Krank sein bzw. die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, muss man sich als SVS-Pflichtversicherte(r) auch wirklich leisten können
Eine Unternehmerin eines Kleinstbetriebes, musste sich im Oktober dieses Jahres einer lebensnotwendigen Schilddrüsensonographie unterziehen. Die Rechnung über 675,- Euro bezahlte sie aus eigener Tasche und sandte diese ihrer Pflichtkrankenversicherung, der SVS, zu. Nachdem sie wochenlang vergeblich auf ein „Lebenszeichen“ der SVS gewartet hatte, versuchte sie im telefonischen Wege den Verbleib über die Kostenrückerstattung zu eruieren. Dieser Versuch blieb erfolglos, denn ihr wurde lediglich mitgeteilt, dass es mindestens noch zwei bis drei Monate oder sogar länger dauern könne, denn man habe einen Rückstand bis August.
Die Unternehmerin wandte sich schließlich an uns und wir setzten uns mit der Presseabteilung der SVS in Verbindung. An diese richteten wir nachfolgende Fragen:
1) Warum gehen bei der SVS Rückstände im Abrechnungswesen zu Lasten der Versicherten?
2) Scheinbar sind Wartezeiten bei der Kostenrückzahlung über mehrere Monate der Regelzustand bei der SVS und widerspricht damit den Zusagen auf der Webseite der SVS. Was gedenkt man dagegen zu tun?
3) Beiträge müssen pünktlich einbezahlt werden, auch wenn die SVS im Zahlungsverzug ist. Kann ein Versicherter ein Guthaben aus einer Kostenrückerstattung von einer Beitragsvorschreibung in Abzug bringen? Wenn Nein, warum nicht?
Fairerweise muss man sagen, dass die Antwort der SVS relativ rasch (innerhalb einer Woche) kam. Allerdings möchten wir dazu aber auch anmerken, dass diese teilweise recht ausweichend formuliert ist, wie man folgend selbst erkennen kann:
Zu Frage 1: Das Prinzip der Sachleistungserbringung verhindert die Vorfinanzierung von Leistungen durch die Versicherten. Im Bereich der Wahlarztversorgung ist dieses Prinzip logischerweise durchbrochen. Um die finanzielle Last für die Betroffenen trotzdem auch in diesen Bereichen so gering wie möglich zu halten, werden eingereichte Honorarnoten schnellstmöglich refundiert. Abhängig von den beschriebenen und anderen Faktoren (Nachforderung von Unterlagen, notwendige Rücksprachen mit Ärzten u.Ä.m.) kann der Prozess der Kostenerstattung im Einzelfall auch mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Bei digitalen Einreichungen bei der SVS (entweder über WAH online durch den Arzt oder über svsGO durch den Versicherten) kann das Geld aber im Regelfall binnen weniger Tage auf das Konto überwiesen werden.
Zu Frage 2: Eine Wartezeit über mehrere Wochen oder gar Monate entspricht bei der SVS nicht dem Regelzustand, kann aber im Einzelfall und bei Zusammentreffen ungünstiger Umstände (siehe Ausführungen oben) eintreten. Im von Ihnen angeführten Anlassfall erfolgte die Einreichung am 1. November und der Antrag wurde in der dritten Woche nach Einreichung (KW 47) erledigt. Nochmals sei auf die Möglichkeit zur digitalen Einreichung hingewiesen. Auch der Gesetzgeber hat hier unlängst zu einer positiven Entwicklung beigetragen: Im Rahmen des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes (VUG) wurde beschlossen, dass Wahlärzte Honorarnoten für ihre Patienten an die Sozialversicherung (ÖGK, BVAEB, SVS) übermitteln müssen (WAH-Online). Diese Verpflichtung ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Das trägt wesentlich dazu bei, dass der Anteil digital eingereichter Honorarnoten Schritt für Schritt steigt und parallel dazu die durchschnittliche Dauer der Kostenerstattung zurückgeht. SVS intern werden zudem laufend Maßnahmen ergriffen, um die Erledigungsdauer so kurz wie möglich zu halten. Dazu zählen interne Prozessoptimierungen genauso, wie das Weiterentwickeln der digitalen Kanäle svsGO oder das Ergreifen organisatorischer Maßnahmen bei kurzfristig und saisonal bedingten Volumsschwankungen.
Zu Frage 3: Sozialversicherungsrechtlich gibt es für ein solches Vorgehen keine Deckung, zivilrechtlich würden sich wohl Wege finden. Aus der Praxis kennt die SVS das nicht. Die meisten der bei der SVS versicherten Selbständigen wollen das Beitragskonto auch strikt vom Leistungskonto getrennt halten. Meist lassen sie die Beiträge – auch wegen der steuerrechtlichen Klassifizierung als Betriebsausgabe – über Betriebskonten laufen, sich aber Geldleistungen wie zum Beispiel Kostenerstattungen eher auf „private“ Konten anweisen.
Zur Antwort 2 möchten wir anmerken, dass die „Erledigung“ des Falles erst plötzlich danach eintrat, nachdem wir uns an die Presseabteilung gewandt hatten. Welch ein Zufall doch das Leben spielen kann?! Zudem sei angemerkt, dass das Geld bis dato noch nicht auf dem Konto der Unternehmerin eingelangt ist sondern nur eine Zusage getätigt wurde. Außerdem wurden von den vorfinanzierten 675,- Euro, lediglich 122,- Euro als Rückerstattung zugesagt. Tja, krank sein bzw. die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, muss man sich als SVS-Pflichtversicherte(r) auch wirklich leisten können.
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