Falschparken doch nicht gratis TEIL2


Unser Beitrag sorgte für Aufregung

Offenbar haben wir mit  unserem gestrigen Beitrag  „Falschparken doch nicht gratis“  für
Aufregung gesorgt.  Das wird  zumindest in  der heutigen  Online-Ausgabe  der Kronen-
Zeitung bestätigt. Wir haben als einziges Medium darauf hingewiesen, dass der Beitrag
der auflagenstärksten  Tageszeitung Österreichs  nicht ganz der Realität entspricht und
haben dies in einem „Offenen Brief an die Kronen-Zeitung“ publiziert.


Screen: krone.at

Strafzettel landen doch nicht im Mistkübel

Auf Grund  des gestern veröffentlichten  Krone-Beitrags werden sicherlich nicht Zigtaus-
ende Strafzettel im Mistkübel landen. Zu dieser Meinung kam unser Gastautor, Günther
Richter, der sich die Mühe machte und zu diesem Thema etliche  juristische Entscheid-
ungen aus diversen Rechtssprechungen suchte, welche im gestrigen  ERSTAUNLICH-
Beitrag verlinkt wurden.

Bereits in der heutigen  Online-Ausgabe relativiert  die Kronen-Zeitung ihren gestrigen

Beitrag und schreibt nun folgendes.


Screen: krone.at

UVS-Urteil ist nicht bindend

So ist in  dem Krone-Beitrag zu lesen,  dass der  Linzer Polizeijurist Christoph Burger fol-
gendes zu diesem UVS-Erkenntnis  festhält:  „Es wird interessant,  weil es der bisherigen
Rechtsauslegung widerspricht“  oder:  „Es muss  nun ausjudiziert  werden,  ob das UVS-
Erkenntnis auch in anderen Fällen hält,  da es ein Einzelfall ist und somit nicht von vorn-
herein bindend ist“.

Genau diese  Meinung des  Linzer Polizeijuristen  war Tenor unseres gestrigen Beitrags
„Falschparken doch nicht gratis“.  Wir sind der Meinung,  dass es sich beim gegenständ-
lichen Fall  um  einen  Einzelfall handelt.  Offenbar hatte  der  betroffene  Parksünder ein
„Hintertürl“  im Gesetz  endeckt und dieses  für sich ausgenützt. Zusätzlich dürfte er auf

einen milden Senats-Vorsitzenden gestossen sein.

Dass dies natürlich nicht für alle Parksünder gelten wird ergibt sich schon daraus,  dass

der Staat mit absoluter  Sicherheit nicht auf die Bußgelder aus Verkehrsdelikten verzich-
ten wird.

Wir finden es von der Kronen-Zeitung anständig, dass diese ihren Artikel umgehend re-
lativiert  haben,  um  nicht  Parksünder  dazu verleiten  ihre Strafmandate  wegzuwerfen

und damit einen größeren finanziellen Schaden zu erleiden.

*****

2011-04-03
 

Falschparken doch nicht gratis


GASTAUTOREN-BEITRAG

Offener Brief an die Kronen Zeitung

Sehr geehrte Redaktion!
 
Der Artikel ihres Redakteurs Markus Schütz mit dem Titel: Strafzettel für „Parksünder gegen

Menschenrechte“ mag zwar reißerisch  sein und dem Wunschdenken von Parksündern ent-
sprechen,  er ist inhaltlich  aber völlig  falsch und auf fahrlässige Weise geeignet, Personen
in die Irre zu führen und Ihnen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.


Screen: krone.at

Ich darf mir  erlauben Ihnen zur  Kenntnis zu bringen,  dass in Österreich  gemäß Art 7 B-VG
noch immer der Rechtsgrundsatz herrscht: „Niemand kann sich in seinem Rechtsfall darauf
berufen,  wie die Behörde  gegen eine andere Person vorgegangen ist. Fehlverhalten einer
Behörde in anderen  Fällen begründet keinen  Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten im
eigenen Fall.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Zudem hat die strapazierte – rechtswidrige – Entscheidung des UVS noch nicht den Verwalt-
ungsgerichtshof  überstanden,  und entwickelt  daher  keinerlei  Bindungswirkung für  einen
anderen Prozeß.  In diesem Zusammenhang darf ich mir erlauben, sie auf die Entscheidung
des VwGH zur Gz.:  97/17/0334 zu verweisen, wo der VwGH in einem ähnlichen Fall bereits
festgestellt hat,  dass  die  erteilte Lenkerauskunft im  Verwaltungsverfahren auch  verwertet
werden darf und NICHT dem Art. 6 EMRK widerspricht: Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Der obzitierten Enscheidung ist auch zu entnehmen, dass der § 103 KFG (Pflicht zur Len-
kerauskunft)  seit 1986  im Verfassungsrang  steht und:  „Ob sich  Österreich durch die er-

wähnte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 kon-
ventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes
und des  Verfassungsgerichtshofes  (vgl. wiederum  das hg. Erkenntnis  vom 27. Oktober
1997,  Zl. 96/17/0425, mwN),  könnte vom  Beschwerdeführer  also nur  mit Individualbe-
schwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht wer-
den.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Selbst der EGMR hat sich hienach bereits mehrfach mit dieser Problematik beschäftigt

und ist  in mehreren Entscheidungen  zur Erkenntnis gelangt,  dass KEINE  Verletzung
von Art 6 MRK vorliegt:

WEH gegen Österreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/04_2/04_2_10
 
Silvia Fischbach-Mavromatis gegen Österreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/05_3/05_3_04
 
O’Halloran und Francis gg. das Vereinigte Königreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/07_3/07_3_15

Lückhof und Spanner gg. Österreich:
„Der  GH verweist  auf den  Fall O’Halloran und  Francis/GB,  wo er feststellte,  dass die
bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbe-
zichtigung darstellte.“  „In diesem  Zusammenhang wiederholt  der GH,  dass er  im Fall
Weh/A  bereits festgestellt hat,  dass das  Erfordernis,  eine einfache  Tatsache bekannt
zu geben,  nämlich wer  der Fahrer des Fahrzeugs war, nicht als solche belastend sei.“
Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Krumpholz gg. Österreich:
„In den Fällen  O’Halloran und Francis/GB und  Lückhoff und Spanner/A stellte der GH fest,
dass die Pflicht des Fahrzeughalters, zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begeh-

ung eines  Verkehrsdelikts gelenkt hatte,  nicht gegen  das Recht  verstieß,  zu schweigen
und sich nicht selbst belasten zu müssen.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Unter Berücksichtigung  der journalistischen Sorgfaltspflicht  würde ich es  jedenfalls für

angebracht empfinden, ihre Leserschaft über die oben ersichtliche tatsächliche Rechts-
lage zu  informieren um  diese zumindest  vor weiteren witschaftlichen  Schäden zu be-
wahren.

Mit besten Grüßen
Günther Richter

2011-04-02
 

Rauchen bald gratis?


Gastautoren-Beitrag

Heute sind wiederum ein paar Zigaretten um 20 Cent teurer geworden,
Zeit die  Hatz gegen Raucher  ein wenig mit dem  Rechenstift unter die
Lupe zu nehmen.  Als Quelle dient hierbei diese statistische
Stammlung:
http://www.infantologie.de/raucher/statistik.php
Also:
– „10 Zigarette am Tag verkürzen das Leben um 3 Jahre, 20 um 6 Jahre
und bei 2 Schachteln um 9 Jahre.“
– Die Kosten/Monat für Zigaretten belaufen sich bei 2 Schachteln/Tag
auf ca. 240 Euro.  Das macht im Jahr ca. 2.900,–Euro.
– die Mindestpension beträgt ca. 800,– Euro/Monat, macht ca. Euro
10.000,– Jahr.  In 9 Jahren sind das EUR 90.000,–.
– „ein Raucher verbraucht in seinem Leben etwa 5000 Euro mehr
medizinische Ressourcen als ein Nichtraucher.“
– somit bleiben EUR 85.000,– Euro Ersparnis für den Sozialtopf, wenn
jemand 2 Packungen/ Tag raucht.
  dividiert man diese  Ersparnis durch die  Kosten/Jahr ergibt das einen
Break-even von ca. 30 Jahren.   D.h. würde  der Staat die  Kosten fürs
Rauchen zur Gänze übernehmen, käme er erst nach 30 Jahren Gratis-
tschick an einen Punkt, wo es für den Staat teurer wird.
– daraus folgt,  dass Rauchen  staatlich gefördert  werden sollte – die
Leute sterben einfach früher und kosten den Staat in Summe daher
weniger Geld.
Mit besten Grüßen
Günther Richter
*****

2011-02-07
 

Geiz ist geil


Nacht gegen Armut

In der vorigen Woche fand die jährliche Benefizveranstaltung „Nacht gegen Armut“ der
Volkshilfe statt, welche unter der Schirmherrschaft von Margit Fischer stand. In den Festsaal
des Wiener Rathauses waren über 800 prominente Personen und auch solche die es gerne
wären,  geladen.

Fotocredit: Volkshilfe Österreich/APA-OTS/Preiss
Dem Umstand dass Unternehmen wie Casinos Austria, Ströck, REWE, Lansky, Ganzger &
Partner, PartyLite, Pearle, Libro, usw. den Abend sponserten ist es zu verdanken, dass
dieser keine Pleite wurde.

Igel in der Hosentasche

Denn die 800 honorigen, gut situierten Gäste aus dem SPÖ-Dunstkreis hatten offensichtlich
einen Igel in der Hosentasche, der ein Hineingreifen in diese verhinderte. Als Beweis für die
Knauserigkeit der Prominenten und Halb- und Möchtegernprominenz zitieren wir Ihnen einen
Auszug aus der APA-OTS Aussendung der Volkshilfe.

Auszug aus dem Originaltext der Aussendung:

Wien (OTS) – Die jährliche „Nacht gegen Armut“ der Volkshilfe bot über 800 prominenten
Gästen eine Aneinanderreihung von Höhepunkten. Maschek starteten das Programm und
gewannen im übervollen Festsaal des Wiener Rathauses der Armut satirische Seiten ab,
Werner Schneyder der punktete mit Auszügen aus seinem Programm „Ich bin konservativ“.
Das Frauen-Saxofonquartett Airplay sorgte für scharfen Sound, in der Pause wurden von
Prominententeams Spenden gesammelt. Edi Finger, Marika Lichter, Ramesh Nair, Serge
Falck, Magic Christian und Mirna Jukic erzielten ein tolles Ergebnis, über Euro 9.000 wur-
den im Saal erzielt. Unter den SpenderInnen wurde ein exklusives VIP – Package zur Fuß-
ball-WM in Südafrika, zur Verfügung gestellt von Continental Reifen und ARBÖ, verlost.

Wahnsinnig spendabel

Es wurden also 9.000,- Euro vor Ort gegen die Armut gesammelt. Dividiert man diese
Summe nun durch die Anzahl der geladenen Gäste, hat ein jeder den „Wahnsinnsbe-
trag“ von 11 Euro und 25 Cent gespendet. Das dieses beschämende Ergebnis als „toll“
bezeichnet wird,  ist in der Tat erstaunlich.
Da waren wohl die Gedanken der edlen Spender beim üppigen Gratis-Buffet, denn für 11,-
Euro hätten sie gerade einmal einem Fastfood-Tempel speisen können. Allerdings wären
dort keine Preise  wie ein exklusives VIP – Package zur Fußball-WM in Südafrika, oder Rei-
fensets von Continental zu gewinnen gewesen.

Themenverfehlung

Wir wissen nicht was die Ausrichtung dieser noblen Veranstaltung gekostet hat, schätzen
aber dass sich die Kosten im sechsstelligen Euro-Bereich bewegt haben. Im Angesicht dieser
beschämenden Spenden, wäre es sinnvoller gewesen den Betrag direkt karitativen Zwecken
zuzuführen.
Leider trifft die Veranstaltung eine Themenverfehlung, denn statt „Starke Nacht gegen Ar-
mut“ hätte diese „Starke Nacht für Schnorrertum“  oder „Geiz ist geil“ heißen müssen.
*****

2010-05-10
  

AK sieht vor lauter Wald die Bäume nicht


AK greift die Berufsgruppe der Immobilienmakler an

Selbsternannte Wohnrechtsexperten der Arbeiterkammer griffen in letzter Zeit immer
wieder die Branche der Immobilienmakler an. Sie bezichtigten diese, sich an Wohnungs-
suchenden eine goldene Nase zu verdienen.
Da tut sich die AK beim Verdienen schon leichter, denn diese bestreitet ihre Einnahmen aus
den Beiträgen ihrer Zwangsmitglieder. Und damit sind wir beim Thema. Während ein jeder
Arbeitnehmer bei der Arbeitkammer Mitglied sein muss, auch wenn es gegen seinen Willen
ist, wird niemand gezwungen sich eines Wohnungsmaklers zu bedienen.

Schwarze Schafe gibt es überall

Sicher gibt es in dieser Branche, wie auch in jeder anderen schwarze Schafe. Doch alle über
einen Kamm zu scheren ist doch etwas erstaunlich.  Wir fragen uns, warum die AK noch
kein eigenes Maklerbüro hat, dass gratis Immobilien vermittelt, wo sie doch so philan-
thropisch veranlagt sind.
Bei Maklern gibt es Richtlinien,  welche Leistungen und Honorare regeln. In diesen sind
auch die Höchsttarife festgesetzt.  Außerdem können mit Maklerbüros auch freie Verein-
barungen über Honorare und Leistungen getroffen werden.

Honorare für Dienstleistungen

Angebot und Nachfrage bestimmen auch diesen Markt. Abgesehen davon, werden die meis-
ten Wohnungen durch Mundpropaganda gefunden bzw. weiter gegeben. Wird etwas Spe-
zielles gesucht und werden daher die Dienste eines Maklers in Anspruch genommen, sollte
man vorher die Bedingungen abklären und schriftlich festhalten.
Personen die sich an einen Makler wenden, erwarten eine professionelle Dienstleistung.
Sollte dennoch ein Beratungsfehler geschehen, haftet der Immobilienmakler mit seiner
Versicherung für den Schaden.

Ein Menschenfreund?

Einer der sich die unangebrachte Kritik der AK offensichtlich zu Nutze macht, ist ein
gewisser Patrick Steffens. Er kündigt in seiner Webseite www.immobilienwelt24.at
folgendes an: „VERMIETEN Finden Sie den richtigen Mieter-provisionsfrei für
Vermieter und Mieter!“
<<
Ein wahrer Menschenfreund dieser Steffens haben wir uns gedacht und auf der Webseite
weitergelesen. Und siehe da, gegen Ende seines Angebotes wird aus der Menschenfreund-
lichkeit ein erstaunliches Geschäft.

Vom Markt keine Ahnung

Abgesehen davon, dass eine 70 m2 Wohnung in durchschnittlich guter Lage keine 1.000,-
Euro an Miete kostet, stimmt die gesamte Rechnung nicht. Der Mietpreis einer derartigen
Immobilie beträgt laut Auskunft des Fachverbandes der Immobilientreuhänder, durchschnitt-
lich zirka 550,- Euro inkl. BK und Ust.
Auch ist es weder markt- noch branchenüblich, dass der Abgeber einer Wohnung Provisionen
an den Makler bezahlt. Grund dafür ist, dass es mehr Nachfrage als Angebot gibt. Ein Makler
der von einem Hauseigner eine Provision verlangen würde, hätte keine Vermittlungsaufträge
an derartigen Mietobjekte.

Doch nicht gratis, sondern immer teurer

Auch bezieht der Philanthrop Steffens, die Kaution in seine erstaunliche Rechnung mit ein.
Näher wollen wir diese Milchmädchenrechnung gar nicht mehr kommentieren. Allerdings
ist nun für seine provisionsfreie Immobilienvermittlung doch etwas zu bezahlen, nämlich
599,- Euro zzgl. 20% Mwst.
Aber auch diese Summe stimmt nicht, wie nachfolgendes schriftliches Anbot beweist. Was
wir ebenfalls erstaunlich finden ist, dass darauf weder eine UID-Nummer, Bankverbindung
und Gerichtsstand ersichtlich ist.
Aus dem anfänglich provisionsfreien Vermittlungsangebot, ist mittlerweile eine Fixsumme
von 898,80 Euro brutto geworden, die auch zu bezahlten ist, wenn sich kein Mieter für die
Wohnung findet.

Keine Maklerberechtigung

Wir haben noch weiter recherchiert und haben auf Anfrage folgendes Mail erhalten.
Schon erstaunlich, dass sich „Immobilienwelt24“ als Makler bezeichnet, obwohl der Ge-
schäftsführer gar keine Berechtigung dazu hat. Noch zwei weitere Erstaunlichkeiten sind
zu finden.

Was für Zufälle

Der Domainname ist vermutlich nur zufälligerweise an die bekannten Immobilienplatt-
formen „Immobilenwelt“ und „Immobilienscout24“ angelehnt.  Auch findet sich
auf der Webseite des Herrn Steffens kein einziges Immobilieninserat.
Gerade die Veröffentlichung von Anfragen und Angeboten wäre auf einer derartigen
Plattform vorrangiges Ziel. Was liegt näher, als auf der eigenen Webseite die zur Ver-
mittlung anvertrauter Objekte zu vermarkten. Warum dies wohl nicht geschieht?
Vielleicht sollte die Arbeiterkammer solche Firmen genauer unter die Lupe nehmen
und ordentliche Recherchen durchführen, anstatt unqualifizierte Angriffe auf einen
ganzen Berufsstand zu starten.
*****

2010-01-25
  

Gratis Taxi fahren

  

Neues EU-Verbraucherschutzgesetz 

Die EU plant eine neue Verbraucherschutz-Richtlinie für die „Neuordnung des Verbraucher-
privatrechts in Europa“.
Diese Richtlinie sieht für Fernabsatzverträge und für alle Verträge, die außerhalb von
Geschäftsräumen abgeschlossen werden, sehr strenge Regeln vor. Der Konsument ist berech-
tigt, ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag in Anspruch zu nehmen.
    
Bei derartigen Geschäften muß der Konsument ein Bestellformular unterschreiben, dem ein
„Standard-Widerrufsformular“ beizuliegen hat.
Hier wird es im Dienstleistungsgewerbe, bei dem Aufträge  auf der Strasse abgeschlossen
wurden und kein Vorinkasso getätigt wurde, nach dieser EU-Verordnung recht interessant
werden.

Taxifahrt zum Nulltarif

Rein juristisch könnte man jetzt gratis Taxi fahren. Ein Vertragabschluss über eine Taxifahrt
spielt sich in der Regel ausserhalb eines Geschäftsraumes ab, denn die Strasse wird wohl
nicht als Geschäftsraum zu bezeichnen sein.
    
Der Fahrgast spricht den Taxifahrer auf der Strasse, meist am Taxistandplatz an und
nennt ihm sein Fahrziel. Gemeinsam wird ein Bestellformular ausgefüllt, daß nach dieser
EU-Verordnung gesetzlich zu erfolgen hat.
   
 
Laut EU-Verordnung ist das Gratisfahren juristisch möglich
  
Der Fahrgast setzt sich ins Taxi und der Fahrer bringt ihn an das gewünschte Ziel.
Am Fahrziel angekommen überreicht der Fahrgast statt Geld, daß ausgefüllte
„Widerrufsformular“.
       
Sofern der Taxifahrer jetzt nicht zum ausflippen beginnt, wird er nun sachlich argumen-
tieren, daß er den Auftrag erfüllt habe und der Fahrgast durch seine Dienstleistung
bereichert wurde.
Falsch, denn jetzt kann der Fahrgast entgegnen, daß der Taxifahrer seine Leistung bereits
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat und daher kein Geld bekommt.
Er habe als Konsument lediglich das 14-tägige Widerrufsrecht in Anspruch genommen.
      
Nun wollen wir uns ein derartiges Szenario in der Praxis gar nicht vorstellen. Aber es
beweist wieder einmal, wie realitätsfremd im  Millionen Steuergelder verschlingenden
EU-Parlament, Gesetze und Verordnungen beschlossen werden oder werden sollen.
       
Stauni
   
2009-02-09

Inhalts-Ende

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