Black Friday-Wahnsinn – nicht auf Tricks hereinfallen

Arbeiterkammer gibt Tipps, worauf Konsumenten bei Angebotstricks achten sollen

Der Black Friday steht vor der Tür – und mit ihm eine Flut an Rabatten, die mehr Schein als Sein sind. Hinter Countdowns, Super-Deals und limitierten Angeboten lauern Fake-Rabatte und teure Fallen im Netz, warnt die AK. Konsumenten sollen schnell klicken. Die AK rät: Nicht drängen lassen, Preise checken, Kleingedrucktes lesen – und sich fragen, ob man das Produkt wirklich braucht.

Am 28. November ist Black Friday – bereits davor und danach gibt es zahlreiche Schnäppchen, die oft reine Augenauswischerei sind. „Wo Angebot draufsteht, ist nicht zwangsläufig ein Angebot drin“, warnt AK Konsumentenschützer Jakob Kalina.

Was steckt hinter den Black Friday-Angeboten?

+ Zeit lassen: Nicht jeder Countdown und jedes angeblich limitierte Angebot ist ein echtes Schnäppchen! Übrigens: Händler müssen immer den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben und dürfen ihre Preisermäßigungen auch nur im Verhältnis dazu bewerben. Das zeigt Ihnen, ob es sich wirklich um ein Schnäppchen handelt.

+ Preise im Auge behalten: Prüfen Sie die Preisentwicklungen auf Plattformen wie geizhals.at oder idealo.at. Stellen Sie einen Preisalarm ein. Sie werden informiert, sobald es das Produkt zu dem von Ihnen festgelegten Preis gibt – unabhängig vom Black Friday.

+ Kleingedrucktes lesen: „Bis zu minus 60 %“ klingt verlockend, gilt aber oft nur für ein paar Ladenhüter. Werfen Sie einen Blick ins Kleingedruckte!

+ Rücksendekosten, Zoll & Co. beachten: Was wie ein Schnäppchen wirkt, kann durch hohe Versandkosten, Zollgebühren oder Rücksendekosten zur teuren Falle werden – besonders bei Bestellungen aus dem EU-Ausland. Das Kleingedruckte lesen!

+ Rücktrittsrecht kennen: Online gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Erhalt der Ware. Prüfen Sie vor dem Kauf, wohin die Rücksendung der Ware geht. Fehlen klare Angaben oder müssen Sie das Paket nach Asien oder in andere EU-Drittstaaten zurückschicken, wird’s richtig teuer. Übrigens: Im Laden gibt es kein Rücktrittsrecht, außer die Geschäfte räumen es Ihnen freiwillig ein.

+ Fake-Shops entlarven: Mega günstige Preise? Finger weg! Betrügerische Fake-Shops versuchen, Ihnen Geld und persönliche Daten zu entlocken. Prüfen Sie Shop-Bewertungen und leisten Sie keine Vorauszahlungen. Checken Sie den Shop unter www.fakeshop.at/shopcheck/.

+ Reparieren statt Wegwerfen: Bevor Sie Kleidung oder Elektrogeräte aussortieren, immer Gewährleistungsrechte oder Reparaturmöglichkeiten ausloten. Im Schadensfall heißt es oft: „Verschleißteil – keine Leistung!“ Bei Mängeln haben Sie jedoch ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung – bis zu zwei Jahre. Lassen Sie sich deshalb nicht verunsichern. Überlegenswert sind auch Tauschbörsen oder Leihgeräte.

+ Warenkorb prüfen: Beim Onlineshoppen lohnt sich ein kritischer Blick in den Warenkorb! Oft schleichen sich unbemerkt Zusatzprodukte ein oder werden teure Garantieverlängerungen angeboten, die selten echten Nutzen bringen.

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Worauf ist bei Messe-Einkäufen zu achten?

Messebesucher werden oft mit vermeintlich billigen Angeboten zu Vertragsabschlüssen überredet

Bei einem Kauf auf einer Messe gibt es kein Rücktrittsrecht. Es ist, als ob man einen Vertrag im Geschäft unterzeichnet. Das bedeutet, ein abgeschlossener Vertrag ist einzuhalten, auch wenn man danach günstigere Angebote bei anderen Unternehmen entdeckt.

Angebote vergleichen, Druck zu kaufen widerstehen

Vermeintlich billige Angebote sollen einen spontanen Kauf unterstützen. Es werden immer Sonderangebote, zum Beispiel ein Laufmeter Küche zum Preis von X Euro angepriesen. „Es gibt aber keine Vergleichsmöglichkeit, daher wissen Konsumenten oft nicht, ob das Angebot tatsächlich so günstig ist, wie behauptet wird“, sagt AK-Konsumentenschützer Herbert Erhart. Wer sich daher teure Waren oder Möbel auf einer Messe kaufen möchte, sollte unbedingt vor dem Messebesuch Angebote von anderen Anbieter einholen. Man sollte sich nicht unter Druck setzen lassen und in Ruhe vergleichen – auch außerhalb der Messe. Erhart: „Viele Messen laufen über mehrere Tage, so dass man über die Entscheidung schlafen kann.“ Es ist auch genau darauf zu achten, was im Angebot enthalten ist. Ein „Laufmeter Küche“ kann Sockel, Beleuchtung, Abschlussleisten, Hochschränke, Beschläge, Griffe usw. enthalten oder aber auch nur die Küchenunterschränke.

Über Unternehmen informieren

Wer sich ein Rücktrittsrecht von einem Messekauf offenhalten möchte, kann dies mit dem Verkäufer vertraglich vereinbaren. Außerdem sollte vorher der Unternehmenssitz kontrolliert werden. Ausländische Firmen könnten hohe Anreise- und Servicekosten verrechnen und die Abwicklung etwaiger Gewährleistungsansprüche könnte Schwierigkeiten bereiten.

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Gratis Taxi fahren

  

Neues EU-Verbraucherschutzgesetz 

Die EU plant eine neue Verbraucherschutz-Richtlinie für die „Neuordnung des Verbraucher-
privatrechts in Europa“.
Diese Richtlinie sieht für Fernabsatzverträge und für alle Verträge, die außerhalb von
Geschäftsräumen abgeschlossen werden, sehr strenge Regeln vor. Der Konsument ist berech-
tigt, ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag in Anspruch zu nehmen.
    
Bei derartigen Geschäften muß der Konsument ein Bestellformular unterschreiben, dem ein
„Standard-Widerrufsformular“ beizuliegen hat.
Hier wird es im Dienstleistungsgewerbe, bei dem Aufträge  auf der Strasse abgeschlossen
wurden und kein Vorinkasso getätigt wurde, nach dieser EU-Verordnung recht interessant
werden.

Taxifahrt zum Nulltarif

Rein juristisch könnte man jetzt gratis Taxi fahren. Ein Vertragabschluss über eine Taxifahrt
spielt sich in der Regel ausserhalb eines Geschäftsraumes ab, denn die Strasse wird wohl
nicht als Geschäftsraum zu bezeichnen sein.
    
Der Fahrgast spricht den Taxifahrer auf der Strasse, meist am Taxistandplatz an und
nennt ihm sein Fahrziel. Gemeinsam wird ein Bestellformular ausgefüllt, daß nach dieser
EU-Verordnung gesetzlich zu erfolgen hat.
   
 
Laut EU-Verordnung ist das Gratisfahren juristisch möglich
  
Der Fahrgast setzt sich ins Taxi und der Fahrer bringt ihn an das gewünschte Ziel.
Am Fahrziel angekommen überreicht der Fahrgast statt Geld, daß ausgefüllte
„Widerrufsformular“.
       
Sofern der Taxifahrer jetzt nicht zum ausflippen beginnt, wird er nun sachlich argumen-
tieren, daß er den Auftrag erfüllt habe und der Fahrgast durch seine Dienstleistung
bereichert wurde.
Falsch, denn jetzt kann der Fahrgast entgegnen, daß der Taxifahrer seine Leistung bereits
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat und daher kein Geld bekommt.
Er habe als Konsument lediglich das 14-tägige Widerrufsrecht in Anspruch genommen.
      
Nun wollen wir uns ein derartiges Szenario in der Praxis gar nicht vorstellen. Aber es
beweist wieder einmal, wie realitätsfremd im  Millionen Steuergelder verschlingenden
EU-Parlament, Gesetze und Verordnungen beschlossen werden oder werden sollen.
       
Stauni
   
2009-02-09

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