Gedankensplitter zu Corona
Solidarität nicht mit Dummheit verwechseln!
Interessant sind jene Menschen, die sich alle 30 Minuten eine Zigarette anstecken, sich aber zum Schutz ihrer Gesundheit einen Impfstoff injizieren lassen, der in knapp 6 Monaten entwickelt wurde, nur eine Notzulassung hat und über dessen Langzeitnebenwirkungen so gut wie nichts bekannt ist. Oder zumindest im Auto, ganz alleine, eine Maske tragen.
Wie viele Menschen würden wohl mit blickdichten Augenmasken herumlaufen, wenn sogenannte Experten der Regierung behaupten würden, das Corona-Virus werde durch Blickkontakt übertragen? Wie viele Menschen würden sich wohl ihre Augäpfel entfernen lassen, wenn sogenannte Experten der Regierung behaupten würden, dass dies die einzige Möglichkeit sei, nicht an Corona zu erkranken?
Immer wieder gibt es (auch öffentliche) Personen, die zur Solidarität mit jenen Menschen aufrufen, die sich bereits gegen Corona impfen haben lassen. Im Klartext: Man soll sich also aus Solidarität einen Impfstoff injizieren lassen, der in knapp 6 Monaten entwickelt wurde, nur eine Notzulassung hat und über dessen Langzeitnebenwirkungen so gut nichts bekannt ist. Das ist keine Solidarität sondern Harakiri oder anders gesagt schlichte Dummheit.
*****
05.05.2021
Tabakindustrie entdeckte Marktlücke
Darauf hat die Männerwelt schon lange gewartet

SPÖ Kaiser fordert Rauchverbot im Auto
Österreichische Lösung ist bis jetzt in Ordnung
Über den Sinn oder Unsinn des Rauchens zu diskutieren wird wahrscheinlich sinnlos sein.Dass es ungesund ist, stinkt und viel Geld kostet ist unbestritten. Jeder vernünftige Mensch müsste daher von sich aus Nichtraucher sein. Aber die Unvernunft ist eben eine Schwäche der Menschheit. Wir finden die österreichische Lösung des Raucher-Nichtraucherproblems, welches immer
wieder von militanten Nichtrauchern verteufelt wird, ganz in Ordnung. Es ist durchaus Rech- tens wenn in öffentlichen Gebäuden, Spitäler, Schulen odgl. ein absolutes Rauchverbot be- steht. Auch für Gastronomiebetriebe hat der Gesetzgeber eine gute Entscheidung getroffen. In Lokalen bis 50 m2 kann der Betreiber selbst entscheiden, ob er Rauchen lassen will oder aus seinem Betrieb ein Nichtraucherlokal macht. Bei Lokalen über diese 50m2 muss eine bauliche Trennung vorhanden sein, wenn es als Raucher- und Nichtraucherlokalität geführt wird. Nun scheint der Kärntner SPÖ-Vorsitzender, Gesundheitsreferent LHStv. Peter Kaiser, in die Fußstapfen des selbsternannten Rauchersheriffs Dietmar Erlacher – von dem man Gott sei Dank schon eine Weile nichts mehr gehört hat – treten zu wollen und fordert ein Rauch- verbot in Kraftfahrzeugen.
Vorwand für neuerliche Abzocke
„Mir geht es um den Schutz der Lenker, Beifahrer, hier vor allem der Kinder, sowie anderer
Verkehrsteilnehmer. Jedes Jahr passieren unzählige Unfälle aus Unachtsamkeit beim Hant-
ieren mit Zigaretten, Pfeifen oder Zigarren. Dem nicht genug, sind mitfahrende Personen,
insbesondere wehrlose Kinder, dem schädlichen Passivrauch ausgesetzt“, so Kaiser.
Wir wissen zwar nicht welche Rauchgewohnheiten Kaiser pflegt – falls er Raucher ist – aber
die Aussage, dass jährlich unzählige Unfälle aus Unachtsamkeit beim Hantieren mit Zigaret-
ten passieren sollen, kann man getrost ins Reich der Fantasie verweisen. Vielmehr passieren
unzählige Unfälle meist durch Alkohol- und/oder Drogenbeeinträchtigung, sowie überhöhter
Geschwindigkeit.
Dass ein verantwortungsvoller Erwachsener auf den Genuss seiner Zigarette verzichtet, wenn
Kinder im Auto sitzen, setzen wir als Selbstverständlichkeit voraus. Daher bedarf es hier
keiner weiteren Bevormundung durch den Gesetzgeber. Und wenn das Kaiser anders sieht,
müsste er auch ein Rauchverbot für den private Wohnbereich verlangen. Allerdings wäre ein
solches Verbot unkontrollierbar und hätte daher keine rechtlichen Konsequenzen.
Damit sind wir schon bei des Pudels Kern. Kaisers Vorschlag und seine damit angeblich ver-
bundene Sorge dürfte lediglich als Vorwand zum Abkassieren bei den Autofahrer(innen)
dienen. Denn bei einer Missachtung des Rauchverbots im Auto, würde mit Sicherheit ein
Organmandat fällig werden.
***** 2012-09-30
Das Raucher-Gen
Beginn der Raucherkarriere
Haben wir bis jetzt geglaubt, dass der Beginn einer Raucherkarriere auf Grund jugendlicher
Unvernunft, gekoppelt mit Werbung der Tabakindustrie zusammenhängt, sind wir nun eines
Besseren belehrt worden.

Es sind nicht Marlboro-Man und Casablanca-Idylle die Jugendliche zu ihren ersten Gehversu- chen auf dem Nikotinpfad veranlassen, NEIN es ist einkörpereigenes Gen dass bestimmt ob und wie viel jemand raucht.
Ein Gen ist schuld
Darf man einer heutigen Meldung auf http://tirol.orf.at/ Glauben schenken, ist das Rauchen
genetisch bedingt. In einer internationalen Studie, deren Leitung eine namentlich nicht ge-
nannte Wissenschafterin über hatte, wurde die sogenannte Genregion „15g25“ entdeckt.
Dieses Gen bestimmt, wie oft ein Raucher täglich zur Zigarette greift. Genauere Analysen stehen allerdings noch aus. Auf jeden Fall steht fest, dass sich drei Gene in der Region „15g25“ mit der Aufnahme von Nikotin befassen.
Was macht nun Rauchersheriff Erlacher?
Erstaunlich was die Wissenschaft so zu Tage fördert. Sollte dies wissenschaftlich fundiert
werden, haben es Berufs-Denunzianten a la Erlacher und Co in Zukunft schwer. Für gene-
tische Veranlagungen kann man nicht bestraft werden.
Dass ist natürlich alles Schwachsinn, denn was hat das Gen gemacht ehe das Tabakrauchen in Europa eingeführt wurde. Und wieso gibt es eine doch beachtliche Anzahl von Personen, welche sich das Rauchen abgewöhnt haben.
Vermutlich Tabakkonzern im Hintergrund
Folgt man dieser erstaunlich wissenschaftlichen Studie, wäre es möglich durch Willens-
stärke eine genetisch bedingte Sucht im eigenen Körper zu heilen. Wir glauben eher, dass
diese Studie von irgendeinem Tabakkonzern in Auftrag gegeben wurde, um irgendwelche
weitere Klagen abzuwenden.
*****
2010-04-26
Berufsdenunziant Nikotinsheriff
Schwachpunkt Mensch
Über den Sinn oder Unsinn des Rauchens zu disktutieren wird wahrscheinlich sinnlos
sein. Das es ungesund ist, stinkt und viel Geld kostet ist unbestritten. Jeder vernüftige
Mensch müßte daher von sich aus Nichtraucher sein. Aber die Unvernunft ist eben eine
Schwäche der Menschheit.
Wenn man davon ausgeht das Rauchen wirklich so extrem schädlich für Aktiv – und Passivraucher ist, wäre es doch vernünftiger Nikotin zur illegalen Droge zu erklären und es gesetzlich zu verbieten. Dem Finanzminister scheint die Gesundheit seiner rauchenden Mitbürger aber nicht so wirklich am Herzen zu liegen, verdient er doch bei jeder Packung gute 50 % mit.
Zwei Fliegen mit einer Klappe
Also hat man lieber ein Gesetz gebastelt, bei dem die Strafverfolgung erstaunlich ist. Nach diesem Gesetz können Menschen bestraft werden, die gar keine Straftat begangen haben. Es genügt lediglich das „..sie dafür Sorge zu tragen haben…“, so der lapidare Gesetzestext, ein anderer die Tat nicht begeht. Wie das funktionieren soll, darüber schweigt sich der Gesetzgeber aus. Allerdings schlägt hier der Staat zwei Fliegen mit einer Klappe. Nämlich einerseits kassiert er horrende Steuern für Tabakware und anderseits kassiert er Strafen, wenn diese nicht „ordnungsgemäß“ konsumiert werden. Wir ersuchen um Entschuldigung das wir Ihnen hier einen trockenen Gesetzes- text wiedergeben, der jedoch interessant ist weil er die betreffenden Passagen beinhaltet. „Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz § 13c. (1) Die Inhaber von BGBl. I – Ausgegeben am 11. August 2008 – Nr. 120 1.Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13, 3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. (2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird; 2.in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3.in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4.in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5.in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt; 6.die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden, 7.der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“20.Dem § 14 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: (4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zu- ständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsüber- tretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. (5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf- baren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.“
Jeder Verantwortliche kann bestraft werden
Laut diesem Gesetz kann jeder Verantwortliche einer gesetzlichen Nichtraucherzone bestraft werden, wenn er es nicht verhindert hat, daß sich jemand eine Zigarette anraucht. Da wird sich aber der Herr Amtsdirektor eines Magistrates freuen, wenn ihm demnächst ein Strafbescheid ins Haus flattert, weil jemand am Bezirksamt geraucht hat und er das nicht zu verhindern wußte.Raucherverbot auch im Bordell
Das es nicht unbedingt notwendig ist in einem Speiselokal zu rauchen ist einzusehen. Aber dieses Gesetz schließt auch Cafehäuser, Weinhallen, Nachtclubs, Branntweiner udgl. ein. Das für derartige Lokale, deren Besuch ausschließlich zur Unterhaltung eines bestimmten Personenkreises dient, ebenfalls das Rauchverbot gilt ist erstaun- lich. Der Grund für unseren heutigen Beitrag ist nämlich jener, daß es zu zahlreichen Anzeigen gegen Betreiber von Gastgewerbebetrieben gekommen ist, die von selbsternannten Nikotinsheriffs anonym erstattet wurden.Weites Betätigungsfeld
Für diese Nikotinsheriffs, die in unseren Augen nicht anderes als Berufsdenunzianten sind, tut sich doch ein weites Betätigungsfeld auf. Sie sollten dieses unbedingt erweitern und auch Magistrate und Gerichte aufsuchen, um dort ihre anonymen Anzeigen gegen die Verantwortlichen zu erstatten, wenn sie vielleicht einen nervösen Raucher entdecken, der sich vor einer Verhandlung noch eine Zigarette ansteckt. Dann wird die, bis jetzt ohnehin nicht sonderlich gute Presse für diese Denunzianten, wahrscheinlich „amtswegig“ verstummen. Aber ein Gutes hat das Rauchverbot für diese denunzierenden Nikotinrambos auch. Sollte ihnen ihre bessere Hälfte auf den nächsten Bordellbesuch draufkommen, können sie sich immerhin rausreden, es wäre nur im „Namen des Nichtraucherschutzes“ geschehen. Ohne Lokalaugenschein hätten sie doch keinen Raucher erwischt und können damit jede andere Absicht für ihren Puffbesuch in Abrede stellen. Stauni