WKO kassiert weiter ungeniert ab


Aussendung der WKO

Unabhängig von jeder möglichen Änderung der Bestimmungen über den Alkoholaus-
schank wird das Gastgewerbe auch künftig  alkoholfreie Jugendgetränke verstärkt an-
bieten und damit seinen Beitrag im Sinne des Jugendschutzes leisten.

Jugendschutz  ist  für  uns ein wichtiges Thema.  Die Gastgewerbetreibenden sind Part-

ner  der Jugend und verstehen sich als  Treffpunkt  und  Kommunikationsplattform.  Wie
berichtet, sollen im Zuge dieser Reform die Bestimmungen über den Alkoholausschank
an Jugendliche und die Verpflichtung, so genannte Jugendgetränke anzubieten, ersatz-
los gestrichen werden.

Die bestehenden  Bestimmungen dienten  dem Schutz  der Jugend und sollen weiterhin

bundeseinheitlich  geregelt sein.  Der Alkoholausschank  an  Jugendliche  und  die Aus-
preisung der Jugendgetränke sollen wie bisher bestehen bleiben.  Derzeit müssen zwei
antialkoholische Getränke („Jugendgetränke“) billiger sein als das billigste alkoholische
Getränk.

Die drei obigen Absätze stammen aus einer Aussendung der  Wirtschaftskammer Öster-

reich vom  05.03.2002.  Weche Dilletanten  bei  diesem Zwangsverein Funktionen inne-
haben beweist der Umstand,  dass die WKO in über 9 Jahren nicht in der Lage war ihre
irreführende Aussendung zu korrigieren.

Warum irreführend?

Liest man sich den Text der WKO-Aussendung durch, kommt jeder logisch denkende
Mensch zu folgenden Ergebnis: Bei dem Wort Jugendgetränk in Verbindung mit dem
Begriff Jugendschutz,  kann  es  sich  nur  um  den Schutz von Jugendlichen handeln.
Daher  die  Auflage an  die  Gastgewerbetreibenden, zwei antialkoholische Getränke
(„Jugendgetränke“) billiger als das billigste alkoholische Getränk anzubieten.

So weit, so falsch. Zahlreiche Gastgewerbetreibende wurden von Marktamtsbeamten

abgestraft, da sie keine sogenannten „Jugendgetränke“ anboten.  Dabei handelte es
sich  um  Betreiber jener Lokale,  in denen Jugendliche  unter 18 Jahre keinen Zutritt
hatten und haben. Es wäre ja nach den Worten der WKO unlogisch,  wenn ein Nacht-
klub-Betreiber  in  dessen  Lokal ein gesetzliches Jugendverbot besteht,  Jugendge-
tränke anbieten muss.

Die Wortkreation „Jugendgetränk“ ist eine reine Erfindung der WKO. Die gesetzliche
Bestimmung  (die übrigens  nicht verändert wurde),  dass Lokalbetreiber  zwei  anti-
alkoholische  Getränke  billiger anbieten  müssen als das billigste  alkoholische Ge-
tränk, hat mit dem Jugendschutz nicht das Geringste zu tun.

Was sagt das Gesetz? (§ 112 GewO Abs.4)

Gastgewerbetreibende,  die  alkoholische  Getränke  ausschenken,  sind  verpflichtet,
auf Verlangen  auch  kalte  nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind
sie verpflichtet,  mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem
nicht  höheren  Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkohol-
ische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der
Preisvergleich  hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen
Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen. (Quelle: jusline.at)

Warum korrigierte die WKO ihre Aussendung nicht?

Einige Nachtlokalbetreiber  (der Red. bekannt)  wandten sich an die Wirtschaftskam-
mer,  da sie sich zu Unrecht bestraft fühlten.  Diese wurden bei  ihrer Zwangsinteres-
sensvertretung jedoch nur abgewimmelt oder vertröstet.

Eine im Gesetz verankerte Begriffsbestimmung „Jugendgetränk“ gab es nie und gibt

es auch bis heute nicht. Da stellt sich die berechtigte Frage mit welcher Qualifikation
wurde  die  seinerzeitige  WKO-Aussendung erstellt.  Eigentlich sollte die WKO ihren
Zwangsmitgliedern Gesetzestexte so vermitteln, dass jedermann(frau) weiß um was
es wirklich geht. Offenbar ist man aber in dieser Zwangsvereinigung nicht qualifiziert
genug  dies  durchzuführen und übt  sich lieber  im  Erfinden irreführender Worte wie
„Jugendgetränk“.

Wichtiger erscheint uns aber die Frage warum hat die WKO bis dato (über 9 Jahre)
ihre  irreführende  Aussendung  nicht  korrigiert,  obwohl  sie in Kenntnis  gewesen

sein muss, dass bereits zahlreiche Lokalbetreiber wegen dem fehlenden „Jugend-
getränk“ abgestraft wurden.

Da  haben  wir  nur  zwei  Antworten parat.  Entweder sitzen in der WKO zahlreiche

Dilettanten die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben, oder dies geschah mit
voller Absicht.  Denn  die  eingehobenen  Strafgelder des Marktamtes  flossen und
fließen weiterhin in die Kassa der Wirtschaftskammer.

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2011-07-26