GASTAUTORENBEITRAG
Seit einiger Zeit ist die Katze aus dem Sack, die Regierung hat sich in der sogenannten „Barumsatzverordnung“ festgelegt, wer alles eine Registrierkasse benötigt und wer nicht.
Vorweg ist festzuhalten, dass der OGH bereits folgendes (siehe LINK ) festgestellt hat.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei ….. festgehalten, dass das durch
ein strafgesetzwidriges Tun …… gewonnene Einkommen, ……, nach ständiger Judikatur
sehr wohl die Einkommensteuerpflicht auslöst (RIS-Justiz RS0109799). …..
Der OGH hat auch bereits klar dargelegt, dass der Drogenhändler, Schlepper etc. ja nicht
darlegen muß, wie er zu seinem Geld gekommen ist – Hauptsache, er lässt den Staat ord-
entlich mitschneiden.
Soweit mit der Frage: „was der Angeklagte und Beschwerdeführer denn nach Ansicht
des Gerichts und der Finanzbehörde hinsichtlich begangener Malversationen im Namen
der Malerei B***** Ltd. in seine eigene Einkommenssteuererklärung als Rechtstitel oder
Rechtsgrund für die fraudolös erlangten Beträge hinschreiben hätte sollen?!“, unter Beruf-
ung auf grundrechtlich verbotenen Zwang zur Selbstbezichtigung (Art 6 MRK) der Sache
nach eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 33 Abs 1 FinStrG) in
Abrede gestellt wird, verschweigt die Beschwerde, warum deren Befolgung einen Hinweis
auf die betrügerische Herkunft von Einkünften erfordert hätte (vgl. im Übrigen RIS-Justiz
RS0109800).“
Es sollte daraus also klar ersichtlich sein, dass auch Drogenhändler, Schlepper etc. steuer-
pflichtig und damit aufzeichnungspflichtig sind (Ausnahmen: Erpresser und Mörder).
Die in Finanznöten befindliche Republik Österreich hat dieses Jahr die allgemeine
Registrierkassenpflicht beschlossen, damit sie den grundsätzlich verdächtigen Unter-
tanen noch genauer auf die Finger schauen kann. Mit Verordnung des Bundesminister-
iums für Finanzen vom 09.09.2015 (Barumsatzverordnung) wurde die Katze aus dem
Sack gelassen, wer von dieser Registrierkassenpflicht befreit ist.
Drogenhändler, Schlepper etc. fallen eher nicht unter die Befreiung, denn die Verord-
nung besagt, dass die (Erwerbs)-Tätigkeit nicht IN oder IN VERBINDUNG MIT fest
umschlossenen Räumlichkeiten stattfinden darf um von der Registrierkassenpflicht
befreit zu sein.
Nun, viele Drogenhändler werden sich nicht den Hintern abfrieren sondern eher ver-
suchen, ihre „Ware“ in warmen Discos, Cafes etc. an den Mann/Frau zu bringen. Dass
Schlepperei in der Regel mit sehr fest umschlossenen „Räumlichkeiten“ stattfindet,
haben die mehr als 70 Toten im Kastenwagen eindrücklich unter Beweis gestellt.
Man kann also davon ausgehen, dass Drogenhändler und Schlepper sehr wohl der
Einkommensteuer- und der Registrierkassenpflicht unterliegen. Gott sei Dank hat Papa
Staat aber mitgedacht und ist dabei drauf gekommen, dass es sowohl einem Drogen-
händler als auch einem Schlepper wohl kaum zumutbar ist, mit einer Registrierkasse
unter dem Arm herumzulaufen.
Deswegen gibt es hier eine Sonderregelung, nämlich die, dass bei Leistungen von
Leuten auf Achse (Drogenverkauf, Schlepperei) die Umsätze erst nach Rückkehr in die
Betriebsstätte erfasst werden müssen – allerdings in einer Registrierkasse die auch jeder
Drogenhändler, Schlepper etc. schön brav bei sich zu Hause stehen haben muss, da er
sich andernfalls ja strafbar machen würde.
Mit besten Grüßen
Günther Richter
2015-10-26