Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes
Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut obigem Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren. In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, so muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir haben schon einige Beiträge über den Sinn bzw. Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst. Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
unrühmlichen „Binnen – I“.
Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden, rasch und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden. Geschlechts-
neutrale Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings darf der wirkliche Grund einer Absage nicht mitgeteilt werden. Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie sich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung selbst ad absurdum führt,
beweist nachfolgendes Inserat in der heutigen Kronen Zeitung.
Es wird wohl kein vernünftiger Mensch annehmen, dass es eine männliche Haus-
dame gibt. Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wird Genüge getan.
*****
2015-02-04
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes
Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut obigem Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren. In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir haben schon einige Beiträge über den Sinn bzw. Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst. Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
berühmten „Binnen – I“.
Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden, rasch und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden. Geschlechts-
neutrale Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings darf der wirkliche Grund einer Absage nicht mitgeteilt werden. Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie sich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung selbst ad absurdum führt,
beweisen nachfolgende Inserate in der gestrigen Kronen Zeitung.
Screen: Kronen Zeitung (Printausgabe 11.08.13)
Es wird wohl kein vernünftiger Mensch annehmen, dass es ein männliches Stuben-
mädchen gibt. Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wurde Genüge getan.
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2013-08-12
Sebastian Kurz schmiert dem Geldtransfer-
unternehmen kräftig Honig ums Maul
Neigt sich die noch junge Politkarriere des Staatssekretärs, Sebastian Kurz, gar dem Ende zu?
Und hat der ÖVP-Jungpolitiker möglicherweise Ambitionen einen lukrativen Job bei Western
Union anzutreten? Diese Fragen stellen wir uns deshalb, nachdem Kurz gestern ein wahres
Loblied auf das Geldtransferunternehmen gesungen hat.
Laut eigenen Angaben ist Western Union, ein führender Anbieter von Geldtransfers, hat welt-
weit über 510.000 Standorte, in Österreich sind es rund 2.900 und bietet die Möglichkeit, Bar-
geld unkompliziert rund um die Welt zu überweisen. Im vergangenen Jahr wurden global an
die 81 Milliarden US-Dollar zwischen Privatpersonen transferiert. Ein Service, der auch gerne
von Menschen mit Migrationshintergrund genutzt wird, weiß man bei Western Union.
Kurz nennt das „gelebte Diversität“. Was daran „gelebte Diversität“ sein soll ist uns nicht ganz
klar, denn immerhin wird in Österreich erwirtschaftetes Geld ins Ausland verschoben und damit
nicht mehr in den österreichischen Wirtschaftskreislauf eingebracht.
Aber von Wirtschaft scheint der Integrationsstaatssekretär nicht sehr viel zu verstehen. Einen
Vorteil den Kurz noch hervorhebt ist: Die Überweisung kann auch „Cash-to-Cash“ erfolgen,
das heißt der Empfänger des Geldes braucht kein eigenes Bankkonto, um das Geld in Empfang
zu nehmen. „Das kommt vor allem jenen Menschen zugute, die ihr Heimatland verlassen haben
und in ihrem neuen Land noch über kein Bankkonto verfügen, sowie jenen, deren Familie in
der alten Heimat keinen Zugang zum Finanzsystem hat. Von diesem Geschäftsmodell profitieren
weltweit besonders Menschen mit Migrationshintergrund“, so der Integrationsstaatssekretär
Sebastian Kurz.
Und hier stellt sich wiederum unter Beweis, dass Geld aus Österreich abfließt, denn aus dem
ost- bzw. südosteuropäischen Raum oder aus Nordafrika wird kaum Geld via Western Union in
die Alpenrepublik überwiesen werden um hier die Wirtschaft zu beleben. „Gelebte Diversität in
der Arbeitswelt ist nicht nur kulturell bereichernd, sondern bringt auch viel für den Wirtschafts-
standort Österreich“, so viel dazu Sebastian Kurz, der mit dieser Aussage dem Geldtransferunter-
nehmen wiederum kräftig Honig ums Maul schmiert.
Es ist schon klar, dass Zuwander(innen) ihre Familien daheim unterstützen. Sei es aus wirt-
schaftlicher oder medizinischer Notwendigkeit. Gegen das ist auch nichts einzuwenden. Die
Überweisungsbeträge liegen da etwa im 100,- Euro-Bereich. Für ihre Dienste lässt sich Western
Union auch fürstlich entlohnen. Für eine getätigte Überweisung von 100,- Euro, behält sich
das Geldtransferunternehmen sage und schreibe 17,50 Euro als Bearbeitungsentgelt ein bzw.
ist dieser Betrag zu bezahlen. Und das bei einem völlig risikolosen Geschäft. Davon hat
Sebastian Kurz allerdings wohlweislich nichts erwähnt.
Aber es wird noch erstaunlicher. Bei Western Union ist das Limit bei einem Überweisungsvor-
gang maximal 6.200,- Euro. Und man höre und staune: Bei dieser Summe wird plötzlich nur
mehr 237,- Euro als Bearbeitungsentgelt verrechnet. Man beachte den eklatanten Unterschied
der Prozentsätze zwischen den Beträgen von 100,- und 6.200,- Euro.
Dass ein Betrag von 6.200,- Euro für den normalen Immigranten (Arbeiter(in) nicht relevant ist,
wird jedem logisch denkenden Menschen einleuchten. Solche Beträge (und das bei mehreren
Überweisungen im Monat) sind vor allem für Menschenhändler – und der daraus folgenden
Zwangsprostitution – sowie für Drogen- und Waffenhändler interessant.
Dieses Klientel kann ihre erwirtschafteten Profite völlig problem- und gefahrlos, via Western
Union, in ihre Heimatländer überweisen. Wie das geht?: Es werden sowohl im Versand- als
auch im Empfangsland Strohmänner (in der Regel mittel- und unterstandslose Personen gegen
geringes Entgelt) angeheuert, welche die Überweisung tätigen, bzw. den Geldbetrag in
Empfang nehmen. Denn sowohl zur Überweisung als auch zum Empfang ist lediglich ein amt-
licher Lichtbildausweis von Nöten. Damit ist der Geldfluss nicht mehr nachvollziehbar, während
dies bei einer Überweisung vom eigenen Konto aus nicht der Fall wäre.
Auch ersparen sich Kriminelle, durch die Dienste von Western Union, mit größeren Geldbe-
trägen durch mehrere Länder reisen zu müssen und in Gefahr zu laufen, zufällig in eine Kontrolle
zu geraten. Da ist es doch mehr als erstaunlich, dass der Integrationsstaatssekretär von „gelebter
Diversität“ spricht. Den Boden aus dem Fass schlägt jedoch seine Danksagung an das Geldtrans-
ferunternehmen. „Ich danke den Verantwortlichen von Western Union für ihr Engagement im
Dienste der Integration“, so Sebastin Kurz.
Ein kleines Kuriosum am Rande: Wer zur EU gehört bestimmt natürlich Western Union. Die
EURO-Zone inkludiert folgende Länder: Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Zypern. So lauten die Bestimmungen beim Geldtransferunternehmen.
An was kann es wohl liegen, das zum Beispiel Länder wie Polen, Tschechei, Rumänien oder
Bulgarien bei Western Union nicht in die EURO-Zone fallen. Am abverlangten Bearbeitungs-
entgelt kann es sicher nicht liegen, denn dieses ist nahezu gleich hoch. Könnte es vielleicht
im Bereich des Möglichen sein, dass es innerhalb der EURO-Zone verschärfte Sicherheits-
maßnahmen und/oder strengere Kontrollen gibt?
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2013-06-12
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes
Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut obigem Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren. In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir haben schon einige Beiträge über den Sinn bzw. Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst. Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
berühmten „Binnen – I“.
Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden, rasch und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden. Geschlechts-
neutrale Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings darf der wirkliche Grund einer Absage nicht mitgeteilt werden. Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie sich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung selbst ad absurdum führt,
beweist nachfolgendes Inserat in der heutigen Kronen Zeitung.
Es wird wohl kein vernünftiger Mensch annehmen, dass es ein männliches Kinder-
mädchen gibt. Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wurde Genüge getan.
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2013-04-20
Es gibt ihn doch, den kleinen Unterschied
Selbsternannte Frauenrechtlerinnen, wie beispielsweise Gabriele Heinisch-Hosek oder
Sandra Frauenberger, werden nicht müde auf Kosten der Steuerzahler(innen) Werbung
für ihre zum Teil überzogenen Anliegen zu machen. Unter anderem fordern die beiden
Damen auch, dass Frauen in der Arbeitswelt der Männer ihren Platz finden müssen.
Dass das völlig praxisfremd ist beweist allein schon die Tatsache, dass die meisten
Frauen mangels Körperkraft keinen Zementsack aufheben können und daher auf Baustel-
len völlig fehl am Platz wären. Es gibt zahlreiche Männerberufe in denen das weib-
liche Geschlecht nichts zu suchen hat, auch wenn es Heinisch-Hosek und/oder Sandra
Frauenberger noch so fordern.
Dieser Ansicht scheint man auch bei der Firma PONGRATZ zu sein. Das schließen wir
aus nachfolgendem Werbeplakat dieser Firma.
Wenn Heinisch-Hosek oder Frauenberger dieses Plakat gesehen hätten, hätte sie mög-
licherweise der Schlag getroffen. Eine Frau, die an einer Hand-Kreissäge schlecken will,
sagt doch einiges aus. Interessant ist die Tatsache, dass das Werbeplakat nicht lange an
seinem Platz (Baustelle an der Laaer Berg Straße) stand. Ob K(r)ampfemanzen mit der
Entfernung dieses Sinnbildes zu tun hatten entzieht sich leider unserer Kenntnis.
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2013-03-22
Ein erstaunliches Gesetz
In letzter Zeit haben wir häufig Post von Gewerbetreibenden bekommen, denen eine
„geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“, gelinde gesagt ein wenig seltsam erscheint.
Wir haben auch bei den Tageszeitungen, die Stelleninserate schalten, recherchiert und
wurden von diesen auf dieses Gesetz hingewiesen.
Wir haben uns das betreffende Gesetz einmal etwas genauer angesehen und den Passus
für diese „geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“ in der Tat erstaunlich gefunden.
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
Inhaltsverzeichnis
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder
öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für
Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte
ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen
Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen
lassen.
Zarte Frauen als Eisenbieger
Laut diesem Paragrafen, müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt wen jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren.
In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter einen Eisenbieger, muss
im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Auch dürfen keine Altersbegrenzungen oder körperliche Voraussetzungen in der Stellenaus-
schreibung als Bedingung angegeben werden.
Erheblicher Mehraufwand für Unternehmer
Das Gesetz gilt natürlich nur für den privaten Arbeitsmarkt. Bund und Gemeinden haben da
eigenene Bestimmungen, aber dazu später.
Ein derartig, an der Praxis vorbeigehendes Gesetz haben wir selten gesehen.
Abgesehen davon, dass es jedem Unternehmer freigestellt sein muss, welche Anforderungen
er an sein zukünftiges Personal stellen darf, hat er mit diesem Gesetz einen erheblichen
Arbeitsaufwand und wird zum Lügen gezwungen, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu
laufen.
Gehen wir in die Praxis und nehmen wir an, dass ein Discobetreiber, in dessen Lokal vor-
wiegend jüngeres männliches Publikum verkehrt und er auf Grund dieser Tatsache weibliches
Personal bis zu einem bestimmten Alter sucht, so darf er diese Tatsache nicht in sein Stellen
-angebot schreiben.
Behinderung bei gezielter Personalsuche
Er wird im Vorfeld gesetzlich daran gehindert, rasch und gezielt, geeignetes Personal für
seinen Betrieb zu finden.
Das nichtsagende und geschlechtsneutrale Inserat wird etliche Telefonanrufe oder Vor-
stellungstermine von Bewerbern zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen des Disco-
betreibers entsprechen.
Er darf ihnen allerdings den wirklichen Grund einer Absage nicht mitteilen, sondern sagt
am besten, dass die Stelle bereits besetzt ist.
Diskriminierung
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine
Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die
einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen
des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Diskriminierung vor.
Bleiben wir bei dem Discobetreiber. Dieser sucht noch einen Türsteher, der auch die
körperlichen Voraussetzungen für diesen Job mitbringen soll. Ein Inserat „Suche Türsteher,
Mindestgröße 1,95m, mindestens 100kg schwer, mit Kampfsporterfahrung“ wäre
gesetzeswidrig.
Aufgrund der körperlichen Voraussetzungen die hier gefordert sind, ist es ableitbar, das
solche von einer Frau nicht erfüllt werden können.
Man wird ihm unterstellen, dem Anschein nach die neutrale Vorschriften verletzt zu haben
und dies stellt zumindest eine mittelbare Diskriminierung dar.
Wir haben bei der „Anwaltschaft für Gleichbehandlung“ angerufen, da wir wissen
wollten, wie viele Betriebe im Jahr 2008 nach diesem Gesetz angezeigt wurde.
Leider führt man dort keine diesbezüglichen Aufzeichnungen .
Geltungsbereich
§ 16. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für den Bereich
der Arbeitswelt, dazu zählen
1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem
Vertrag beruhen;
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
3. zum Bund.
Sonderstellung für Bund und Gemeinden
Für Bund und Gemeinden wurden aus welchen unerfindlichen Gründen auch immer
Ausnahmeregelungen gefunden. Sie fallen auch nicht in das o.a. Gesetz, sondern erhielten
unten nachstehende gesetzliche Regelungen.
„Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes
(Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)“
Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 15. (1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeits-
platz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie
zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines
Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe
steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit
einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung
vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen recht-
mäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Da wir nicht den gesamten Gesetzestext in den Beitrag kopieren wollten, kann sich der
geneigte Leser unter nachfolgendem Link ausführlich informieren.
http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=26
Aus den Ausnahmebestimmungen zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
geht eindeutig hervor, dass Bund und Gemeinden sehr wohl körperliche Voraussetzungen
und Altersgrenzen bestimmen dürfen, ohne dabei in die Gefahr einer Diskriminierung zu
gelangen.
Zweierlei Maß
Es ist ja völlig logisch, Personal auch nach diesen Kriterien auszusuchen. Wenn z.b. die
Exekutive oder Justiz Wachbeamte sucht, ist es völlig legitim körperliche und altersmäßige
Anforderungen zu stellen.
Warum dies den Unternehmern in der Privatwirtschaft gesetzlich verwehrt wird, ist im
höchsten Maße erstaunlich.
In diesem Gesetz sind sicherlich auch viele positive Punkte enthalten, aber mit den
Bestimmungen zu den „geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen“, hat man
das Kind mit dem Bad augeschüttet.
Diese sind logisch nicht nachvollziehbar und völlig praxisfremd.
Stauni
2009-03-16