Hungerlohn beim Standard?
Landplage Rad-Rowdys
Rad-Rowdys sind mittlerweile zu einer echten Land- bzw. Stadtplage geworden. Wer kennt sie nicht, die zweirädrigen Verkehrsteilnehmer, die wie von einer Tarantel ge- stochen rücksichtslos auf Gehsteigen dahinrasen. Jedermann(frau) der/die nicht recht- zeitig zur Seite springt läuft in Gefahr ein Eintrag in die Unfallstatistik zu werden. Wenn man ein wenig Glück hat, wird man von den zweirädrigen Zeitgenossen „nur“ auf das
Gröbste beschimpft.
Diese Rad-Rowdys sind meistens farbenblind, denn sie sind nicht in der Lage ein rotes Ampelsignal zu erkennen. Auch scheren sie sich nicht um allgemeine Fahrverbote – wie z.B. Fußgängerzonen- in denen sie dann zu nächtlicher Stunde herumkurven, ohne ihr Vehikel zu beleuchten.
Ein derartiger Zeitgenosse wurde laut seinen eigenen Angaben, in einer Fußgängerzone in der Innenstadt, von einem Polizisten angehalten. Zusätzlich war das Licht am Fahrrad nicht eingeschaltet, obwohl es bereits nach Mitternacht war. Der Beamte bat den Ver- kehrssünder mit 21,- Euro Bußgeld zur Kasse.
Prominenter Verkehrssünder
Nun handelt es sich bei dem Radfahrer um keinen Nobody, sondern um Tom Schaffer.
Sie haben keine Ahnung wer das ist? Nun gut, das ist zwar keine Bildungslücke, aber wir wollen unsere Leser(innen) dennoch ein wenig aufklären.
Der junge Mann ist Journalist und studiert Politikwissenschaft in Wien. Also ein vielver- sprechender Hoffnungsträger der zukünftigen geistigen Elite Österreichs. Ferner ist er Gründer und Betreiber des linksgerichteten Blogs „zurPolitik.com“.
In seiner journalistischen Laufbahn wurde ihm sogar eine besondere Ehre zuteil. Er durfte den Bundespräsidenten der Republik Österreich und das ehemalige Präsidiums- mitglied der österreichisch-nordkoreanischen Freundschaftsgesellschaft, Dr. Heinz Fischer, interviewen. Damit hatte er locker den Sprung in die D-Promiliga geschafft und sein Be- kanntheitsgrad dürfte knapp unter Daniela Katzenberger und Konny Reimann liegen.
Tom Schaffer ist aber auch ein vorbildliches Mitglied unserer Gesellschaft und ein Vor- zeigesohn. Offenbar um seinen Eltern nicht auf der Tasche zu liegen, verdient sich der studierende Journalist seine Brötchen selbst. Allerdings hat er es finanziell wesentlich schlechter erwischt, als Reimann oder Katzenberger.
Ideologische Arbeit für einen Hungerlohn
Denn Tom Schaffer arbeitet beim linksgerichteten Internetportal „Online-Standard“. Dieser Arbeitsplatz ist mit seiner Ideologie auch recht gut vereinbar. Allerdings waren wir wirklich erschüttert, ja fast traumatisiert, als wir erfuhren wie wenig der junge Mann beim rosaroten Online-Standard verdient.
Darf man den Angaben von Tom Schaffer Glauben schenken, entlohnt ihn der „Online -Standard“ mit 21,- Euro für einen 8-Stunden Tag. Wir haben dies auf einen Monats- lohn -mit einer 40-Stundenwoche- hochgerechnet. Die offizielle Berechnungsformel laut unserem Buchhalter lautet: 21x5x4,33.
Dies ergibt die stolze Summe von sage und schreibe 454 Euro und 65 Cent monat- liche Entlohnung, bei einer 40-Stundenwoche. Wir hoffen für Schaffer, dass dieser Betrag wenigstens netto zur Auszahlung kommt.
Textauszug aus Schaffers Blogeintrag:
Screen: „zurPolitik.com“
Wir nehmen nicht an, dass Schaffer beim „Online- Standard“ als Sklave gehalten wird, sondern in einem ordentlichen Dienstverhältnis steht. Er sollte um seiner selbst Willen, so rasch wie möglich die Arbeiterkammer oder einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Nur so ganz nebenbei sei erwähnt, dass die Sozialisten und die Grünen mittlerweile einen monatlichen Mindestlohn von 1.300,- Euro fordern. Diese Forderung ist zwar utopisch und auch nicht realisierbar, aber als wir den Monatslohn von Tom Schaffer errechneten, waren wir mehr als erstaunt.
*****
2011-08-26
Sittenwidrig? TEIL2
Wirtschaftskammer reagierte diesmal erstaunlich schnell
Im Beitrag „Sittenwidrig?“ haben wir die Meinung vertreten, dass es für eine Interessens-
vertretung einen Interessenskonflikt bilde, wenn dieser Strafgelder zugeführt werden, die
von der Behörde bei den Gewerbebetrieben kassiert wurden.
Die dazu gesetzliche Bestimmung in der Gewerbeordnung, ist unserer Ansicht nach sitten-
widrig. Noch dazu hat die Wirtschaftskammer bei der Erarbeitung bzw. Novellierung der
Gewerbeordnung, ein gewichtiges Wort mitzureden.
Das die Wirtschaftskammer, die ausschließlich aus Zwangsmitgliedern besteht, ihre finan-
ziellen Einläufe verteidigt war und ist klar. Allerdings sind die Argumentationen für die
Vereinnahmung von Strafgeldern, die jenen Leuten von der Behörde angeknöpft werden,
welche von der Wirtschaftskammer eigentlich vertreten werden sollten, in der Tat sehr
erstaunlich.
Die Wirtschaftskammer Wien schreibt:
Bereits die GewO 1859 sah in § 151 Abs. 1 leg. cit. seit der Gewerberechtsnovelle 1907
das Zufließen der Strafgelder wegen Übertretung der Gewerbeordnung an die entsprech-
ende Gewerbegenossenschaft vor, welche diese aber an bereits errichtete Krankenkassen
der Mitglieder der Genossenschaft bzw. an die Gehilfenkrankenkasse abzuführen hatte.
Eine weitergehende Recherche der Rechtslage vor dieser Gewerberechtsnovelle hätte uns-
eres Erachtens den Aufwand nicht gelohnt.
Berufung auf ein 150 Jahre altes Gesetz
Die Wirtschaftskammer beruft sich auf ein Gesetz aus dem Jahre 1859, welches 1907 novel-
liert wurde. Allein die Tatsache mit einem 150 Jahre alten Gesetz zu argumentieren, welches
vor 102 Jahre eine „Modernisierung“ erfahren hatte, beweist wie dringend notwendig eine
Novellierung der Gewerbeordnung ist.
Bäckerschupfen
In einem Punkt geben wir aber der Wirtschaftskammer recht. Eine weitergehende Recherche
der Rechtslage vor dieser Gewerberechtsnovelle, hätte sich wirklich nicht gelohnt. Da wäre
man vermutlich im Mittelalter gelandet, wo die Prügelstrafe oder das Bäckerschupfen noch
hochaktuell war.
Vielleicht wurden diese Strafmassnahmen seinerzeit von den Zunftmeistern durchgeführt,
wenn der Gewerbetreibende seinen Obolus nicht entrichtet hatte. Allerdings entzieht sich
dies unserer Kenntnis.
Kein Platz für Schwache
Die Wirtschaft ist kein Sanatorium und bietet keinen Platz für Schwache. Sollte jemand dem
beruflichen Druck eines Selbständigen nicht standhalten können, so ist er in diesem Business
eindeutig fehl am Platz.
Für solche Personen gibt es in Österreich anderwärtige Beschäftigungsmöglichkeiten. Beim
Staat oder den Gemeinden bzw. deren Betrieben sind Stellen vorhanden, wo man Personen
in weniger verantwortungsvollen Positionen „mitleben“ lässt, auch wenn diese dem geford-
erten Leistungsdruck nicht standhalten können.
Jeder ist sich selbst der Nächste
Dieses „Privileg“ gibt es bei Selbständige nicht. Hier heißt es „fressen“ oder „gefressen“
werden. Und das ist auch gut so, denn dadurch wird der Streu vom Weizen getrennt. Da
erscheint uns eine weitere Argumentation der Wirtschaftskammer wieder sehr erstaunlich.
Die Wirtschaftskammer Wien schreibt:
Vielmehr besteht seit 1.8.1974 für die Wirtschaftskammern die Verpflichtung, die von den
Gewerbebehörden überwiesenen Beträge zum Teil auch zur Unterstützung unverschuldet
in Not geratener Gewerbetreibender zu verwenden.
Wer sind die Opfer?
Was bedeutet „unverschuldet in Not geraten“ eigentlich? Ist der/die Betreffende viel-
leicht Opfer eines Erdbebens oder Terroranschlags geworden? Uns ist kein derartiger Fall
bekannt.
Oder waren es vielleicht Unfälle, Krankheiten oder wirtschaftliche Fehlentscheidungen, welche das „Opfer“ in das wirtschaftliche „Aus“ manövriert haben.
Wettbewerbsverzerrung
Aus welchem Grund muss ein selbständiger Unternehmer, einen „abgestürzten“ Konkur-
renten finanziell unter die Arme greifen, sei es auch nur mit Strafgelder die er bezahlt hat.
Durch finanzielle Hilfen an eine solche Person entsteht eine Wettbewerbsverzerrung.
Diese „Opfer“ haben sich eben aus welchen Grunde auch immer, nicht in der beinharten
Wirtschaftswelt gehalten. Ein Ausscheiden aus dieser ist daher völlig korrekt und bedarf
keiner Unterstützung.
Wirtschaftskammer und Caritas
Es gibt genug karitative Organisationen an welche sich diese Personen wenden können.
Außerdem hat Österreich ein sehr gutes Sozialsystem, welches zwar immer wieder miss-
braucht wird, aber niemanden durch den Rost fallen lässt.
Die Wirtschaftkammer hat eine Interessenvertretung der Wirtschaft zu sein und soll es
tunlichst anderen Organisationen überlassen als „Caritas“ zu fungieren. Auch das
nächste Argument, zur Verteidigung von zugeflossenen Strafgeldern, hat es in sich.
Die Wirtschaftskammer Wien schreibt:
Abgeschafft könnten die Strafbestimmungen ja nur mit der Gewerbeordnung insgesamt
werden, weil sonst die Einhaltung die Regelungen der GewO nicht mehr durchsetzbar wäre.
Lesefehler
Werte Damen und Herren der Wirtschaftskammer! Da dürfte Ihnen ein Fehler beim Lesen
unseres Beitrages unterlaufen sein. Wir haben nicht für eine Abschaffung von Strafbestim-
mungen plädiert, sondern kritisierten das die eingehobenen Strafgelder Ihnen als Interessens-
vertretung zufließen.
Warum sollte man die Gewerbeordnung oder deren Strafbestimmungen abschaffen? Wenn
in einem Haus eine Glühbirne kaputt ist, reißt man ja auch nicht das ganze Gebäude nieder.
Man ersetzt einfach die Glühbirne.
Novellierung erforderlich
Und so gehört auch dieser Absatz in der Gewerbeordnung, durch eine andere Bestimmung
ersetzt aus der hervorgeht, dass Strafgelder weiterhin zweckgebunden zu verwenden sind,
aber nicht der Wirtschaftskammer zuzufließen haben.
Wer hat wie viel kassiert?
Werte Damen und Herren der Wirtschaftskammer! Da uns natürlich brennend interessiert
wie viel Strafgelder Ihnen zugeflossen sind und welche Verwendung diese gefunden haben,
ersuchen wir Sie gleich auf diesem Weg, uns aussagekräftige Unterlagen der letzten 3 Jahre
zukommen zulassen.
Wir bleiben bei unserer Meinung
Abgesehen davon vertreten wir weiterhin die Meinung, dass eine Zwangsmitglied-
schaft nicht mehr zeitgemäß ist. Allerdings hätten Sie bei einer Abschaffung von dieser,
einen massiven Mitgliederschwund.
Auch halten wir weiter daran fest, dass Sie sich in einem Interessenskonflikt befinden, wenn
Sie als Interessenvertretung gleichzeitig Strafgelder von Behörden annehmen, welche von
Ihren Zwangsmitgliedern bezahlt wurden.
Wir glauben nicht, dass ein Autofahrerklub nur ein einziges Mitglied hätte, sollten diesen
Klubs die eingehobenen Strafgelder der Polizei zufließen.
Stauni 2009-11-26
Wirtschaftskammer Wien
Stellungsnahme der Wirtschaftskammer Wien zum Beitrag
„Sittenwidrig?“
Sehr geehrter Herr Reder,herzlichen Dank für das offene, sehr sachliche Gespräch am vergangenen Freitag. Die Wirtschaftskammer Wien vertritt zu den Bestimmungen des § 372 (1) GewO folgenden Standpunkt: Bereits die GewO 1859 sah in § 151 Abs. 1 leg. cit. seit der Gewerberechtsnovelle 1907 das Zufließen der Strafgelder wegen Übertretung der Gewerbeordnung an die entsprechende Gewerbegenossenschaft vor, welche diese aber an bereits errichtete Krankenkassen der Mitglieder der Genossenschaft bzw. an die Gehilfenkranken- kasse abzuführen hatte. Eine weitergehende Recherche der Rechtslage vor dieser Gewerberechtsnovelle hätte unseres Erachtens den Aufwand nicht gelohnt. Diese Regelung wurde durch die Bundesgesetze BGBl. II Nr. 322(1934 und BGBl. Nr. 548/1935 dahingehend abgeändert, dass die Strafgelder an die damaligen (Landes-) Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie abzuführen waren, welche wiederum die Hälfte davon an die damalige Gewerbeförderung institute des Landes (Vorgänger der Wirtschaftsförderungs-institute) und die zweite Hälfte dem damaligen Landesgewerbe- verband und der Kaufmannschaft im Verhältnis 2:1 abzuführen hatten. Im Rahmen der Gewerbeordnungsnovelle 1973, BGBl. Nr. 50/1974 wurde beschlossen, die Bestimmung des § 151 GewO 1859 grundsätzlich in § 372 GewO 1973 beizubehalten. die Strafgelder sollten zwar weiterhin den Wifis zufließen, allerdings nicht mehr aber den als Rechtsnachfolger der o.a. Organisationen anzusehenden Kammergliederungen. Vielmehr besteht seit 1.8.1974 für die Wirtschaftskammern die Verpflichtung, die von den Gewerbe- behörden überwiesenen Beträge zum Teil auch zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Gewerbetreibender zu verwenden. Nach Ansicht der WKW ist es für die Wirtschaft insgesamt vorteilhafter, diese Mittel weiter- hin zu erhalten, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Hilfestellung für unver- schuldet in Not geratene Gewerbetreibende. Hätte die WKO auf diese Bestimmung ver- zichtet, hätte dies zur Folge gehabt, dass die Strafgelder allgemein für Zwecke der Sozial- hilfe dem Land in dessen Gebiet die Strafen verhängt wurden, bzw. den in diesen Bundes- land bestehenden Sozialhilfeverbänden, zugeflossen wären (s. § 15 Abs. 1 VStG idgF). Weiters ist anzumerken, dass Strafgelder wegen Nichteinhaltung von Vorschriften betref- fend Betriebsanlagen, die einen nicht unwesentlichen Anteil an der Gesamtsumme der verhängten Strafen ausmachen, gemäß § 372 Abs. 2 GewO 1994, nicht der Kammer, sondern aufgrund der oben angeführten Bestimmung des § 15 Abs. 1 VStG dem Bundes -land Wien bzw. den hier bestehenden Sozialhilfeverbänden zufließen. Abgeschafft könnten die Strafbestimmungen ja nur mit der Gewerbeordnung insgesamt werden, weil sonst die Einhaltung die Regelungen der GewO nicht mehr durchsetzbar wäre. Ein Interessenkonflikt, wie dies auf der Homepage www.erstaunlich.at behauptet wird, liegt aus unserer Sicht nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Wirtschaftskammer maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeit der Behörden nehmen könnte, was definitiv nicht der Fall ist. Wir ersuchen im Dialog mit den Behörden vielmehr immer wieder, die Mitglieder in erster Linie zu beraten und erst bei nachhaltigem Zuwiderhandeln mit Bestrafungen vor- zugehen. Wenn im Rahmen einer individuellen Beratung seitens einer/s WKW-Mitarbeiterin/ Mit- arbeiters empfohlen wird, eine verhängte Strafe zu bezahlen, dann sicherlich nur, wenn auf Grund der Darstellung des Mitglieds die Ergreifung eines Rechtmittels aller Voraussicht nach nicht den gewünschten Erfolg bringen, sondern lediglich höhere Kosten verursachen würde. Wenn eine gewisse Erfolgsaussicht besteht, helfen wir unseren Mitgliedern bei der Formu-lierung des Rechtsmittels – dies ist bedeutend häufiger der Fall, als wir die Bezahlung der Strafe empfehlen. Wir wollen diese Gelegenheit gerne auch dazu nützen, auf unser Beratungsangebot für die Wiener Unternehmerinnen und Unternehmer, nicht nur wegen verhängter Strafen auf Grund der GewO, sondern bei allen Rechtsund Fachfragen, aufmerksam zu machen. Freundliche Grüße Dr. Georg Beer Wirtschaftskammer Wien Abteilung Mitgliederservice Stubenring 8 -10 1010 Wien T 01 514 50-1504 | F 01 514 50-1735 E georg.beer@wkw.at | W http://wko.at/wien Wir bedanken uns für die Stellungsnahme der Wirtschaftskammer. Ein Beitrag über unsere Ansicht, der zum Teil erstaunlichen Begründungen erfolgt in Kürze.
Erich Reder
2009-11-26
Sittenwidrig?
Die Interessensbewahrer
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor. Sie werden von einer Behörde beschuldigt eine Ver-
waltungsübertretung begangen zu haben, die Sie jedoch bestreiten. Um Ihr Recht durchzu-
setzen, engagieren Sie einen Rechtsanwalt.
In Ihren Augen ist dieser Anwalt der Bewahrer Ihrer Interessen und sollte sich so gut wie
möglich für Ihr Anliegen einsetzen. Dieser erhält natürlich für seine Aufgabe, das gegen-
seitig freiwillig vereinbarte Honorar von Ihnen.
Würden Sie so einen Anwalt engagieren?
Nun tritt jener Fall ein, dass Sie trotzdem gegen die Behörde verlieren und Ihnen diese
ein Bußgeld auferlegt. Sie werden sich bestimmt nicht freuen und vielleicht geben Sie auch
dem Anwalt eine Mitschuld, weil dieser Ihrer Meinung nach nicht genug aktiv war.
Was würden Sie machen wenn Sie in Kenntnis gelangen, dass eingehobene Bußgelder
dem Anwalt überwiesen werden? Würden Sie sich von einem solchen Anwalt weiter
vertreten lassen, auch wenn er permanent beteuert Ihre Interessen zu wahren.
Wider den guten Sitten
Mit absoluter Sicherheit würden Sie mit diesem Anwalt nicht einmal ein Wort wechseln,
geschweige denn, ihn als Bewahrer Ihrer Interessen ansehen. Eine Vorgehensweise bei
der ein Interessensvertreter, gleichzeitig von den Behörden die eingehobenen Strafgelder
überwiesen bekommt, ist unserer Meinung nach wider den guten Sitten.
Gemeinsam sind wir stark
Anders dürfte dies die Wirtschaftkammer sehen. Diese braucht ohnehin von niemanden
engagiert zu werden, denn sie besteht ausschließlich aus Zwangsmitgliedern. Obwohl die
Wirtschaftskammer ständig mit dem Slogan „Gemeinsam sind wir stark“ hausieren geht,
schickte sie eine Aussendung an eine bestimmte Zwangsmitgliedergruppe.
Keine Vertretung
Die Ursache dieser Mitteilung waren Verhandlungen mit der Stadt Wien, bezüglich einer
Senkung der Vergnügungssteuer. Die Aussage in dieser Aussendung war in der Tat erstaun-
lich, denn sie lautete „Aus gesellschaftspolitischen Gründen, konnten wir Ihr Anliegen
nicht vertreten.“
Keine Moral
Allerdings hatte es die Wirtschaftkammer nicht davon abgeschreckt, weiterhin den Zwangs-
obolus bei dieser Gruppe von Gewerbetreibenden einzuheben. Geld hat kein Mascherl und
daher ist es gesellschaftspolitisch unbedenklich, wird man sich bei der Wirtschaftkammer
gedacht haben.
Pleitier als Kammerfunktionär
Noch eine von zahlreichen Episoden der Wirtschaftskammer. Ein Unternehmer der bereits
eine behördliche Löschung einer seiner zahlreichen Firmen, einen Konkurs sowie eine Kon-
kursabweisung vorweisen konnte, saß jahrelang als hoher Funktionär in einem Kammer-
gremium.
Dieser Mann war nicht einmal mehr befugt als selbständiger Fensterputzer zu agieren und
leitete Geschicke in einem Gremium mit. „ERSTAUNLICH“ deckte diesen Skandal auf und
die Wirtschaftskammer trennte sich still und leise von diesem Mann. Über diesen Vorfall
haben wir noch keinen Beitrag geschrieben, behalten uns dies aber vor.
Erstaunliche Aussage
Wir haben am 28.Oktober den Beitrag „Magistrat unterstützt Einbrecher“ verfasst. In
diesem Bericht ging es auch um die nebensächliche Aussage eines Marktamtsbeamten
der behauptete, dass die Wirtschaftkammer einen Teil der eingehobenen Strafgelder
erhält.
Erfolglose Nachfrage
Zuerst dachten wir an einen schlechten Scherz, konnten aber kein Motiv dafür finden, dass
dieser Mann die Unwahrheit sprach. Also riefen wir umgehend in der Wirtschaftskammer an
und wollten genaueres dazu wissen.
Wie wir fast erwartet hatten kam keine Antwort. Bei Nachfragen war die zuständige Juristin
entweder nicht im Zimmer oder sie telefonierte gerade. Also haben wir uns an die Magistrats-
direktion Wien gewandt und unsere Anfrage dort deponiert.
Postwendend erhielten wir per Mail folgende Antwort, die in der Tat erstaunlich ist.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Anfrage wurde an uns weitergeleitet.
Sollte sich diese auf ein Telefonat eines Ihrer Mitarbeiter mit mir beziehen, in dem es um
ein Organmandat wegen Übertretung einer gewerbebehördlichen Bestimmung (äußere
Geschäftsbezeichnung) gegangen ist, darf ich Ihnen folgende Bestimmung aus der Gewerbe-
ordnung 1994 zur Kenntnis bringen:
„§ 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der
auf Grund des § 369 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der ge-
werblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die Verwaltungsübertretung
geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirt-
schaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreib-
ender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.“
Wie dieses Gesetz enthalten auch andere Gesetze Zweckwidmungen hinsichtlich der auf
dieser Rechtsgrundlage eingehobenen Strafgelder. Bundesgesetzliche Bestimmungen sind
über das Rechtsinformationssystem des Bundes, Gesetze des Landes Wien über das Wiener
Rechtsinformationssystem abrufbar.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen:
Die Abteilungsleiterin:
Mag. Adelheid S*******
Direktorin des Marktamtes
Da hatte sich der Beamte des Marktamts ein wenig geirrt. Nicht ein Teil der eingehobenen
Strafgeldern, sondern der volle Betrag, sowie der Erlös für verfallen erklärte Gegenstände
fließt der Wirtschaftskammer zu.
Wer sind die Unterstützten?
Und das Schöne daran ist , dass diese ganze Aktion durch die Gewerbeordnung gesetzlich
gedeckt ist. Jetzt kann man noch drei mal raten, wer am Entwurf der Gewerbeordnung
mitgearbeitet hat. Richtig geraten, es ist die Wirtschaftkammer.
Mit den überwiesenen Strafgeldern soll die Wirtschaftskammer unter anderem, unverschuldet
in Notlage geratene Gewerbetreibende unterstützen. Wahrscheinlich sind das jene, die nach
Konkursen und Konkursabweisungen, als hohe Funktionäre in verschiedenen Gremien
sitzen.
Eindeutiger Interessenskonflikt
Aber lassen wir einmal den Sarkasmus beiseite und betrachten diese Angelegenheit ganz
nüchtern. Eine Interessensvertretung die gleichzeitig in den Genuss der verhängten Straf-
gelder kommt, ist eindeutig in einem Interessenskonflikt.
Vermutlich ist das auch jener Grund, wenn Gewerbetreibende bei der Wirtschaftkammer
juristischen Rat suchen um sich gegen behördliche Strafen zu wehren und ihnen gesagt
wird, es sei besser zu bezahlen als lange Prozesse zu führen.
Ratschläge haben tieferen Sinn
Diese erstaunlichen Ratschläge der „Interessensvertretung“ ergeben somit auch einen
Sinn, da die Strafgelder an die Wirtschaftskammer überwiesen werden. Damit kassieren diese
doppelt, nämlich einerseits die Zwangsumlage und anderseits die Bußgelder.
Eine derartige Verhaltensweise ist in unseren Augen sittenwidrig, denn wie kann eine Interes-
sensvertretung die ausschließlich aus Zwangsmitgliedern besteht, in den Genuss von Buß-
geldern kommen, welche von Behörden verhängt werden.
Ohne Zwangsmitglieder gäbe es keine Wirtschaftkammer mehr
Das unsere Theorie stimmt, dass es die Wirtschaftskammer bei ihrer jetzigen Leistung und
Verhalten nicht mehr gäbe, wenn sie von freiwilligen Mitglieder leben müsste, lässt sich
durch diese erstaunliche Verhaltensweise einwandfrei beweisen.
Ist schon die Rekrutierung von Zwangsmitgliedern zumindest moralisch bedenklich, schlägt
wohl das Einkassieren von behördlich eingehobenen Strafgeldern als Interessensvertretung,
dem Fass den Boden aus.
Eine Lösung wird kommen müssen
In dieser Angelegenheit sollte die Wirtschaftskammer zum Vorteil ihrer „Zwangsmitglieder“
schnellstens aktiv werden, denn wir denken dass unser Beitrag sicher einige juristische
Aktivitäten auslösen wird.
Normalerweise müsste die Zwangsmitgliedschaft sofort aufgehoben werden. Mit der bis-
herigen Gangart der Wirtschaftskammer gewinnt man den Eindruck, dass es sich hier um
einen Staat im Staat handelt.
Leider sind die meisten Leute in Unkenntnis
Wir sind sich ziemlich sicher, dass diesen seltsamen Paragrafen in der Gewerbeordnung
fast niemand kennt und auch nur wenige Leute, wie Beamte und höherrangige Mitarbeiter
der Wirtschaftskammer, über diese Vorgehensweise Bescheid wissen.
Vermutlich haben wir auch deshalb keine Antwort der Wirtschaftkammer erhalten, weil diese
keinen unnötigen Staub aufwirbeln wollte. In diesem Fall hat sich die Direktion des Markt-
amtes äußerst korrekt verhalten und einem fragenden Bürger umgehend Antwort erteilt.
Stauni
2009-11-19
Neue Abzocke ?
Erhöhte Bußgelder
Ob die angekündigte Erhöhung der Bußgelder für Raser und Alkolenker zu mehr
Sicherheit im Straßenverkehr führen wird, ist mehr als fraglich.
Ab dem Sommer gelten folgende erhöhte Bußgelder:
70,- Euro soll eine Tempoübertretung von 30 km/h kosten.
Ab 40 km/h innerorts und 50 km/h außerorts sind 150,- Euro fällig.
Der Führerschein wird dann für zwei Wochen eingezogen.
Ab 0,5 Promille zahlt man mindestens 300,- Euro Strafe, ab 0,8 Promille 800,-,
ab 1,2 Promille 1.200,-. Nach oben ist die Strafgrenze mit 5.900,- Euro gedeckelt.
Kein Erfolg in der Schweiz
In der Schweiz wurden Bußgelder für diese Gruppe der „Verkehrsteilnehmer“ schon vor
zehn Jahren auf ein Niveau angehoben, das das in Österreich geplante deutlich übersteigt.
Die Zahl der Verkehrstoten ist deshalb jedoch nicht stärker gefallen als in Österreich.
Studien behaupten, dass nicht die Strafe das Fehlverhalten der Leute ändern wird, sondern
die Furcht davor.
Strafe schreckt Alkolenker nicht ab
Diese Behauptung steht allerdings auf sehr wackeligen Beinen, den wir können uns nicht
vorstellen, dass ein Betrunkener noch einen klaren Gedanken fasst, wenn er in sein Auto
einsteigt. 2008 wurden 42.000 Alkolenker von der Polizei erwischt und angezeigt.
Keine Abschreckung für notorische Alko-LenkerSolange Autolenker ihren Führerschein zurück bekommen, auch wenn er ihnen bereits vier mal abgenommen wurde, wird eine Strafe nicht sonderlich abschreckend sein.
Für „wirkliche“ Raser auch uninteressant
Auch Autoraser im Adrenalinrausch werden sich kaum vor einer, eventuell auf sie zukom-
menden Strafe fürchten.
Die Zahl der ertappten Autoraser ist erstaunlich. Knappe 4 Mio Schnellfahrer wurden 2008 von der Exekutive zu Anzeige gebracht.
Allerdings bezweifeln wir, dass das ausschließlich nur „richtige“ Raser waren, sondern sich unter diesen Angezeigten viele Abzockopfer befanden.
Abzocke mit Tempolimit
In letzter Zeit ist es modern geworden, dass viele Bürgermeister von irgendwelchen
Provinzdörfer, die Hauptstrasse zur verkehrsberuhigte Zone mit Tempolimit 30 erklären.
Anschließend wird hinter einem Getreidesilo ein Radarmessgerät aufgebaut und fleissig geknipst. Diese Abzocke der Autofahrer dient zur Befüllung der maroden Gemeindekassa.
Problemfall A4
Typisches Beispiel der Abzocke ist die Ostautobahn A4. Während sich auf dem 2-spurigen
Teil der Autobahn, LKW’s kilometerlange „Elefantenrennen“ liefern und damit eindeutig
gegen die Stvo verstossen, Staus und dadurch Unfallgefahr verursachen, sieht man nie
eine Polizeistreife die diese Lenker aus dem Verkehr ziehen.
Der tägliche Horror auf der Ostautobahn A4Es ist ja auch nicht angenehm, sich mit einem ukrainischen Fernfahrer herzustellen, der kaum Deutsch spricht und mit diesem ellanlange Diskussionen über sein Fehlverhalten zu führen. Da ist es doch wesentlich angenehmer im Radarwagen bequem sitzend und gut versteckt, den 3-spurigen Teil dieser Autobahn zu überwachen und jeden zu knipsen, der statt den erlaubten 100 km/h, vielleicht mit 120 km/h unterwegs ist.
Bequeme Kassenbefüllung ohne Sicherheitsaspekt
Sicherheit vs. Überwachung
Wir sind der Meinung, dass Verkehrsüberwachung mit Verkehrssicherheit sehr wenig zu
tun hat. Die Hauptaufgabe dieser Überwachung dient zur Befüllung der Gemeinden- oder
Staatskassa.
Wenn man schon etwas zur Verkehrssicherheit beitragen wollte, stellen sich für uns die
folgenden Fragen.
PS-Grenze und Alterslimit
Warum kann ein Führerscheinneuling einen Wagen mit beliebiger PS-Anzahl fahren ?
Es wäre doch wesentlich sinnvoller und vor allem im Sinne der Verkehrssicherheit,
eine PS-Staffelung für die ersten Jahre von Fahranfängern einzuführen.
Auch wäre es sinnvoll, ab einem gewissen Alter eine ärtzliche Überprüfung der Fahr-
tauglichkeit von Verkehrsteilnehmern durchzuführen.
Allerdings dürfte diese nicht von einem weisungsgebundenen Amtsarzt durchgeführt werden, der vielleicht in Erfüllung einer Statistik den Auftrag erhalten hat, eine gewisse Anzahl von Führerscheine einzuziehen. Stauni
2009-04-19