BZÖ-Chef schreibt bei Zuhältern von Berufsehre


Erstaunliche Aussage von Gerald Grosz

§ 216 StGB Zuhälterei
(1) Wer  mit  dem  Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen,  diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer  mit  dem  Vorsatz,  sich aus der  Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende
Einnahme   zu verschaffen,  diese Person ausbeutet, sie einschüchtert,  ihr die Bedingungen
der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat  (Abs. 1 und 2)  als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht,  ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit  Freiheitsstrafe  von  sechs  Monaten bis zu fünf Jahren ist auch zu bestrafen,  wer
durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.
Liest man sich den Strafparagraphen § 216 StGB durch,  wird man zur Ansicht kommen,  dass
Zuhälter  keine ehrenwerte Gesellschaft sind.  Und sicher haben sie keine Berufsehre.  Anders
sieht  dies  augenscheinlich  Gerald  Grosz,  Chef  des  sich in politisch freien  Fall befindlichen
BZÖ.
Grosz meint in einem gestrigen Facebook-Kommentar unter anderem wie folgt:
Screen: facebook.com (Textausschnitt)
Tja,  wenn  der  BZÖ-Chef augenscheinlich eine derartige Meinung vertritt,  dann ist es wohl
besser,  dass diese Partei aus dem Parlament geflogen ist.   Bei der Nationalratswahl 2013
scheiterte das BZÖ nämlich an der Vier-Prozent-Hürde.
*****
2014-08-22