Neues Wiener Prostitutionsgesetz?


Initiativantrag von Rot/Grün eingebracht

Der Initiativantrag  betreffend Erlassung  eines neuen  Wiener Prostitutionsgesetzes,  ist
zur Zeit  in aller Munde.  Es gibt Stimmen für und gegen diesen Antrag.  Auch die Boule-
vardpresse berichtet darüber, hat es jedoch bislang verabsäumt ihren Leser(innen) den
gesamten Inhalt des Antrags zu präsentieren.

Da ist die Erstaunlich-Redaktion schon etwas fixer und hat sich eine Kopie des Initiativ-
antrags besorgt. Diesen können sich unsere Leser(innen) als PDF-File downloaden.



Einige erstaunliche  Passagen des Antrags,  welcher offenbar  durch völlig  realitätsfremde
rot/grüne Stadtpolitiker(innen) erfolgte, haben wir uns herauskopiert um diese zu kommen-
tieren.

§ 2. Begriffsbestimmungen


Aus dieser Begriffsbestimmung geht einwandfrei hervor, dass diese Lokale durch äußere
Gestaltung  gekennzeichnet sind.  Ist ja  auch logisch,  wie soll sonst  ein Freier erkennen,
dass es sich um ein Prostitutionslokal handelt.

Interessant wird es jedoch bei der Genehmigung dieser Lokale. Aber lesen Sie selbst was
im  § 6.(e)  für die Voraussetzung der Genehmigung eines Prostitutionslokals steht.




Geht es nach diesem Paragraphen gibt es keine Genehmigung, es sei denn die Fassade

bzw. Auslage wird steril gestaltet.  Also was  wollen die Antragsteller  dieses Gesetztes in
Wirklichkeit?

Der  § 8. , betreffend der  Zuverlässigkeit ist  besonders erstaunlich.  Geht  es  nämlich nach
diesem, wird es in ganz Wien kaum ein Prostitutionslokal geben.  In dieser Branche werden
gewisse Dinge untereinander geregelt und da kommt es öfters vor, dass die Angelegenheit
vor dem Kadi endet. So etwas wird als Berufsrisiko bezeichnet.



Aber die  Betreiber(innen) haben  sich bis  dato schon  zu helfen gewusst.  Man nahm sich
einfach  einen  Unbescholtenen (Franken)  als  Geschäftsführer.  Und  so  wird  es  auch in
Zukunft sein. Dieser Paragraph ist ohnehin für den Hugo,  denn die Unbescholtenheit wird
bereits in der Gewerbeordnung gefordert.

Das Privileg als Vorbestrafter in Amt und Würden zu bleiben, bleibt lediglich Politikern und

Beamten vorbehalten, sofern sie nicht ein Kapitalverbrechen verübt haben.

Interessant ist auch nachfolgender Paragraph, welcher die Beschränkungen für Freier und
Freierinnen  regelt.  Klar  wird  die Kontaktaufnahme  per  Telefon,  E-Mail  oder  sonstigen
Kommunikationsmedien erlaubt,  sonst würde man ja der Kronen-Zeitung einen erheblich
finanziellen Schaden zufügen.



Da haben wir aber für die Damen des Gewerbes einen kleinen Tipp. Sie sollten sich ein-
fach ein  Schild mit  ihrer Handynummer  um den Hals hängen und damit können Freier-

(innen) gesetzeskonform  per  Mobiltelefon,  jederzeit den  gewünschten  geschäftlichen
Kontakt aufnehmen.

*****

2011-06-15