Das Volk blutet unter Rot und Grün


Energieversorger stopfen sich die Taschen voll

Die Doppelfunktion von Bund und Ländern als einerseits Eigentümer von Energieversorgern,
andererseits  als  Gesetzgeber und  Aufseher  führt zu  mangelndem Wettbewerb,  der zu
Lasten der Konsumenten geht.  Das stellte das Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO) fest.

 

Marktbeherrschende  Unternehmen  wie  etwa  die  Wiener Stadtwerke können für Strom

und Gas völlig überhöhte Preise verlangen.   Und das tun sie auch,  wie die gängige Praxis

beweist. Die Wiener SPÖ – welche sich das stetig das soziale Mäntelchen umhängt – sollte

diesem Treiben eigentlich ein Ende setzen.

 

Aber das Gegenteil ist der Fall.   Egal, ob es sich Gebühren-Wucher oder völlig überzogene

Preise für Gas und Strom handelt, glänzt die rotgrüne Wiener Stadtregierung durch dezentes
Wegschauen und plündert damit die Bürger(innen) regelrecht aus.

 

Die nächsten Wahlen kommen sicher

Besonders  einkommensschwache  Gruppen  müssen unter der unsozialen Politik der Stadt-
regierung leiden.  Bereits heute  lebt jede(r) sechste  Wiener(in) an oder unter der Armuts-
grenze und Sozialisten und Grüne sorgen mit ihrer verfehlten Politik dafür, dass die Tendenz
weiter steigend ist.

 

Bedenkt  man,  dass die Wiener Stadtwerke  gewaltige Gewinne einfahren,   ist eine Senkung
der Gas- und Strompreise unabdingbar.  Damit würden die Bürger(innen) entlastet,  die Kauf-
kraft gehoben  und somit die Wiener Wirtschaft gestärkt werden.

 

Aber  offenbar interessieren sich  Häupl,  Vassilakou und Co.  nicht für die prekäre Lage vieler

Wiener(innen).  Es ist ihnen augenscheinlich egal,  dass das Wiener Volk langsam aber sicher
finanziell ausblutet. Vielleicht sollten Rot und Grün deshalb  im eigenen Interesse, über die von

uns  gemachten Vorschläge nachdenken.   Denn die nächsten Wahlen kommen  mit Sicherheit

und wenn der Abwärtstrend bei diesen Parteien weiter anhält, werden sie über kurz oder lang

im politischen Nirwana verschwinden.

 

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2012-01-03
 

Sexistische Kunst


Was ist Sexismus?

Zum gestrigen Beitrag „Sexistische Werbung?“ haben wir außer etlichen Kommentaren, auch
einige E-Mails erhalten. In einem davon wollte ERSTAUNLICH-Leserin Frau Margit S. von uns
wissen, was wir als sexistische Darstellung werten.
Wie es der Zufall wollte, haben wir heute ein Musterbeispiel für Sexismus gefunden. Im heu-
tigen Kulturteil der Kronen-Zeitung wird ausführlich über die Uraufführung der Rihms Oper
„Dionysos“ berichtet.
(Quelle: Kronen Zeitung Printausgabe vom 29.07.10)

So sehen es die SPÖ-Bundesfrauen

Wenn Frauen auf eine herabwürdigende Art auf ihre Sexualität und Haarfarbe reduziert und
in herabwürdigender und verachtenswerter Weise dargestellt werden, sehen  die wackeren
SPÖ-Bundesfrauen, sowie die Frauenstadträtin Frauenberger,  den Tatbestand des Sexismus
erfüllt.

Hängebrüste und überdimensionale Vagina

Ein altes Sprichwort sagt, dass Geschmäcker und Ohrfeigen verschieden sind. Allerdings gibt
es auch eine Grenze des guten  Geschmackes.  Diesen sehen wir darin, wenn zum  Beispiel
wie  in dieser Opernaufführung,  eine Frau mit  künstlich angefertigter, überdimensionaler
Vagina und Hängebrüste bis zum Bauchnabel, über die Bühne hüpft.
Eine derartige Darstellung einer weiblichen  Person gilt für uns als Sexismus,   auch wenn es
als Kunst verkauft wird. Diese Figur stellt eine Frau in eindeutig verachtenswerter und herab-
würdigender Weise dar.

Kein Ton von den  Sexismus-Bekämpferinnen

Dagegen ist das Hirter Bier Werbeplakat eine Augenweide. Auf diesem sind drei Frauen in
ästhetischer Weise abgebildet, auch wenn die Werbung nicht produktbezogen ist. Wir fra-
gen uns schon, warum es bei dieser perversen  Darstellung einer weiblichen Person in der
besagten Opernaufführung keinen Aufschrei der Sexismus-Bekämpferinnen gibt.
Vielleicht liegt es daran, dass diese Aufführung staatlich subventioniert ist und so sich einige
Herrschaften  aus Bund oder Gemeinde eine goldene Nase daran verdienen.  Dies trifft bei
der Firma Hirter natürlich nicht zu, denn bei diesem Unternehmen handelt es sich um einen
Privatbetrieb.
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2010-07-29
 

Keine Zwangsmitgliedschaft in der AK


Eine Neuigkeit

Wussten Sie schon, dass es bei der Arbeiterkammer keine „Zwangsmitgliedschaft“
gibt?  Wenn Sie nun glauben wir sind verrückt geworden, dann befinden Sie sich im
Irrtum. Aber darauf kommen wir in diesem Beitrag später zurück.

Wer darf mitspielen?

Wer hat überhaupt die Ehre bei der Arbeiterkammer Mitglied werden „zu müssen?“
Arbeitnehmer(innen) mit einer Beschäftigung in Österreich (soweit arbeiterkammer-
zugehörig); auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte oder Lehrlinge.
Arbeitnehmer(innen), auch Beamte von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden,
sofern sie in Betrieben, Anstalten oder Stiftungen arbeiten  und nicht in der Hoheits-
verwaltung tätig sind.
Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebeziehende, die in Österreich wohnhaft sind und zuvor
eine arbeiterkammerzugehörige Beschäftigung hatten.  Kindergeldbezieher(innen) mit (bzw.
unmittelbar nach) einem karenzierten Dienstverhältnis, das AK-zugehörig ist. Präsenz- bzw.
Zivildiener mit einem aufrechten Dienstverhältnis, das AK-zugehörig ist.

Auch andere werden zwangsbeglückt

Keinen Anspruch auf die Zwangsmitgliedschaft haben z.B. Beamte in der Hoheitsverwaltung,
Selbständige und Bauern/Bäuerinnen. Da fragen wir uns, wie diese Personen eine derartige
Schmach überhaupt überleben können. Nun diese Frage ist allerdings leicht zu beantworten,
denn auch diese Gruppen hat ihre eigenen Zwangsvereine.

Realismus und Dogmatismus

Wie knapp realistische und dogmatische Denkensweise in der Arbeiterkammer nebenein-
ander liegen, beweisen folgende Aussagen auf einer Webseite der sozialdemokratischen
Fraktion.
Zum Thema Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft wird folgende Meinung vertreten:
„Eine Abschaffung der gesetzlichen Zugehörigkeit würde auch die Abschaffung der
Arbeiterkammer bedeuten. In diesem Fall würde sie aufgelöst oder zu einer Konkur-
renzgewerkschaft neben dem ÖGB. Dadurch würde die Interessenvertretung der
Arbeitnehmer(innen) entscheidend geschwächt.“

Konkurrenz unerwünscht

Hier schlägt die realistische Denkensweise voll durch. Ja nur keine Konkurrenz, denn so
eine Monopolstellung ist schon was Feines. Wenn man zum Schluss gelangt, dass sich mit
einer Beendigung der Zwangsmitgliedschaft die AK auflösen würde, kann dies nur bedeuten,
dass die Mitglieder mit den Leistungen nicht zufrieden sind.
Anstatt die Leistung zu erhöhen um die Mitglieder freiwillig bei der Stange zu halten, bevor-
zugt man doch lieber den Zwang zur Mitgliedschaft. Also dürften die Probleme des Preis-
Leistungsverhältnisses innerhalb der AK bekannt sein.
Nun wollen wir Ihnen eine Spitzenaussage der selben Fraktion wiedergeben, welche
die dogmatische, bereits an Präpotenz grenzende Denkweise widerspiegelt:
„Jeder Bürger hat Steuern und Abgaben zu zahlen. Die gesetzliche Zugehörigkeit zur AK als
Zwangsmitgliedschaft“ zu bezeichnen ist jedoch, als würde man die Zugehörigkeit zur
Republik Österreich oder zur Gemeinde Wien auch als Zwangsmitgliedschaft empfinden. Die
Arbeiterkammerumlage ist eine besondere Art der Steuer, die für jene Leistungen zweck-
gebunden ist, die die AK in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags für die Arbeitnehmer(innen)
erbringt.“

AK sieht sich als Staat, Gemeinde und Finanzamt

Diese Aussage muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Da sehen sich doch etliche
Herrschaften der Arbeiterkammer als Staat im Staat. Hier wird ein Zwangsverein, der aus-
schließlich von den Beiträgen seiner Zwangmitglieder und Steuergelder erhalten wird, mit
der Zugehörigkeit zu einem Land, bzw. Stadt verglichen.

Realitätsverlust oder Absicht?

Offensichtlich haben diese Damen und Herren keine Ahnung, was Rechte und Pflichten
eines Staates bedeuten. Ansonsten könnten sie nicht so einen Nonsens von sich geben.
Vielleicht kommt es noch soweit, dass von der AK ein diplomatisches Territorium bean-
sprucht wird und Diplomatenpässe an Funktionäre vergeben werden.
Folgt man den getätigten Aussagen der Herrschaften der sozialdemokratischen Fraktion,
gibt es keine Zwangsmitgliedschaft bei der AK, wie wir es Eingangs erwähnt haben.
Sollten Sie glauben, dass wir diese Aussagen erfunden haben, können Sie diese unter
diesem „Link“ nachlesen.
*****

2010-01-26
 

Geschlechtsneutral

 

Ein erstaunliches Gesetz

In letzter Zeit haben wir häufig Post von Gewerbetreibenden bekommen, denen eine
„geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“, gelinde gesagt ein wenig seltsam erscheint.
Wir haben auch bei den Tageszeitungen, die Stelleninserate schalten, recherchiert und
wurden von diesen auf dieses Gesetz hingewiesen.
Wir haben uns das betreffende Gesetz einmal etwas genauer angesehen und den Passus
für diese „geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“ in der Tat erstaunlich gefunden.

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz GlBG
                       Inhaltsverzeichnis
                           I. Teil
     Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
  § 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder
öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für
Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte
ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen
Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen
lassen.

Zarte Frauen als Eisenbieger

Laut diesem Paragrafen, müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt wen jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren.
In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter einen Eisenbieger, muss
im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Auch dürfen keine Altersbegrenzungen oder körperliche Voraussetzungen in der Stellenaus-
schreibung als Bedingung angegeben werden.

Erheblicher Mehraufwand für Unternehmer

Das Gesetz gilt natürlich nur für den privaten Arbeitsmarkt. Bund und Gemeinden haben da
eigenene Bestimmungen, aber dazu später.
Ein derartig, an der Praxis vorbeigehendes Gesetz haben wir selten gesehen.
Abgesehen davon, dass es jedem Unternehmer freigestellt sein muss, welche Anforderungen
er an sein zukünftiges Personal stellen darf, hat er mit diesem Gesetz einen erheblichen
Arbeitsaufwand und wird zum Lügen gezwungen, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu
laufen.
Gehen wir in die Praxis und nehmen wir an, dass ein Discobetreiber, in dessen Lokal vor-
wiegend jüngeres männliches Publikum verkehrt und er auf Grund dieser Tatsache weibliches
Personal bis zu einem bestimmten Alter sucht, so darf er diese Tatsache nicht in sein Stellen
-angebot schreiben.

Behinderung bei gezielter Personalsuche

Er wird im Vorfeld gesetzlich daran gehindert, rasch und gezielt, geeignetes Personal für
seinen Betrieb zu finden.
Das nichtsagende und geschlechtsneutrale Inserat wird etliche Telefonanrufe oder Vor-
stellungstermine von Bewerbern zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen des Disco-
betreibers entsprechen.
Er darf ihnen allerdings den wirklichen Grund einer Absage nicht mitteilen, sondern sagt
am besten, dass die Stelle bereits besetzt ist.

Diskriminierung

Begriffsbestimmungen
 
  § 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine
Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die
einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen
des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Diskriminierung vor.
Bleiben wir bei dem Discobetreiber. Dieser sucht noch einen Türsteher, der auch die
körperlichen Voraussetzungen für diesen Job mitbringen soll. Ein Inserat „Suche Türsteher,
Mindestgröße 1,95m, mindestens 100kg schwer, mit Kampfsporterfahrung“ wäre
gesetzeswidrig.
Aufgrund der körperlichen Voraussetzungen die hier gefordert sind, ist es ableitbar, das
solche von einer Frau nicht erfüllt werden können.
Man wird ihm unterstellen, dem Anschein nach die neutrale Vorschriften verletzt zu haben
und dies stellt zumindest eine mittelbare Diskriminierung dar.
Wir haben bei der „Anwaltschaft für Gleichbehandlung“ angerufen, da wir wissen
wollten, wie viele Betriebe im Jahr 2008 nach diesem Gesetz angezeigt wurde.
Leider führt man dort keine diesbezüglichen Aufzeichnungen .
Geltungsbereich
  § 16. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für den Bereich
der Arbeitswelt, dazu zählen
  1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem
     Vertrag beruhen;
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
  1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des
     Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
  2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
  3. zum Bund.

Sonderstellung für Bund und Gemeinden

Für Bund und Gemeinden wurden aus welchen unerfindlichen Gründen auch immer
Ausnahmeregelungen gefunden. Sie fallen auch nicht in das o.a. Gesetz, sondern erhielten
unten nachstehende gesetzliche Regelungen.

„Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes

(Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)“
Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 15. (1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeits-
platz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie
zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines
Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe
steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit
einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung
vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen recht-
mäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Da wir nicht den gesamten Gesetzestext in den Beitrag kopieren wollten, kann sich der
geneigte Leser unter nachfolgendem Link ausführlich informieren.
 
http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=26
Aus den Ausnahmebestimmungen  zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
geht eindeutig hervor, dass Bund und Gemeinden sehr wohl körperliche Voraussetzungen
und Altersgrenzen bestimmen dürfen, ohne dabei in die Gefahr einer Diskriminierung zu
gelangen.

Zweierlei Maß

Es ist ja völlig logisch, Personal auch nach diesen Kriterien  auszusuchen. Wenn z.b. die
Exekutive oder Justiz Wachbeamte sucht, ist es völlig legitim körperliche und altersmäßige
Anforderungen zu stellen.
Warum dies den Unternehmern in der Privatwirtschaft gesetzlich verwehrt wird, ist im
höchsten Maße erstaunlich.
 
In diesem Gesetz sind sicherlich auch viele positive Punkte enthalten, aber mit den
Bestimmungen zu den  „geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen“, hat man
das Kind mit dem Bad augeschüttet.
Diese sind logisch nicht nachvollziehbar und völlig praxisfremd.
Stauni
  
2009-03-16
   

Inhalts-Ende

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