Aussendung der WKO
Unabhängig von jeder möglichen Änderung der Bestimmungen über den Alkoholaus-
schank wird das Gastgewerbe auch künftig alkoholfreie Jugendgetränke verstärkt an-
bieten und damit seinen Beitrag im Sinne des Jugendschutzes leisten.
Jugendschutz ist für uns ein wichtiges Thema. Die Gastgewerbetreibenden sind Part-
ner der Jugend und verstehen sich als Treffpunkt und Kommunikationsplattform. Wieberichtet, sollen im Zuge dieser Reform die Bestimmungen über den Alkoholausschank
an Jugendliche und die Verpflichtung, so genannte Jugendgetränke anzubieten, ersatz-
los gestrichen werden.
Die bestehenden Bestimmungen dienten dem Schutz der Jugend und sollen weiterhin
bundeseinheitlich geregelt sein. Der Alkoholausschank an Jugendliche und die Aus- preisung der Jugendgetränke sollen wie bisher bestehen bleiben. Derzeit müssen zwei antialkoholische Getränke („Jugendgetränke“) billiger sein als das billigste alkoholische Getränk.Die drei obigen Absätze stammen aus einer Aussendung der Wirtschaftskammer Öster-
reich vom 05.03.2002. Weche Dilletanten bei diesem Zwangsverein Funktionen inne- haben beweist der Umstand, dass die WKO in über 9 Jahren nicht in der Lage war ihre irreführende Aussendung zu korrigieren.Warum irreführend?
Liest man sich den Text der WKO-Aussendung durch, kommt jeder logisch denkende
Mensch zu folgenden Ergebnis: Bei dem Wort Jugendgetränk in Verbindung mit dem
Begriff Jugendschutz, kann es sich nur um den Schutz von Jugendlichen handeln.
Daher die Auflage an die Gastgewerbetreibenden, zwei antialkoholische Getränke
(„Jugendgetränke“) billiger als das billigste alkoholische Getränk anzubieten.
So weit, so falsch. Zahlreiche Gastgewerbetreibende wurden von Marktamtsbeamten
abgestraft, da sie keine sogenannten „Jugendgetränke“ anboten. Dabei handelte es sich um Betreiber jener Lokale, in denen Jugendliche unter 18 Jahre keinen Zutritt hatten und haben. Es wäre ja nach den Worten der WKO unlogisch, wenn ein Nacht- klub-Betreiber in dessen Lokal ein gesetzliches Jugendverbot besteht, Jugendge- tränke anbieten muss.Die Wortkreation „Jugendgetränk“ ist eine reine Erfindung der WKO. Die gesetzliche
Bestimmung (die übrigens nicht verändert wurde), dass Lokalbetreiber zwei anti-
alkoholische Getränke billiger anbieten müssen als das billigste alkoholische Ge-
tränk, hat mit dem Jugendschutz nicht das Geringste zu tun.
Was sagt das Gesetz? (§ 112 GewO Abs.4)
Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet,auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem
nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkohol-
ische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der
Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen
Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen. (Quelle: jusline.at)
Warum korrigierte die WKO ihre Aussendung nicht?
Einige Nachtlokalbetreiber (der Red. bekannt) wandten sich an die Wirtschaftskam-
mer, da sie sich zu Unrecht bestraft fühlten. Diese wurden bei ihrer Zwangsinteres-
sensvertretung jedoch nur abgewimmelt oder vertröstet.
Eine im Gesetz verankerte Begriffsbestimmung „Jugendgetränk“ gab es nie und gibt
es auch bis heute nicht. Da stellt sich die berechtigte Frage mit welcher Qualifikationwurde die seinerzeitige WKO-Aussendung erstellt. Eigentlich sollte die WKO ihren
Zwangsmitgliedern Gesetzestexte so vermitteln, dass jedermann(frau) weiß um was es wirklich geht. Offenbar ist man aber in dieser Zwangsvereinigung nicht qualifiziert genug dies durchzuführen und übt sich lieber im Erfinden irreführender Worte wie „Jugendgetränk“.
Wichtiger erscheint uns aber die Frage warum hat die WKO bis dato (über 9 Jahre)
ihre irreführende Aussendung nicht korrigiert, obwohl sie in Kenntnis gewesen
Da haben wir nur zwei Antworten parat. Entweder sitzen in der WKO zahlreiche
Dilettanten die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben, oder dies geschah mit voller Absicht. Denn die eingehobenen Strafgelder des Marktamtes flossen und fließen weiterhin in die Kassa der Wirtschaftskammer.*****
2011-07-26