GASTAUTOREN – BEITRAG
Rechtsbelehrung für einen OLG-Sprecher Und wiederum weiß ein OLG-Sprecher oder der ORF hochverdichteten Unsinn abzusondern:„Vier Fristsetzungsanträge von Karl-Heinz Grasser sind beim Oberlandesgericht (OLG) Wien eingelangt“, sagte OLG-Sprecher Leo Levnaic-Iwanski auf APA-Anfrage. „Zu prüfen sei, ob das Straflandesgericht Wien bei der Setzung einzelner Verfahrensschritte säumig gewesen sei. Mit der Einbringung der Fristsetzungsanträge werde keine Frist für eine OLG-Entscheidung ausgelöst,“ so der OLG-Sprecher. Da irrt der gute Mann aber gewaltig, denn § 110 Geo. besagt, dass die längste Frist für die Erledigung der Arbeit durch einen Richter vier Wochen beträgt – auch wenn sich keiner dran hält: Für Ungläubige ist hier der L I N K zum Gesetzestext.
Wird nicht innerhalb von vier Wochen über den Fristsetzungsantrag entschieden, dann ist das OLG mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag säumig und kann ein Fristsetzungsan- trag hinsichtlich der Entscheidung des OLG über den Fristsetzungsantrag gestellt werden. Bringen wird er wahrscheinlich nichts. Mit besten Grüßen Günther Richter 2012-02-24