Kinderschänder will Schadenersatz


Beschlagnahme von Festplatten

Bei  Dr. Christoph B.,  fand im  Zuge eines  Strafverfahrens  wegen Verdachts  des sexuellen
Missbrauchs eines Unmündigen, eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden ein Notebook,
Fototaschen samt  Farbfotos und  zwei Alben mit Aktfotos, ein PC und mehrere Kuverts mit
Lichtbildern, unter denen sich auch Nacktaufnahmen befanden, sichergestellt.
Die  Computer wurden nach Ausbau, der insgesamt 3 Festplatten, dem Dr. B. wieder aus-
gehändigt.  Zwei der Festplatten waren  physikalisch beschädigt und  die Dritte beinhaltete
Bilddateien, von denen Ausdrucke angefertigt und dem Strafakt beigefügt wurden.

Rechtskräftige Verurteilung

Dr. B. wurde vom LG Korneuburg wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs
von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs
von Jugendlichen  nach § 207b  Abs. 3 StGB  und mehrerer  Vergehen  nach § 27 Abs. 1
und Abs. 2 Z 1 SMG schuldig erkannt.
Die von ihm  eingebrachte Berufung  war nicht von Erfolg  gekrönt und somit erwuchs das
Urteil gegen  Dr. Christoph B.  in Rechtskraft.  Wie es  bei  derartigen Verhandlungen  Usus
ist, wurde er auch befragt, ob er die sichergestellten Gegenstände wieder ausgefolgt haben
möchte.  Wie von einem  Kinderschänder nicht anders zu erwarten, bejahte er diese Frage.
Denn in  diesen Kreisen  dürften Festplatten  mit dementsprechenden  Inhalt,  sowohl einen
finanziellen, als auch einen ideellen Wert darstellen.

Festplatte wurde vernichtet

Nun  passierte am  LG Korneuburg ein kleiner Fauxpas.  Leider verabsäumte das Gericht,
einen Bescheid zur  Einziehung und Vernichtung  der intakten  Festplatte zu veranlassen.
Offenbar hatte niemand mit der Chuzpe des Dr. B. gerechnet. Die beiden defekten Hard
Disk bekam er wieder ausgehändigt.
Jene Festplatte, die in Ordnung war und auf der sich dementsprechendes Bildmaterial
befand, wurde vernichtet. Dieser Vorgang entspricht auch dem logischen  Menschen-
verstand.  Kein Richter käme  auch auf  die Idee  einem Bankräuber  seine Waffe oder
einem Drogendealer seinen Stoff wieder auszuhändigen.
(Symbolfoto)
Festplatte mit Kinderporno-Bilder wurde amtlich vernichtet

Kinderschänder beruft sich auf seine Rechte

Den Formalfehler des  LG Korneuburg macht sich  Dr. Christoph B.  zu Nutze und klagte
beim Oberste Gerichtshof (OGH), da seiner Meinung nach das Grundrecht auf Eigentum
vom Strafgericht missachtet worden war.  Wer nun glaubt, dass die Klage des verurteil-
ten Kinderschänders abgewiesen wurde, der befindet sich schwer im Irrtum.

Der  Oberste  Gerichtshof gab  Dr. Christoph B.  recht und  erkannte  darauf,  dass das
Grundrecht auf Eigentum verletzt wurde. Unter diesem LINK können Sie das OGH-Urteil
downloaden.

Kostenersatz durchaus möglich

Mit diesem OGH-Urteil hat  Dr. B. nun die Möglichkeit,  ein Amtshaftungsklage  gegen die
Republik Österreich anzustrengen.  Sollte er dieses  Verfahren gewinnen,  wobei uns das
nach dem OGH-Spruch nicht wundern würde, müsste die Republik ein Kostenersatz für
die vernichtete Festplatte leisten.
In diesem Fall würde nur noch die Frage offen bleiben,  wären nur die Kosten für die Fest-
platte zu erstatten, oder müsste der Staat (Steuerzahler) auch den Wiederbeschaffungs-
wert der Kinderporno-Bilder bezahlen?
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2011-02-15