Fall des
N. Mayer in Verlust geraten ist und keinen anderen amtlichen Lichtbildausweis oder Identitäts-
zeugen hat, weil  er/sie vielleicht alleinstehend ist, erhält diese(r) dann keinen Pass.

Renovierungsbedürftige Verordnung

In der Tat, eine sehr erstaunliche Verordnung. Vielleicht sollte der Gesetzgeber hier Klarheit
schaffen und die Vorlage von persönlichen Dokumenten wie Geburtsurkunde, Staatsbürger-
schaftsnachweis und Meldezettel, als Identitätsnachweis in diese Verordnung aufnehmen.
 
Stauni 
   
2009-06-29
   

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