Der Rest vom Schützenfest
Im Zuge der Recherchen zu unserem Beitrag „Meinungslose Beamte erwünscht“, sind wir
auch zu neuen Erkenntnissen gelangt. Von den ursprünglich 100 Bundesheer-Mitarbeitern,
welche seit Ende 2004 der Justizwache dienstzugeteilt wurden, sind bis zum heutigen Tage
keine 10 Mann mehr im Justizdienst.
Fehlende Qualifikation
Obwohl die Justizwache nach wie vor unter akuten Personalmangel leidet, wurde der Großteil
der Bundesheer-Bediensteten wieder zurückgeschickt. Der verbliebene Rest von nicht einmal
10 Mann, wurde in die Justizwache übernommen. Das bedeutet wohl, dass es den Berufssol-
daten an Qualifikation für diesen Job gefehlt haben muß.
Diese Annahme wird auch durch die Aussage des Vorsitzenden der Justizwachegewerkschaft,
Karl Aichinger bestätigt. Dieser teilte gegenüber dem „Standard“ mit, dass die Bundesheer-
bediensteten den Aufnahmetest nicht bestanden haben. „Konkret sei der Wechsel vieler Mili-
tärs zur Justizwache an mangelnden Rechtschreibkenntnissen sowie am Psychotest geschei-
tert“, so Aichinger.
Kein Einstein erforderlich
Der Job eines Justizwachebeamten ist sicher nicht ungefährlich. Auch benötigt der Beamte im
Umgang mit den Strafgefangenen, ein gewissen Maß an psychologischen Einfühlungsvermö-
gen. Allerdings wäre es übertrieben zu behaupten, dass die Tätigkeit als Gefängnisaufseher
besondere Intelligenz voraussetzt oder erhöhte geistige Ansprüche erfordert.
Damit kommen wir zu dem Schluss, das jene Bundesheer-Bediensteten welche der Justiz-
wache dienstzugeteilt wurden, offenbar nicht die geistige Elite unseres Landes waren. Ander-
erseits ist es klar, dass das Heer nicht ihre Topbeamten wegschickt, sondern jene die sie aus
welchen Gründen auch immer, ohnehin loswerden wollten.
Soldat(innen) sollen zur Finanz
Nun ist es wieder soweit. Das Bundesheer will bis zu 400 Soldat(innen) aus ihren Reihen
loswerden. Wir nehmen an, dass sich das Verteidigungsministerium sicherlich wieder nicht
von ihren Topbeamten trennt und es daher jene Personen betreffen wird, welche man ohne-
hin loswerden will. Offiziell handelt es sich dabei um sogenannte Bedienstete „über Stand“,
die infolge der Bundesheerreform derzeit keinen Arbeitsplatz haben.
Nachdem die Justizwache offenbar keine Militärs mehr haben will, wurde ein anderes Opfer
gefunden. Der Verteidigungsminister Norbert Darabos teilte heute per Presseaussendung mit,
dass bis zu 400 Mitarbeiter des Bundesheeres, ab November in die Finanzverwaltung des BMF
übernommen werden.
Militärausbildner als Steuerfahnder
Das Aufgabengebiet der Soldat(innen) wird die Unterstützung und Verstärkung bei der Betrugs-
bekämpfung sein. In den Bereichen Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und die Kon-
trolle nach dem Glückspielgesetz, Finanz- und Zollkriminalität, sollen sich die arbeitslosen Mili-
tärs in Zukunft profilieren.
Nun hat die Zuteilung zur Finanz einen entscheidenden Vorteil gegenüber der Justiz. Im Auf-
nahmetest wird vermutlich mehr auf die Rechenkünste, als auf die Rechtschreibung Wert
gelegt werden. Allerdings gilt das nur solange, als keine Einsprüche oder Berufungen von
Beschuldigten beantwortet werden müssen.
Soldat(innen) bringen schon Qualifikation mit
Die besondere Qualifikation der Soldat(innen) sieht der ehemalige Zivildiener Darabos darin,
dass die Dienstzugeteilten über eine besondere Eignung im Bereich der Menschenführung
verfügen, da diese Kommandanten und Ausbildner sind. Daher werden diese Beamtinnen und
Beamten sehr schnell einsetzbar sein, so die Meinung der Verteidigungsministers.
Damit stellt Darabos wieder einmal unter Beweis, wie wenig Ahnung er vom Militärdienst hat.
Allerdings von wo sollte er diese haben, hat er doch keinen einzigen Tag mit der Waffe gedient.
Jedoch sollte einem der gesunde Menschenverstand sagen, dass ein Drillsergant und ein
Finanzfahnder beruflich keine Gemeinsamkeiten haben.
Wer klärt Darabos auf?
Wie wenig Ahnung er vom Finanzressort hat, stellt Darabos mit seiner nächsten Aussage unter
Beweis. Er meint, dass die Soldat(innen) über eine eine fundierte Ausbildung im IT-Bereich
und in den grundsätzlichen Gesetzen und Verordnungen verfügen. Vielleicht sollte dem Ver-
teidigungsminister einmal wer mitteilen, dass das Verteidigungs- und das Finanzressort keine
gemeinsamen Gesetze und Verordnungen haben.
Es ist schon erstaunlich, dass für eine Tätigkeit die eine mehrjährige Ausbildung und dem-
entsprechende Schulungenen erfordert, arbeitslose Soldat(innen) eingesetzt werden sollen,
die man in einem 15-monatigen Crashkurs samt Praxis, zu Finanzfahndern ausgebilden will.
Aus gehabten Schaden nichts gelernt
Dieser Feldversuch wird genauso enden, wie jener in der Justiz. Nur wird der adminstrative
Aufwand in diesem Fall explodieren, denn im Gegenteil zu Strafgefangenen setzen sich Be-
schuldigte in Finanzstrafverfahren mit Rechtsmitteln zur Wehr.
Wenn dann die gleiche geistige Elite an Soldat(innen) bei der Finanz tätig sind, wie diese in
der Justiz zu finden waren, was auch stark anzunehmen ist, werden Institutionen wie UVS,
Finanzsenat, VwGH udgl. massive Personalprobleme bekommen. Aber möglicherweise kann
dieser Zustand ja dann wieder mit arbeitslosen Soldat(innen) ausgeglichen werden.
*****
2010-07-24
Keine Kunstexpertin
Kein Kunstliebhaberin für Gang-Bang und Sado-Masospiele dürfte jene Steuerprüferin
gewesen sein, die in einem Swingerklub eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte.
In einem Swingerklub ist es üblich, einen gewissen Betrag als Eintrittsgeld zu bezahlen.
Von diesem muss der Betreiber 20 Prozent Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.
All Inclusiv
In diesen Klubs werden neben den Möglichkeiten Gruppensex und Peitschenspiele, Ge-
tränke und Speisen als „Inklusivservice“ angeboten. Die Verabreichung von Speisen ist
normalerweise mit einem Umsatzsteuersatz von 10 Prozent belastet.
Steuerschonend
Dieser Klubbetreiber hatte offensichtlich nicht so gute Kontakte, um seinen Rotlichtbetrieb
als Kunst zu verkaufen und dafür Subventionen zu kassieren. Er versuchte sich in anderer
Form zu behelfen.
Er rechnete sich den aliquoten Anteil des Eintrittsgeldes heraus, den seine Gäste in Form
von Verzehr seiner angebotenen Speisen „verbrauchten“. Essen ist ja auch eine dringende
Notwendigkeit um Kondition zu erlangen, wenn es anschliessend zur Sache gehen soll.
Für diese nicht unerhebliche Summe, lieferte er dann nur 10 Prozent Umsatzsteuer an das
Finanzamt ab. Der Steuerprüferin, die offensichtlich kein Swinger war und auch kein Kunst-
verständnis hatte, stiess dies sauer auf und beharrte auf dem Standpunkt, dass in diesem
Fall die Haupt- und Nebenleistung nicht voneinander trennbar wären.
Der Finanzamtsbescheid
Im Bescheid des Finanzamts wurde sinngemäß angeführt, dass für derartige Lokale die von
den Gästen einen Pauschalbeitrag einheben, eine Umsatzsteuer von 20 Prozent für die ge-
samte Leistung fällig sei. Anbei war auch eine dementsprechende Steuernachzahlung.
Der Betreiber des Swingerklubs schlug daraufhin den Rechtweg ein, da er diesen Finanz-
amtsbescheid nicht akzeptieren wollte. Aber auch der unabhängige Finanzsenat hatte
offensichtlich wenig Kunstverständnis und wies die Beschwerde ab.
Frustfressen
Vorrangig bezeichnete der UFS den Besuch eines Swingerklubs als Tätigkeit, die zum
Zweck eines „typischerweise dem Auffinden eines Partners, der kurzfristig zu Sexual-
kontakten bereit sei, und andererseits dem sofortigen Umsetzen dieser Sexualkontakte“
diene.
So weit so gut, diese Begründung wird auch 100 prozentig zutreffen, allerdings führte der
UFS weiter aus: „Nun möge es zutreffen, dass manche Gäste mangels geeigneter Partner
sich auf das Saunieren oder auf das Einnehmen von Speisen und Getränken beschränken.“
Bis zum VwGH
Der Klubbetreiber ging den Rechtsweg weiter und so landete der Fall vor dem Verwaltungs-
gerichtshof. Auch dort hatte er kein Glück, den die Höchstrichter folgten ebenfalls der Rechts-
meinung des UFS, dass man zur sexuellen Betätigung in den Klub gehe. Wegen der Einheit
-lichkeit der Leistungen sind 20% USt. fällig.(VwGH 2006/13/0150)
Interessante Fragen
Nun wird es natürlich interessant, mit welchem Steuersatz die „Swingerkunst“ in der Seces-
sion“ versteuert werden wird. Aus diesem und auch aus anderen Gründen wird der LAbg.
Mag. Gerald Ebinger (FPÖ), morgen eine dringliche Anfrage bei der Gemeinderatsdebatte
stellen. Folgende Punkte sollen geklärt werden.
1) Welche gesetzlichen Auflagen beziehungsweise Vorschriften(Feuerpolizei, Hygiene,
Nassräume,…) müssen konzessionierte sog. „Swingerclubs“ bzw. Laufhäuser erfüllen?
2) Waren diese Voraussetzungen bei der Kunstinstallation von Christoph Büchel in der
Secession gegeben?
3) Wer kontrollierte diese behördlichen Vorgaben wie oft?
4) Wird die Vergnügungssteuer in voller Höhe eingehoben oder findet hier eine konkur-
renzverzerrende Begünstigung statt, weil ein normaler „Swingerbetrieb“ im Rahmen
einer Ausstellung betrieben wird?
5) Können sie garantieren, dass der „Bar-Club E6“ für die Einnahmen, Getränke und
dergleichen Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer bzw. Getränkesteuer abführt?
6) Die Umbaukosten von 90.000 Euro werden laut GR Woller (SPÖ) von den Einnahmen
durch den „Swingerclub“ abgedeckt. Dies sind aber nicht die gesamten Kosten, die
Räumlichkeiten müssen ja auch wieder rückgebaut werden. Können sie garantieren,
dass die Einnahmen nach Steuer tatsächlich diesen Gesamtbetrag abdecken können
oder bleibt ein Restbetrag aus Förderungen über?
7) Ist es üblich, dass die Stadt Wien Gewerbeunternehmen durch von ihnen subvention
-erte Institute Fördermittel für Investitionen vorschießt?
8) Können Sie ausschließen, dass im Rahmen dieser „Performance“, „Raum für Sexkultur“,
auch professionelle Sexarbeiterinnen an den Vergnügungen teilnahmen bzw. noch teil-
nehmen?
9) Welche Maßnahmen wurden ergriffen, dass Personen vor Ort nicht mit Geschlechts-
krankheiten oder HIV infiziert werden?
10) Gab es bei der Vergabe der Kunstinstallation an einen „Swingerclub“ in der Seces-
sion eine Ausschreibung?
11) Wenn ja, zu welchen Kriterien?
12) Wussten Sie im Vorfeld der Kunstaktion darüber Bescheid?
13) Wenn ja, waren Sie damit einverstanden?
14) In welchen anderen Wiener Kultureinrichtungen sind derartige Kunstimpressionen
mit „Swingerclubs“ in Zukunft geplant?
15) Werden diese auch mit Steuergeld indirekt gefördert.
16) Nach welchen Kriterien sind die Eintrittspreise im Rahmen von sechs bis 42 Euro
zu entrichten und inwieweit sind diese gendergerecht?
17) Welche anderen, einem „Swingerclub“ ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der Sado
-MasoSzene im Ammerlinghaus werden durch die Stadt Wien in Zukunft noch gefördert
werden?
18) Sehen sie diese Form der „ars amandi“ auch als förderungswürdige Kunst?
19) Ursula Stenzel, Vorsteherin des Bezirks Innere Stadt, zu dem die Secession gehört,
hat in einer Aussendung gemeint: „Unter Vortäuschung falscher Tatsachen wurde
die Zustimmung des Bezirkes zu einer Veranstaltung im Rahmen einer Kunstausstell-
ung in der Secession erschlichen, weil weder im Konzessionsansuchen noch bei der
Eignungsfeststellung der Secession für die besagte Ausstellung von einer Gruppen-
sex-Veranstaltung die Rede war“. Fehlt nun die Bewilligung aus dem Grund der Nicht-
igkeit, wird diese aufgrund der Erschleichung unter Vorgabe falscher Tatsachen ent-
zogen oder bleibt die Bewilligung trotz Täuschung bestehen?
20) Werden Sie sich dafür einsetzen, dass diese Kunstinstallation bis April 2010 bestehen
bleibt?
Man darf auf die Antworten der sozialdemokratischen Stadtregierung gespannt sein. Viel-
leicht rechtfertigt man sich damit, dass der Kabas, der im übrigen nicht der FPÖ sondern
dem BZÖ angehört, seinerzeit auch in einem Puff war.
Gewalt gegen Frauen als Kunst
Erstaunlich ist auch, dass gerade die Sozialdemokraten und die Grünen permanent für
Frauenrechte eintreten. Die selben Personen predigen auch unaufhörlich gegen Gewalt
an Frauen und finden dann nachfolgende Szenarien als Kunst und fördern diese noch
mit öffentlichen Mitteln.

Mehr an Doppelmoral ist zur Zeit nicht zu überbieten. Und nochmals zum Schluss für alle
Leute mit diesem erstaunlichen Kunstverständnis. Gruppensex in Swingerclubs und Sex-
ualpraktiken wie Sado-Maso haben mit Kunst nicht das geringste zu tun.
*****
2010-02-25
Entscheidungen von Höchstgerichten
Zum Jahresausklang wollen wir Sie ein wenig zum Schmunzeln bringen. Nachstehende
Entscheidungen wurden von österreichischen Höchstgerichten getroffen. Bitte verrenken
Sie sich beim Kopfschütteln nicht Ihr Genick.
VwGH, Zl. 96/20/0793
Der Ausdruck „Soziale Gruppe“ wurde als Auffangtatbestand in die Flüchtlingskonvention
eingefügt und als solcher in den § 1 Z 1 AsylG übernommen. Die Gruppe aller Ehebrecher
ist nicht eine solche „Soziale Gruppe“ im Sinne des Asylgesetzes.
§ 11 Abs 2 Bienenseuchengesetz
Die Einfuhr von Bienenköniginnen ist mit höchstens 15 Begleitbienen zulässig und bedarf
der Bewilligung des Bundeskanzlers.
OGH, 8 Ob A 206
Die Beleidigung eines Lehrer-Kollegen mit den Worten „Schleich dich, du Trottel“ ist dem
Ansehen des Dienstes abträglich und kann auch nicht mit der angespannten Situation
einer Sondererziehungsschule entschuldigt werden.
VwGH, 91/17/0064
Als Getränke sind solche Flüssigkeiten anzusehen, die verkehrsüblicherweise „zum Trinken“
– d.h. zum Stillen des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses
verwendet werden. Heißwasser wird auch in Tirol nicht üblicherweise zum Trinken verwendet.
Auch in der Alpin-, Brauchtums- und Kochbuchliteratur findet sich kein entsprechender
Hinweis. Heißwasser ist daher kein Getränk, sondern ein flüssiger Grundstoff.
OLG Wien, 14 R 12
Das Abdrehen eines Radios, das von der Ehegattin nur für den Hund angedreht wurde, durch
den Ehemann, der keine Musikberieselung will, ist keine schwere Eheverfehlung.
VwGH, 89/13/0259
Der Betriebsinhaber, der in den Betriebsräumen das WC benützt, tätigt dadurch keine
(steuerlich abzugsfähige) Privatentnahme.
*****
2009-12-31
Der VwGH-Spezialist
Ein einschlägig vorbestrafter und heroinsüchtiger serbischer Drogendealer, ist mittlerweile
Spezialist für die Bekämpfung gegen Abschiebungsbescheide. Bereits 2008 hatte er erfolg-
reich einen negativen Bescheid aus dem Jahre 2006 beim VwGH bekämpft.
In diesem war es um die Frage gegangen, inwieweit der Aufenthalt des Mannes die öffent-
liche Ordnung oder Sicherheit in Österreich gefährden würde.
Neuer Bescheid
Der Ersatzbescheid des Innenministeriums erfolgte 2009, in dem wiederum gegen den
Serben entschieden wurde. In diesem wurde festgehalten, dass der heroinsüchtige Mann
wegen Erwerbs, Besitzes, Weitergabe und Konsums diverser Drogen zu mehreren Frei-
heitsstrafen rechtskräftig verurteilt wurde.
Auch habe er sich anderer Delikte wie gefährliche Drohung, Körperverletzung und schweren
Raub schuldig gemacht. Selbst mehrfache Haftstrafen konnten den Serben nicht von seinen
Straftaten abhalten.
Keine Prognosebeurteilung ?
Zuletzt wurde er 2006 zu einer 18-monatigen Haftstrafe verurteilt worden und habe bewiesen,
dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung und Gesetze zu
halten.
Das berührte den Mann nicht sonderlich und er beschritt erneut den Weg zum Verwaltungs
gerichtshof.
Dieser hob den Abschiebungsbescheid mit folgend erstaunlicher Begründung wiederum auf
(2009/22/0107). Zur Klärung müsse eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende
Prognosebeurteilung abgegeben werden, mahnte der VwGH. Die Behörde habe aber eine
solche Prognose nicht erstellt, sondern sich nur mit kursorischen Feststellungen anhand des
Strafregisters begnügt.
Die belangte Behörde habe sich auch in diesem Ersatzbescheid lediglich mit der Anführung
einzelner Delikte begnügt. Es würden jedoch konkrete Feststellungen über das Fehlverhalten
fehlen, welche der letzten Verurteilung zugrunde lagen.
Ein wenig mehr Realitätssinn
Es ist gut das eine Institution wie den Verwaltungsgerichtshof gibt, um gegen behördlichen
Entscheidungen eine noch „hoffentlich objektive“ Rechtsinstanz ansprechen zu können.
Allerdings sollten auch Höchstrichter den Bezug zur Realität nicht aus den Augen verlieren.
Quer durchs StGB
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen kriminellen Ausländer, dessen Straftaten sich
quer durchs Strafgesetzbuch ziehen und wegen deren er auch rechtskräftig abgeurteilt wurde.
Alle diese Fakten waren im Bescheid enthalten und der VwGH war auch in deren Kenntnis.
Es ist daher erstaunlich was dieser dieser Mann noch anstellen muss, um endlich abgeschoben
werden zu können. Das Fehlen einer Prognosebeurteilung kann bei diesem kriminellen Aus-
länder wohl nicht als Grund gelten, ihn in Österreich zu belassen.
Stauni
2009-08-31
Keine Swingerin
Kein Freundin „nackter Tatsachen“ dürfte jene Steuerprüferin gewesen sein, die in
einem Swingerklub eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte.
In einem Swingerklub ist es üblich, einen gewissen Betrag als Eintrittsgeld zu
bezahlen. Von diesem muss der Betreiber 20 Prozent Umsatzsteuer an den Fiskus
abführen.
All Inclusiv
In diesen Klubs werden neben den Möglichkeiten zum Ausleben seiner sexuellen
Neigungen mit Gleichgesinnten, Getränke und Speisen als „Inklusivservice“ angeboten.
Die Verabreichung von Speisen ist normalerweise mit einem Umsatzsteuersatz von
10 Prozent belastet.
Steuerschonend
Das brachte den Klubbetreiber auf eine erstaunliche Idee.
Er rechnete sich den aliquoten Anteil des Eintrittsgeldes heraus, den seine Gäste in Form
von Verzehr seiner angebotenen Speisen „verbrauchten“.
Für diese nicht unerhebliche Summe, lieferte er dann nur 10 Prozent Umsatzsteuer
an das Finanzamt ab.
Der Steuerprüferin, die offensichtlich kein Swinger war, stiess dies sauer auf und
beharrte auf dem Standpunkt, dass in diesem Fall die Haupt- und Nebenleistung
nicht voneinander trennbar wären.
Der Finanzamtsbescheid
Im Bescheid des Finanzamts wurde sinngemäß angeführt, dass für derartige Lokale
die von den Gästen einen Pauschalbeitrag einheben, eine Umsatzsteuer von 20 Prozent
für die gesamte Leistung fällig sei. Anbei war auch eine dementsprechende Steuer-
nachzahlung.
Der Betreiber des Swingerklubs schlug daraufhin den Rechtweg ein, da er diesen
Finanzamtsbescheid nicht akzeptieren wollte.
Der unabhängige Finanzsenat wies die Beschwerde mit einer erstaunlichen Begründung ab.
Frustfressen
Vorrangig bezeichnete der UFS den Besuch eines Swingerklubs als Tätigkeit, die zum
Zweck eines „typischerweise dem Auffinden eines Partners, der kurzfristig zu
Sexualkontakten bereit sei, und andererseits dem sofortigen Umsetzen dieser Sexual-
kontakte“ diene.
So weit so gut, diese Begründung wird auch 100 prozentig zutreffen, allerdings ist die
weitere Ausführung des UFS wirklich erstaunlich.
„Nun möge es zutreffen, dass manche Gäste mangels geeigneter Partner sich auf das
Saunieren oder auf das Einnehmen von Speisen und Getränken beschränken.“ (UFS)
Auf gut Deutsch heisst das, wer keinen Sexualpartner findet beschränkt sich aufs
„Frustfressen“.
Bis zum VwGH
Der Klubbetreiber ging den Rechtsweg weiter und so landete der Fall vor dem
Verwaltungsgerichtshof.
Auch dort hatte er kein Glück, den die Höchstrichter folgten ebenfalls der Rechts-
meinung des UFS, dass man zur sexuellen Betätigung in den Klub gehe. Wegen der
Einheitlichkeit der Leistungen sind 20% USt. fällig.(VwGH 2006/13/0150)
Dumm gelaufen für den Betreiber des Swingerklubs, der es jetzt amtlich hat, dass
für die Ersatzbeschäftigung „Essen“ statt „Swingen“ auch 20 Prozent Umsatz-
steuer zu bezahlen sind.
Stauni
2009-06-07
Kein Aprilscherz
Die in unserem gestrigen Beitrag „Der Schmäh mit dem Schnee“, zitierte Aussage des Chefs
der Firma Attensam, haben wir für einen verfrühten Aprilscherz gehalten.
Nachdem wir heute einige Tageszeitungen und Onlinemagazine gelesen haben, sind wir zu
der Erkenntnis gekommen, daß dieser Mann seine Rechtfertigung ernst meint.
Wer ist verantwortlich ?
Statt daß sich der Unternehmenschef seiner Verantwortung stellt, die ein jeder Geschäfts
-mann zu tragen hat, behauptet dieser, daß dem Unglückslenker das Fahrzeug von einem Ver-
wandten übergeben worden sei. Wahrscheinlich hofft er auch, daß es damit abgetan ist.
Die rührende Fürsorge gegenüber der Familie des Opfers, betrachten wir als Alibihandlung.
Es wäre ja auch peinlich für ein Unternehmen, das so viele Aufträge von der Gemeinde Wien
erhält, wenn dieses keine publicityträchtige Reaktion setzen würden.
Alles Selbständige ?
Ein Pressesprecher der Firma Attensam zu dem Vorfall: „Unsere Vertragspartner haben den
Wagen zu Hause und melden sich telefonisch zum Dienst und ebenso wieder ab“.
Es ist eigentlich erstaunlich, daß eine Firma nicht kontrolliert wer ihre Wagen wirklich
fährt.
Seltsam, die Mitarbeiter von Attensam melden sich zwar zum Dienst und ebenfalls wieder
ab, erhalten zur Ausübung ihrer Tätigkeit maßgebliches Werkzeug (nämlich den Räumwagen)
und werden aber „Vertragspartner“ genannt.
Was ist ein Vertragspartner ?
Aus dem Wort „Vertragspartner“ schliessen wir, daß es sich bei den betroffenen Mit-
arbeitern von Attensam um Personen handelt, die ihre Tätigkeit als „Selbständige“
ausüben.
Sollte das wirklich der Fall sein, könnte auf Attensam ein massives Problem zukommen.
Selbständige „melden“ sich weder zum Dienst an oder ab. Auch das Überlassen von
maßgeblichen Werkzeug zur Aufgabenerfüllung, stellt zumindestens ein sozialversicherungs-
pflichtiges „arbeitnehmerähnliches“ Dienstverhältnis dar. Diesbezüglich gibt es ein-
deutige Rechtssprechungen vom UVS und VwGH.
Auch wenn das Fahrzeug vom Schneeräumer offiziell angemietet wurde, wird das an der
Situation vermutlich nichts ändern.
Neue Ära des Arbeitsmarktes ?
Wenn unsere Vermutung stimmt, die sich darauf begründet, daß Mitarbeiter bei Attensam
als „Vertragspartner“ bezeichnet werden, der Fall tatsächlich so liegt und die Firma
Attensam ungeschoren davon kommt, dann brechen neue Zeiten für Taxi- und Mietwagen-
unternehmer an.
Alle Fahrer dieser Unternehmensgruppe könnten dann mit einem Schlage als Selbständige
agieren. Voraussetzung ist nur die SVA-Anmeldung und die Gewerberechtigung. Fahrzeug
benötigt man keines, das bekommt man ohnehin vom Unternehmer und man ist automatisch
Vertragspartner.
Dieses Beispiel könnte man auch auf die Baubranche umwälzen. Denn auch Kräne, Bagger
und dergleichen mehr, die als maßgebliches Arbeitsgerät anzusehen sind, kann man auch
an die Arbeiter vermieten.
Für die Unternehmen wäre der Wegfall von Lohnnebenkosten ein erheblicher finanzieller
Vorteil, ganz abgesehen davon keine Verantwortung mehr tragen zu müssen, wenn ein
Angestellter mächtig Mist baut.
Alles Nonsens, es gibt eindeutige gesetzliche Bestimmungen, an die sich alle zu halten
haben. Aber das zu prüfen, wird ohnehin Aufgabe der zuständigen Ermittlungsbehörden sein.
Oder doch angestellt ?
Nehmen wir an, daß das Wort „Vertragspartner“ ein Versprecher war und die Mitarbeiter
ohnehin in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, dann kann sich
die Firma Attensam ihrer Verantwortung nicht entziehen.
Sie sind zwar nicht für den Verkehrsunfall verantwortlich, aber dafür, daß ein Firmenfahrzeug
von einem Unberechtigten zur Arbeitsausführung gelenkt wurde und offensichtlich der Kontroll
-mechanismus versagt hat oder gar nicht vorhanden war.
Es kann nicht sein, daß ein Firmenchef mit einer derartigen Aussage glaubt, für ihn
hätte sich der Fall erledigt, auch dann nicht wenn man gute Beziehungen zur Stadt-
verwaltung hat.
Stauni
2009-02-25