Initiativantrag von Rot/Grün eingebracht
Der Initiativantrag betreffend Erlassung eines neuen Wiener Prostitutionsgesetzes, istzur Zeit in aller Munde. Es gibt Stimmen für und gegen diesen Antrag. Auch die Boule-
vardpresse berichtet darüber, hat es jedoch bislang verabsäumt ihren Leser(innen) den
gesamten Inhalt des Antrags zu präsentieren.
Da ist die Erstaunlich-Redaktion schon etwas fixer und hat sich eine Kopie des Initiativ-
antrags besorgt. Diesen können sich unsere Leser(innen) als PDF-File downloaden.

Einige erstaunliche Passagen des Antrags, welcher offenbar durch völlig realitätsfremde
rot/grüne Stadtpolitiker(innen) erfolgte, haben wir uns herauskopiert um diese zu kommen-
tieren.
§ 2. Begriffsbestimmungen

Aus dieser Begriffsbestimmung geht einwandfrei hervor, dass diese Lokale durch äußere
Gestaltung gekennzeichnet sind. Ist ja auch logisch, wie soll sonst ein Freier erkennen,
dass es sich um ein Prostitutionslokal handelt.
Interessant wird es jedoch bei der Genehmigung dieser Lokale. Aber lesen Sie selbst was
im § 6.(e) für die Voraussetzung der Genehmigung eines Prostitutionslokals steht.


Geht es nach diesem Paragraphen gibt es keine Genehmigung, es sei denn die Fassade bzw. Auslage wird steril gestaltet. Also was wollen die Antragsteller dieses Gesetztes in
Wirklichkeit?
Der § 8. , betreffend der Zuverlässigkeit ist besonders erstaunlich. Geht es nämlich nach
diesem, wird es in ganz Wien kaum ein Prostitutionslokal geben. In dieser Branche werden
gewisse Dinge untereinander geregelt und da kommt es öfters vor, dass die Angelegenheit
vor dem Kadi endet. So etwas wird als Berufsrisiko bezeichnet.

Aber die Betreiber(innen) haben sich bis dato schon zu helfen gewusst. Man nahm sich
einfach einen Unbescholtenen (Franken) als Geschäftsführer. Und so wird es auch in
Zukunft sein. Dieser Paragraph ist ohnehin für den Hugo, denn die Unbescholtenheit wird
bereits in der Gewerbeordnung gefordert.
Das Privileg als Vorbestrafter in Amt und Würden zu bleiben, bleibt lediglich Politikern und
Beamten vorbehalten, sofern sie nicht ein Kapitalverbrechen verübt haben.Interessant ist auch nachfolgender Paragraph, welcher die Beschränkungen für Freier und
Freierinnen regelt. Klar wird die Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail oder sonstigen
Kommunikationsmedien erlaubt, sonst würde man ja der Kronen-Zeitung einen erheblich
finanziellen Schaden zufügen.

Da haben wir aber für die Damen des Gewerbes einen kleinen Tipp. Sie sollten sich ein-
fach ein Schild mit ihrer Handynummer um den Hals hängen und damit können Freier- (innen) gesetzeskonform per Mobiltelefon, jederzeit den gewünschten geschäftlichen Kontakt aufnehmen.
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2011-06-15