Goldene Zeiten für farbige Drogendealer


SOS-Mitmensch-Forderung  unterstützt farbige Rauschgifthändler

Wenn  es  nach  dem selbsternannten Sprachpolizisten und Chef des Gutmenschenvereines
„SOS-Mitmensch“ Alexander Pollak ginge,  würden für farbige Drogendealer goldene Zeiten
anbrechen. Er kritisierte bereits anfangs August dieses Jahres einen Polizeieinsatz,  dessen
Schwerpunkt  der  Drogenhandel  in den Wiener U-Bahn Stationen war.  Wie allgemein be-
kannt  ist,  befindet  sich  das  dortige  Drogengeschäft fest in den Händen farbiger Drogen-
dealer. Wir haben damals ausführlich darüber berichtet.
 
Nun  meldet  sich  Pollak mit einer gestrigen Presseaussendung wieder zu Wort und fordert,
dass in Österreich Polizeiaktionen, bei denen Personen aufgrund ihrer Hautfarbe kontrolliert
werden, sofort eingestellt gehören.  Diese absolut erstaunliche Forderung begründet er mit
einem  Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz,  laut dem die Polizei
einen Menschen nicht wegen seiner Hautfarbe kontrollieren darf.
 
Nun  sollen  die Deutschen machen was sie wollen,  denn aus der einstigen Vorzeigenation
Europas ist zwischenzeitlich ein Trauerspiel geworden.   Wer es nicht glaubt, der möge bei-
spielsweise  eine  Exkursion nach Neukölln unternehmen.   In diesem Stadtteil Berlins pfeift
man  mittlerweile  sogar  auf die deutsche Justiz und beschäftigt einen eigenen islamischen
Friedensrichter.
 
Fakt ist,  dass  den  deutschen  Politiker(innen) die Einwanderungspolitik völlig entglitten ist
und die deutsche Bevölkerung nun die Rechnung präsentiert bekommt.  Auf Grund des nun-
mehrigen  Zustandes  von Deutschland,  sehen wir Rechtsprechungen der deutschen Justiz
nicht als nachahmenswert an.
 
Pollak sieht das anders und fordert, dass dem deutschen Urteil nicht nur Signalwirkung bei-
zumessen  ist,  sondern  dieses müsse  konkrete Konsequenzen für die Polizeiarbeit haben.
Laut  dem SOS-Mitmenschen-Boss dürfen nie wieder Schwerpunktaktionen stattfinden, bei
denen ausschließlich Menschen mit dunkler Hautfarbe kontrolliert werden.
 
Sollte  A. Pollaks unsinnige Forderung,  wider jeglichen logischen Menschenverstand Gehör
finden,  werden  es  ihm  die  farbigen  Drogendealer danken.   In diesem Zusammenhang
fragen wir uns,  ob Pollak sich dessen auch bewusst ist und wenn ja, warum er mit seiner
abstrusen Forderung farbige Rauschgifthändler unterstützt.
 
*****

2012-11-01
 

Reanimation der Meinungsfreiheit


Demokraten(innen) haben sich durchgesetzt

Zum Glück haben sich in der gestrigen Nationalratssitzung, welche bis in die heutigen frühen
Morgenstunden dauerte, die wahren Demokrat(innen) und Bewahrer(innen) der Rede- und
Meinungsfreiheit durchgesetzt.
Bekannter Weise startete die Bundesregierung einen wiederholten Versuch,  die Meinungs-
freiheit unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung massiv einzuschränken. Mittels
dem ursprünglich geplanten  Text  zur Novellierung des § 283 StGB wäre es ein leichtes
gewesen,  politisch missliebige Äußerungen beliebig zu verfolgen und damit den Boden für
Gesinnungsjustiz und Einschränkung der Meinungsfreiheit zu bereiten.
Aber es geschehen doch noch Wunder in der Alpenrepublik und so zeigten sich die Opposi-
tionsparteien –wenn auch mit unterschiedlichen  Motiven- geschlossen gegen die schwam-
mige Gesetzestext-Formulierung zur Novellierung des § 283 StGB.  Auch ERSTAUNLICH
hat seinen Teil zum Protest gegen die geplante Einschränkung des demokratischen Grund-
rechts der freien Meinungsäußerung beigetragen.   Wir hatten zwar keine eigene Petition
gestartet, aber auf etliche Webseiten   –  egal welcher politischen Ausrichtung –   verlinkt,
auf denen es möglich war seine Unterschrift zu leisten.

Der nun beschlossene § 283 StGB lautet wie folgt:

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden,
oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder
Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der
Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung
oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied
einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffor-
dert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in
Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Die Version des Absatz (1) ist akzeptabel

War die Verhetzung früher nur auf Kirchen, Religionsgemeinschaften, Rassen, Völker Volks-
stämme und Staaten bezogen, so werden nun weitere Gruppen von Menschen unter den
Schutz des  Strafgesetzbuches gestellt.   Diese  Gruppen  können auch  nach Geschlecht,
Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung definiert sein.   Allerdings ist es zunächst er-
forderlich zu Gewalt aufzurufen.
Der ursprünglich geplante Wortlaut:  „sonstigen feindseligen Handlung“ hätte  jeglichen
Spielraum für beliebige Interpretationen zugelassen.   Dadurch wäre einem Missbrauch
Tür und Tor geöffnet gewesen.
Und nun zum Wermutstropfen des § 283 StGB.   Wir halten nach wie vor an unserer
Meinung fest, dass der Absatz (2) einer Demokratie nicht würdig ist,  sondern  eher in
diktatorische  Staatssysteme  wie  Nordkorea  oder  China passt.   Denn was bedeutet
„beschimpft“ oder „verächtlich machen“?

Kritik oder kritische  Anmerkungen werden nie eine  Lobeshymne auf einen Zustand,
eine Person oder eine Gruppe sein.  Kritik kann subjektiv stets als Beschimpfung oder
Verächtlichmachung empfunden werden.   Offenbar dient der obig zitierte Absatz (2)
des § 283 StGB als letztes Hintertürl  für  Einschüchterungsversuche kritischer Zeit-
geister.   Im Allgemeinen kann  man aber mit  der jetzig beschlossenen   Version des
§ 283 StGB leben,  denn das Leben besteht bekannter Weise aus Kompromissen.
*****

2011-10-20
 

Der Tod der Meinungsfreiheit – TEIL2


Zweiter Anlauf

Wir haben uns schon im vorigen Jahr in den Beiträgen  „Der Tod der Meinungsfreiheit“
und „Das Terrorgesetz“ mit dem Paragrafen 283 StGB und dessen geplanter Novellier-
ung befasst.
 
Mehrere eingegangene Mails sind der Anlass dazu,  dass wir uns wiederholt mit der noch-
malig geplanten Novellierung des § 283  StGB befassen. Bereits im vorigen Jahr stieß die
Regierung auf scharfe Kritik, weil sie unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung
eine massive Einschränkung der Meinungsfreiheit vornehmen wollte.   In einem Mail wur-
den wir ersucht eine Kampagne gegen den nun zweiten Novellierungsversuch zu unter-
stützen.
Ihren Protest können geneigte Leser(innen) unter  LINK1  oder  LINK2 abgeben.  Dazu
möchten wir aber anmerken, dass die Webseite „www.tfp.at“ nicht auf unserer Linie
liegt,  wir aber den Protest gegen die Novellierung überregional sehen und daher diese
Kampagne unterstützen.
 
Die Bundesregierung startet trotz harscher Kritik einen zweiten Versuch  den Paragra-
fen 283 StGB zu novellieren, um so unliebsamen Kritiker(innen) den Mund zu verbieten.
Federführend bei diesem Vorhaben ist die SPÖ,  bei der auf Meinungsfreiheit offenbar
kein gesteigerter Wert gelegt wird. 
Dass die ÖVP bei diesem Vorhaben mitzieht erstaunt uns eigentlich. Diese Partei, die
sich schon  seit geraumer  Zeit im freien Fall befindet,  wird von ihren konservativen
Wähler(innen) bei der nächsten Wahl sicherlich die Rechnung präsentiert bekommen.

Das ist der zur Zeit gültige Wortlaut des § 283  StGB

Verhetzung
§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu ge-
fährden,  zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder
Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche
oder Religionsgesellschaft,  zu einer Rasse,  zu einem Volk, einem Volksstamm oder
einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt,  ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
 
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Grup-
pen hetzt  oder sie in einer die  Menschenwürde verletzenden  Weise beschimpft oder
verächtlich zu machen sucht.

Ein Paragraf für Nordkorea oder China

Wir haben uns bereits in den eingangs erwähnten Beiträgen aus dem Vorjahr dahingehend
geäußert, dass der erste Absatz dieses Paragraphen für jeden zivilisierten Menschen nach-
vollziehbar ist.   Um seine Meinung zu propagieren sollte keiner Person das Recht zustehen,
dies mit einem Aufruf zur Gewalt zu tun. Auch die Verbreitung von Hassreden die geeignet
sind die öffentliche Ordnung zu gefährden,  sind kein adäquates Mittel zur Meinungsäußer-
ung.
Der zweite Absatz des  § 283 StGB hingegen ist unserer Meinung nach einer Demokratie
ohnehin nicht würdig, sondern passt eher in diktatorische Staatssysteme wie Nordkorea
oder China. Mit einer fantasievollen Interpretation dieses Gesetzestextes ist die Meinungs-
freiheit in Österreich gestorben.
Was heißt „beschimpft“ oder „verächtlich machen“? Eine Kritik wird nie eine Lobeshymne
auf einen Zustand oder eine Person sein. Kritik kann subjektiv stets als Beschimpfung oder
Verächtlichmachung empfunden werden. Umso gut wie jede Kritik verstummen zu lassen,
versucht man mit einer Gesetzestextänderung im 1.Absatz,  dem Absatz 2 mehr Gewicht-
ung zu geben.
Aber auch der  Wortlaut des  Absatzes 2 wurde verschärft, um offenbar jede Kritikmöglich-
keit im Keim zu ersticken. Waren im bisherigen Gesetzestext die im Absatz 1 bezeichneten
Gruppen vor Kritik geschützt  – die man je nach  Interpretation auch  als Hetze auslegen
kann –  sind nun auch einzelne Mitglieder dieser Gruppen inkludiert.

Das wäre der Wortlaut des novellierten § 283 StGB

Verhetzung
§ 283. Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefähr-
den, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt oder zu einer sonstigen
feindseligen Handlung gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach
den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung,
der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe
von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen
Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen
oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit
zu dieser Gruppe hetzt oder eine solche Gruppe in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

Kritik wird flächendeckend unterbunden

In Verbindung mit dem Absatz 2 dürfte nun beispielsweise nicht einmal ein einziger Sekten-
angehöriger,  geschweige denn  die  ganze  Gruppe  kritisiert  werden.  Denn die Begriffe
„Religion“ und  „Religionsgesellschaft“  werden  ohne  nähere  Erläuterung angeführt
und  Sekten wie  Satanisten oder  dergleichen  verstehen und  sehen sich sehr  wohl als
Religionen oder Religionsgesellschaften.

Auch könnte  die Bezeichnung „Altersschwachsinn“ als Verhetzung ausgelegt werden.
Interessant ist der Begriff der Weltanschauung,  der ebenfalls nicht näher erläutert wird.
Wenn jemand  eine nationalsozialistische  oder sonstig  menschenverachtende Weltan-
schauung hat, darf weder er noch eine Gruppe mit der gleichen Weltanschauung kriti-
siert werden. Denn dies käme ebenfalls einer Verhetzung gleich.

Aber nicht nur weltliche Kritiker laufen in Gefahr wegen Verhetzung angezeigt zu werden.
Denn alle  in Österreich anerkannten  Religionsgemeinschaften  lehnen zum Beispiel die
Homo-Ehe ab und stehen der Homosexualität im allgemeinen sehr kritisch bis ablehnend
gegenüber. Da wird beispielsweise jede Sonntagspredigt für den Geistlichen zum verbalen
Spießrutenlauf werden, sobald er dieses Thema behandelt.

Wir könnten noch zahlreiche Beispiele aufzählen die aufzeigen, dass der Paragraf 283 StGB
vorwiegend darauf abzielt kritische Menschen mundtot zu machen. Unserer Meinung nach
ist er ein Einschüchterungsparagraf,  der in einem demokratischen Staatsgefüge eigentlich
keinen  Platz finden dürfte.   Mit der Terrorismusbekämpfung  hat er jedenfalls  nicht das
Geringste zu tun.

Kritiker(innen) sollten sich künstlerisch betätigen

Es gäbe theoretisch eine Möglichkeit den Paragrafen 283 elegant zu umgehen. Es gibt
in der Alpenrepublik zahlreiche staatliche Kunstliebhaber,  die   Fäkal- und Urinierkunst
fördern und mit Steuergeld prämieren, selbst wenn dabei auf die Vielfalt von Wien ge-
schissen und auf die österreichische Fahne gepinkelt wird.

Offenbar  ist die Freiheit der Kunst  grenzenlos und es sind auch  keinerlei rechtliche
Konsequenzen zu erwarten. Daher können wir kritischen Menschen nur anraten, ihre
Meinung in Kunstform abzugeben. Damit stehen die Chancen den § 283 StGB auszu-
hebeln nicht schlecht und im günstigsten Fall gibt es Subventionen oder gar eine
Prämierung.

*****

2011-10-05
 

Rassismus in Österreich?


Schlag‘ dir Rassismus aus dem Kopf! – Fackelzug 2011

Mit diesem  Slogan wirbt die  sozialistische Jugend für  ihren alljährlichen  Fackelzug.
Offenbar ist den Organisatoren dieser Veranstaltung gar nicht bewusst, was das Wort
Rassismus eigentlich bedeutet.

Rassismus bedeutet, andere Menschen aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Reli-

gion abzuwerten,  zu verfolgen oder  zu töten.  Diesen Rassimus gibt es in Österreich
nicht mehr.  Zugegebenerweise ist  einzuräumen,  dass bei  der einen  oder anderen
Stammtischrunde  sicherlich  Unmutsäußerungen  über  Scheinasylanten  und  Wirt-
schaftsflüchtlinge fallen.

Diese Äußerungen  haben aber mit Rassismus nichts zu tun. Offenbar lässt sich mit

diesem  Thema  aber Geld verdienen  und deshalb  stellten die Organisatoren  des
Fackelzugs vermutlich nachfolgendes Video auf You-Tube ein.


Zum Download bitte  HIER KLICKEN 

Bei Sichtung dieses Videos kommen wir immer wieder zur Annahme, dass die Fackel-

zug-Organisatoren bei den Proben sehr aktiv beteiligt gewesen sein müssen und dem
Darsteller immer  wieder vorgeführt  haben,  wie man  richtig mit  dem Kopf  gegen die
Tischplatte knallt.

Österreich ist der falsche Staat

Wir können den Organisatoren des Fackelzugs 2011 verbindlich zusichern, dass Öster-
reich  der  falsche Staat  ist,  in  dem  gegen Rassimus  demonstriert  werden  soll.  Als
Empfehlung können  wir die  Elfenbeinküste  (Republik Côte d’Ivoire)  abgeben,  denn
dort herrscht  noch Rassimus  in Reinkultur. Allerdings verfolgen dort nicht böse weiße
Menschen  die  schwarze  Bevölkerung,  sondern sind  die  Schwarzen  untereinander
selbst höchst aktiv.

Eine andere Stammes- oder Religionsangehörigkeit ist als Schwarzer unter Schwarzen

in der  Elfenbeinküste tödlich,  wie nachfolgendes  Video  eindeutig unter  Beweis stellt.
Dieser Video-Clip wurde erst im März 2011 heimlich mitgedreht.

Dieses Video  ist für Kinder und  Jugendliche nicht  geeignet!
Quelle: cloud.square7.ch
Video-Download  HIER  oder direkt am Screenshot
 
Wäre es angesichts dieser Aufnahmen nicht angebrachter den Antirassismus-Fackelzug
in Côte d’Ivoire abzuhalten? Oder haben die Organisatoren dieser Veranstaltung keinen
Mut dazu. Möglicherweise haben diese lediglich eine große Klappe, welche sie sich nur
im antirassistischen Österreich weit aufreißen trauen?

*****

2011-04-30
 

Weihnachtswunder


Widerstand gegen die Staatsgewalt

Wollten Sie sich  schon einmal,  gegen eine an Ihnen  durchgeführte  Amtshandlung körper-
lich zur Wehr setzen? Die Realisierung eines solchen Vorhabens sollten Sie tunlichst unter-
lassen,  denn  dies  ist eine  Straftat und nennt sich  „Widerstand gegen die Staatsgewalt“.
Dabei ist es für das Gesetz unerheblich, ob Sie im Recht sind oder nicht.

Und sollten Sie das tatsächlich schon einmal durchgezogen haben,  wurde Ihnen dann ein
Promi-Anwalt zur Verfügung gestellt,  der Sie keinen Euro gekostet hat?  Nein?  Dann liegt
es vermutlich daran, dass Sie Inländer sind und die falsche Hautfarbe haben.

Abbruch der Abschiebung

Wie wir in unserem Beitrag „Hasta la vista Ousma …“ berichteten, reiste der Schwarzafrikaner
Ousmane Camara illegal nach Österreich ein und erzählte ein haarsträubendes Märchen um
politisches Asyl zu erlangen.

Zu seinem Erstaunen nahm ihm seine  Geschichte niemand ab und er wurde zum  Flughafen
Wien-Schwechat gebracht, um ihn in sein Heimatland Guinea abzuschieben. Am Airport kam

es dann zur Randale, worauf die „Abschiebung“ abgebrochen wurde.

Entlassung aus U-Haft trotz Fluchtgefahr

Ousmane Camara,  der  sich  illegal  in  Österreich  aufhält und  keinen festen  Wohnsitz hat,
wurde wegen des Verdachts auf  „Widerstand gegen die Staatsgewalt“  in Untersuchungs-
haft genommen. Wer nun geglaubt hat, dass dieser bis zu seiner Verhandlung in U-Haft ver-
bleibt, da ja bei ihm immerhin Fluchtgefahr besteht, der hat sich gewaltig geirrt.

Gestern wurde der  Schwarzafrikaner gegen eine  Kaution von 5.000,- Euro  auf freien Fuß
gesetzt. Erstaunlich bei einem Tatverdächtigen,  der nicht einmal einen ordentlichen Wohn-

sitz aufweisen kann.  Da hätte  Helmut Elsner wohl gerne mit  Ousmane Camara getauscht.

Zangers Weihnachtswunder

Als Weihnachtswunder bezeichnete Anwalt Zanger die Freilassung von Camara und damit
hat er nicht Unrecht.  Wir finden es  ebenfalls verwunderlich,  einen Mann  der in Österreich
unter Verdacht steht Gesetze gebrochen zu haben und  nicht einmal einen festen Wohnsitz
hat, aus der U-Haft zu entlassen.

Ebenfalls erscheint uns die Rechtsmeinung von  RA Zanger erstaunlich. Dieser meint,  dass
Camara ein Recht auf Notwehr gehabt hätte, wenn ihm in seiner Heimat Folter droht. Daher

habe er ein Recht gehabt, sich gegen die Abschiebung zu wehren.

Interessante  These wenn man bedenkt,  dass die Angaben von  Folter und Verfolgung ledig-
lich unbewiesene Behauptungen von Camara sind. Ausserdem ist es nicht einmal  eindeutig
geklärt, warum dieser wiederholt aus seinem Heimatland Guinea geflüchtet ist. Denn ausser

seiner erstaunlichen Geschichte, in der es vor Widersprüchen nur so wimmelt, gibt es keinen
Beweis dafür, dass er wirklich politisch verfolgt wird.

Interessantes Video

Wir haben ein You-Tube Video ausfindig gemacht, in der die Entlassung des Schwarzafrika-
ners gefilmt  wurde und  Aussagen von Camara,  dessen  Freunde und  dem Anwalt  Zanger
festgehalten sind.

Quelle: http://www.youtube.com/

Bitte hier  „ANKLICKEN“


Wir wollen  dieses  Video gar nicht näher  kommentieren,  denn wir  überlassen es unseren
Leser(innen)  selbst,  den erstaunlichen  Unterhaltungswert  dieses  Streams zu  beurteilen.
Auf eines sind  wir jedenfalls  gespannt und zwar,  ob Camara zu der im Februar geplanten
Gerichtsverhandlung erscheinen wird.

*****

2010-12-25
 

Das Terrorgesetz


Geplante Meinungsunterdrückung

Wir haben im Jänner den Beitrag „Der Tod der Meinungsfreiheit“ verfasst. Der Artikel be-
schäftigt sich mit nachfolgend geplanter Gesetzesnovelle, welche unter dem Deckmantel
der Terrorismusbekämpfung im Strafgesetzbuch verankert werden soll.

119/ME XXIV. GP – Ministerialentwurf – Gesetzestext
„§ 283. (1) Wer öffentlich zu Gewalt oder Hass oder auf eine Weise, die geeignet ist, die
öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine
nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltan-
schauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des-
sen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich eine der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.“

B. Dieser Artikel tritt mit XX. XXXX 2010 in Kraft.

Auch andere Webseiten beschäftigt diese Thematik

Nun beschäftigt sich eine weitere Webseite recht ausführlich mit dieser beabsichtigten
Gesetzesnovellierung. Unter der Internet-Adresse  http://www.terrorgesetz.at/  können
sich Leser(innen) über den Inhalt informieren.


Mit einem provokanten Logo in Web vertreten.

*****

2010-05-30
  

Terrorgefahr für Österreich


Nicht vorhandene Gefahr

Um bei der internationalen Seitenblicke-Revue mitspielen zu können, muss man natürlich auf
dem Parkett der Terrorismusbekämpfung mittanzen. In baldiger Ermangelung von Tier-
schützern und entrechter Väter, will  Justizministerin Claudia Bandion-Ortner unbedingt eine
Terrorgefahr von Österreich abwenden, die gar nicht vorhanden ist.
„Um Leid und Chaos in Österreich nicht Realität werden zu lassen, müssen wir unseren
Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden jene Mittel in die Hände geben, die sie brauchen
um terroristische Anschläge oder Vorbereitungsmaßnahmen zu verhindern“, so die Justiz-
ministerin in einer heutigen APA-OTS Aussendung.

Österreich ist clever

Werte Frau Bandion-Ortner. Solange Österreich sich nicht an kriegerischen Auseinander-
setzungen beteiligt die uns nichts angehen, werden wir auch vom Terror verschont bleiben.
Österreich hat es bis heute vermieden, den zur Zeit größten Kriegherrn und Aggressor, den
Vereinigten Staaten, Kanonenfutter in Form von Soldaten zu liefern.

Die Deutschen marschieren wieder

Nicht so wie unsere deutschen Nachbarn. Diese schicken Soldaten beispielsweise nach
Afghanistan um im blinden Gehorsam den USA dienlich zu sein. Fern der Heimat  unter-
stützen sie mit Waffengewalt eine korrupte Regierung, welche von korrupten Regierungs-
gegnern bekämpft wird.
Ganz nebenbei werden dabei in Afghanistan zahlreiche Zivilisten von deutschen Soldaten
ermordet. Dass man sich mit solchen Aktionen keine Freunde schafft und negative Aufmerk-
samkeit auf sich lenkt, liegt in der Natur der Sache.

Hat Afghanistan den Deutschen den Krieg erklärt?

Diese auf sich gelenkte Aufmerksamkeit birgt natürlich auch eine Terrorgefahr für Deutsch-
land, die nicht gegeben wäre, wenn sich die deutsche Armee nicht in einem Land befinden
würde, von dem gut die Hälfte der eigenen Bevölkerungen nicht einmal weiß, auf welchem
Kontinent dieses liegt. Außerdem ist nicht bekannt, dass Afghanistan den Deutschen den
Krieg erklärt hat.
Radikale Kämpfer der jeweils zu zwangsdemokratisierenden Länder, lassen es sich zum Teil
nicht gefallen, wenn fremde Armeen  mordend durch  ihre Heimat ziehen. Da sich Österreich
Gottseindank nicht an derartigen Aktionen beteiligt, werden wir von Talibans, Al Kaida und
Co. verschont bleiben.

Justizministerin bezieht Stellung

In der gleichen APA-OTS Aussendung wird ebenfalls verlautbart, dass es verboten ist  eine
terroristische Straftat gutzuheißen oder andere zu einer solchen aufzufordern und dass Hass-
predigten bereits seit 1975 strafbar sind.
Diese Tatsache dürfte die Justizministerin zu folgender Aussage bewogen haben: „Mir ist es
jedoch ein Anliegen künftig auch Einzelpersonen vor Verhetzung schützen, soweit die Ver-
hetzung ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu einer der relevanten Gruppen (Rasse, Haut-
farbe, Religion, Kirche, Geschlecht, Alter, sexueller Ausrichtung..) erfolgt.“
Das nennen wir ein Beziehen eines klaren Standpunktes. Da wir keine Strafrechtsexperten
sind und aus dem § 283 StGB nicht erkennen können, ob dieser auch für Verhetzung wegen
politischer Ausrichtungen gilt, sollte dies unbedingt  geprüft werden.
Trifft die Strafbarkeit einer Hasspredigt oder Verhetzung gegen eine einzelne Person, auf
Grund deren politischen Ausrichtung zu, hätten wir für die Justizministerin einen Hinweis.
Sie bräuchte sich nur dieses „Youtube Video“ ansehen und hätte den perfekten Fall von
Hasspredigt, Verhetzung und Gewaltaufruf.
*****

2010-04-19 

Ausweitung des Verbotsgesetzes


Darf nie wieder passieren

Die Verbrechen der NS-Zeit dürfen sich nicht wiederholen. Deshalb ist es auch eine unbe-
dingte Notwendigkeit, das Verbotsgesetz aufrecht zu erhalten. Staatliche Systeme die Men-
schen auf Grund ihrer Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Hautfarbe etc. verfolgen, ein-
sperren und sogar umbringen, sind zu verabscheuen.
Die größten Massenmörder des vorigen Jahrhunderts.  Hitler, Stalin und Mao.
 

Ausweitung erforderlich

Wir plädieren sogar für eine Ausweitung des Verbotsgesetzes. Gedankengut von Massen-
mördern wie Stalin oder Mao, sollten ebenfalls unter ein Verbotsgesetz fallen. Länder wie
China, Cuba und Nordkorea, um nur einige zu nennen, haben noch bis heute einen hohen
Blutzoll an unschuldigen Menschen zu verzeichnen.
Denn es ist traurige Tatsache, dass heute noch Verbrechen gegen Menschen im Namen
dieser Ideologien verübt werden und Tausende wegen ihres Widerstandes gegen diese
kommunistischen Regime in Gulags, Arbeitslagern, der Psychiatrie oder ähnlichen Errun-
genschaften des realen Sozialismus verbringen müssen.

Mörderregime ungestraft

Das Schlimme daran ist, dass diese Länder noch immer ungestraft agieren können und die
sogenannte freie und demokratische Welt, mit diesen Mörderregimes diplomatische und
wirtschaftliche Beziehungen unterhält.
Dem  antifaschistischen Schlagwort: „Wehret  den Anfängen!“ müsste noch „Beendet
das Laufende!“ hinzugefügt werden.  Vielleicht sollten sich Antifaschisten auch einmal
Gedanken über jene totalitäre Regime machen, welche noch immer ihr Unwesen auf die-
sem Planeten treiben.
*****

2010-03-16
  

Der empörte Mann

 

Frau Mag. Lapp reagiert

Erstaunlich schnelle Reaktion erfolgte auf unseren heutigen Beitrag „Zutritt für Männer
verboten“.



Die SPÖ-Abgeordnete Mag. Christine Lapp kommentierte auf Ihrer „Webseite“ unseren

Beitrag mit folgendem Zitat:



Schönheitsfehler

Die überaus prompte Reaktion hat nur einen Schönheitsfehler, denn in der Eile dürfte
Frau Lapp unseren Beitrag nicht aufmerksam gelesen haben. Wir haben nicht den Wei-
berball kritisiert, sondern das Verhalten bzw. die Einstellung der Frauenministerin.

Diese ortet nämlich in einer geschlechtspezifischen Lokal-Zutrittsverweigerung, eine
schwere Diskriminierung, welche unter Strafe gestellt werden sollte. Unter diesem
Aspekt erschien es uns doch ein wenig erstaunlich, dass die Frauenministerin diese
Veranstaltung so kommentarlos hinnimmt.

Der Herausgeber dieses Magazins, der von Frau Lapp als „empörter Mann“ bezeichnet

wird, hat auf deren Webseite einen Kommentar hinterlassen. Wir sind schon gespannt,
ob dieser auch veröffentlicht wird.

Ein wenig Recherche hätte genügt

Was den Vorwurf des verabsäumten Zeitraums von 10 Jahren betrifft, in den der Weiber-
ball bereits veranstaltet wird, hätte ein kleiner Blick ins Archiv von ERSTAUNLICH genügt
um festzustellen, dass es dieses Magazin erst seit knapp über einem Jahr gibt.

Nachdem wir des Rechnens kundig sind, können wir aus der Ankündigung  „11.Weiber-

ball“ schon den Schluss ziehen, dass dieser bereits zehnmal stattgefunden haben muss.

Transenball?

Allerdings wissen wir das Zitat: „.. weiß er nicht, dass wir schon einige Male Männer als
Gäste hatten. Diese hatten aber solche High Heels und Kleider an, dass so manche
Ballbesucherin vor Neid erblasst ist“
nicht zu werten.

Mussten die Männer High Heels und Frauenkleider anziehen um diesen Event zu be-

suchen, oder hatten diese lediglich Lust  als Transvestiten eine rauschende Ballnacht
zu verbringen?

Das wäre ein Skandal

Wir sind uns absolut sicher, wenn sich Frauen Männerkleidung anziehen (müssen) um
den Zutritt zu einem Männerball zu erlangen, wäre der Skandal perfekt. Wir können uns
bildlich vorstellen, welche Kritik von der Frauenministerin käme.

Wir vertreten die Meinung, jede Gesellschaft hat das Recht unter sich zu bleiben, wenn

sie das wünscht. Auch muss es jedem Veranstalter oder Lokalbesitzer freigestellt sein,
wen er in seine Räumlichkeiten einlassen will.

*****

2010-02-16
  

Zutritt für Männer verboten


11.Weiberball

Die SPÖ Simmering lädt zum 11.Weiberball. Ort der Veranstaltung ist das Zentrum Sim-
mering, 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 96a, am Freitag den 19.Februar 2010.

Keine Männer

Das Erstaunliche an diesem Event ist, dass nur Frauen Zutritt haben. Die beiden Männer
die sich auf diesem Ball befinden, dienen ausschließlich  zur Unterhaltung des weiblichen
Publikums.
Es wäre im Prinzip auch nichts einzuwenden, wenn eine Menschengruppe unter sich sein
will und es sollte einem Veranstalter oder dem Lokalbesitzer auch freigestellt sein, wen er
in seine Räumlichkeiten einlassen will.

Ahnungslose Ministerin?

Wie gesagt, im Prinzip. Wenn da nicht die sozialdemokratische Frauenministerin Heinisch-
Hosek wäre, die sich übermäßig stark gegen angebliche Diskriminierungen einsetzt. So ist
mehreren Pressemeldungen zu entnehmen, dass es die Frauenministerin als Diskriminier-
ung wertet, wenn einer Person auf Grund seiner Hautfarbe oder seines Geschlechts der
Zutritt in ein Lokal verwehrt wird.
Bei diesem „Weiberball“ ist Männern der Zutritt zur Veranstaltung, auf Grund ihres Ge-
schlechts untersagt. Da weiß Frau Heinisch-Hosek offenbar nicht, was in den eigenen Rei-
hen so vor sich geht.
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass die Ministerin Wasser predigt und selbst Wein
trinkt.  Wir vermuten aber, dass die „Diskriminierungsmasche“ von Frau Heinisch-Hosek
ausschließlich dem Zweck des Stimmenfangs im grünen Lager dient.
*****

2010-02-16
  

Der Tod der Meinungsfreiheit

 

Gesetzesnovelle

Unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung, bereitet das Justizministerium eine
der wohl  erstaunlichsten Gesetzesnovellen vor. Sollte der Absatz 2 dieses Paragraphen
tatsächlich im Strafgesetzbuch seinen Niederschlag finden, ist der erste Schritt zurück in
stalinistische Zeiten vollzogen.

119/ME XXIV. GP – Ministerialentwurf – Gesetzestext
„§ 283. (1) Wer öffentlich zu Gewalt oder Hass oder auf eine Weise, die geeignet ist, die
öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine
nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltan-
schauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des-
sen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich eine der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.“
B. Dieser Artikel tritt mit XX. XXXX 2010 in Kraft.

Gewalt ist abzulehnen

Der ersten Absatz dieses Paragraphen ist für jeden zivilisierten Menschen nachvollziehbar.
Um seine Meinung zu propagieren sollte niemanden das Recht zustehen, dies mit einem
Aufruf zur Gewalt zu tun. Auch die Verbreitung von Hassreden die geeignet sind die öffent-
liche Ordnung zu gefährden, sind kein adäquates Mittel zur Meinungsäußerung.

Es lebe Stalin

Der zweite Absatz des  § 283, würde eher in die ehemalige stalinistische Sowjetunion oder
ins kommunistische China passen. Ein derartiger Text ist einer Demokratie nicht würdig.
Mit einer geeigneten Interpretation dieses Gesetzestextes, ist die Meinungsfreiheit in Öster-
reich gestorben.

Was heißt „beschimpft“ oder „verächtlich machen“. Eine Kritik wird nie eine Lobeshymne
auf einen Zustand oder eine Person sein. Kritik kann immer subjektiv als Beschimpfung oder
Verächtlichmachung empfunden werden.

Objektivität unmöglich

Während z.B. ein Einbruch immer ein Einbruch bleiben wird, kann eine Verächtlichmachung
nicht objektiv beurteilt werden. Ist der Richter derselben Meinung wie der Beschuldigte, wird
es ganz anders aussehen, als wenn dieser gegenteiliger Meinung ist.

Nehmen wir ein praktisches Beispiel. Herr YX lehnt Homosexualität ab. Er findet es abartig,
wenn sexuelle Handlungen unter  Männer stattfinden. Dies ist seine Meinung und die tut er
auch kund. Macht er damit Schwule verächtlich oder nicht?

Ist der Richter selbst homosexuell, darf der Delinquent mit einer Verurteilung rechnen. Lehnt
der Richter Homosexualität ab, wird es sicherlich ein Freispruch. Mit diesem Beispiel wollen
wir demonstrieren, dass es hier kein objektives Urteil geben kann.

Freibrief für Kinderschänder

Bleiben wir bei sexuellen Ausrichtungen und Neigungen unter denen auch die Pädophilie
fällt. Jeder der sich nun über diese perversen Menschen abfällig äußert, würde sich nach
§ 283 Absatz 2 strafbar machen. Das kann wohl nicht der Sinn eines Gesetzes sein.

Diese Beispiele würden sich endlos fortsetzen lassen. Ob nun klerikale Einrichtungen
kritisiert werden, etc., etc. Selbst Redewendungen wie: „Die hausen wie die Zigeu-
ner“ wären auf einmal strafbar.

Politische Gegner und Kritiker einsperren

Den größten Vorteil allerdings würden die jeweiligen Machthaber aus diesem Paragraphen
ziehen. Jede politische Kritik die nicht im Sinne der jeweiligen Regierung ist, würde sofort
mit einer Strafanzeige geahndet.

Mit einem dem jeweiligen Regime zugeneigten Staatsanwalt und Richter, würden politische
Gegner oder Kritiker, zur Zeit bis zu zwei Jahre hinter Gitter verschwinden.  Wenn es dem-
entsprechend viele Anzeigen gibt, kann es natürlich durchaus möglich sein, den Strafrahmen
nach Belieben zu erhöhen, um „Unbelehrbare“ eines Besseren zu belehren.
 
Während in totalitären Staaten Menschen auf die Strasse gehen und auch im Gefängnis
landen um solche Gesetze abzuschaffen, bemüht man sich in der demokratischen Republik
Österreich, ein solches Gesetz einzuführen.

*****

2010-01-28
  

Inhalts-Ende

Es existieren keine weiteren Seiten