Nun fordert die MA 70 (Berufsrettung), die Kosten beim Sohn ein
Im März dieses Jahres, erhielt Herr Raimund – der in Niederösterreich wohnt – von der Polizei die traurige Nachricht, dass seine in Wien ansässige Mutter – Frau Maria – verstorben sei. Eine Bekannte seiner Mutter hatte die Polizei verständigt, nachdem sie einige Tage von Frau Maria nichts mehr gehört hatte. Diese wiederum verständigte die Feuerwehr, welche die Wohnungstüre öffnete.
Da Frau Maria regungslos in ihrem Bett lag, wurde (entweder von der Polizei oder Feuerwehr) die Rettung verständigt. Der Rettungsarzt konnte nur mehr den Tod von Frau Maria feststellen. Im Fall eines Rettungseinsatzes, müsste normalerweise die Versicherung des/der Versicherten – in diesem Fall die WGKK – die Kosten übernehmen. Eigentlich logisch, wenn da das Wörtchen „wenn“ nicht wäre.
Vorige Woche erhielt Herr Raimund nachfolgendes Schreiben der MA 70 (Berufsrettung), welche von ihm die Kosten für den Rettungseinsatzes verlangt.
Eine Recherche ergab, dass die MA 70 vorerst die Rechnung bei der WGKK eingereicht hatte, diese aber abgelehnt wurde, weil es zu keiner ärztlichen Maßnahme gekommen sei. Na wie auch, wenn die betroffene Person bereits tot war.
Nun fordert die MA 70 von Herrn Raimund die Kosten. Erstaunlich finden wir in diesem Fall die Begründung, da ja die Rettung von der Polizei oder Feuerwehr gerufen wurde.
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2019-11-26