Stellungsnahme der Wirtschaftskammer Wien zum Beitrag
„Sittenwidrig?“
Sehr geehrter Herr Reder,herzlichen Dank für das offene, sehr sachliche Gespräch am vergangenen Freitag. Die Wirtschaftskammer Wien vertritt zu den Bestimmungen des § 372 (1) GewO folgenden Standpunkt: Bereits die GewO 1859 sah in § 151 Abs. 1 leg. cit. seit der Gewerberechtsnovelle 1907 das Zufließen der Strafgelder wegen Übertretung der Gewerbeordnung an die entsprechende Gewerbegenossenschaft vor, welche diese aber an bereits errichtete Krankenkassen der Mitglieder der Genossenschaft bzw. an die Gehilfenkranken- kasse abzuführen hatte. Eine weitergehende Recherche der Rechtslage vor dieser Gewerberechtsnovelle hätte unseres Erachtens den Aufwand nicht gelohnt. Diese Regelung wurde durch die Bundesgesetze BGBl. II Nr. 322(1934 und BGBl. Nr. 548/1935 dahingehend abgeändert, dass die Strafgelder an die damaligen (Landes-) Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie abzuführen waren, welche wiederum die Hälfte davon an die damalige Gewerbeförderung institute des Landes (Vorgänger der Wirtschaftsförderungs-institute) und die zweite Hälfte dem damaligen Landesgewerbe- verband und der Kaufmannschaft im Verhältnis 2:1 abzuführen hatten. Im Rahmen der Gewerbeordnungsnovelle 1973, BGBl. Nr. 50/1974 wurde beschlossen, die Bestimmung des § 151 GewO 1859 grundsätzlich in § 372 GewO 1973 beizubehalten. die Strafgelder sollten zwar weiterhin den Wifis zufließen, allerdings nicht mehr aber den als Rechtsnachfolger der o.a. Organisationen anzusehenden Kammergliederungen. Vielmehr besteht seit 1.8.1974 für die Wirtschaftskammern die Verpflichtung, die von den Gewerbe- behörden überwiesenen Beträge zum Teil auch zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Gewerbetreibender zu verwenden. Nach Ansicht der WKW ist es für die Wirtschaft insgesamt vorteilhafter, diese Mittel weiter- hin zu erhalten, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Hilfestellung für unver- schuldet in Not geratene Gewerbetreibende. Hätte die WKO auf diese Bestimmung ver- zichtet, hätte dies zur Folge gehabt, dass die Strafgelder allgemein für Zwecke der Sozial- hilfe dem Land in dessen Gebiet die Strafen verhängt wurden, bzw. den in diesen Bundes- land bestehenden Sozialhilfeverbänden, zugeflossen wären (s. § 15 Abs. 1 VStG idgF). Weiters ist anzumerken, dass Strafgelder wegen Nichteinhaltung von Vorschriften betref- fend Betriebsanlagen, die einen nicht unwesentlichen Anteil an der Gesamtsumme der verhängten Strafen ausmachen, gemäß § 372 Abs. 2 GewO 1994, nicht der Kammer, sondern aufgrund der oben angeführten Bestimmung des § 15 Abs. 1 VStG dem Bundes -land Wien bzw. den hier bestehenden Sozialhilfeverbänden zufließen. Abgeschafft könnten die Strafbestimmungen ja nur mit der Gewerbeordnung insgesamt werden, weil sonst die Einhaltung die Regelungen der GewO nicht mehr durchsetzbar wäre. Ein Interessenkonflikt, wie dies auf der Homepage www.erstaunlich.at behauptet wird, liegt aus unserer Sicht nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Wirtschaftskammer maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeit der Behörden nehmen könnte, was definitiv nicht der Fall ist. Wir ersuchen im Dialog mit den Behörden vielmehr immer wieder, die Mitglieder in erster Linie zu beraten und erst bei nachhaltigem Zuwiderhandeln mit Bestrafungen vor- zugehen. Wenn im Rahmen einer individuellen Beratung seitens einer/s WKW-Mitarbeiterin/ Mit- arbeiters empfohlen wird, eine verhängte Strafe zu bezahlen, dann sicherlich nur, wenn auf Grund der Darstellung des Mitglieds die Ergreifung eines Rechtmittels aller Voraussicht nach nicht den gewünschten Erfolg bringen, sondern lediglich höhere Kosten verursachen würde. Wenn eine gewisse Erfolgsaussicht besteht, helfen wir unseren Mitgliedern bei der Formu-lierung des Rechtsmittels – dies ist bedeutend häufiger der Fall, als wir die Bezahlung der Strafe empfehlen. Wir wollen diese Gelegenheit gerne auch dazu nützen, auf unser Beratungsangebot für die Wiener Unternehmerinnen und Unternehmer, nicht nur wegen verhängter Strafen auf Grund der GewO, sondern bei allen Rechtsund Fachfragen, aufmerksam zu machen. Freundliche Grüße Dr. Georg Beer Wirtschaftskammer Wien Abteilung Mitgliederservice Stubenring 8 -10 1010 Wien T 01 514 50-1504 | F 01 514 50-1735 E georg.beer@wkw.at | W http://wko.at/wien Wir bedanken uns für die Stellungsnahme der Wirtschaftskammer. Ein Beitrag über unsere Ansicht, der zum Teil erstaunlichen Begründungen erfolgt in Kürze.
Erich Reder
2009-11-26