Fristsetzungsanträge von K.H. Grasser


GASTAUTOREN – BEITRAG

Rechtsbelehrung für einen  OLG-Sprecher
Und  wiederum weiß ein OLG-Sprecher oder der ORF hochverdichteten Unsinn abzusondern:
„Vier Fristsetzungsanträge von Karl-Heinz Grasser sind beim Oberlandesgericht (OLG) Wien
eingelangt“, sagte OLG-Sprecher Leo Levnaic-Iwanski auf APA-Anfrage.
„Zu prüfen sei,  ob das Straflandesgericht Wien bei der  Setzung einzelner Verfahrensschritte
säumig gewesen sei. Mit der Einbringung der Fristsetzungsanträge werde keine Frist für eine
OLG-Entscheidung ausgelöst,“ so der OLG-Sprecher.
 
Da irrt der gute Mann aber gewaltig,  denn § 110 Geo.  besagt, dass die längste Frist für die
Erledigung der Arbeit durch einen Richter vier Wochen beträgt – auch wenn sich keiner dran
hält:  Für Ungläubige ist hier der  L I N K   zum Gesetzestext.

Wird nicht innerhalb von vier Wochen über den Fristsetzungsantrag entschieden,  dann ist das
OLG mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag säumig und kann ein Fristsetzungsan-
trag hinsichtlich der Entscheidung des OLG über den Fristsetzungsantrag gestellt werden.
Bringen wird er wahrscheinlich nichts.
Mit besten Grüßen
Günther Richter
2012-02-24