Ein Musterbeispiel an Integration
Wir wollen Ihnen im heutigen Beitrag einen Fall repräsentieren, dessen Lösung juristisch
nicht ganz einfach war, da verschiedene Rechtsmeinungen vorlagen. Konkret ging es um
folgenden Fall.
Die rumänische Staatsbürgerin Michaela B. kam im Jahre 2005, durch ihren späteren
Ehemann nach Österreich. Wie es leider häufig in unserer hektischen Zeit vorkommt,
hatte diese Ehe keinen langen Bestand und wurde 2007 rechtskräftig geschieden.
Frau B. ist ein Musterbeispiel an Integration. Sie ist Angestellte eines internationalen
Schuhkonzerns, spricht neben mehreren Fremdsprachen fließend Deutsch und hat mit
ihrer rumänischen Heimat im Prinzip abgeschlossen.
Gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnt sie eine Eigentumswohnung im Bezirk
Bruck a.d. Leitha. Vor 14 Tagen gebar sie im Krankenhaus Hainburg a.d. Donau einen
gesunden Knaben.
Unterschiedliche Rechtsmeinungen
Vorige Woche begab sich Frau B. ins Standesamt Hainburg/Donau, um eine Geburtsur-
kunde für ihren neugeborenen Sohn ausstellen zu lassen. Nachdem das Kind unehelich
geboren wurde, wollte man den Mädchennamen der Mutter als Familienname für das
Kind eintragen.
Als Rechtsgrundlage wurde das österreichische internationale Privatrechtsgesetz heran-
gezogen. Zur Information ist anzuführen, dass in Rumänien eine geschiedene Frau auto-
matisch wieder ihren Mädchennamen führen muss. In Österreich führt eine geschiedene
Frau automatisch den Namen ihres Ex-Gatten weiter.
Frau B. die den Namen ihres geschiedenen Gatten führt wollte aber nicht, dass ihr Kind
einen rumänischen Namen erhält. Als treue Leserin von ERSTAUNLICH wandte sie sich
an uns und schilderte das Problem.
Dieses IPR-Gesetz ist sehr kompliziert und kann durchaus zu verschiedenen Interpretationen
führen. Nachdem Frau B. in Österreich einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte
und auch hier von einem österreichischen Gericht rechtskräftig geschieden wurde kamen
wir zur Ansicht, dass dem Kind jener Name zuzuteilen ist welchen die Mutter zu Recht
trägt. Nämlich den Namen des geschiedenen österreichischen Ehegatten.
Ein sehr kompetenter Beamter
Vorerst wurde das Amt der niederösterreichischen Landesregierung per E-Mail über diesen
Fall informiert. In der Folge führte der Herausgeber dieses Magazins ein sehr langes und
konstruktives Gespräch mit dem leitenden Beamten Herrn Thomas Wildpert.
Ergebnis dieses Gespräches:
Rechtssicherheit gewährleistet
Wir möchten uns bei Herrn Thomas Wildpert, der ein sehr kompetenter und angenehmer
Gesprächspartner war, recht herzlichst bedanken. Auch ist es erfreulich, dass es diesem
Magazin gelungen ist einen konstruktiven Beitrag zur künftigen Rechtssicherheit zu leisten.
Auch Frau B. darf sich entspannt zurücklehnen, denn nun ist es amtlich dass ihr Sohn
keinen kompliziert auszusprechenden rumänischen Namen führen muss. Wie bereits
Eingangs erwähnt, ist sie ein Musterbeispiel an Integration und es kann ihr daher nicht
verübelt werden, auf einen österreichischen Namen Wert zu legen.
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2010-05-25
Die verlorene Identität
Herr N. Mayer der ein treuer ERSTAUNLICH-Leser ist und zufällig im selben Haus wohnt in
dem auch unsere Redaktion untergebracht ist, kam heute mit einem sehr erstaunlichen
Problem zu uns.
Er hatte seinen Reisepass verloren und wollte aus diesem Grund beim MBA 10., einen
Neuen beantragen. Also pilgerte er mit Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde
und Meldezettel zum o.a. Amt in der Laxenburgerstrasse.
Begleitet wurde er von seiner Ehefrau die bestätigen sollte, dass er auch wirklich er ist,
da N. Mayer ja keinen Ausweis mehr hatte.
Fünf Beamtinnen für 300 Antragsteller
Am „Glücksautomaten „ im dortigen Warteraum, zog er die Nummer 213. Nach zirka
3 Stunden Wartezeit rief die Chefin seiner Gattin an und beorderte diese in die Arbeit.
Nach zirka 4 Stunden war dann N. Mayer endlich an der Reihe. Er legte seine Dokumente
vor und wollte den Reisepassantrag abgeben.
Kein Zeuge, kein Pass
„Wo ist Ihr Identitätszeuge?“ wurde er von der dortigen Beamtin in „Zimmer 1, Tisch 5“
gefragt. „Diese habe zur Arbeit müssen um ihren Job nicht zu verlieren“, erklärte Mayer.
„Dann können Sie keinen Antrag auf Reisepassausstellung abgeben“, erklärte die Beamtin
knapp und komplimentierte ihn aus der Amtsstube.
N. Mayer hatte mit dem Verlust seines Reisepasses, offensichtlich auch seine Identität ver-
loren.
Es geht auch anders
Wir setzten uns mit dem Amt in Verbindung, um zu erfahren warum N. Mayer keinen
Antrag abgeben konnte.
Wir bekamen zum Glück eine ganz nette Beamtin namens Sabine Ganzwohl an den Hörer,
die uns aber auf die Durchführungsverordnung des Passgesetztes § 1 Abs.2 verwies.
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§ 1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten
wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten
Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis,
der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher
Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild
muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitäts-
nachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der
Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben
zur Person des Passwerbers bestätigen.
(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines
Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde auf-
liegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden
kann.
(4) Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) muss
die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festge-
stellt werden.
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Der Absatz in dieser Verordnung besagt, wenn ein Passwerber keinen amtlichen Lichtbildaus-
weis besitzt muss er seine Identität mittels eines Zeugen nachweisen.
Das heißt auf Deutsch, wenn einer keinen Ausweis hat, bekommt er auch keinen und das in
einem Land wo Ausweispflicht besteht. Also eine Katze die sich selbst in den Schwanz beisst.
Was ist ein Identitätsnachweis ?
Unsererseits wurde eingeworfen, dass Mayer alle persönlichen Dokumente vorgelegt hat und
damit seine Identität wohl nachzuvollziehen sei und verwiesen auf den Absatz 3.
Laut Amt genüge dies aber nicht um eine Identität nachzuweisen. Da fragen wir uns aber
schon, was der Absatz 3 dann überhaupt bedeuten soll.
Aber wie bereits gesagt, wir hatten eine ganz nette Beamtin erwischt die uns vorschlug, dass
sich jemand aus der Redaktion als Identitätszeuge zur Verfügung stellen soll.
Der Herausgeber dieses Magazins fuhr mit N. Mayer zum Amt und in 20 Minuten war alles
über die Bühne gebracht.
Was macht ein Single ?
Allerdings ändert das nichts an dieser erstaunlichen Verordnung. Folgt man der Argumenta-
tion des Amtes, ist folgende Situation gegeben.
Wenn jemand einen Reisepass einreicht der noch nie einen gehabt hat, oder wie im Fall des
N. Mayer in Verlust geraten ist und keinen anderen amtlichen Lichtbildausweis oder Identitäts-
zeugen hat, weil er/sie vielleicht alleinstehend ist, erhält diese(r) dann keinen Pass.
Renovierungsbedürftige Verordnung
In der Tat, eine sehr erstaunliche Verordnung. Vielleicht sollte der Gesetzgeber hier Klarheit
schaffen und die Vorlage von persönlichen Dokumenten wie Geburtsurkunde, Staatsbürger-
schaftsnachweis und Meldezettel, als Identitätsnachweis in diese Verordnung aufnehmen.
Stauni
2009-06-29