Billigspielwaren unter der Lupe des Marktamts

Spielzeug ist im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) gesetzlich geregelt

Das Marktamt hat Billigspielwaren genauer unter die Lupe genommen. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurden 29 Spielwarengeschäfte kontrolliert. 102 Probenziehungen von teils bedenklichen Produkten und 30 Anzeigen wegen Übertretungen von Konsumentenschutzbestimmungen sind die Folge.

Wenn eine Spielware für Kinder gefährlich werden kann, ist sie zu beanstanden. Von den entnommenen Proben wurden bis dato 44 Proben beanstandet, viele Gutachten sind noch ausständig. Beispiele dafür sind leicht ablösbare Knöpfe oder Augen an Stofftieren wegen der Gefahr des Verschluckens bei Kleinkindern, Blei in der Farbe oder verbotene Weichmacher bei Plastikspielzeug. Bei schwerwiegenden Verstößen wird die restliche Ware sofort außer Verkehr genommen, sodass ein weiterer Verkauf nicht möglich ist.

30 Anzeigen mussten aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen die Gewerbeordnung und die Preisauszeichnung erhoben werden. Ebenso wurden auch zu große Warenausräumungen vor den Geschäften, teils war ein Passieren als Fußgeher kaum noch möglich, angezeigt.

Spielzeug ist im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) gesetzlich geregelt. Die Anforderungen an Spielzeug sind hoch und in der EU harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind dabei zu einem Mindeststandard betreffend der Sicherheit von Spielzeug verpflichtet, der jedenfalls eingehalten und effektiv kontrolliert werden muss.

„Auch Billigspielzeug muss sicher sein, ist doch die Gesundheit von Kindern besonders zu schützen. Wir stellen mit unseren Kontrollen sicher, dass gefährliches Spielzeug aus dem Verkehr gezogen wird“, erklärt Marktamtsdirektor Andreas Kutheil.

Das Marktamt ist neben den Wiener Märkten auch für den behördlichen Konsumentenschutz und das Lebensmittelrecht zuständig und sorgt mit mehr als 124.000 Kontrollen pro Jahr, dass diese Spielregeln eingehalten werden.

Nähere Informationen gibt es beim Marktamts-Telefon unter der Wiener Telefonnummer 4000 – 8090. Das Marktamts-Telefon ist Montag bis Freitag zwischen 7:30 und 21 Uhr, Samstag zwischen 8 und 18 Uhr und Sonntag zwischen 9 und 15 Uhr besetzt.

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Gratis Taxi fahren

  

Neues EU-Verbraucherschutzgesetz 

Die EU plant eine neue Verbraucherschutz-Richtlinie für die „Neuordnung des Verbraucher-
privatrechts in Europa“.
Diese Richtlinie sieht für Fernabsatzverträge und für alle Verträge, die außerhalb von
Geschäftsräumen abgeschlossen werden, sehr strenge Regeln vor. Der Konsument ist berech-
tigt, ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag in Anspruch zu nehmen.
    
Bei derartigen Geschäften muß der Konsument ein Bestellformular unterschreiben, dem ein
„Standard-Widerrufsformular“ beizuliegen hat.
Hier wird es im Dienstleistungsgewerbe, bei dem Aufträge  auf der Strasse abgeschlossen
wurden und kein Vorinkasso getätigt wurde, nach dieser EU-Verordnung recht interessant
werden.

Taxifahrt zum Nulltarif

Rein juristisch könnte man jetzt gratis Taxi fahren. Ein Vertragabschluss über eine Taxifahrt
spielt sich in der Regel ausserhalb eines Geschäftsraumes ab, denn die Strasse wird wohl
nicht als Geschäftsraum zu bezeichnen sein.
    
Der Fahrgast spricht den Taxifahrer auf der Strasse, meist am Taxistandplatz an und
nennt ihm sein Fahrziel. Gemeinsam wird ein Bestellformular ausgefüllt, daß nach dieser
EU-Verordnung gesetzlich zu erfolgen hat.
   
 
Laut EU-Verordnung ist das Gratisfahren juristisch möglich
  
Der Fahrgast setzt sich ins Taxi und der Fahrer bringt ihn an das gewünschte Ziel.
Am Fahrziel angekommen überreicht der Fahrgast statt Geld, daß ausgefüllte
„Widerrufsformular“.
       
Sofern der Taxifahrer jetzt nicht zum ausflippen beginnt, wird er nun sachlich argumen-
tieren, daß er den Auftrag erfüllt habe und der Fahrgast durch seine Dienstleistung
bereichert wurde.
Falsch, denn jetzt kann der Fahrgast entgegnen, daß der Taxifahrer seine Leistung bereits
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat und daher kein Geld bekommt.
Er habe als Konsument lediglich das 14-tägige Widerrufsrecht in Anspruch genommen.
      
Nun wollen wir uns ein derartiges Szenario in der Praxis gar nicht vorstellen. Aber es
beweist wieder einmal, wie realitätsfremd im  Millionen Steuergelder verschlingenden
EU-Parlament, Gesetze und Verordnungen beschlossen werden oder werden sollen.
       
Stauni
   
2009-02-09

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