Die Vorgeschichte
Wie bereits angekündigt, bringen wir nachfolgend einen Bericht über die Verhandlung gegen
den ehemaligen Online-Gerichtsreporter Marcus J. Oswald, die heute im Landesgericht Wien
stattgefunden hat. Er war angeklagt worden, weil er einen Richter genötigt haben soll.
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(v.l.n.r.) Oswald-Verteidiger Dr. Friis, W. Höllriegl (HEUTE) , Spanienblogger F. Rabak
Dazu eine kurze Vorgeschichte um den Handlungsablauf verständlich zu machen. Oswald, der
an und für sich ein begabter Schreiber ist, legte sich in den letzten zwei Jahren mit Gott und
der Welt an. Seine Vorgangsweise war, sich vorzugsweise beim Rotlichtmilieu und bei Rechts-
anwälten „anzupirschen“ und ihnen eine gute Presse via seiner Webseite schmackhaft zu
machen.
„Hüpften“ diese dann nicht wie er wollte, wurden sie in Grund und Boden geschrieben. Oswald
kam stets ungeschoren davon, weil ihn niemand wirklich ernst nahm. Der Rechtsanwalt Werner
Tomanek zitierte einmal treffend: „Was kümmert´s den Mond, wenn ihn ein Köter ankläfft.
Mir ist die Zeit zu schade, als dass ich mich mit diesem Mann auseinandersetze. Ich sehe in
Oswald mehr ein medizinisches, als ein rechtliches Problem.“
Aber wie heißt es in einem alten Sprichwort so schön: „Der Krug geht solange zum Brunnen bis
er bricht.“ Dieser Krug zerbrach dann, als Oswald seine Masche mit einem jungen aufstreben-
den Wirtschaftsanwalt abziehen wollte. Dieser ließ sich das nicht gefallen und klagte.
Der Richter Dr. Winge
Es kam zu einer Einstweiligen Verfügung (EV), an die sich Oswald nicht hielt und weiter über
und gegen den Anwalt schrieb. Daraufhin verhängte der zuständige Richter, Dr. Winge, eine
Geldstrafe (Beugestrafe) über Oswald. Dieser negierte diese und fuhr munter in seinem Vor-
haben fort.
Nach einigen verhängte Geldstrafen – die von Oswald alle negiert wurden – entschloss sich
Dr. Winge eine Beugehaft zu verhängen. Bevor diese in Kraft teten kann, muss der Betrof-
fene aber zuerst angehört werden. Also schickte der Richter eine Ladung.
Oswald kam dem Ladungstermin, angeblich aus gesundheitlichen Gründen nicht nach, sondern
schrieb dem Richter am 3.März 2010 einen mehrseitigen Brief, in dem er um Vertagung er-
suchte. Allerdings war in dem Schreiben folgender Satz zu lesen:
„Es kann ein Gericht doch nur eine korrekte Verhandlungsführung wollen und kein zweites
Hollabrunn, wo jemand, der ebenso Justizopfer geworden ist, dem Richter auflauert, weil er
sich ungerecht behandelt fühlt. Ich bin lohnunabhängig, habe keine Kinder und keine sonstige
Verpflichtungen. Jetzt bin ich sehr gespannt ob sie die richtige Entscheidung treffen werden.“
Dr. Winge leitete den Brief von Oswald an die Staatsanwaltschaft Wien weiter. Am 21.Mai
2010, kam es zwischen Oswald und dem Richter zu einem Zusammentreffen in dessen Amts-
zimmer, da noch zwei andere Verfahren anhängig waren. Dr. Winge forderte aus Gründen
seiner Sicherheit, für diesen Termin Polizeischutz an.
Als Zeuge im heutigen Prozess befragt gab Dr. Winge an: „Anfangs habe ich bei mir gedacht,
dass der Polizeischutz eventuell eine überzogene Maßnahme gewesen sei. Allerdings wurde
mir im Verlauf des Gesprächs mit Oswald rasch klar, dass der Schutz notwendig war. Oswald
wurde im Verlauf unseres Gespräches immer aggressiver. Es war, als wenn man bei dem
Mann einen Schalter umgelegt hätte. Ich möchte ihm nicht alleine begegnen.“
Der Angeklagte Marcus J. Oswald
Auf Befragung der Richterin wie er den Satz mit „Hollabrunn“ denn gemeint habe antwortete
Oswald: „Dieser ist mir hineingerutscht. Ich mache mir aber ernsthafte Sorgen um die Justiz,
wenn sich diese von diesem Satz beindrucken habe lassen.“ Auch den im Brief vorkommen-
den Satz: „Es werde zum Showdown kommen“, versuchte der Angeklagte mit den Worten:
„Das ist ein harmloser Vergleich mit einer Westernmetapher“ abzutun.
Zu Hollabrunn muss gesagt werden, dass dieses Wort in der Justiz einen bitteren Beigeschmack
hat. Am 16.Dezember 2009 stürmte ein schwerbewaffneter Amokläufer das Bezirksgericht in
Hollabrunn und erschoss dort eine Gerichtsbedienstete.
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Sah sich als Justizopfer – Marcus J. Oswald
Verteidigte sich M.J. Oswald anfänglich recht vernünftig und versuchte seine Drohung herab-
zuspielen, ließ er in seinem Schlusswort keine Zweifel aufkommen. Denn da meinte er unter
anderem, dass er über sehr viel Selbstdisziplin verfüge, ansonsten er sich doch eine Schuss-
waffe gekauft hätte. Da staunen wir aber, denn der Mann scheint die Beachtung von Ge-
setzen mit Selbstdisziplin zu verwechseln.
Der beigezogene Gerichtspsychiater erklärte, dass er keine Anhaltspunkte einer geistigen Be-
einträchtigung feststellen konnte und merkte an, dass Oswald voll verhandlungsfähig ist. Aller-
dings räumte er ein, dass seine Beurteilung formeller Natur sei, da sich Oswald geweigert
hatte sich einer Untersuchung zu unterziehen.
Die verhandelnde Richterin sah es als erwiesen an, dass Oswald mit der Drohung in seinem
Brief, den Richter Dr. Winge zu nötigten versuchte und diesen dadurch in Furcht und Unruhe
versetzte. Sie verurteilte den Angeklagten nach § 15 iVm §§ 105 und 106 StGB zu 18 Monate
unbedingter Haft und hob eine noch offene, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 3 Mona-
ten auf. Als erschwerend wertete die Richterin, die vier einschlägigen Vorstrafen von Marcus
J. Oswald. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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2012-02-15
Beschlagnahme von Festplatten
Bei Dr. Christoph B., fand im Zuge eines Strafverfahrens wegen Verdachts des sexuellen
Missbrauchs eines Unmündigen, eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden ein Notebook,
Fototaschen samt Farbfotos und zwei Alben mit Aktfotos, ein PC und mehrere Kuverts mit
Lichtbildern, unter denen sich auch Nacktaufnahmen befanden, sichergestellt.
Die Computer wurden nach Ausbau, der insgesamt 3 Festplatten, dem Dr. B. wieder aus-
gehändigt. Zwei der Festplatten waren physikalisch beschädigt und die Dritte beinhaltete
Bilddateien, von denen Ausdrucke angefertigt und dem Strafakt beigefügt wurden.
Rechtskräftige Verurteilung
Dr. B. wurde vom LG Korneuburg wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs
von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs
von Jugendlichen nach § 207b Abs. 3 StGB und mehrerer Vergehen nach § 27 Abs. 1
und Abs. 2 Z 1 SMG schuldig erkannt.
Die von ihm eingebrachte Berufung war nicht von Erfolg gekrönt und somit erwuchs das
Urteil gegen Dr. Christoph B. in Rechtskraft. Wie es bei derartigen Verhandlungen Usus
ist, wurde er auch befragt, ob er die sichergestellten Gegenstände wieder ausgefolgt haben
möchte. Wie von einem Kinderschänder nicht anders zu erwarten, bejahte er diese Frage.
Denn in diesen Kreisen dürften Festplatten mit dementsprechenden Inhalt, sowohl einen
finanziellen, als auch einen ideellen Wert darstellen.
Festplatte wurde vernichtet
Nun passierte am LG Korneuburg ein kleiner Fauxpas. Leider verabsäumte das Gericht,
einen Bescheid zur Einziehung und Vernichtung der intakten Festplatte zu veranlassen.
Offenbar hatte niemand mit der Chuzpe des Dr. B. gerechnet. Die beiden defekten Hard
Disk bekam er wieder ausgehändigt.
Jene Festplatte, die in Ordnung war und auf der sich dementsprechendes Bildmaterial
befand, wurde vernichtet. Dieser Vorgang entspricht auch dem logischen Menschen-
verstand. Kein Richter käme auch auf die Idee einem Bankräuber seine Waffe oder
einem Drogendealer seinen Stoff wieder auszuhändigen.
(Symbolfoto)
Festplatte mit Kinderporno-Bilder wurde amtlich vernichtet
Kinderschänder beruft sich auf seine Rechte
Den Formalfehler des LG Korneuburg macht sich Dr. Christoph B. zu Nutze und klagte
beim Oberste Gerichtshof (OGH), da seiner Meinung nach das Grundrecht auf Eigentum
vom Strafgericht missachtet worden war. Wer nun glaubt, dass die Klage des verurteil-
ten Kinderschänders abgewiesen wurde, der befindet sich schwer im Irrtum.
Der Oberste Gerichtshof gab Dr. Christoph B. recht und erkannte darauf, dass das
Grundrecht auf Eigentum verletzt wurde. Unter diesem LINK können Sie das OGH-Urteil
downloaden.
Kostenersatz durchaus möglich
Mit diesem OGH-Urteil hat Dr. B. nun die Möglichkeit, ein Amtshaftungsklage gegen die
Republik Österreich anzustrengen. Sollte er dieses Verfahren gewinnen, wobei uns das
nach dem OGH-Spruch nicht wundern würde, müsste die Republik ein Kostenersatz für
die vernichtete Festplatte leisten.
In diesem Fall würde nur noch die Frage offen bleiben, wären nur die Kosten für die Fest-
platte zu erstatten, oder müsste der Staat (Steuerzahler) auch den Wiederbeschaffungs-
wert der Kinderporno-Bilder bezahlen?
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2011-02-15
Der VwGH-Spezialist
Ein einschlägig vorbestrafter und heroinsüchtiger serbischer Drogendealer, ist mittlerweile
Spezialist für die Bekämpfung gegen Abschiebungsbescheide. Bereits 2008 hatte er erfolg-
reich einen negativen Bescheid aus dem Jahre 2006 beim VwGH bekämpft.
In diesem war es um die Frage gegangen, inwieweit der Aufenthalt des Mannes die öffent-
liche Ordnung oder Sicherheit in Österreich gefährden würde.
Neuer Bescheid
Der Ersatzbescheid des Innenministeriums erfolgte 2009, in dem wiederum gegen den
Serben entschieden wurde. In diesem wurde festgehalten, dass der heroinsüchtige Mann
wegen Erwerbs, Besitzes, Weitergabe und Konsums diverser Drogen zu mehreren Frei-
heitsstrafen rechtskräftig verurteilt wurde.
Auch habe er sich anderer Delikte wie gefährliche Drohung, Körperverletzung und schweren
Raub schuldig gemacht. Selbst mehrfache Haftstrafen konnten den Serben nicht von seinen
Straftaten abhalten.
Keine Prognosebeurteilung ?
Zuletzt wurde er 2006 zu einer 18-monatigen Haftstrafe verurteilt worden und habe bewiesen,
dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung und Gesetze zu
halten.
Das berührte den Mann nicht sonderlich und er beschritt erneut den Weg zum Verwaltungs
gerichtshof.
Dieser hob den Abschiebungsbescheid mit folgend erstaunlicher Begründung wiederum auf
(2009/22/0107). Zur Klärung müsse eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende
Prognosebeurteilung abgegeben werden, mahnte der VwGH. Die Behörde habe aber eine
solche Prognose nicht erstellt, sondern sich nur mit kursorischen Feststellungen anhand des
Strafregisters begnügt.
Die belangte Behörde habe sich auch in diesem Ersatzbescheid lediglich mit der Anführung
einzelner Delikte begnügt. Es würden jedoch konkrete Feststellungen über das Fehlverhalten
fehlen, welche der letzten Verurteilung zugrunde lagen.
Ein wenig mehr Realitätssinn
Es ist gut das eine Institution wie den Verwaltungsgerichtshof gibt, um gegen behördlichen
Entscheidungen eine noch „hoffentlich objektive“ Rechtsinstanz ansprechen zu können.
Allerdings sollten auch Höchstrichter den Bezug zur Realität nicht aus den Augen verlieren.
Quer durchs StGB
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen kriminellen Ausländer, dessen Straftaten sich
quer durchs Strafgesetzbuch ziehen und wegen deren er auch rechtskräftig abgeurteilt wurde.
Alle diese Fakten waren im Bescheid enthalten und der VwGH war auch in deren Kenntnis.
Es ist daher erstaunlich was dieser dieser Mann noch anstellen muss, um endlich abgeschoben
werden zu können. Das Fehlen einer Prognosebeurteilung kann bei diesem kriminellen Aus-
länder wohl nicht als Grund gelten, ihn in Österreich zu belassen.
Stauni
2009-08-31
Das Gesetz
Was versteht man eigentlich unter dem Begriff Stalking ? Nun der Gesetzgeber hat es
mittels dem § 107a des StGB auf den Punkt gebracht.
§ 107a StGB Beharrliche Verfolgung
(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebens-
führung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1) ihre räumliche Nähe aufsucht,
2) im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommuni
kationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3) unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für
sie bestellt oder
4) unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt
aufzunehmen.
(Quelle) http://www.jusline.at/107a_Beharrliche_Verfolgung_StGB.html
Zu Absatz 1. Das Aufsuchen der räumlichen Nähe:
Darunter ist das Auflauern, wie z.B. sich vor dem Haus des Opfers aufzuhalten, oder über-
triebene Präsenz, wie etwa in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte der gestalkten
Person, zu verstehen.
Zu Absatz 2. Beharrliches Verfolgen im Wege einer Telekommunikation, unter
Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte:
Bei diesen Formen des Herstellens von mittelbarem Kontakt zum Opfer, ist insbesondere an
telekommunikative Hilfsmittel zu denken.
Hier fallen insbesondere der mittelbare Kontakt zum Opfer durch Telefonanrufe, E-Mails
oder SMS darunter.
Auch die Kontaktaufnahme durch Briefe, Paketsendungen oder etwa auch das Hinterlassen von
Nachrichten an der Auto-Windschutzscheibe fallen unter diesen Absatz.
Über Dritte wird der Kontakt hergestellt, indem der Täter über Angehörige oder sonstige
Personen, beispielsweise Arbeitskollegen des Opfers mit diesem in Verbindung tritt.
Zu Absatz 3. Bestellung von Waren oder Dienstleistungen
Die Erfüllung des Tatbestandes ist hier die Aufgabe, Bestellungen von Waren oder Dienst-
leistungen durch den „Stalker“ unter Verwendung personenbezogener Daten des Opfers .
Sollte eine Bereicherungsabsicht des Täters bestehen, kommt der Tatbestand des Betrugs zur
Anwendung.
Zu Absatz 4. „Stalking“ in Form der Veranlassung Dritter, mit dem Opfer Kontakt
aufzunehmen.
Hier ist als mögliche Tathandlung das Schalten von Zeitungsannoncen in Erwägung zu ziehen.
So könnte etwa der Täter selbst eine Kontaktanzeige mit dem Angebot sexueller Dienstleist-
ungen aufgeben und dort die Telefonnummer des Opfers anführen.
(Informationsquelle: Vereinigung der Juristen der österreichischen Sicherheitsbehörden)
Stalker wollen Kontakt erzwingen
In der Praxis sieht dann diese „beharrliche Verfolgung“ meist so aus, dass der Stalker,
Briefe, E-Mails oder SMS direkt an sein Opfer oder deren unmittelbarer Umgebung, wie
z.B. Freunde, Arbeitskollegen, etc. schickt, um eine Kontaktaufnahme zu erzwingen.
Häufiges Erscheinen in der Nähe der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Opfers, sowie
Telefonterror gehören ebenfalls zu den Methoden eines Stalkers.
Auch unerwünschte Geschenke und schriftliche Liebesbezeugungen stehen an der Tages-
ordnung. Stalking tritt meistens dann auf, wenn Liebe oder Bewunderung in Gewalt oder
Belästigung umschlägt.
Grazer Studie
Durch eine Studie der Universität Graz wurde erhoben, dass Stalking auch bei uns in
Österreich, ein beträchtliches Problem darstellt.
In dieser Studie wird bestätigt, dass Stalking zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
der gesundheitlichen und sozialen Lebensqualität führen kann und nicht bagatellisiert werden
darf.
Eine sehr interessante Studie über Stalking und Stalker finden Sie unter folgendem Link:
https://online.meduni-graz.at/mug_online/edit.getVollText?pDocumentNr=15152
Für uns sind Stalker geistig kranke Menschen, die unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch
nehmen sollten, bevor sie noch mehr Schaden anrichten.
Stauni
2009-06-03