Erstaunliches E-Mail
Unmittelbar nach der Veröffentlichung des vorangegangen Beitrags hat uns ein Mail des
Weiss-Verlags erreicht, um dessen Veröffentlichung wir ersucht werden. Diesem Ersuchen
kommen wir natürlich nach, um unsere Leser(innen) die erstaunliche Rechtfertigung dieser
Firma nicht vorzuenthalten.
Mail im Originaltext
Sehr geehrter Herr Reder!
Entgegen dem Eintrag vom 21.04.2010 handelt es sich bei unserem Vertrieb nicht
um einen neuen Verkaufsschmäh. Seit über 50 Jahren vertreiben wir unsere Bücher,
indem wir Sie an unsere Kunden (weit über 100.000 Firmen in ganz Österreich) ver-
senden. Ein Service, den diese auch zu schätzen wissen, da sie auf diese Weise jeder-
zeit über aktuelle Fachliteratur verfügen.
Nicht benötigte Bücher können – für die Kunden vollkommen kostenfrei – mit dem
Vermerk „retour“ über den nächsten Postkasten an uns zurückgesendet werden.
Dieser Vertriebsweg wurde auch in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
die 1995 erging, für zulässig und üblich erkannt. Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB be-
steht für den Empfänger unserer Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder
zurückzusenden.
Wir ersuchen Sie, diese Stellungnahme umgehend auf Ihrer Homepage zu veröffent-
lichen.
Mit freundlichen Grüssen
Doris Vorzellner
Weiss Verlag Ges.m.b.H
Doris Vorzellner
Hietzinger Hauptstrasse 33
A – 1130 Wien
Tel.: +43 1 877 62 05-14
Fax: +43 1 877 62 05-21
E-Mail: doris.vorzellner@austrosoft.at
www.austrosoft.at
Da scheinen wir ja mit unseren Beiträgen von heute und dem 21.April, bei der betref-
fenden Firma etwas ausgelöst zu haben und korrigieren hiermit den Titel „Neuer Ver-
kaufsschmäh“ auf „Alter Verkaufsschmäh“.
Keine ausreichende Kundeninformation
Nachdem Frau Vorzellner sehr gesetzestreu scheint und folgende Judikatur in Ihrem
Mail festhielt: „Gemäß § 864 Absatz 3 ABGB besteht für den Empfänger unserer
Bücher keine Verpflichtung, diese zu verwahren oder zurückzusenden.“, fragen wir
uns, warum ein Hinweis auf diesen Passus in der Rechnung unterblieb, welcher der
nicht bestellten Lieferung beilag?
Diese Rechnung vermittelt augenscheinlich den Eindruck, der Kunde soll bezahlen
oder das Buch retour senden. Wahrscheinlich wurde wegen Arbeitsüberlastung ver-
gessen, auf den § 864 Absatz 3 ABGB hinzuweisen. Auch findet sich kein Hinweis
auf die portofreie Rücksendung der nicht bestellten Ware.
Die nächste Frage die sich ergibt ist, wenn der Weiss-Verlag in Kenntnis des § 864
Absatz 3 ABGB ist und schon vergisst dies einem zwangsbeglückten Kunden mitzu-
teilen, warum versendet er dann eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung?
Mit der Bestimmung des § 864 Absatz 3 ABGB ist eine solche ohnehin überflüssig.
Auch auf der überflüssigen Mahnung findet sich kein Hinweis auf die Bestimmung
des § 864 Absatz 3 ABGB
Vielleicht sollten sich die Herrschaften des Weiss-Verlags über diese Fragen Gedan-
ken machen, bevor sie uns das nächste Mal ein E-Mail zur Veröffentlichung senden.
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2010-05-21
Zwangsbeglückung
Am 21.April 2010 haben wir den Beitrag „Neuer Verkaufsschmäh“ geschrieben. Dabei
ging es um den WEISS Verlag in Wien 13., der eine erstaunliche Geschäftsstrategie
entwickelt hat.
Dieser Verlag sendet Unternehmen ganz einfach Fachbücher zu, obwohl diese bei der
besagten Firma gar nichts bestellt haben und nicht einmal von der Existenz dieses Verlages
in Kenntnis sind.
Nicht einmal ein frankiertes Rückkuvert
Interessant dabei ist, sollte ein zwangsbeglückter Kunde keinen Wert auf die nicht bestellte
Ware legen, so wird er aufgefordert diese retour zu senden. Natürlich auf eigene Kosten,
denn der Weiss-Verlag findet es nicht einmal der Mühe wert, ein frankiertes Kuvert für
die Rücksendung beizulegen.
Wo unerwünschte Zusendungen landen können sich auch die Verantwortlichen der Firma
Weiss ausrechnen, nämlich im Mülleimer. Das wollen die Herrschaften dieses erstaunlichen
Verlages aber offensichtlich nicht so hinnehmen und versenden sogar „Zahlungserinner-
ungen“, falls sich ein unfreiwilliger Kunde erdreistet hat, die unfreiwillig erhaltene Ware
nicht an den Verlag zu retournieren.
Ein solch zwangbeglückter Kunde, der den seinerzeitigen Beitrag las, hat uns heute eine
derartige „Zahlungserinnerung“ übermittelt.
Die Datenbeschaffung
Dieser „Kunde“ hat sich auch beim Weiss-Verlag erkundigt, wie diese an seine Daten
gelangten. Man höre und staune, die Firma bedient sich des Handelsregisters um an
Adressen von Firmen zu kommen, um ihre Ware loszuwerden.
Ob dafür das Handelregister geschaffen wurde sei dahingestellt. Jedenfalls scheint der
Weiss-Verlag nach dem Motto „Frechheit siegt“ seine Geschäft abzuwickeln zu wollen.
Zuerst bedient er sich eines öffentlichen Buches um an Adressen zu gelangen und versen-
det anschließend an ahnungslose Unternehmer seine Ware.
Was kommt nach der Mahnung?
Wenn diese dann, die nicht bestellten Lektüren in den Altpapiercontainer verfrachten, erhalten
sie eine Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung. Man darf gespannt sein, welche Schritte
der Weiss-Verlag noch gegen zwangsbeglückte Kunden unternimmt, welche nicht bereit sind
nur einen Cent an diese Firma mit der erstaunlichen Geschäftspraktik zu überweisen.
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2010-05-21
Erstaunliche Verkaufstaktik
Wenn der Prophet nicht zum Berg kommt, kommt eben der Berg zum Prophet. Mit dieser
Devise betreibt der WEISS Verlag in Wien 13., offenbar sein Geschäft. Ohne irgendeine
Bestellung erhalten zu haben, schickt er ahnungslosen Kunden seine Ware zu.
Ist ja lobenswert wenn man bei der Firma WEISS meint, dass der unbedarfte Kunde
unbedingt Information über „Umsatzsteuer in der Praxis 2010“ oder ähnliche Werke
benötigt.
Kosten soll der Zwangsbeglückte tragen
Nicht so lobenswert ist, dass in der beigelegten Rechnung geschrieben steht, wenn kein
Bedarf an dem Buch besteht, dieses per Post zu retournieren ist. Abgesehen davon, dass
der ahnungslose Zwangsbeglückte überhaupt nichts bestellt hat, soll er laut Anweisung
der Firma WEISS, in seiner Arbeits- oder Freizeit, noch dazu auf eigene Kosten ein nicht
bestelltes Produkt zurücksenden.
Da fragen wir uns schon, wie dumm haltet die Firma WEISS eigentlich Personen, denen sie
Bücher zusendet ohne eine Bestellung von diesen erhalten zu haben. Für unerwünschte
Ware gibt es für uns nur einen Aufbewahrungsort, nämlich den Papierkorb.
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2010-04-21
Autohändler kennen keine Krise
Während sich die Autohersteller um staatliche Unterstützung anstellen, scheint man
im Autohandel keine Krise zu spüren. Dies dürfte aber mit der staatlichen Abwrackprämie
nichts zu tun haben, denn wir bewegen uns in einem Preissegment, in der sicherlich keine
Schrottautos zurück gegeben werden.
Enorme Preisunterschiede
Wir haben Preisvergleiche in der preislichen Mittelklasse zwischen einzelnen Händler
verglichen und dabei kam erstaunliches zu Tage.
Bei einem Automodell waren die Preisunterschiede besonders auffällig und zwar bei
der Marke „MITSUBISHI Pajero L200“.
Das Basismodell
Wird das Basismodell bei wiener und niederösterreichischen Händlern um 28.500,- Euro
angeboten, gibt es einen steirischen Autohändler, der für das gleiche Auto lediglich
19.500,- Euro veranschlagt. Das ist eine Differenz von 9.000,- Euro.

Neuwagen mit folgender Ausstattung: Klima, Chrompaket, ABS, Airbags, Radio, ABS,
Allradantrieb, El. Fensterheber, El. Wegfahrsperre, Servolenkung, Zentralverriegelung
Das Topmodell
Für die aufgemotzte Luxusvariante dieses Autos, muß man in Wien und Niederösterreich
stolze 36.000,- Euro auf den Tisch blättern.
In heiligen Land Tirol haben wir einen Händler entdeckt, der diesen Wagen für sage
und schreibe 22.500,- Euro anbietet.
Hier beträgt der Preisunterschied stolze 13.500,- Euro
Die Ausstattung der Neuwagen-Topvariante: ABS, Allradantrieb, El. Fensterheber,
El. Wegfahrsperre, ESP, 16zoll Leichtmetallfelgen, Servolenkung, Sitzheizung, Zentral-
verriegelung, Automatik, Power Kit 167PS, Aluräder, Chrompaket, Klimaautomatik, TLC,
Trittbretter, Radio+CD+6Lautsprecher
Warum dieser Preisunterschied ?
Alle Fahrzeuge haben österreichische Papiere, volle Werksgarantie und der Preis ist
inklusive aller gesetzlichen Abgaben.
Wir glauben kaum, dass der steirische oder der tiroler Händler beim Autoverkauf dazu
bezahlen. Sie werden mit Sicherheit auch ihren „Schnitt“ dabei machen.
Angesichts dieser Preisunterschiede muß man sich fragen, wieviel Spanne ist auf so
einem Neuwagen eigentlich ?
Erstaunliche Rechtfertigung
Wir haben einige Händler dazu befragt und erhielten immer wieder die erstaunliche
Antwort: „Diese Fahrzeuge seien Importautos und daher aus diesem Grund so günstig“.
Diesen Autohändlern sei gesagt, dass Autos der Marke „Mitsubishi“ in Japan erzeugt
werden und daher alle Fahrezeuge importiert werden.
Es ist erstaunlich welche dumme Ausrede zur Rechtfertigung eines überteuerten
Preises herhalten soll.
Jene Händler die dieses Auto zu Hochpreisen verkaufen, dürfen sich nicht wundern
wenn sie kurz über lang auch in die Krise schlittern.
Der Kunde ist heutzutage kritischer und preisbewusster geworden und das Internet
bietet für Preisvergleiche die optimale Voraussetzung.
Stauni
2009-04-08