Heimopfer-Rentengesetz: Kirchenopfer außerhalb von Heimen gehen leer aus


Nur noch bis Ende Juni können Ansprüche geltend gemacht werden

 

Mit 1. Juli tritt das Heimopferrentengesetz (HOG) in Kraft und verspricht allen Betroffenen ab Erreichen des Regelpensionsalters die Zuerkennung einer Eigenpension von € 300.- monatlich.  Ab Inkrafttreten des HOG wird aber zugleich auch das Verbrechensopfergesetz geändert und es kann kein Ersatz Verdienstentgang aus Schädigung dieser Verbrechen mehr geltend gemacht werden.  Die Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt rät daher dringend die Zeit bis zum 30. Juni 2017 nicht verstreichen zu lassen, ohne nach dem Verbrechensopfergesetz einen Verdienstentgang und damit Pensionsansprüche geltend zu machen.

 

Gewaltopfer außerhalb von Heimen sind ausgenommen Darüber hinaus kritisiert die Plattform, dass Opfer kirchlicher Gewalt außerhalb von Heimen vom Anspruch der Opferrente ausgenommen werden, denn es bezieht sich nicht auf vergewaltigte Ministranten oder Kinder in Jungschar etc., denen von Klerikern, Mesnern oder sonstigen kirchlich Bediensteten Gewalt angetan wurde.  Diese Opfer werden im HOG nicht erwähnt.

 

Der Staat hat bei Kindern in Obhut der Kirche zwar seine Aufsichtspflicht sträflich versäumt.  Trotzdem bleiben die Kirche und ihre Täter straffrei und leisten keine Entschädigung. Stattdessen kommen die Steuerzahler zum Handkuss.  „Durch das HOG wird für die Schäden durch die katholische Pädokriminalität auf Steuerkosten nachträglich aufgekommen“, kritisiert Sepp Rothwangl, Sprecher der Plattform kirchlicher Gewalt.  Als Grundübel für das Entstehen dieser schwersten Verbrechen der Nachkriegszeit sieht er das Konkordat:  „Eingeführt in der Zeit des Klerikalfaschismus, ist es im Wesentlichen noch immer in Kraft.  Eine Aufkündigung des Konkordat ist überfällig und sollte schleunigst in Angriff genommen werden“, so Rothwangl

 

Daher startet die Plattform Betroffener kirchlicher Gewalt einen dringenden Aufruf an alle Betroffenen von sexueller, körperlicher und seelischer Gewalt in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger:  „Nur noch bis Monatsende kann man als Opfer seine Ansprüche auf Verdienstentgang und damit Pension geltend machen“, betont Rothwangl.

 

Der Antrag dafür ist an das Sozilaministeriumsservice zu stellen: Zielführender LINK

Das entsprechende Formblatt ist hier zum downloaden: Zielführender LINK

 

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2017-06-21