Prostituierte können nun klagen
Bis dato war die Prostitution sittenwidrig. Aus diesem Grund konnten Prostituierte keine
Verträge abschließen, welche die Ausübung ihrer Tätigkeit betraf. Auch konnten sie den
Lohn für ihre sexuelle Dienstleistung nicht einklagen. Dies hat sich nun grundlegend ge-
ändert.
Eine Sexarbeiterin klagte einen Freier, der zwar Sex konsumierte aber nicht dafür be-
zahlte. Die Causa landete schlussendlich beim OGH. Die Höchstrichter (3 Ob 45/12g)
trafen folgende Entscheidung: „Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbar-
tes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klag-
bare Entgeltforderung.“
Für uns eine völlig weltfremde Entscheidung, denn normalerweise wird im Bordell ohne-
hin vorher bezahlt. Durch den Fall der Sittenwidrigkeit ergibt sich nun, dass es sich bei
der Vereinbarung zwischen dem Freier und der Prostituierten nun rechtlich um einen
Werkvertrag handelt.
Das bedeutet wiederum, dass auch der Freier klagen können muss, wenn er schon be-
zahlt hat und keine ordentliche Leistung erhalten hat. Man darf schon gespannt sein,
wie eine eventueller Prozess eines Freiers ausgehen wird, der auf Grund einer nicht zu-
friedenstellenden Leistung sein bereits bezahltes Geld einklagt.
Woher kommt die Lebenserfahrung der OGH-Richter
Interessant in der OGH- Entscheidung ist die Ausführung: „…. der Beklagte sei sowohl
am 5. Februar 2008 als auch am 17. Februar 2008 jeweils fünf Stunden mit einem Mäd-
chen im Zimmer gewesen, als der Lebenserfahrung widersprechend.“
Von welcher Lebenserfahrung ist hier die Rede ? Der eigenen Lebenserfahrung der OGH-
Richter? Woher haben diese Herrschaften diese Lebenserfahrung? Sind die honorigen
Höchstrichter gar Bordellbesucher? Diese Frage tut sich für uns auf, da offensichtlich kein
Sachverständiger beigezogen wurde.
Auf Grund der Vertragfähigkeit, welche nun durch die Klagfähigkeit gegeben ist, müssten
jetzt eigentlich auch im Strafrecht Änderungen vorgenommen werden, wie z.B. Begünst-
igung der Prostitution, deren Zuführung oder Gelder für Beschützerdienste.
Vom Freier zum Manager
Jedenfalls hat auf diese neue Situation bereits ein Mann in Wien reagiert. Vermutlich war
er früher ein ganz normaler Freier, der für Sex im Bordell bezahlte. Die OGH- Entscheidung
ermöglicht ihm nun, mit Sexarbeiterinnen ein Vertragsverhältnis abzuschließen, ohne sich
dabei strafrechtlich schuldig zu machen. Er läuft von Bordell zu Bordell und verteilt nach-
folgenden Zettel an die Schönen der Nacht.
Zur Vergrößerung Screen mit rechter Maustaste anklicken und Grafik anzeigen bestätigen.
Unter der großmundigen Bezeichnung „Call Girl Service Manager“ bietet er den Sexarbeiter-
innen kleinere Waren- und Dienstleistungen an. Als Gegenleistung fordert er Sex in allen
möglichen Variationen. Liest man sich das Angebot des „Managers“ aufmerksam durch,
kann nur ein Schluss daraus gefolgert werden: Jede Prostituierte die von diesem erstaun-
lichen Service Gebrauch macht gehört in der Sekunde besachwaltet.
*****
2012-06-04
Wenig Ahnung beim Kurier
Wie wenig Ahnung man beim „Kurier“ vom Thema Prostitution hat, wird durch einen
gestrigen Beitrag dieser Tageszeitung unter Beweis gestellt. Da behauptet doch der/die
Autor(in) tatsächlich, dass in Österreich die Prostitution verboten sei.
Textausschnitt aus dem Kurier-Artikel
Screen: kurier.at
Prostitution ist zwar in Österreich sittenwidrig, aber definitiv nicht verboten. Die Sitten-
widrigkeit wirkt sich zum Nachteil der Sexarbeiterin dahingehend aus, dass Verträge und/
oder Geldforderung bezüglich ihrer sexuellen Dienstleistungen nicht einklagbar sind.
Der nächste Herr, die selbe Dame
Interessant ist der im Kurier angeführte Vorschlag seitens der Stadt (wir vermuten Wien),
dass die Führung von Laufhäusern karitative Organisationen übernehmen könnten.
Möglicherweise spielen einige von diesen bereits mit dem Gedanken, da die Prostitution
noch immer ein einträgliches Geschäft ist.
War bis dato die scheinheilig aufrecht erhaltene Moral an der Führung eines Bordells
hinderlich, so könnte das unmoralische Image nun mit dem Gutmenschen-Effekt vom
Tisch gefegt werden. Das Argument, man macht es ja nur aus reiner Nächstenliebe um
die Damen zu beschützen, könnte dann als Rechtfertigung herhalten.
Allerdings sollten jene karitative Organisationen, die mit der Ausübung dieses Gewerbes
spekulieren nicht vergessen, dass Zuhälter mit genau dem selben Argument hausieren
gehen. Damit muss jenen Gutmenschen- Organisationen, die mit einer Bordellführung
liebäugeln klar sein, dass sie sich dann in die Zuhälternische einordnen dürfen.
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2012-05-04
Kommt der Stein ins Rollen?
Die Forderung zur Abschaffung der Wirtschaftskammer-Zwangsmitgliedschaft welche
dieses Online-Magazin vertritt, scheint endlich bei politischen Parteien angekommen zu
sein. Zumindest bei der FPÖ und dem BZÖ. Die Hauptnutznießer dieser unzeitgemäßen
und unternehmerfeindlichen Zwangsmaßnahme, ÖVP und SPÖ, hüllen sich nach wie vor
in vornehmes Schweigen.
Es bedurfte erst eines bekanntgewordenen Skandals wie einer millionenschweren Fehl-
spekulation, welche zumindest die FPÖ und das BZÖ aus ihren Dornröschenschlaf weckte.
FPÖ-Chef H.C. Strache meint, dass Leitl seinen Laden nicht im Griff hat. Diese Behauptung
wird der WKÖ-Präsident nach den Millionenverlusten auch kaum in Abrede stellen können.
Strache fordert die Abschaffung der Zwangsbeiträge und eine umfassende Neustruktur-
ierung der Wirtschaftskammer. Zusätzlich sei das ganze System zu hinterfragen. Ausser-
dem stelle sich auch die Frage, wie es angesichts solcher Summen überhaupt um die Wirt-
schaftskompetenz der WKÖ bestellt sei.
Wirtschaftskompetenz der WKÖ
Diesbezüglich möchten wir auf unseren Beitrag „Wirtschaftskammer: Profi oder Amateur“
verweisen. Die Wirtschaftskammer bezeichnet sich bei dem Immobiliendeal selbst als
Privatanleger, also als Amateur. Genauso amateurhaft ist es auch um die Wirtschafts-
kompetenz der Wirschaftskammer bestellt.
Dass es allerhöchste Zeit ist die Wirtschaftskammer in einen Verein umzuwandeln, der
auf freiwilliger Mitgliedschaft basiert, fordert BZÖ-Generalsekretär Mag. Christian Ebner.
Er meint auch, dass jeder Unternehmer das Recht hat sich von dem vertreten zu lassen,
der das am besten kann und mit seinen Mitgliedsbeiträgen ordentlich wirtschaftet.
Wer die WK zum Freund hat, braucht keine Feinde mehr
Das mit der Vertretung ist so eine Sache. Im speziellen dann, wenn die Wirtschaftskam-
mer vorgibt die Rechte ihrer Zwangsmitglieder zu vertreten und parallel dazu, sich die
eingehobenen Strafgelder ihres Zwangsklientels, welche von Verwaltungsbehörden ab-
kassiert werden, auf ihre Konten überweisen lässt.
Dieses Online-Magazin war das einzige Medium welche diesen ungeheuerlichen Skan-
dal aufdeckte. In den Beiträgen „Sittenwidrig?“, „Wirtschaftskammer Wien“, „Sittenwidrig?
TEIL2″ und „Die Wirtschaftskammer und die Strafgelder“ können geneigte Leser(innen)
über die erstaunlichen Nebeneinnahmen der Wirtschaftskammer (auf Kosten der Zwangs-
mitglieder) sowie der nicht minder erstaunlichen Ausreden der Kämmerer nachlesen.
Es ist längst an der Zeit die Wirtschaftskammer zu reformieren und die wie moderne Skla-
ven gehaltenen Zwangsmitglieder aus deren Fänge zu befreien. Gegen eine zeitgerechte,
auf Freiwilligkeit beruhende und leistungsoriente Unternehmervertretung mit fachlicher
Kompetenz ist nichts einzuwenden.
Sollte es wirklich dazu kommen gibt es allerdings ein Problem. Welche Betätigungsfelder
werden dann die unfähigen politischen Günstlinge erhalten, denn in einer modernen und
zeitgerechten Wirtschaftskammer sind diese dann definitiv fehl am Platz.
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2011-07-16
Der schlechte Ruf von Versicherungen
Versicherungen genießen allgemein nicht den besten Ruf in der Bevölkerung. Undurch-
sichtige und kleingedruckte Klauseln in Verträgen, sind zum Beispiel ein Negativum. Auch
die mangelnde Zahlungsbereitschaft so mancher Anstalt im Schadensfall, rundet das Ne-
gativbild von Versicherungsgesellschaften ab.
Ein typisches Beispiel
Unser folgendes Beispiel beweist, dass die Wüstenrot Versicherungs-AG alles daran setzt,
den unter der Bevölkerung herrschenden, nicht optimalen Ruf von Versicherungen zu er-
halten.
Ein Geschäftsmann (Namen der Redaktion bekannt) hatte vor etlichen Jahren sein Ge-
schäftslokal bei der Wüstenrot-AG versichern lassen. Da der Versicherungsvertreter un-
bedingt diesen Abschluss tätigen wollte, wurde dem Lokalinhaber ein Dauerrabatt einge-
räumt. Dieser Rabatt wurde von der monatlichen Prämie in Abzug gebracht.
Im heurigen Jahr war es soweit, dass sich der Geschäftsmann aus Altersgründen zur Ruhe
setzte. Er sperrte sein Lokal zu und kündigte alle bestehenden Verträge, die im Zusammen-
hang mit seinem Geschäft standen. Da es auch keinen Nachfolger gab, war die Möglichkeit
von Vertragsübernahmen ausgeschlossen.
Da staunte er nicht schlecht, als ihm dieser Tage folgendes Schreiben der Wüstenrot-AG
ins Haus flatterte.
Wüstenrot-AG will Rabatt zurück
Der Lokalbesitzer hatte im Laufe der Jahre, rund 7.500,- Euro an Prämie an die Wüsten-
rot-AG gezahlt und dabei keinen einzigen Schadensfall gehabt. Ein gutes Geschäft für den
Versicherer möchte man meinen. Der aber scheint den Hals nicht voll zu bekommen und
fordert den gewährleisteten Rabatt zurück.
Abgesehen davon, dass auf der Polizze (liegt der Redaktion vor) kein einziges Wort dar-
über vermerkt ist, dass Rabatte rückzuerstatten sind, grenzt diese Vorgangsweise schon
an ein sittenwidriges Verhalten.
Vergleich mit Lebensmitteldiscounter
Dass wäre in etwa vergleichbar, wenn ein Kunde bei einem Lebensmitteldiscounter für
seine Einkäufe Preisnachlässe in Form von Rabattmarken erhält und diese dann retour
erstatten müsste, wenn er im betreffenden Geschäft keine Einkäufe mehr tätigt.
Mit diesem Verhalten hat die Wüstenrot Versicherungs-AG für uns bewiesen, dass der
schlechte Ruf von Versicherungsanstalten unter der Bevölkerung nicht unbegründet ist.
Zuerst den Kunden mit Rabatten locken, jahrelang Prämien kassieren ohne einen einzig-
en Schadensfall auszahlen zu müssen und anschließend gewährte Rabatte rückzuford-
ern, wenn das Versicherungsverhältnis zu Ende geht .
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2010-11-17
In welche Richtung gehen die Grünen?
Die Grünen werden nun demnächst in einen Interessenskonflikt geraten. Einerseits ver-
treten sie eine extrem Schwulen- und Lesbenfreundliche Linie, während sie anderseits
noch immer dogmatisch im Marxismus verharren und nicht gerade als Unternehmer-
freunde bekannt sind.
Die Aufteilung des Kuchens
Der Zwangsmitgliedsverein „Wirtschaftskammer“ der sich ausschließlich aus dem Geld
seiner zwangsrekrutierten Mitglieder erhält, springt nun auf den Homozug auf. Alle in
der Kammer vertretenen Fraktionen, buhlen nun um die Stimmen der Homosexuellen.
Gut, es geht um die Aufteilung des Kuchens und da ist den Kämmerern fast jedes Mittel
recht. Erstaunlich ist allerdings, dass alle vertretenen Fraktionen eine “Anti-Homophobie-
Kampagne” fordern, die mittels einer Werbekampagne unter die Zwangsmitglieder, sprich
Unternehmer gebracht werden soll.
Heterounternehmer werden nicht gefragt
Nachdem Werbung Geld kostet stellt sich die Frage, wie gedenkt die Wirtschaftskammer
diesen Werbefeldzug zu bezahlen. Man braucht kein Hellseher zu sein um das zu erraten.
Aus den Zwangsmitgliedsbeiträgen natürlich.
Das heißt, dass Unternehmer(innen) die sich mit der Homosexualität nicht anfreunden
können oder wollen, diese Kampagne mitfinanzieren müssen. Sie haben nicht einmal die
Möglichkeit eines Protestes, indem sie aus der Wirtschaftskammer austreten, denn sie
sind ja Mitglieder ob es ihnen recht ist oder nicht.
Nicht einmal eine politische Partei hat den Status der Wirtschaftskammer. Denn dort treten
die Mitglieder freiwillig ein und auch wieder aus, wenn ihnen das Parteiprogramm zu wider
läuft.
Irgendwo muss man sie ja unterbringen
Wir haben schon in etlichen Beiträgen die Zwangsmitgliedschaft schärfstens kritisiert. Aller-
dings sehen wir auch ein, dass die Wirtschaftkammer aus Mitgliedermangel zusperren müsste,
wenn die Zwangsmitgliedschaft fallen würde.
Aus diesem Grund wird an dieser festgehalten und wo würde man denn die ganzen poli-
tischen Liebkinder unterbringen, wenn es diese Vereinigung nicht mehr geben würde.
Homowerbung aus Strafgelder?
Allerdings keimt in uns ein Verdacht auf. Vielleicht wird diese Werbekampagne aus den
überwiesenen Strafgelder der Gewerbebehörde finanziert. Sie wussten bis dato nicht, dass
die Wirtschaftskammer jene Gelder kassiert, welche von der Gewerbebehörde über Unter-
nehmer(innen) verhängt werden.?
Mach nichts, dies ist keine Bildungslücke. Dieser Zustand wurde so geheim gehalten, dass
es nicht einmal Kammerangestellte wussten. Hochrangige Funktionäre der Wirtschaftkam-
mer war erstaunt, als wir diesen Zustand aufgedeckt und veröffentlicht haben.
Viel Spaß beim Lesen
Zu Ihrer Information dürfen wir Sie auf folgende Beiträge in der Serie über die erstaunliche
Einnahmequelle der Wirtschaftskammer aufmerksam machen:
„Magistrat unterstützt Einbrecher“ „Arbeitsverbot für Selbständige“ „Sittenwidrig“
„Wirtschaftskammer Wien“ „Sittenwidrig Teil 2“ „Wirtschaftskammer und die Strafgelder“
*****
2010-01-21
Wie pünktlich ist man bei der AK?
Wenn Sie während der Amtsstunden bei der Arbeiterkammer anrufen und niemand hebt ab,
wundern Sie sich nicht. Vielleicht ist der oder die Mitarbeiter(in) der AK noch gar nicht
am Arbeitsplatz, sondern schlummert noch sanft im Bett.
Der Arbeiterkammerpräsident Siegfried Pichler nimmt Pünklichkeit offenbar nicht so genau,
wie es aus einer Aussendung der AK ersichtlich ist. Er bezeichnet es nämlich als illegalen
Arbeitsvertrag, wenn Firmen ihre Mitarbeiter vertraglich zur Pünktlichkeit verpflichten.
Unternehmer sanktioniert Unpünktlichkeit
Konkreter Anlassfall ist ein Salzburger Callcenter. In dessen Arbeitsverträgen wird nämlich
festgehalten, dass für eine zehnminütige Verspätung eine halbe Stunde nachgearbeitet wer-
den muß. Ab 20 Minuten beträgt die Ersatzarbeitszeit eine Stunde.
Nun, diese Maßnahme mag durchaus unpopulär erscheinen. Aber vermutlich hat diese Firma
einschlägige Erfahrungen mit der Unpünklichtkeit ihrer Mitarbeiter(innen). Was der AK-Mann
Pichler an dieser Maßnahme als „illegale Passage“ im Dienstvertrag ortet ist für uns erstaun-
lich.
Ist Reinheit sittenwidrig?
Auch findet er es sittenwidrig, wenn der Dienstgeber seine Dienstnehmer(innen) zur Sauber-
haltung Ihrer Arbeitsplätze verpflichtet. Die betroffene Firma stellt nämlich ihren Mitarbeiter-
(innen) eine Kündigung in Aussicht, wenn diese ihren Arbeitsplatz (z.B. Kaffeeflecken am
Boden) nicht sauber halten.
Naja, da tut sich die Arbeiterkammer schon leichter. Diese hat sicherlich auf Kosten ihrer
Zwangsmitglieder ausreichendes Putzpersonal zur Verfügung, welches die Arbeitsplätze
des AK-Personals sauber hält.
Vermutlich waren Gründe vorhanden
Wir wissen zwar nicht was diese Firma zu diesen Schritten veranlasst hat, da Pünktlichkeit
und Sauberkeit eigentlich selbstverständlich sein sollte. Offensichtlich hat es bei dem Unter-
nehmen einschlägige Vorfälle gegeben, welche dieses dazu veranlasst hat, pünktliches Er-
scheinen und ein gewisses Maß an Sauberkeit in den Dienstvertrag aufzunehmen.
Betrachten Sie es umgekehrt
Drehen wir den Spieß einmal um. Was würde ein Dienstnehmer wohl dazu sagen, wenn er zu
Arbeitsbeginn vor verschlossenen Firmenpforten steht. Sollte dann irgendwann endlich geöff-
net werden, müßte er sich seinen Weg zu seinem Arbeitsplatz durch einen verdreckten Raum
erkämpfen.
Wäre Schadensersatz besser?
Durch unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz entsteht einem Unternehmen wirtschaftlicher
Schaden. Vielleicht wäre es den AK-Verantwortlichen lieber, wenn sich die Firma am Verur-
sacher finanziell schadlos halten würde, anstatt Unpünktlichkeit mit Ersatzarbeitszeit zu sank-
tionieren.
Das Thema Sauberkeit am Arbeitsplatz möchten wir eigentlich nicht weiter kommentieren, da
es für uns eine Selbstverständlichkeit ist, seinen Arbeitsplatz sauber zu halten. Eines würde
uns aber trotzdem interessieren. Wie sieht es eigentlich in den vier Wänden, bzw. am Arbeits-
platz des AK-Präsident Siegfried Pichler mit der Sauberkeit aus?
*****
2010-01-02
Vornehmes Schweigen
Zum Jahresausklang wollen wir uns noch einmal mit der Wirtschaftskammer befassen.
Grund dafür ist die erstaunliche Stellungsnahme zur unserer offiziellen Anfrage bezüglich
der Strafgelder, welche bei Übertretungen der Gewerbeordnung durch Unternehmer,von
der Behörde eingehoben werden.
Wie wir nämlich aufgedeckt haben, fließen diese der Wirtschaftskammer zu. Über diesen
Umstand sind großteils nicht einmal die eigenen Mitarbeiter in Kenntnis. Unsere seiner-
zeitige Anfrage wurde seitens der Wirtschaftskammer völlig ignoriert.
Schnelle Reaktion erst nach dem ersten Beitrag
Wir haben daraufhin unsere Recherchen in eine andere Richtung gelenkt und erhielten von
seitens der Behörde, Auskunft über diesen erstaunlichen Zustand. Erst nach dem Erscheinen
unseres Beitrag „Sittenwidrig?“, reagierte man seitens der Wirtschaftskammer erstaunlich
schnell.
Im Beitrag „Wirtschaftskammer Wien“ können Sie die Stellungsnahme nachlesen. Diese ent-
hielt teilweise die erstaunlichsten Begründungen, warum man keine Bedenken hat, die von
der Behörde eingehobenen Strafgelder anzunehmen.
Neuerliche Anfrage
Auf jeden Fall hatte uns dies dazu veranlasst, die Stellungsnahme der Wirtschaftskammer im
Beitrag „Sittenwidrig? Teil2“ zu kommentieren. In diesem Beitrag haben wir auch folgende
offizielle Anfrage gestellt:
Werte Damen und Herren der Wirtschaftskammer! Da uns natürlich brennend interessiert
wie viel Strafgelder Ihnen zugeflossen sind und welche Verwendung diese gefunden haben,
ersuchen wir Sie gleich auf diesem Weg, uns aussagekräftige Unterlagen der letzten 3 Jahre
zukommen zulassen.
Wir bekamen Post
Gestern haben wir Post von der Wirtschaftskammer erhalten und diese teilte uns mit, dass
das Informations- und Einsichtnahmerecht im Wirtschaftskammergesetz, in der Geschäfts-
ordnung und der Haushaltsordnung exakt geregelt ist.
Mitglieder stehe das Recht zu, in Rechnungsabschlüsse und Voranschläge Einsicht zu neh-
men. Diese Rechenwerke sind nach der Genehmigung durch die zuständigen Organe, vier
Wochen lang zur Einsicht aufzulegen.
Der nächste Termin zur Veröffentlichung, bzw. Auflage für den Voranschlag der Wirt-
schaftskammer Wien, wird nach dessen Freigabe durch das Prüforgan, voraussichtlich im
März 2010, in der Wiener Wirtschaft bekannt gegeben.
Das Recht der Mitglieder auf Einsicht in die Regelwerke, umfasse allerdings keine Belege,
Konten und sonstige Aufzeichnungen, so die Wirtschaftskammer. Dieser Satz hat es
wieder in sich.
Wie die Katze um den heißen Brei
Wir interpretieren diesen Satz so, dass die Zwangsmitglieder zwar ihren Obolus entrichten
müssen, aber keine Einsicht in Belege, Konten oder sonstigen Aufzeichnungen erhalten.
Auch wurde unsere Anfrage nicht beantwortet, nämlich wie viel an Strafgelder der Wirt-
schaftskammer zugeflossen sind und welche Verwendung diese gefunden haben.
Mit dieser neuerlichen Stellungsnahme ist die Wirtschaftskammer wie die Katze um den
heißen Brei herumgeschlichen, anstatt sachlich Stellung zu beziehen. Aber wir sind nicht
wirklich erstaunt, denn wir haben nichts anderes erwartet.
Das Schweigen wird nichts nützen
Sowie bei unserer ersten Anfrage, ob die Wirtschaftskammer tatsächlich Strafgelder
der Behörde erhält und sich diese in vornehmes Schweigen gehüllt hatte, werden wir
auch in diesem Fall, unsere Recherchen in eine andere Richtung lenken.
Es wird uns mit Sicherheit gelingen eine Antwort auf unsere Frage nach den zugeflossenen
Strafgelder und deren Verwendung zu erhalten, auch wenn sich die Wirtschaftskammer
wiederholt in vornehmes Schweigen hüllt.
So wie uns, wird es sicherlich auch viele andere Personen brennend interessieren, wer die
armen unschuldig in Not geratenen Unternehmer sind, welche aus den zugeflossenen
Strafgelder gelabt werden.
*****
2009-12-22
Wirtschaftskammer reagierte diesmal erstaunlich schnell
Im Beitrag „Sittenwidrig?“ haben wir die Meinung vertreten, dass es für eine Interessens-
vertretung einen Interessenskonflikt bilde, wenn dieser Strafgelder zugeführt werden, die
von der Behörde bei den Gewerbebetrieben kassiert wurden.
Die dazu gesetzliche Bestimmung in der Gewerbeordnung, ist unserer Ansicht nach sitten-
widrig. Noch dazu hat die Wirtschaftskammer bei der Erarbeitung bzw. Novellierung der
Gewerbeordnung, ein gewichtiges Wort mitzureden.
Das die Wirtschaftskammer, die ausschließlich aus Zwangsmitgliedern besteht, ihre finan-
ziellen Einläufe verteidigt war und ist klar. Allerdings sind die Argumentationen für die
Vereinnahmung von Strafgeldern, die jenen Leuten von der Behörde angeknöpft werden,
welche von der Wirtschaftskammer eigentlich vertreten werden sollten, in der Tat sehr
erstaunlich.
Die Wirtschaftskammer Wien schreibt:
Bereits die GewO 1859 sah in § 151 Abs. 1 leg. cit. seit der Gewerberechtsnovelle 1907
das Zufließen der Strafgelder wegen Übertretung der Gewerbeordnung an die entsprech-
ende Gewerbegenossenschaft vor, welche diese aber an bereits errichtete Krankenkassen
der Mitglieder der Genossenschaft bzw. an die Gehilfenkrankenkasse abzuführen hatte.
Eine weitergehende Recherche der Rechtslage vor dieser Gewerberechtsnovelle hätte uns-
eres Erachtens den Aufwand nicht gelohnt.
Berufung auf ein 150 Jahre altes Gesetz
Die Wirtschaftskammer beruft sich auf ein Gesetz aus dem Jahre 1859, welches 1907 novel-
liert wurde. Allein die Tatsache mit einem 150 Jahre alten Gesetz zu argumentieren, welches
vor 102 Jahre eine „Modernisierung“ erfahren hatte, beweist wie dringend notwendig eine
Novellierung der Gewerbeordnung ist.
Bäckerschupfen
In einem Punkt geben wir aber der Wirtschaftskammer recht. Eine weitergehende Recherche
der Rechtslage vor dieser Gewerberechtsnovelle, hätte sich wirklich nicht gelohnt. Da wäre
man vermutlich im Mittelalter gelandet, wo die Prügelstrafe oder das Bäckerschupfen noch
hochaktuell war.
Vielleicht wurden diese Strafmassnahmen seinerzeit von den Zunftmeistern durchgeführt,
wenn der Gewerbetreibende seinen Obolus nicht entrichtet hatte. Allerdings entzieht sich
dies unserer Kenntnis.
Kein Platz für Schwache
Die Wirtschaft ist kein Sanatorium und bietet keinen Platz für Schwache. Sollte jemand dem
beruflichen Druck eines Selbständigen nicht standhalten können, so ist er in diesem Business
eindeutig fehl am Platz.
Für solche Personen gibt es in Österreich anderwärtige Beschäftigungsmöglichkeiten. Beim
Staat oder den Gemeinden bzw. deren Betrieben sind Stellen vorhanden, wo man Personen
in weniger verantwortungsvollen Positionen „mitleben“ lässt, auch wenn diese dem geford-
erten Leistungsdruck nicht standhalten können.
Jeder ist sich selbst der Nächste
Dieses „Privileg“ gibt es bei Selbständige nicht. Hier heißt es „fressen“ oder „gefressen“
werden. Und das ist auch gut so, denn dadurch wird der Streu vom Weizen getrennt. Da
erscheint uns eine weitere Argumentation der Wirtschaftskammer wieder sehr erstaunlich.
Die Wirtschaftskammer Wien schreibt:
Vielmehr besteht seit 1.8.1974 für die Wirtschaftskammern die Verpflichtung, die von den
Gewerbebehörden überwiesenen Beträge zum Teil auch zur Unterstützung unverschuldet
in Not geratener Gewerbetreibender zu verwenden.
Wer sind die Opfer?
Was bedeutet „unverschuldet in Not geraten“ eigentlich? Ist der/die Betreffende viel-
leicht Opfer eines Erdbebens oder Terroranschlags geworden? Uns ist kein derartiger Fall
bekannt.
Oder waren es vielleicht Unfälle, Krankheiten oder wirtschaftliche Fehlentscheidungen, welche
das „Opfer“ in das wirtschaftliche „Aus“ manövriert haben.
Wettbewerbsverzerrung
Aus welchem Grund muss ein selbständiger Unternehmer, einen „abgestürzten“ Konkur-
renten finanziell unter die Arme greifen, sei es auch nur mit Strafgelder die er bezahlt hat.
Durch finanzielle Hilfen an eine solche Person entsteht eine Wettbewerbsverzerrung.
Diese „Opfer“ haben sich eben aus welchen Grunde auch immer, nicht in der beinharten
Wirtschaftswelt gehalten. Ein Ausscheiden aus dieser ist daher völlig korrekt und bedarf
keiner Unterstützung.
Wirtschaftskammer und Caritas
Es gibt genug karitative Organisationen an welche sich diese Personen wenden können.
Außerdem hat Österreich ein sehr gutes Sozialsystem, welches zwar immer wieder miss-
braucht wird, aber niemanden durch den Rost fallen lässt.
Die Wirtschaftkammer hat eine Interessenvertretung der Wirtschaft zu sein und soll es
tunlichst anderen Organisationen überlassen als „Caritas“ zu fungieren. Auch das
nächste Argument, zur Verteidigung von zugeflossenen Strafgeldern, hat es in sich.
Die Wirtschaftskammer Wien schreibt:
Abgeschafft könnten die Strafbestimmungen ja nur mit der Gewerbeordnung insgesamt
werden, weil sonst die Einhaltung die Regelungen der GewO nicht mehr durchsetzbar wäre.
Lesefehler
Werte Damen und Herren der Wirtschaftskammer! Da dürfte Ihnen ein Fehler beim Lesen
unseres Beitrages unterlaufen sein. Wir haben nicht für eine Abschaffung von Strafbestim-
mungen plädiert, sondern kritisierten das die eingehobenen Strafgelder Ihnen als Interessens-
vertretung zufließen.
Warum sollte man die Gewerbeordnung oder deren Strafbestimmungen abschaffen? Wenn
in einem Haus eine Glühbirne kaputt ist, reißt man ja auch nicht das ganze Gebäude nieder.
Man ersetzt einfach die Glühbirne.
Novellierung erforderlich
Und so gehört auch dieser Absatz in der Gewerbeordnung, durch eine andere Bestimmung
ersetzt aus der hervorgeht, dass Strafgelder weiterhin zweckgebunden zu verwenden sind,
aber nicht der Wirtschaftskammer zuzufließen haben.
Wer hat wie viel kassiert?
Werte Damen und Herren der Wirtschaftskammer! Da uns natürlich brennend interessiert
wie viel Strafgelder Ihnen zugeflossen sind und welche Verwendung diese gefunden haben,
ersuchen wir Sie gleich auf diesem Weg, uns aussagekräftige Unterlagen der letzten 3 Jahre
zukommen zulassen.
Wir bleiben bei unserer Meinung
Abgesehen davon vertreten wir weiterhin die Meinung, dass eine Zwangsmitglied-
schaft nicht mehr zeitgemäß ist. Allerdings hätten Sie bei einer Abschaffung von dieser,
einen massiven Mitgliederschwund.
Auch halten wir weiter daran fest, dass Sie sich in einem Interessenskonflikt befinden, wenn
Sie als Interessenvertretung gleichzeitig Strafgelder von Behörden annehmen, welche von
Ihren Zwangsmitgliedern bezahlt wurden.
Wir glauben nicht, dass ein Autofahrerklub nur ein einziges Mitglied hätte, sollten diesen
Klubs die eingehobenen Strafgelder der Polizei zufließen.
Stauni
2009-11-26
Stellungsnahme der Wirtschaftskammer Wien zum Beitrag
Sehr geehrter Herr Reder,
herzlichen Dank für das offene, sehr sachliche Gespräch am vergangenen Freitag.
Die Wirtschaftskammer Wien vertritt zu den Bestimmungen des § 372 (1) GewO
folgenden Standpunkt:
Bereits die GewO 1859 sah in § 151 Abs. 1 leg. cit. seit der Gewerberechtsnovelle
1907 das Zufließen der Strafgelder wegen Übertretung der Gewerbeordnung an die
entsprechende Gewerbegenossenschaft vor, welche diese aber an bereits errichtete
Krankenkassen der Mitglieder der Genossenschaft bzw. an die Gehilfenkranken-
kasse abzuführen hatte. Eine weitergehende Recherche der Rechtslage vor dieser
Gewerberechtsnovelle hätte unseres Erachtens den Aufwand nicht gelohnt.
Diese Regelung wurde durch die Bundesgesetze BGBl. II Nr. 322(1934 und BGBl. Nr.
548/1935 dahingehend abgeändert, dass die Strafgelder an die damaligen (Landes-)
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie abzuführen waren, welche wiederum die
Hälfte davon an die damalige Gewerbeförderung institute des Landes (Vorgänger der
Wirtschaftsförderungs-institute) und die zweite Hälfte dem damaligen Landesgewerbe-
verband und der Kaufmannschaft im Verhältnis 2:1 abzuführen hatten.
Im Rahmen der Gewerbeordnungsnovelle 1973, BGBl. Nr. 50/1974 wurde beschlossen,
die Bestimmung des § 151 GewO 1859 grundsätzlich in § 372 GewO 1973 beizubehalten.
die Strafgelder sollten zwar weiterhin den Wifis zufließen, allerdings nicht mehr aber den als
Rechtsnachfolger der o.a. Organisationen anzusehenden Kammergliederungen. Vielmehr
besteht seit 1.8.1974 für die Wirtschaftskammern die Verpflichtung, die von den Gewerbe-
behörden überwiesenen Beträge zum Teil auch zur Unterstützung unverschuldet in Not
geratener Gewerbetreibender zu verwenden.
Nach Ansicht der WKW ist es für die Wirtschaft insgesamt vorteilhafter, diese Mittel weiter-
hin zu erhalten, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Hilfestellung für unver-
schuldet in Not geratene Gewerbetreibende. Hätte die WKO auf diese Bestimmung ver-
zichtet, hätte dies zur Folge gehabt, dass die Strafgelder allgemein für Zwecke der Sozial-
hilfe dem Land in dessen Gebiet die Strafen verhängt wurden, bzw. den in diesen Bundes-
land bestehenden Sozialhilfeverbänden, zugeflossen wären (s. § 15 Abs. 1 VStG idgF).
Weiters ist anzumerken, dass Strafgelder wegen Nichteinhaltung von Vorschriften betref-
fend Betriebsanlagen, die einen nicht unwesentlichen Anteil an der Gesamtsumme der
verhängten Strafen ausmachen, gemäß § 372 Abs. 2 GewO 1994, nicht der Kammer,
sondern aufgrund der oben angeführten Bestimmung des § 15 Abs. 1 VStG dem Bundes
-land Wien bzw. den hier bestehenden Sozialhilfeverbänden zufließen.
Abgeschafft könnten die Strafbestimmungen ja nur mit der Gewerbeordnung insgesamt
werden, weil sonst die Einhaltung die Regelungen der GewO nicht mehr durchsetzbar wäre.
Ein Interessenkonflikt, wie dies auf der Homepage www.erstaunlich.at behauptet wird,
liegt aus unserer Sicht nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Wirtschaftskammer
maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeit der Behörden nehmen könnte, was definitiv nicht
der Fall ist. Wir ersuchen im Dialog mit den Behörden vielmehr immer wieder, die Mitglieder
in erster Linie zu beraten und erst bei nachhaltigem Zuwiderhandeln mit Bestrafungen vor-
zugehen.
Wenn im Rahmen einer individuellen Beratung seitens einer/s WKW-Mitarbeiterin/ Mit-
arbeiters empfohlen wird, eine verhängte Strafe zu bezahlen, dann sicherlich nur, wenn
auf Grund der Darstellung des Mitglieds die Ergreifung eines Rechtmittels aller Voraussicht
nach nicht den gewünschten Erfolg bringen, sondern lediglich höhere Kosten verursachen
würde. Wenn eine gewisse Erfolgsaussicht besteht, helfen wir unseren Mitgliedern bei der
Formu-lierung des Rechtsmittels – dies ist bedeutend häufiger der Fall, als wir die Bezahlung
der Strafe empfehlen.
Wir wollen diese Gelegenheit gerne auch dazu nützen, auf unser Beratungsangebot für die
Wiener Unternehmerinnen und Unternehmer, nicht nur wegen verhängter Strafen auf
Grund der GewO, sondern bei allen Rechtsund Fachfragen, aufmerksam zu machen.
Freundliche Grüße
Dr. Georg Beer
Wirtschaftskammer Wien
Abteilung Mitgliederservice
Stubenring 8 -10
1010 Wien
T 01 514 50-1504 | F 01 514 50-1735
E georg.beer@wkw.at | W http://wko.at/wien
Wir bedanken uns für die Stellungsnahme der Wirtschaftskammer. Ein Beitrag über unsere
Ansicht, der zum Teil erstaunlichen Begründungen erfolgt in Kürze.
Erich Reder
2009-11-26
Die Interessensbewahrer
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor. Sie werden von einer Behörde beschuldigt eine Ver-
waltungsübertretung begangen zu haben, die Sie jedoch bestreiten. Um Ihr Recht durchzu-
setzen, engagieren Sie einen Rechtsanwalt.
In Ihren Augen ist dieser Anwalt der Bewahrer Ihrer Interessen und sollte sich so gut wie
möglich für Ihr Anliegen einsetzen. Dieser erhält natürlich für seine Aufgabe, das gegen-
seitig freiwillig vereinbarte Honorar von Ihnen.
Würden Sie so einen Anwalt engagieren?
Nun tritt jener Fall ein, dass Sie trotzdem gegen die Behörde verlieren und Ihnen diese
ein Bußgeld auferlegt. Sie werden sich bestimmt nicht freuen und vielleicht geben Sie auch
dem Anwalt eine Mitschuld, weil dieser Ihrer Meinung nach nicht genug aktiv war.
Was würden Sie machen wenn Sie in Kenntnis gelangen, dass eingehobene Bußgelder
dem Anwalt überwiesen werden? Würden Sie sich von einem solchen Anwalt weiter
vertreten lassen, auch wenn er permanent beteuert Ihre Interessen zu wahren.
Wider den guten Sitten
Mit absoluter Sicherheit würden Sie mit diesem Anwalt nicht einmal ein Wort wechseln,
geschweige denn, ihn als Bewahrer Ihrer Interessen ansehen. Eine Vorgehensweise bei
der ein Interessensvertreter, gleichzeitig von den Behörden die eingehobenen Strafgelder
überwiesen bekommt, ist unserer Meinung nach wider den guten Sitten.
Gemeinsam sind wir stark
Anders dürfte dies die Wirtschaftkammer sehen. Diese braucht ohnehin von niemanden
engagiert zu werden, denn sie besteht ausschließlich aus Zwangsmitgliedern. Obwohl die
Wirtschaftskammer ständig mit dem Slogan „Gemeinsam sind wir stark“ hausieren geht,
schickte sie eine Aussendung an eine bestimmte Zwangsmitgliedergruppe.
Keine Vertretung
Die Ursache dieser Mitteilung waren Verhandlungen mit der Stadt Wien, bezüglich einer
Senkung der Vergnügungssteuer. Die Aussage in dieser Aussendung war in der Tat erstaun-
lich, denn sie lautete „Aus gesellschaftspolitischen Gründen, konnten wir Ihr Anliegen
nicht vertreten.“
Keine Moral
Allerdings hatte es die Wirtschaftkammer nicht davon abgeschreckt, weiterhin den Zwangs-
obolus bei dieser Gruppe von Gewerbetreibenden einzuheben. Geld hat kein Mascherl und
daher ist es gesellschaftspolitisch unbedenklich, wird man sich bei der Wirtschaftkammer
gedacht haben.
Pleitier als Kammerfunktionär
Noch eine von zahlreichen Episoden der Wirtschaftskammer. Ein Unternehmer der bereits
eine behördliche Löschung einer seiner zahlreichen Firmen, einen Konkurs sowie eine Kon-
kursabweisung vorweisen konnte, saß jahrelang als hoher Funktionär in einem Kammer-
gremium.
Dieser Mann war nicht einmal mehr befugt als selbständiger Fensterputzer zu agieren und
leitete Geschicke in einem Gremium mit. „ERSTAUNLICH“ deckte diesen Skandal auf und
die Wirtschaftskammer trennte sich still und leise von diesem Mann. Über diesen Vorfall
haben wir noch keinen Beitrag geschrieben, behalten uns dies aber vor.
Erstaunliche Aussage
Wir haben am 28.Oktober den Beitrag „Magistrat unterstützt Einbrecher“ verfasst. In
diesem Bericht ging es auch um die nebensächliche Aussage eines Marktamtsbeamten
der behauptete, dass die Wirtschaftkammer einen Teil der eingehobenen Strafgelder
erhält.
Erfolglose Nachfrage
Zuerst dachten wir an einen schlechten Scherz, konnten aber kein Motiv dafür finden, dass
dieser Mann die Unwahrheit sprach. Also riefen wir umgehend in der Wirtschaftskammer an
und wollten genaueres dazu wissen.
Wie wir fast erwartet hatten kam keine Antwort. Bei Nachfragen war die zuständige Juristin
entweder nicht im Zimmer oder sie telefonierte gerade. Also haben wir uns an die Magistrats-
direktion Wien gewandt und unsere Anfrage dort deponiert.
Postwendend erhielten wir per Mail folgende Antwort, die in der Tat erstaunlich ist.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Anfrage wurde an uns weitergeleitet.
Sollte sich diese auf ein Telefonat eines Ihrer Mitarbeiter mit mir beziehen, in dem es um
ein Organmandat wegen Übertretung einer gewerbebehördlichen Bestimmung (äußere
Geschäftsbezeichnung) gegangen ist, darf ich Ihnen folgende Bestimmung aus der Gewerbe-
ordnung 1994 zur Kenntnis bringen:
„§ 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der
auf Grund des § 369 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der ge-
werblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die Verwaltungsübertretung
geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirt-
schaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreib-
ender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.“
Wie dieses Gesetz enthalten auch andere Gesetze Zweckwidmungen hinsichtlich der auf
dieser Rechtsgrundlage eingehobenen Strafgelder. Bundesgesetzliche Bestimmungen sind
über das Rechtsinformationssystem des Bundes, Gesetze des Landes Wien über das Wiener
Rechtsinformationssystem abrufbar.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen:
Die Abteilungsleiterin:
Mag. Adelheid S*******
Direktorin des Marktamtes
Da hatte sich der Beamte des Marktamts ein wenig geirrt. Nicht ein Teil der eingehobenen
Strafgeldern, sondern der volle Betrag, sowie der Erlös für verfallen erklärte Gegenstände
fließt der Wirtschaftskammer zu.
Wer sind die Unterstützten?
Und das Schöne daran ist , dass diese ganze Aktion durch die Gewerbeordnung gesetzlich
gedeckt ist. Jetzt kann man noch drei mal raten, wer am Entwurf der Gewerbeordnung
mitgearbeitet hat. Richtig geraten, es ist die Wirtschaftkammer.
Mit den überwiesenen Strafgeldern soll die Wirtschaftskammer unter anderem, unverschuldet
in Notlage geratene Gewerbetreibende unterstützen. Wahrscheinlich sind das jene, die nach
Konkursen und Konkursabweisungen, als hohe Funktionäre in verschiedenen Gremien
sitzen.
Eindeutiger Interessenskonflikt
Aber lassen wir einmal den Sarkasmus beiseite und betrachten diese Angelegenheit ganz
nüchtern. Eine Interessensvertretung die gleichzeitig in den Genuss der verhängten Straf-
gelder kommt, ist eindeutig in einem Interessenskonflikt.
Vermutlich ist das auch jener Grund, wenn Gewerbetreibende bei der Wirtschaftkammer
juristischen Rat suchen um sich gegen behördliche Strafen zu wehren und ihnen gesagt
wird, es sei besser zu bezahlen als lange Prozesse zu führen.
Ratschläge haben tieferen Sinn
Diese erstaunlichen Ratschläge der „Interessensvertretung“ ergeben somit auch einen
Sinn, da die Strafgelder an die Wirtschaftskammer überwiesen werden. Damit kassieren diese
doppelt, nämlich einerseits die Zwangsumlage und anderseits die Bußgelder.
Eine derartige Verhaltensweise ist in unseren Augen sittenwidrig, denn wie kann eine Interes-
sensvertretung die ausschließlich aus Zwangsmitgliedern besteht, in den Genuss von Buß-
geldern kommen, welche von Behörden verhängt werden.
Ohne Zwangsmitglieder gäbe es keine Wirtschaftkammer mehr
Das unsere Theorie stimmt, dass es die Wirtschaftskammer bei ihrer jetzigen Leistung und
Verhalten nicht mehr gäbe, wenn sie von freiwilligen Mitglieder leben müsste, lässt sich
durch diese erstaunliche Verhaltensweise einwandfrei beweisen.
Ist schon die Rekrutierung von Zwangsmitgliedern zumindest moralisch bedenklich, schlägt
wohl das Einkassieren von behördlich eingehobenen Strafgeldern als Interessensvertretung,
dem Fass den Boden aus.
Eine Lösung wird kommen müssen
In dieser Angelegenheit sollte die Wirtschaftskammer zum Vorteil ihrer „Zwangsmitglieder“
schnellstens aktiv werden, denn wir denken dass unser Beitrag sicher einige juristische
Aktivitäten auslösen wird.
Normalerweise müsste die Zwangsmitgliedschaft sofort aufgehoben werden. Mit der bis-
herigen Gangart der Wirtschaftskammer gewinnt man den Eindruck, dass es sich hier um
einen Staat im Staat handelt.
Leider sind die meisten Leute in Unkenntnis
Wir sind sich ziemlich sicher, dass diesen seltsamen Paragrafen in der Gewerbeordnung
fast niemand kennt und auch nur wenige Leute, wie Beamte und höherrangige Mitarbeiter
der Wirtschaftskammer, über diese Vorgehensweise Bescheid wissen.
Vermutlich haben wir auch deshalb keine Antwort der Wirtschaftkammer erhalten, weil diese
keinen unnötigen Staub aufwirbeln wollte. In diesem Fall hat sich die Direktion des Markt-
amtes äußerst korrekt verhalten und einem fragenden Bürger umgehend Antwort erteilt.
Stauni
2009-11-19