Registrierkassenpflicht auch für Dealer und Schlepper


GASTAUTORENBEITRAG

Seit  einiger  Zeit ist die Katze aus dem Sack,  die Regierung hat sich in der sogenannten
„Barumsatzverordnung“ festgelegt, wer alles eine Registrierkasse benötigt und wer nicht.
Vorweg  ist  festzuhalten,  dass  der  OGH  bereits  folgendes (siehe LINK ) festgestellt  hat.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei ….. festgehalten, dass das durch
ein  strafgesetzwidriges  Tun …… gewonnene  Einkommen, ……,  nach ständiger Judikatur
sehr wohl die Einkommensteuerpflicht auslöst (RIS-Justiz RS0109799). …..
Der OGH hat auch bereits klar dargelegt, dass der Drogenhändler,  Schlepper etc. ja nicht
darlegen muß, wie er zu seinem Geld gekommen ist – Hauptsache, er lässt den Staat ord-
entlich mitschneiden.
Soweit  mit  der  Frage:  „was  der  Angeklagte  und  Beschwerdeführer  denn  nach Ansicht
des  Gerichts  und der Finanzbehörde hinsichtlich begangener  Malversationen im Namen
der Malerei  B***** Ltd.  in  seine  eigene  Einkommenssteuererklärung als Rechtstitel oder
Rechtsgrund für die fraudolös erlangten Beträge hinschreiben hätte sollen?!“,  unter Beruf-
ung auf grundrechtlich verbotenen Zwang zur  Selbstbezichtigung  (Art 6 MRK)  der Sache
nach  eine  abgabenrechtliche  Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 33 Abs 1 FinStrG) in
Abrede gestellt wird, verschweigt die Beschwerde,  warum deren Befolgung einen Hinweis
auf  die betrügerische Herkunft von  Einkünften erfordert hätte  (vgl. im Übrigen RIS-Justiz
RS0109800).“
Es sollte daraus also klar ersichtlich sein, dass auch Drogenhändler, Schlepper etc. steuer-
pflichtig und damit aufzeichnungspflichtig sind (Ausnahmen: Erpresser und Mörder).
Die  in  Finanznöten  befindliche  Republik  Österreich  hat  dieses  Jahr  die  allgemeine
Registrierkassenpflicht  beschlossen,  damit  sie  den  grundsätzlich verdächtigen Unter-
tanen noch genauer auf die Finger schauen kann.   Mit Verordnung des Bundesminister-
iums  für  Finanzen vom 09.09.2015  (Barumsatzverordnung)  wurde die Katze aus dem
Sack gelassen, wer von dieser Registrierkassenpflicht befreit ist.
Drogenhändler,  Schlepper etc.  fallen eher nicht unter die Befreiung,  denn die Verord-
nung  besagt,  dass  die  (Erwerbs)-Tätigkeit  nicht  IN  oder  IN VERBINDUNG MIT fest
umschlossenen  Räumlichkeiten  stattfinden  darf  um  von  der Registrierkassenpflicht
befreit zu sein.
Nun,  viele  Drogenhändler werden sich nicht den Hintern abfrieren sondern eher ver-
suchen, ihre „Ware“ in warmen Discos, Cafes etc. an den Mann/Frau zu bringen. Dass
Schlepperei  in  der Regel mit sehr fest umschlossenen  „Räumlichkeiten“  stattfindet,
haben die mehr als 70 Toten im Kastenwagen eindrücklich unter Beweis gestellt.
Man  kann  also  davon  ausgehen,  dass  Drogenhändler  und  Schlepper sehr wohl der
Einkommensteuer- und der Registrierkassenpflicht unterliegen. Gott sei Dank hat Papa
Staat  aber mitgedacht und ist dabei drauf gekommen,  dass es sowohl einem Drogen-
händler  als  auch  einem Schlepper wohl kaum zumutbar ist,  mit einer Registrierkasse
unter dem Arm herumzulaufen.
Deswegen  gibt  es  hier  eine  Sonderregelung,  nämlich  die,  dass  bei  Leistungen von
Leuten auf Achse  (Drogenverkauf,  Schlepperei) die Umsätze erst nach Rückkehr in die
Betriebsstätte erfasst werden müssen – allerdings in einer Registrierkasse die auch jeder
Drogenhändler, Schlepper etc. schön brav bei sich zu Hause stehen haben muss, da er
sich andernfalls ja strafbar machen würde.
Mit besten Grüßen
Günther Richter
2015-10-26