Schulstart: Behindertenanwältin kritisiert mangelnde Betreuungsangebote für Kinder mit Behinderungen

Schule und Nachmittagsbetreuung führen oft zu Belastung für Familien statt Chancengleichheit für Kinder mit Behinderungen

Zum diesjährigen Schulbeginn weist die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen, Mag.a Christine Steger, auf die nach wie vor gravierenden Lücken im Bereich der schulischen und außerschulischen Betreuung hin.

„Für viele Familien mit Kindern mit Behinderungen bedeutet der Schulstart nicht nur Freude, sondern auch große Belastungen. Während die Regelschulen zunehmend ganztägige Betreuung anbieten, bleibt das Angebot für Kinder mit Behinderungen unzureichend – und das trotz des Rechts auf Gleichbehandlung und Inklusion“, betont Steger.

Fehlende Assistenz und Barrieren im Alltag

Besonders problematisch ist, dass Nachmittagsbetreuungen oder Ferienangebote häufig nicht barrierefrei zugänglich sind oder schlicht nicht über die notwendige personelle Ausstattung verfügen, um Kinder mit Behinderungen zu begleiten. Eltern würden dadurch gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit einzuschränken oder ganz aufzugeben. Da Care-Arbeit von Kindern und Angehörigen nach wie vor häufig Frauen und Mütter trifft, sind die faktischen Auswirkungen auf Gender-Pay-Gap und Geschlechtergerechtigkeit dabei nicht zu unterschätzen.

„Es ist nicht hinnehmbar, dass die Verantwortung auf die Familien abgeschoben wird. Inklusion darf nicht am Schultor enden. In der Schule und in der Nachmittagsbetreuung müssen Kinder mit Behinderungen dieselben Chancen haben wie alle anderen“, so Steger.

Forderung nach klaren politischen Maßnahmen

Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen fordert die Politik und die zuständigen Behörden auf, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und die notwendigen Ressourcen bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere:

** Ausbau barrierefreier Nachmittags- und Ferienbetreuung,

** gesicherte Finanzierung von Assistenz- und Stützkräften im schulischen und außerschulischen Bereich,

** bundesweit einheitliche Standards zur Qualitätssicherung,

** enge Zusammenarbeit mit den Familien und Partizipation bei der Gestaltung inklusiver Angebote.

„Gleiche Rechte müssen auch gleiche Chancen in der Betreuung bedeuten. Nur so können wir eine echte Teilhabe aller Kinder gewährleisten“, fordert Steger.

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„Persönlicher Feiertag“ als österreichische Lösung


EUGH-Urteil bzgl. Karfreitag muss umgesetzt werden

 

Das Thema Karfreitag war in Österreich weder ein großes Thema und schon gar kein Problem.  Es gibt aber nun ein EUGH-Urteil, wonach die bisherige Regelung – Karfreitag Feiertag für Evangelische – diskriminierend und nicht zulässig ist.  Eine Regelung, mit der es bislang also überwiegende Zufriedenheit in Österreich gegeben hat, muss nun neu geordnet werden.

 

Dazu die beiden Regierungskoordinatoren Bundesminister Gernot Blümel und Bundesminister Norbert Hofer: „In vielen Gesprächen mit den verschiedenen Beteiligten seien unterschiedliche Varianten besprochen und deren Auswirkungen und Umsetzbarkeit diskutiert worden. Insbesondere mit Vertretern der Glaubensgemeinschaften habe es einen engen Austausch gegeben, um zu einer akzeptablen Lösung für alle Seiten zu gelangen.“

 

Die Regierung hat sich dazu entschlossen einen Schritt weiter zu gehen, um eine bessere Lösung zu schaffen: Und zwar einen „persönlichen Feiertag“, mit dem die Religionsausübung ermöglicht wird.  Diese Lösung schafft Klarheit und Rechtssicherheit für alle und Gerechtigkeit und Gleichbehandlung im Sinne des EUGH-Urteils.

 

Im Rahmen des bestehenden Urlaubsanspruches kann künftig ein Tag als persönlicher Feiertag beansprucht werden – mit einseitigem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Dieser muss künftig 3 Monate zuvor angemeldet werden – für das Jahr 2019 wird eine kürzere Frist definiert.  Sollte der Arbeitnehmer, auf Wunsch des Arbeitgebers, verursacht durch dringende betriebliche Gründe, dennoch an diesem selbstgewählten „persönlichen Feiertag“ freiwillig seiner Arbeit nachgehen, so erhält er für diesen Tag sämtliche Vergütungen wie an jedem anderen Feiertag.  Der Urlaubsanspruch bleibt selbstverständlich bestehen.  Damit erhält der Arbeitnehmer stattdessen einen anderen Urlaubstag.

 

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2019-02-26


Mangelhafte Integrationspolitik wird stur fortgesetzt


Weiterhin nach Geschlechtern getrennte AMS-Kurse

Der beste Beweis dafür, dass die mangelhafte Integrationspolitik stur fortgesetzt wird, sind
die  nach  Geschlechtern  getrennten  Kurse  des  Wiener AMS für Flüchtlinge.   Anstatt das
Zusammenleben  für  alle  leichter  und  verständlicher  zu  gestalten,  ein  Miteinander  zu
vereinfachen  und  die  Menschen  unterschiedlicher  Kulturen  einander näher zu bringen,
scheinen die bei uns herrschenden gesellschaftlichen Werte einfach ignoriert zu werden.
Es  ist  zu  erkennen,  welche zutiefst antiquierten  Anschauungen in der SPÖ immer stärker
werden,  denn  diese  verteidigt  die  nach  Geschlechtern  getrennten Kurse vehement.  Die
viel proklamierte Gleichberechtigung, Gleichstellung und Gleichbehandlung scheinen nicht
mehr  als ein Lippenbekenntnis zu sein,  denn diese finden in den Kursen überhaupt keine
Präsenz und die Integrationsprozesse werden damit drastisch erschwert.
Diese  sichtbare  politische  Inkompetenz,  gepaart  mit der unkontrollierten Zuwanderung,
bringt nur zusätzliche Verunsicherung, Angst und Unzufriedenheit in die Wiener Bevölker-
ung..ganz  gleich,  ob  es  sich  nun  um  gebürtige  Österreicher  oder  um  Wiener  mit
Migrationshintergrund handelt.
Integration  muss  in allen wichtigen Bereichen wie etwa Kultur,  Bildung und Sport, sowie
in  den  unterschiedlichen  Berufs- und Gesellschaftsgruppen gezielt und jedenfalls ohne
Benachteiligungen  der  eigenen  Bevölkerung  durchgeführt  werden.   Eine falsche Inte-
grationspolitik   löst  eine   verstärkte  Kettenreaktion  an   Unmut,   Unzufriedenheit  und
Unverständnis aus.  Es muss den Flüchtlingen in den  AMS-Kursen klar gemacht werden,
dass in Österreich demokratische Rechtsgrundsätze gelten.  Die Gleichstellung von Frau
und Mann gehört unerschütterlich dazu.
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2015-12-20

„Heimat ohne Hass“ unterstellt ERSTAUNLICH Manipulation


Update zum Beitrag:

„Schon wieder Gewaltbereitschaft eines SPÖ-Funktionärs“

Die  linksextreme  Webseite   „Heimat  ohne  Hass“  wirft  uns  vor,  dass  wir  Postings  der  SPÖ-
Bezirksrätin Angelika Frasl, welche diese auf der Facebook-Seite „nelsonmandelaplatz“ getätigt
hatte,  manipuliert  hätten  um etwas?! zu konstruieren.  Auf der dazugehörigen Facebook-Seite
unterstellt man uns sogar Fälschung.
Was hätten wir denn konstruieren sollen? Die Aussagen welche die SPÖ-Funktionärin tatsächlich
getätigt  hatte und in unserem Beitrag „Schon wieder Gewaltbereitschaft eines SPÖ-Funktionärs“
festgehalten wurden?
Frau Frasl hat die folgenden zwei Sätze wörtlich getätigt:  „Der Begriff ´Diktatur des Proletariats´
hingegen  schreckt  mich  kein  Bisschen“ und  „Schön  langsam  denke  ich,  dass die SPÖ gut
beraten wäre den Republikanischen Schutzbund wieder ins Leben zu rufen“
Wir  haben  die  Aussagen  von  Frau Frasl weder manipuliert noch verfälscht sondern lediglich
durch  die Entfernung des restlichen Textes in den betreffenden Postings,  die beiden obig an-
geführten  Kernaussagen hervorgehoben.   Dies wertet man auf der eingangs erwähnten links-
extremen  Webseite  als Manipulation.   Augenscheinlich will man dort Glauben machen, dass
Frau  Frasl  die  betreffenden  Aussagen  nicht in dieser Art getätigt habe und diese – nur durch
die uns unterstellte Manipulation so erscheinen lassen.
Es  kann  halt nicht sein was nicht sein darf.   Aufdeckung von politisch linksorientierter Gewaltbe-
reitschaft  scheint den Betreibern der Webseite „Heimat ohne Hass“ unangenehm zu sein.  Denn
liest  man  sich  deren Beiträge und die Kommentare auf dem dazugehörigen Facebook-Account
durch, könnte man zur Annahme kommen,  dass Gewaltbereitschaft ausschließlich vom politisch
rechten Lager ausgeht.
Der  Ordnung  halber  und  zur  Unterstützung  der  Auffassungsbereitschaft für die Beitreiber von
„Heimat ohne Hass“ präsentieren wir nachfolgend die Postings von Frau Frasl mit dem gesamten
Text:
Screen: facebook.com (Account: „nelsonmandelaplatz“)
Screen: facebook.com (Account: „nelsonmandelaplatz“)
Und hier nochmals die betreffenden (rot umrandeten) Ausschnitte:
Screen (Textausschnitt): facebook.com (Account: „nelsonmandelaplatz“)
Screen (Textausschnitt): facebook.com (Account: „nelsonmandelaplatz“)
Wer  nur halbwegs sinnerfassend lesen kann wird feststellen,  dass der Begleittext in den Postings
von Frau Frasl nichts an den betreffenden Kernaussagen und somit auch nichts an der politischen
Einstellung der SPÖ-Funktionärin ändert.
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2013-12-18

Schon wieder Gewaltbereitschaft eines SPÖ-Funktionärs


Schutzbund und Diktatur wieder ins Leben rufen?

Gewaltbereite  Politfunktionäre  scheinen  in  der  SPÖ  bzw.  SJ  ihre  wahre Heimat gefunden zu
haben.   Von  „Reiche abschlachten“  bis  zur  Sprengung  des Parlaments,  reicht die Palette der
Ideen diverser Genossen. Wie ein roter Faden zieht sich die Gewaltbereitschaft durch die Reihen
der Genoss(innen).
Der obige Absatz stammt aus unserem Beitrag „Gewaltbereite Sozialistische Jugend“. Aber auch
ältere  Semester  der  Genoss(innen) scheinen der Gewalt nicht abgeneigt zu sein.   Dies beweist
unser  aktueller  Fall.   Die  SPÖ-Funktionärin,  Angelika  Frasl – Jahrgang 1956,  stellt  dies  unter
Beweis.

Screen (Textausschnitt): rudolfsheim-fuenfhaus.spoe.at
Wie dem obigen Screenshot zu entnehmen ist, liegen die Schwerpunkte von Frasl unter anderem
in  den  Bereichen  Antidiskriminierung  und Gleichbehandlung.   Das finden wir erstaunlich, denn
immerhin  goutiert  sie  politisch einen Standpunkt,  in dem diese beiden Schwerpunkte nicht ver-
treten sind.

Screen (Textausschnitt): facebook.com (Account: „nelsonmandelaplatz“)
Der  Begriff  „Diktatur des Proletariats“  stammt  aus  dem  Marxismus  und  hat  mit  Demokratie
nichts  zu  tun –  wie  sich  bereits  aus dem Wort  „Diktatur“ ableiten lässt.   Und in einer Diktatur
sind weder Antidiskriminierung noch Gleichbehandlung vertreten. Gerade diese Tatsache sollte
speziell einer Frau Frasl bekannt sein.
Obige Aussage ist aber vergleichsweise noch harmlos zu jener, die die SPÖ-Funktionärin noch
von sich gibt.

Screen (Textausschnitt): facebook.com (Account: „nelsonmandelaplatz“)
Frau Frasl denkt also, dass die SPÖ gut beraten wäre den Republikanischen Schutzbund wieder
ins  Leben  zu  rufen.   Bedenkt  man,  dass der Schutzbund eine bewaffnete Truppe war, welche
in  den  30iger Jahren die damalige  Regierung stürzen wollte und die reguläre Armee mit Feuer-
waffen  beschoss,  finden wir diesen Gedankengang für eine  Funktionärin einer demokratischen
Partei (SPÖ) höchst erstaunlich.
Warum  wäre  die  SPÖ  gut  beraten  den  Republikanischen Schutzbund wieder ins Leben zu
rufen?  Beabsichtigt die SPÖ-Funktionärin möglicherweise mit Hilfe dieser bewaffneten Truppe,
die  ÖVP mit  Waffengewalt  aus der Koalition entfernen zu lassen um der SPÖ gewaltsam eine
Alleinherrschaft zu sichern?
Eine  Frage  hätten  wir  noch:  Kennt  die oberste  Etage der SPÖ eigentlich die erstaunliche
politische Einstellung der Genossin Angelika Frasl?
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2013-12-16

Werte Leser(innen)!


Bitte beachten sie auch das Update zu diesem Beitrag unter diesem LINK.
2013-12-18

Leihopa unerwünscht Teil 2

 

Pädophil ?

Am 22.04.2009 haben wir den Beitrag „Leihopa unerwünscht“ verfasst, den Sie unter nach-
folgenden Link nachlesen können.
 
http://www.erstaunlich.at/index.php?option=com_content&view=article&id=203;leihopa-unerwuenscht&catid=1;erstaunliches
 
Es ging darum, dass eine Zeitung einem rüstigen Pensionisten, die Annahme eines Inserates
verweigerte, indem er seine Dienste als „Leihopa“ zur Verfügung stellte.
Die Ablehnung wurde mit den Worten „Es könne sich ja um jemanden handeln, der
Kinder missbraucht“ begründet.

Geschlechtsneutral ?

Abgesehen davon, dass hier einem unbescholtenen Bürger eine eventuell beabsichtigte
Straftat unterstellt wurde, ist es ein eindeutiger Verstoß gegen das Gleichbehandlungs-
gesetz.
Wir sind felsenfest davon überzeugt, dass man das Inserat von einer „Leihoma“ ohne
weitere Probleme angenommen hätte.

Parlamentarische Anfrage

Wir wollten in Erfahrung bringen, um welche Tageszeitung es sich gehandelt hat und
setzten uns mit Herrn Norbert Hofer (FPÖ) in Verbindung, dem die Beschwerde dieses
Pensionisten im Gleichbehandlungsbericht aufgefallen war.
Da auch Herr Hofer keinerlei Information über das betreffende Medium hatte, wurde uns
zugesagt, dass die FPÖ eine parlamentarische Anfrage starten werde.
Am 01.07.2009 langte die erstaunliche Antwort auf diese Anfrage ein und Sie können diese
nachfolgend selbst lesen.
 

Wasch mich, aber mach mich nicht nass

Aus der gesamten Beantwortung der parlamentarischen Anfrage, ist keine befriedigende Ant-
wort zu erkennen.
Es wird lapidar auf die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Gleichbehandlungsgesetz und den
Rechtsweg  hingewiesen.
Auf keine einzige Frage erfolgte eine konkrete Antwort. Die allgemeinen Ausführungen die hier
als „Alibiantwort“ verwendet wurden, haben wir und sicher auch Herr Hofer selbst gewusst.
Nicht einmal der Namen der Tageszeitung war zu erfahren.

Was wäre wenn ?

Wäre so eine geschlechtliche Ungleichbehandlung im umgekehrten Sinn abgelaufen, hätte
es sicher andere Reaktionen gegeben.
Wir können es uns bildlich vorstellen was sich abgespielt hätte, wenn einer Frau auf Grund
ihres Geschlechtes eine eventuelle beabsichtigte strafbare Handlung unterstellt worden wäre,
abgesehen von der Verweigerung des Stellenanbotes.
Wir fragen uns jetzt, wo sind denn die vielen Befürworter der „Geschlechtsneutralität“ ?
Was sagen die GRÜNEN zu diesem Fall und der erstaunlichen „Alibiantwort“  auf eine
diesbezügliche parlamentarische Anfrage.

Ein Frauengesetz

Es wird immer deutlicher, das die „Geschlechtsneutralität“ offensichtlich nur für das weibliche
Geschlecht gültig ist, wie es dieser Fall beweist.
Die militanten Rufer und Ruferinnen der geschlechtlichen Gleichberechtigung können nun ihre 
Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen, indem sie im vorliegenden Fall des „Leihopas“ sofort tätig
werden.
Damit würden sie zumindest dokumentieren, dass ihnen an Gerechtigkeit wirklich gelegen ist.
Sollten sie jedoch untätig verharren, wäre es besser wenn sie in Zukunft den Mund halten würden,
denn jede weitere Aussage über „Geschlechtsneutralität“ wäre dann als Witz zu werten.
Stauni
   
2009-07-03
  

Geschlechtsneutral

 

Ein erstaunliches Gesetz

In letzter Zeit haben wir häufig Post von Gewerbetreibenden bekommen, denen eine
„geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“, gelinde gesagt ein wenig seltsam erscheint.
Wir haben auch bei den Tageszeitungen, die Stelleninserate schalten, recherchiert und
wurden von diesen auf dieses Gesetz hingewiesen.
Wir haben uns das betreffende Gesetz einmal etwas genauer angesehen und den Passus
für diese „geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“ in der Tat erstaunlich gefunden.

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz GlBG
                       Inhaltsverzeichnis
                           I. Teil
     Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
  § 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder
öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für
Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte
ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen
Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen
lassen.

Zarte Frauen als Eisenbieger

Laut diesem Paragrafen, müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt wen jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren.
In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter einen Eisenbieger, muss
im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Auch dürfen keine Altersbegrenzungen oder körperliche Voraussetzungen in der Stellenaus-
schreibung als Bedingung angegeben werden.

Erheblicher Mehraufwand für Unternehmer

Das Gesetz gilt natürlich nur für den privaten Arbeitsmarkt. Bund und Gemeinden haben da
eigenene Bestimmungen, aber dazu später.
Ein derartig, an der Praxis vorbeigehendes Gesetz haben wir selten gesehen.
Abgesehen davon, dass es jedem Unternehmer freigestellt sein muss, welche Anforderungen
er an sein zukünftiges Personal stellen darf, hat er mit diesem Gesetz einen erheblichen
Arbeitsaufwand und wird zum Lügen gezwungen, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu
laufen.
Gehen wir in die Praxis und nehmen wir an, dass ein Discobetreiber, in dessen Lokal vor-
wiegend jüngeres männliches Publikum verkehrt und er auf Grund dieser Tatsache weibliches
Personal bis zu einem bestimmten Alter sucht, so darf er diese Tatsache nicht in sein Stellen
-angebot schreiben.

Behinderung bei gezielter Personalsuche

Er wird im Vorfeld gesetzlich daran gehindert, rasch und gezielt, geeignetes Personal für
seinen Betrieb zu finden.
Das nichtsagende und geschlechtsneutrale Inserat wird etliche Telefonanrufe oder Vor-
stellungstermine von Bewerbern zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen des Disco-
betreibers entsprechen.
Er darf ihnen allerdings den wirklichen Grund einer Absage nicht mitteilen, sondern sagt
am besten, dass die Stelle bereits besetzt ist.

Diskriminierung

Begriffsbestimmungen
 
  § 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine
Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die
einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen
des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Diskriminierung vor.
Bleiben wir bei dem Discobetreiber. Dieser sucht noch einen Türsteher, der auch die
körperlichen Voraussetzungen für diesen Job mitbringen soll. Ein Inserat „Suche Türsteher,
Mindestgröße 1,95m, mindestens 100kg schwer, mit Kampfsporterfahrung“ wäre
gesetzeswidrig.
Aufgrund der körperlichen Voraussetzungen die hier gefordert sind, ist es ableitbar, das
solche von einer Frau nicht erfüllt werden können.
Man wird ihm unterstellen, dem Anschein nach die neutrale Vorschriften verletzt zu haben
und dies stellt zumindest eine mittelbare Diskriminierung dar.
Wir haben bei der „Anwaltschaft für Gleichbehandlung“ angerufen, da wir wissen
wollten, wie viele Betriebe im Jahr 2008 nach diesem Gesetz angezeigt wurde.
Leider führt man dort keine diesbezüglichen Aufzeichnungen .
Geltungsbereich
  § 16. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für den Bereich
der Arbeitswelt, dazu zählen
  1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem
     Vertrag beruhen;
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
  1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des
     Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
  2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
  3. zum Bund.

Sonderstellung für Bund und Gemeinden

Für Bund und Gemeinden wurden aus welchen unerfindlichen Gründen auch immer
Ausnahmeregelungen gefunden. Sie fallen auch nicht in das o.a. Gesetz, sondern erhielten
unten nachstehende gesetzliche Regelungen.

„Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes

(Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)“
Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 15. (1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeits-
platz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie
zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines
Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe
steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit
einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung
vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen recht-
mäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Da wir nicht den gesamten Gesetzestext in den Beitrag kopieren wollten, kann sich der
geneigte Leser unter nachfolgendem Link ausführlich informieren.
 
http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=26
Aus den Ausnahmebestimmungen  zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
geht eindeutig hervor, dass Bund und Gemeinden sehr wohl körperliche Voraussetzungen
und Altersgrenzen bestimmen dürfen, ohne dabei in die Gefahr einer Diskriminierung zu
gelangen.

Zweierlei Maß

Es ist ja völlig logisch, Personal auch nach diesen Kriterien  auszusuchen. Wenn z.b. die
Exekutive oder Justiz Wachbeamte sucht, ist es völlig legitim körperliche und altersmäßige
Anforderungen zu stellen.
Warum dies den Unternehmern in der Privatwirtschaft gesetzlich verwehrt wird, ist im
höchsten Maße erstaunlich.
 
In diesem Gesetz sind sicherlich auch viele positive Punkte enthalten, aber mit den
Bestimmungen zu den  „geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen“, hat man
das Kind mit dem Bad augeschüttet.
Diese sind logisch nicht nachvollziehbar und völlig praxisfremd.
Stauni
  
2009-03-16
   

Inhalts-Ende

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