WKO kassiert weiter ungeniert ab
Aussendung der WKO
Unabhängig von jeder möglichen Änderung der Bestimmungen über den Alkoholaus-
schank wird das Gastgewerbe auch künftig alkoholfreie Jugendgetränke verstärkt an-
bieten und damit seinen Beitrag im Sinne des Jugendschutzes leisten.
Jugendschutz ist für uns ein wichtiges Thema. Die Gastgewerbetreibenden sind Part-
ner der Jugend und verstehen sich als Treffpunkt und Kommunikationsplattform. Wieberichtet, sollen im Zuge dieser Reform die Bestimmungen über den Alkoholausschank
an Jugendliche und die Verpflichtung, so genannte Jugendgetränke anzubieten, ersatz-
los gestrichen werden.
Die bestehenden Bestimmungen dienten dem Schutz der Jugend und sollen weiterhin
bundeseinheitlich geregelt sein. Der Alkoholausschank an Jugendliche und die Aus- preisung der Jugendgetränke sollen wie bisher bestehen bleiben. Derzeit müssen zwei antialkoholische Getränke („Jugendgetränke“) billiger sein als das billigste alkoholische Getränk.Die drei obigen Absätze stammen aus einer Aussendung der Wirtschaftskammer Öster-
reich vom 05.03.2002. Weche Dilletanten bei diesem Zwangsverein Funktionen inne- haben beweist der Umstand, dass die WKO in über 9 Jahren nicht in der Lage war ihre irreführende Aussendung zu korrigieren.Warum irreführend?
Liest man sich den Text der WKO-Aussendung durch, kommt jeder logisch denkende
Mensch zu folgenden Ergebnis: Bei dem Wort Jugendgetränk in Verbindung mit dem
Begriff Jugendschutz, kann es sich nur um den Schutz von Jugendlichen handeln.
Daher die Auflage an die Gastgewerbetreibenden, zwei antialkoholische Getränke
(„Jugendgetränke“) billiger als das billigste alkoholische Getränk anzubieten.
So weit, so falsch. Zahlreiche Gastgewerbetreibende wurden von Marktamtsbeamten
abgestraft, da sie keine sogenannten „Jugendgetränke“ anboten. Dabei handelte es sich um Betreiber jener Lokale, in denen Jugendliche unter 18 Jahre keinen Zutritt hatten und haben. Es wäre ja nach den Worten der WKO unlogisch, wenn ein Nacht- klub-Betreiber in dessen Lokal ein gesetzliches Jugendverbot besteht, Jugendge- tränke anbieten muss.Die Wortkreation „Jugendgetränk“ ist eine reine Erfindung der WKO. Die gesetzliche
Bestimmung (die übrigens nicht verändert wurde), dass Lokalbetreiber zwei anti-
alkoholische Getränke billiger anbieten müssen als das billigste alkoholische Ge-
tränk, hat mit dem Jugendschutz nicht das Geringste zu tun.
Was sagt das Gesetz? (§ 112 GewO Abs.4)
Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet,auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem
nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkohol-
ische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der
Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen
Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen. (Quelle: jusline.at)
Warum korrigierte die WKO ihre Aussendung nicht?
Einige Nachtlokalbetreiber (der Red. bekannt) wandten sich an die Wirtschaftskam-
mer, da sie sich zu Unrecht bestraft fühlten. Diese wurden bei ihrer Zwangsinteres-
sensvertretung jedoch nur abgewimmelt oder vertröstet.
Eine im Gesetz verankerte Begriffsbestimmung „Jugendgetränk“ gab es nie und gibt
es auch bis heute nicht. Da stellt sich die berechtigte Frage mit welcher Qualifikationwurde die seinerzeitige WKO-Aussendung erstellt. Eigentlich sollte die WKO ihren
Zwangsmitgliedern Gesetzestexte so vermitteln, dass jedermann(frau) weiß um was es wirklich geht. Offenbar ist man aber in dieser Zwangsvereinigung nicht qualifiziert genug dies durchzuführen und übt sich lieber im Erfinden irreführender Worte wie „Jugendgetränk“.
Wichtiger erscheint uns aber die Frage warum hat die WKO bis dato (über 9 Jahre)
ihre irreführende Aussendung nicht korrigiert, obwohl sie in Kenntnis gewesen
Da haben wir nur zwei Antworten parat. Entweder sitzen in der WKO zahlreiche
Dilettanten die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben, oder dies geschah mit voller Absicht. Denn die eingehobenen Strafgelder des Marktamtes flossen und fließen weiterhin in die Kassa der Wirtschaftskammer.*****
2011-07-26Neues Wiener Prostitutionsgesetz?
Initiativantrag von Rot/Grün eingebracht
Der Initiativantrag betreffend Erlassung eines neuen Wiener Prostitutionsgesetzes, istzur Zeit in aller Munde. Es gibt Stimmen für und gegen diesen Antrag. Auch die Boule-
vardpresse berichtet darüber, hat es jedoch bislang verabsäumt ihren Leser(innen) den
gesamten Inhalt des Antrags zu präsentieren.
Da ist die Erstaunlich-Redaktion schon etwas fixer und hat sich eine Kopie des Initiativ-
antrags besorgt. Diesen können sich unsere Leser(innen) als PDF-File downloaden.

Einige erstaunliche Passagen des Antrags, welcher offenbar durch völlig realitätsfremde
rot/grüne Stadtpolitiker(innen) erfolgte, haben wir uns herauskopiert um diese zu kommen-
tieren.
§ 2. Begriffsbestimmungen

Aus dieser Begriffsbestimmung geht einwandfrei hervor, dass diese Lokale durch äußere
Gestaltung gekennzeichnet sind. Ist ja auch logisch, wie soll sonst ein Freier erkennen,
dass es sich um ein Prostitutionslokal handelt.
Interessant wird es jedoch bei der Genehmigung dieser Lokale. Aber lesen Sie selbst was
im § 6.(e) für die Voraussetzung der Genehmigung eines Prostitutionslokals steht.


Geht es nach diesem Paragraphen gibt es keine Genehmigung, es sei denn die Fassade bzw. Auslage wird steril gestaltet. Also was wollen die Antragsteller dieses Gesetztes in
Wirklichkeit?
Der § 8. , betreffend der Zuverlässigkeit ist besonders erstaunlich. Geht es nämlich nach
diesem, wird es in ganz Wien kaum ein Prostitutionslokal geben. In dieser Branche werden
gewisse Dinge untereinander geregelt und da kommt es öfters vor, dass die Angelegenheit
vor dem Kadi endet. So etwas wird als Berufsrisiko bezeichnet.

Aber die Betreiber(innen) haben sich bis dato schon zu helfen gewusst. Man nahm sich
einfach einen Unbescholtenen (Franken) als Geschäftsführer. Und so wird es auch in
Zukunft sein. Dieser Paragraph ist ohnehin für den Hugo, denn die Unbescholtenheit wird
bereits in der Gewerbeordnung gefordert.
Das Privileg als Vorbestrafter in Amt und Würden zu bleiben, bleibt lediglich Politikern und
Beamten vorbehalten, sofern sie nicht ein Kapitalverbrechen verübt haben.Interessant ist auch nachfolgender Paragraph, welcher die Beschränkungen für Freier und
Freierinnen regelt. Klar wird die Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail oder sonstigen
Kommunikationsmedien erlaubt, sonst würde man ja der Kronen-Zeitung einen erheblich
finanziellen Schaden zufügen.

Da haben wir aber für die Damen des Gewerbes einen kleinen Tipp. Sie sollten sich ein-
fach ein Schild mit ihrer Handynummer um den Hals hängen und damit können Freier- (innen) gesetzeskonform per Mobiltelefon, jederzeit den gewünschten geschäftlichen Kontakt aufnehmen.
*****
2011-06-15Stille Revolution in Österreich

Screen: APA-OTS
Wien (OTS) – „Offensichtlich erfolgten keine rechtliche Maßnahmen gegen die, den Be-
rufsstand ruinierende Maklerverordnung Mitterlehners seitens der Wirtschaftskammer.
Hinsichtlich der Fehlleistung des ehemaligen Kammersekretärs und jetzigen Wirtschaft-
ministers Mitterlehner, wurden seitens der Wirtschaftskammer keinerlei rechtlichen
Schritte eingeleitet. Dies unterstreicht auch die Tatsache, dass auf unser letztmaliges
Ultimatum in Form eines offenen Briefes nur betretenes Schweigen erfolgte“, so Vize-
präsident & Sprecher Mag. Dr. Elmar Dirnberger. Download des kompletten Beitrags hier.
Es rumort bei den Wirtschaftstreibenden
Die Berufsgruppe der Makler probiert nun den Aufstand gegen die Wirtschaftkammer. Offen-
bar geht es diesem Berufsstand genauso wie etlich anderen Berufgruppen. Sie habendie Proporz- und Freunderlwirtschaft der Wirtschaftskammer satt. Möglicherweise genügt
es den Zwangsmitgliedern nicht mehr, gegen horrende Zwangsmitgliedsbeiträge nur mit
buntem Werbematerial versorgt zu werden. Dieses gibt es nämlich von Bau- und Elektro-
märkten gratis frei Haus.

Screen: APA-OTS
Das kann man der Wirtschaftskammer nicht absprechen. Diese beweist äußerste Kreativität
beim Errechnen der Zwangsmitgliedsbeiträge. Diese Zwangvereinigung, die sich als Inter-
essensvertretung sieht, schreckt nicht einmal davor zurück, sich eingehobene Strafgelder
aus Überschreitungen der Gewerbeordnung überweisen zu lassen. Das wäre vergleichbar
beträge an den betreffenenden Klub überweisen würde.
Dieser Autofahrerklub hätte in der Sekunde keine Mitglieder mehr. Denn das Abkassieren
von Strafgeldern lässt sich mit einer Interessenvertretung nicht vereinbaren. Aber mit
Das einzige EU-Land mit Zwangsmitgliedsbeiträgen
Die Wirtschaftskammer ist im Prinzip nichts anderes als eine Vereinigung, in der politischeGünstlinge als Statthalter in parteipolitischen Pfründen im Wirtschaftsbereich agieren und
diese sichern. Dies tun sie ohne Rücksicht auf Verluste, denn sie tragen kein finanzielles
Risiko, weil der ganze Irrsinn von den Zwangsmitgliedern finanziert wird. Diese bleiben dann bei Fehlentscheidungen auf der Strecke.
Interessant ist die Tatsache, dass es nur noch in 6 EU-Länder die Skurillität einer beruf-
lichen Zwangsvertretung gibt. Allerdings bildet Österreich auch hier eine Ausnahme. Wir
sind das einzige EU-Land in dem Zwangsmitgliedsbeiträge abgeliefert werden müssen.
Beim jetzigen Serviceangebot der Wirtschaftkammer hätte diese vermutlich keine Mitglie-
der mehr, wenn es die Zwangsmitgliedschaft nicht gäbe. Wir wünschen der Berufsgruppe der Makler viel Erfolg bei ihrer stillen Revolution.*****
2011-03-16Qualifikationsfrage einer Beamtin
Unternehmen meldete Gewerbebetrieb ruhend
Haben wir gestern über einen fachkundigen und kompetenten Beamten berichtet, so dürfen
wir Ihnen heute das Gegenteil vorstellen. Vorerst wollen wir Sie über die Fakten informieren.
Eine GmbH mit Firmensitz im 10. Wiener Gemeindebezirk war im Besitz einer Gewerbe-
berechtigung für ein Kaffeehaus und übte dieses Gewerbe auch aus. Dazu war eine eigene
gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt, sowie es die Gewerbeordnung vorsieht.
Im Jänner 2007 trennte sich das Unternehmen von dem Gastronomiebetrieb und meldete die
Gewerbeberechtigung ruhend. Logische Folge der Ruhendmeldung war, das Ausscheiden der
gewerberechtlichen Geschäftführerin.
MBA 10 wurde von allen Vorgängen verständigt
Von all diesen Vorgängen wurde das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk in Kennt-
nis gesetzt. Mit einer Rückmeldung von diesem Amt wurde diese Tatsache auch bestätigt.
Verständigung an das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk.
Rückmeldung des betreffenden Amtes
Für die Geschäftsleitung der GmbH war der Vorgang als erledigt betrachtet, zumal alles
korrekt durchgeführt wurde. Das besagte Unternehmen hat auch keine weiteren Betriebe,
welche der Gewerbeordnung unterliegen.
Erstaunlicher Rsb-Brief
Vor zirka zwei Monaten fand im betreffenden Unternehmen eine Umstrukturierung der
Geschäftsleitung statt. Der bisherige handelrechtliche Geschäftsführer schied aus und
ein neuer wurde bestellt.
Als nachfolgendes Schreiben des magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk per
Rsb-Brief eintraf, war die Verwunderung im Unternehmen groß.
In diesem wird doch tatsächlich die Nennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer
gefordert, obwohl die GmbH ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet hatte und auch
sonst keine Tätigkeiten ausübt, welche unter die Gewerbeordnung fallen.
Interessante Erklärungsversuche
Man hatte lediglich einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt und versuchte
dies der zuständigen Referentin am Amt, Frau P. zu erklären. Die Aussagen dieser Beamtin
waren in der Tat erstaunlich.
Auf die Frage ob sie nicht in Kenntnis der Ruhemeldung sei, antwortete diese: „Nein darüber
wurden wir nicht verständigt.“ Erstaunlich, scheint doch am Postverteiler der Wirtschafts-
kammer Wien, das MBA 10 als Empfänger auf.
Auf diesen Umstand angesprochen meinte Frau P., dass dieses Schreiben wahrscheinlich
im Amt nicht ordnungsgemäß abgelegt wurde. Schön, dass Bürger für amtliche Schlamper-
eien zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Aber der Reigen der Erstaunlichkeiten dreht sich munter weiter. Die Beamtin bestand weiter
auf die Bekanntgabe des handelsrechtlichen Geschäftsführer. Ihr Begehr begründete sie
wörtlich: „Der handelrechtliche Geschäftsführer müsse von ihr auf Gewerbeausschließungs-
gründe überprüft werden.“
Von der Materie offensichtlich keine Ahnung
Diese Aussage ist mehr als erstaunlich, denn der handelsrechtliche Geschäftsführer ist
nicht für die Gewerbeausübung zuständig. Das ergibt sich schon aus seiner Bezeichnung.
Kuriosum am Rande ist, dass die Daten des Geschäftsführer der Beamtin ohnehin bekannt
sind, da sie diese vom Handelsgericht übermittelt bekam.
Auch dass das Unternehmen gar keine Tätigkeit mehr ausübt, welche der Gewerbeordnung
unterliegt, beeindruckte die Beamtin nicht und sie meinte: „Das mache ich schon 17 Jahre
so.“ Die Beamtin ist wohl im Irrglauben, dass der von ihr angegebene Zeitraum die Richtig-
keit ihrer Handlungsweise bestätigt.
Wir haben dem amtlichen Schreiben der Frau P. entnommen, dass sie sich auf den § 338
der GewO beruft, in dem sie die Daten eines gewerberechtlichen Geschäftsführer anfordert,
obwohl es gar keinen Gewerbebetrieb nach der GewO gibt.
Wir haben uns den besagten „§ 338 GewO 1994“ angesehen und festgestellt, dass dieser
nicht im Entferntesten mit der Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, ge-
schweige denn mit dem Handelsrecht zu tun hat.
Zusammenfassung
Wir fassen zusammen. Die Beamtin kennt offensichtlich den Unterschied zwischen Handels-
und Gewerberecht nicht. In ihrer Ablage dürfte ein derartiges Durcheinander herrschen, so-
dass sie wichtige Dokumente nicht mehr auffindet. Sie verlangt Daten vom handelsrecht-
lichen Geschäftsführer, um diesen auf Gewerbeausschließungsgründe überprüfen zu können,
obwohl es gar keinen aktiven Gewerbebetrieb gibt.
Weiters besteht sie auf die Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, obwohl
kein Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung ausgeübt wird. Dabei beruft sie sich auf den
§ 338 GewO 1994, der eine völlig andere Thematik beinhaltet.
Zu guter Letzt droht sie in ihrem amtlichen Schreiben mit verwaltungsstrafrechtlichen Maß-
nahmen, obwohl das Unternehmen korrekt und dem Gesetz entsprechend gehandelt hat.
Da stellt sich die berechtigte Frage, mit welcher Qualifikation sitzt Frau P. bereits 17 Jahre
an dieser amtlichen Stelle?
*****
2010-05-26
Blaue Wahlversprechen
Wahlwerbung auf Kosten der Zwangsmitglieder
Die bevorstehenden Wirtschaftskammerwahlen bescheren Unternehmer jede Menge Alt-
papier, welche in Form von mehr oder weniger erstaunlicher Wahlwerbung ins Haus flattert.
Das Schöne an der ganzen Angelegenheit ist, dass das Ganze aus ihren Geldern, die sie
als Zwangsmitglieder abliefern müssen, bezahlt wird.

Reinrassige Bauern?
Reinrassige Unternehmer gefragt?
Im Prinzip gleichen die hohlen Wahlwerbephrasen der verschiedenen Fraktionen, wie einEi dem anderen. Da selbständige Unternehmer meist weltoffene Menschen sind und mit
Wahlslogans wie „Heimatland in Christenhand“ nicht einzufangen sind, hat sich die FPÖ
ein neues Credo ausgedacht.
Nachdem der Spruch „Reinrassig und Echt“ schon an die Landwirtschaft vergeben wurde,
verwendete man den gleichfalls unsinnige Spruch „Heimatland braucht Mittelstand“. Der
soll „reinrassige“ Unternehmer offensichtlich dazu animieren, der Blauen Fraktion die
Stimme zu geben.

Dr. Graf verspricht Aufhebung der WK-Zwangsmitgliedschaft
Während die eine Seite der Werbebroschüre vom Konterfei des umstrittenen Nationalspräsi-denten Dr. Martin Graf verziert wird, wird auf umseitig so allerlei versprochen. Die meisten Versprechungen finden sich ohnehin auf Prospekte von anderen wahlwerbenden Parteien wieder.
Um aber auf Nummer sicher zu gehen und auch Unternehmer zu locken die auf den „Hei-
matland-Schmäh“ nicht hineinfallen, hat sich die FPÖ ein besonderes Zuckerl ausgedacht. Im vierten Punkt auf dem Wahlprospekt steht doch tatsächlich folgende Forderung: „Keine Zwangsmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer“.Da fragen wir uns doch, warum das der FPÖ so unmittelbar vor den WK-Wahlen einfällt wo
sie doch seit Jahren in der Wirtschaftkammer sitzt und sich ebenfalls, wie alle anderen Fraktionen an den Geldern der Zwangsmitglieder bedient.Es ist allgemein bekannt und mehr als ein offenes Geheimnis, dass neun von zehn Unter-
nehmer die Zwangsmitgliedschaft ablehnen. Diese wird vom Gesetzgeber nur aufrecht er-
WK wäre privatwirtschaftlich gesehen bereits in Konkurs
Wäre die WK ein Privatunternehmen, welches nur für erbrachte Leistungen Einnahmen kas-
sieren könnte, wäre dieser Zwangsverein bereits in Konkurs. Es genügt im realen Wirtschafts-
leben eben nicht, dass Herr Leitl, Frau Jank und Co., ständig in Kameras lächlen und so tun
als hätten sie von der Wirtschaft eine Ahnung.
Sicherung der Pfründe
Wir haben schon in etlichen Beiträgen die Zwangsmitgliedschaft schärfstens kritisiert. DasFallen der Zwangsmitgliedschaft würde wahrscheinlich auch ein Ende der WK in ihrer bis- herigen Form bedeuten.
Und da gibt es ein massives Problem. Wo würden die politischen Fraktionen ihre politischen
Liebkinder unterbringen, die zwar in der freien Wirtschafts-Wildbahn nicht überlebensfähig
wären, aber als Statthalter für die Sicherung von Pfründen innerhalb der WK ihren Zweck er-
füllen.
Bringen Sie Licht ins Dunkle, Herr Dr. Graf
Werter Herr Dr. Graf, versprechen Sie also nichts, was Sie nicht halten können. Aber viel-leicht könnten Sie Licht ins Dunkle des „Strafgeld-Inkasso“ bringen. Die WK erhält von der Gewerbebehörde sämtliche Stragelder, die aus Verstössen gegen die Gewerbeord- nung kassiert werden.
Die ganze „Strafgeld-Angelegenheit“ war so geheim, dass nicht einmal die meisten WK-
Angestellten von diesen Umstand wußten. Durch einen Zufall und nachfolgende Recher- chen ist es diesem Online-Magazin gelungen, dieses kontraproduktive Verhalten der Wirt- schaftskammer aufzudecken.Allerdings wurde eisern gemauert, wenn wir um die Verwendung, bzw. Verbleib dieser
Gelder nachgefragt haben. Es wird lapidar auf die Gewerbeordnung verwiesen in der steht, dass das Geld „notleidenden Unternehmern“ zuzuführen ist. Auf unsere Anfrage wer diese Unternehmer denn seien, erhielten wir erwartungsgemäss keine Antwort.Werter Herr Dr. Graf. Ausführliche Beiträge darüber finden Sie auf dieser Webseite, wie
zum Beispiel diesen „Bericht“. Wir sind schon gespannt, ob wir von Ihnen eine Antwort
erhalten werden.
*****
2010-02-20Die Wirtschaftskammer und die Strafgelder
Vornehmes Schweigen
Zum Jahresausklang wollen wir uns noch einmal mit der Wirtschaftskammer befassen.
Grund dafür ist die erstaunliche Stellungsnahme zur unserer offiziellen Anfrage bezüglich
der Strafgelder, welche bei Übertretungen der Gewerbeordnung durch Unternehmer,von
der Behörde eingehoben werden.
Wie wir nämlich aufgedeckt haben, fließen diese der Wirtschaftskammer zu. Über diesen
Umstand sind großteils nicht einmal die eigenen Mitarbeiter in Kenntnis. Unsere seiner-
zeitige Anfrage wurde seitens der Wirtschaftskammer völlig ignoriert.
Schnelle Reaktion erst nach dem ersten Beitrag
Wir haben daraufhin unsere Recherchen in eine andere Richtung gelenkt und erhielten vonseitens der Behörde, Auskunft über diesen erstaunlichen Zustand. Erst nach dem Erscheinen unseres Beitrag „Sittenwidrig?“, reagierte man seitens der Wirtschaftskammer erstaunlich schnell. Im Beitrag „Wirtschaftskammer Wien“ können Sie die Stellungsnahme nachlesen. Diese ent- hielt teilweise die erstaunlichsten Begründungen, warum man keine Bedenken hat, die von der Behörde eingehobenen Strafgelder anzunehmen.
Neuerliche Anfrage
Auf jeden Fall hatte uns dies dazu veranlasst, die Stellungsnahme der Wirtschaftskammer im
Beitrag „Sittenwidrig? Teil2“ zu kommentieren. In diesem Beitrag haben wir auch folgende
offizielle Anfrage gestellt:
Werte Damen und Herren der Wirtschaftskammer! Da uns natürlich brennend interessiert
wie viel Strafgelder Ihnen zugeflossen sind und welche Verwendung diese gefunden haben,
ersuchen wir Sie gleich auf diesem Weg, uns aussagekräftige Unterlagen der letzten 3 Jahre
zukommen zulassen.
Wir bekamen Post
Gestern haben wir Post von der Wirtschaftskammer erhalten und diese teilte uns mit, dass
das Informations- und Einsichtnahmerecht im Wirtschaftskammergesetz, in der Geschäfts-
ordnung und der Haushaltsordnung exakt geregelt ist.
Mitglieder stehe das Recht zu, in Rechnungsabschlüsse und Voranschläge Einsicht zu neh-
men. Diese Rechenwerke sind nach der Genehmigung durch die zuständigen Organe, vier
Wochen lang zur Einsicht aufzulegen.
Der nächste Termin zur Veröffentlichung, bzw. Auflage für den Voranschlag der Wirt-
schaftskammer Wien, wird nach dessen Freigabe durch das Prüforgan, voraussichtlich im
März 2010, in der Wiener Wirtschaft bekannt gegeben.
Das Recht der Mitglieder auf Einsicht in die Regelwerke, umfasse allerdings keine Belege,
Konten und sonstige Aufzeichnungen, so die Wirtschaftskammer. Dieser Satz hat es
wieder in sich.
Wie die Katze um den heißen Brei
Wir interpretieren diesen Satz so, dass die Zwangsmitglieder zwar ihren Obolus entrichten
müssen, aber keine Einsicht in Belege, Konten oder sonstigen Aufzeichnungen erhalten.
Auch wurde unsere Anfrage nicht beantwortet, nämlich wie viel an Strafgelder der Wirt-
schaftskammer zugeflossen sind und welche Verwendung diese gefunden haben.
Mit dieser neuerlichen Stellungsnahme ist die Wirtschaftskammer wie die Katze um den
heißen Brei herumgeschlichen, anstatt sachlich Stellung zu beziehen. Aber wir sind nicht
wirklich erstaunt, denn wir haben nichts anderes erwartet.
Das Schweigen wird nichts nützen
Sowie bei unserer ersten Anfrage, ob die Wirtschaftskammer tatsächlich Strafgelder
der Behörde erhält und sich diese in vornehmes Schweigen gehüllt hatte, werden wir
auch in diesem Fall, unsere Recherchen in eine andere Richtung lenken.
Es wird uns mit Sicherheit gelingen eine Antwort auf unsere Frage nach den zugeflossenen
Strafgelder und deren Verwendung zu erhalten, auch wenn sich die Wirtschaftskammer
wiederholt in vornehmes Schweigen hüllt.
So wie uns, wird es sicherlich auch viele andere Personen brennend interessieren, wer die
armen unschuldig in Not geratenen Unternehmer sind, welche aus den zugeflossenen
Strafgelder gelabt werden.
*****2009-12-22